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BGH · XII ARZ 17/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 17/93

Das Familiengericht Würzburg hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das Familiengericht Ludwigsburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen aber schon deshalb nicht vor, weil das Familiengericht Würzburg seine Verfügung, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht hat. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Das Amtsgericht Würzburg ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO gebunden, weil die Verweisung ausgesprochen worden ist, ohne daß der Antragsgegnerin vorher rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72 f). Da heute aber keine der Parteien mehr im Bezirk dieses Gerichts wohnt (der Antragsteller wohnt in Sachsenheim im Bezirk des Amtsgerichts Vaihingen, für das in Familiensachen das Amtsgericht Besigheim zuständig ist, die Antragsgegnerin in Uettingen im Bezirk des Amtsgerichts Würzburg), ist nach § 45 Abs. 2 FGG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde.

Zitierte Normen: § 5 FGG § 11 VAHRG § 36 ZPO § 45 FGG
LudwigsburgBezirkWürzburgZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 17/93
vom 7. Juli 1993 in der Familiensache
 Franz
122
Antragsteller,
 gegen
Straße 39 b,
Antragsgegnerin
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt mit der Begründung, seine geschiedene Ehefrau habe inzwischen einen Antrag auf Anrechnung der KindererziehungsZeiten gestellt. Das angerufene Familiengericht Ludwigsburg hat sich durch Beschluß vom 20. April 1993 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Familiengericht Würzburg verwiesen. Das Familiengericht Würzburg hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das Familiengericht Ludwigsburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
3
II.
Obwohl es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist ein negativer Kompetenzkonflikt nicht nach § 5 FGG zu lösen, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 VAHRG). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen aber schon deshalb nicht vor, weil das Familiengericht Würzburg seine Verfügung, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht hat. Damit ist diese Verfügung ein akteninterner Vorgang geblieben, der nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 5 m.N.).
III.
Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Das Amtsgericht Würzburg ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO gebunden, weil die Verweisung ausgesprochen worden ist, ohne daß der Antragsgegnerin vorher rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72 f). Aus dem Vermerk des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17. Mai 1993 ergibt sich, daß die Parteien zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk dieses Gerichts hatten. Da heute aber keine der Parteien mehr im Bezirk dieses Gerichts wohnt (der Antragsteller wohnt in Sachsenheim im Bezirk des Amtsgerichts
 Vaihingen, für das in Familiensachen das Amtsgericht Besigheim zuständig ist, die Antragsgegnerin in Uettingen im Bezirk des Amtsgerichts Würzburg), ist nach § 45 Abs. 2 FGG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte Verfügung beeinträchtigt würde.
Blumenröhr
 Gerber