Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Juni 1992, mit der es seine eigene Zuständigkeit verneint und die Akten zur erneuten Zuständigkeitsprüfung an das Amtsgericht Duisburg zurückgesandt hat, den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht. Damit ist seine Verfügung ein gerichtsinterner,Vorgang, der nicht als Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1992 ist mangels Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Amtsgericht Warendorf nicht bindend im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. Nachdem ersichtlich keine der Parteien mehr im Bezirk des für Ennigerloh zuständigen Amtsgerichts Warendorf wohnt, wo sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist das Amtsgericht Duisburg zuständig, falls der Antragsgegner im Bezirk dieses Gerichts - etwa unter der von ihm selbst gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf angegebenen Anschrift (Bei Hü-daverdi M^H^straße 43, ~ seinen ge- Läßt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners im Inland nicht ermitteln, ist die Zuständigkeit des für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin zuständigen Amtsgerichts in Ahlen/Westfalen begründet (§ 606 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 17/92 vom 14. Juli 1992 in dem Rechtsstreit Hacer Iplatz 1, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G^flH^straße gegen Aziz Antragsgegner 2 ,/?? Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Gründe: 1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags keine rechtskräftigen Unzuständigerklärungen im Sinne dieser Vorschrift möglich sind (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562; Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1). Abgesehen hiervon hat das Amtsgericht Warendorf die Verfügung vom 10. Juni 1992, mit der es seine eigene Zuständigkeit verneint und die Akten zur erneuten Zuständigkeitsprüfung an das Amtsgericht Duisburg zurückgesandt hat, den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht. Damit ist seine Verfügung ein gerichtsinterner,Vorgang, der nicht als Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 3 1979 - IV ARZ 32/79 = FamRZ 1979, 790; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92). 2. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 27. Mai 1992 ist mangels Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Amtsgericht Warendorf nicht bindend im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR aaO Unzuständigerklärung, rechtskräftige 1). Die Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach § 606 ZPO. Nachdem ersichtlich keine der Parteien mehr im Bezirk des für Ennigerloh zuständigen Amtsgerichts Warendorf wohnt, wo sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist das Amtsgericht Duisburg zuständig, falls der Antragsgegner im Bezirk dieses Gerichts - etwa unter der von ihm selbst gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf angegebenen Anschrift (Bei Hü-daverdi M^H^straße 43, ~ seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat. Läßt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners im Inland nicht ermitteln, ist die Zuständigkeit des für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin zuständigen Amtsgerichts in Ahlen/Westfalen begründet (§ 606 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Lohmann Krohn