Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Büdingen. November 1988 - IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 S. Zuständig zur Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Büdingen, das gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO an die auf Antrag der Antragstellerin erfolgte, als Verweisung anzusehende Abgabe des Amtsgerichts Saarlouis gebunden ist. Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Büdingen richtet sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren dann, wenn bei beiden Ehegatten gemeinsame Kinder aus der Ehe leben, nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten, bei dem sich das älteste Kind befindet, sondern gemäß § 606 Abs. 2 S. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - BGHR ZPO § 606 Abs. 1 S.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 16/96 vom 30. Oktober 1996 in der Familiensache Maria Elisabeth B eg 14, S< Antragstellerin. Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte A^^pstraße 1, gegen Martin Josef Valentin B itraße 27, Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lutz ___ Straße 146, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Büdingen. Gründe: Der Senat ist analog § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Amtsgericht - Familiengericht - Saarlouis und dem Amtsgericht - Familiengericht - Büdingen berufen, nachdem sich beide Gerichte im Rahmen des zunächst beim Amtsgericht Saarlouis anhängig gemachten Scheidungs- und Prozeßkostenhilfeverfahrens durch beiden Parteien jeweils mitgeteilte Beschlüsse "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1 und vom 23. November 1988 - IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 a.F. Prozeßkostenhilfe-verfahren 1). Zuständig zur Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Büdingen, das gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO an die auf Antrag der Antragstellerin erfolgte, als Verweisung anzusehende Abgabe des Amtsgerichts Saarlouis gebunden ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß es auch im Hauptsacheverfahren der Scheidung zuständig sein wird, sofern die jetzt gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen für seine örtliche Zuständigkeit fortbeste-hen. Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Büdingen richtet sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren dann, wenn bei beiden Ehegatten gemeinsame Kinder aus der Ehe leben, nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten, bei dem sich das älteste Kind befindet, sondern gemäß § 606 Abs. 2 S. 1 ZPO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des am ehemaligen Ehewohnsitz verbliebenen Ehegatten. Der Hilfsgerichtsstand des § 606 Abs. IS. 2 ZPO greift in solchen Fällen nicht ein (Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - BGHR ZPO § 606 Abs. 1 S. 2 Hilfsgerichtsstand 1 = FamRZ 1987, 1020) . Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke