Ihre an das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld gerichtete Antragsschrift wurde dem Antragsgegner nicht unter der darin angegebenen Anschrift in B|H|Hl, sondern - nach Durchführung einer Meldeanfrage - in zugestellt. Dezember 1996 bat das Amtsgericht Bielefeld die Antragstellerin um Darlegung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld, da beide Parteien nicht im Bezirk dieses Gerichts wohnten. Nach Ablauf dieser Frist erklärte sich das Amtsgericht Bielefeld durch Beschluß vom 12. Das Amtsgericht Hamburg erklärte sich durch Beschluß vom 2. Mai 1997 seinerseits für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Bielefeld mit der Begründung zurück, der Beschluß vom 12. Mit den Amtsgerichten Bielefeld und Hamburg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit für das nach Scheidung der Ehe anhängig gemachte Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich folgt - wovon das Amtsgericht Hamburg zu Recht ausgeht - aus § 45 FGG (Senatsbeschluß vom 15. Hat keiner der Ehegatten im Zeitpunkt des Befaßtwerdens des Gericht in dessen Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte Entscheidung beeinträchtigt würde (§ 45 Abs. 2 Satz 1 FGG; vgl. Von diesem Fall ist das Amtsgericht Bielefeld ersichtlich ausgegangen, nachdem beide Parteien nicht mehr in dessen Gerichtsbezirk wohnten, und hat den dann nach § 45 Abs. 2 S.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 16/97 vom 9. Juli 1997 in der Familiensache geborene Istraße Antragstellerin. - Verfahrensbevollmächtigte gegen Horst Antragsgegner, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg. Gründe: I. Die seit 1996 geschiedenen Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bielefeld. Inzwischen wohnt die Antragstellerin in und der Antragsgegner in HMHBp. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Ihre an das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld gerichtete Antragsschrift wurde dem Antragsgegner nicht unter der darin angegebenen Anschrift in B|H|Hl, sondern - nach Durchführung einer Meldeanfrage - in zugestellt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1996 bat das Amtsgericht Bielefeld die Antragstellerin um Darlegung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld, da beide Parteien nicht im Bezirk dieses Gerichts wohnten. Die Antragstellerin beantragte 3 daraufhin, das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg zu verweisen. Der Verweisungsantrag wurde dem Antragsgegner zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übersandt. Nach Ablauf dieser Frist erklärte sich das Amtsgericht Bielefeld durch Beschluß vom 12. Februar 1997 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg. Der Beschluß wurde beiden Parteien mitgeteilt. Das Amtsgericht Hamburg erklärte sich durch Beschluß vom 2. Mai 1997 seinerseits für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Bielefeld mit der Begründung zurück, der Beschluß vom 12. Februar 1997 sei nicht bindend, da die ausschließliche örtliche Zuständigkeitsregelung des § 45 FGG nicht geprüft worden sei. Der Beschluß wurde beiden Parteien übersandt. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Bielefeld und Hamburg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Hamburg ist zur Entscheidung der Sache berufen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bielefeld gebunden. Das folgt aus der Regelung des § 281 /\ Abs. 2 Satz 5 ZPO, die ebenso wie § 36 ZPO auch im Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff.). Gründe, die der Bindungswirkung des nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72) , liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist. Die Zuständigkeit für das nach Scheidung der Ehe anhängig gemachte Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich folgt - wovon das Amtsgericht Hamburg zu Recht ausgeht - aus § 45 FGG (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4). Hiernach bestimmt sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, wo die (früheren) Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben (§ 45 Abs. 1 FGG). Da ein derzeitiger gemeinsamer Aufenthalt nach der Scheidung der Ehe nicht mehr besteht, ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Hat keiner der Ehegatten im Zeitpunkt des Befaßtwerdens des Gericht in dessen Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Recht durch die beantragte Entscheidung beeinträchtigt würde (§ 45 Abs. 2 Satz 1 FGG; vgl. auch Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 45 Rdn. 17). Von diesem Fall ist das Amtsgericht Bielefeld ersichtlich ausgegangen, nachdem beide Parteien nicht mehr in dessen Gerichtsbezirk wohnten, und hat den dann nach § 45 Abs. 2 S. 1 FGG maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Antragstellerin, der Antragsgegner wohne in Hamburg, dort angenommen. Selbst wenn diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein sollte, beruht sie jedenfalls nicht auf Willkür und rechtfertigt damit keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell wirksam sind (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2). Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Weber-Monecke