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BGH · XII ARZ 16/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 16/92

Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlosseni Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Zwar hat sich das Amtsgericht Neuwied durch seinen den Parteien mitgeteilten Beschluß vom 12. Jedoch ist der Beschluß des Amtsgerichts Kehl vom 4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Neuwied zuständig sein könnte. Denn das Amtsgericht Kehl ist an den - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei zustande gekommen ist (BGHZ 71, 69, 72 ff.; Senatsbeschluß vom 16. Das Amtsgericht Neuwied hat der Antragstellerin im. Das Amtsgericht Neuwied hätte sie daher in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen, da die ausschließliche örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu ermitteln ist.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtNeuwiedARZParteiZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 16/92
vom 8. Juli 1992 in der Familiensache
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Der xil. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlosseni
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Zwar hat sich das Amtsgericht Neuwied durch seinen den Parteien mitgeteilten Beschluß vom 12. Mai 1992 rechtskräftig für unzuständig erklärt. Jedoch ist der Beschluß des Amtsgerichts Kehl vom 4. Juni 1992, mit dem es die Übernahme der Sache abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt worden und daher ein gerichtsinterner Vorgang geblieben, der nicht als Unzustän-digkeitserklärung i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1979 . IVb ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790; vom 22. Januar 1992 .... XII ARZ 34/91).
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Neuwied zuständig sein könnte. Denn das Amtsgericht Kehl ist an den - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. April 1992 auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Ehefrau ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amts-
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gerichts Neuwied vom 12. Mai 1992 nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO gebunden.
Zwar ist Sinn der Bindungswirkung, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten auch sachlich unrichtige oder verfahrensfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse zu decken
(vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 -BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Begründungszwang 1). Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei zustande gekommen ist (BGHZ 71, 69, 72 ff.; Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 - BGHR ZPO § 281 Abs. 1 Gehör, rechtliches 4). Letzteres ist hier der Fall. Das Amtsgericht Neuwied hat der Antragstellerin im. Termin vom 14. April 1992 aufgegeben, binnen zwei Wochen die Bestätigung des Einwohnermeldeamtes über den letzten gemeinsamen Wohnsitz beider Parteien in Breitscheid und eine Bestätigung über die MietzinsZahlungen für die dort gemietete Ehewohnung vorzulegen, und hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit auf den 12. Mai 1992 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 29. April, eingegangen am 4. Mai 1992, mithin eine Woche vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses vom 12. Mai 1992, hat die Antragstellerin die verlangten Nachweise eingereicht. Das Amtsgericht Neuwied hätte sie daher in seine Beweiswürdigung einbeziehen
 müssen, da die ausschließliche örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu ermitteln ist. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei Würdigung dieser Beweismittel seine Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO feststellt.
Lohmann
 Hahne