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BGH · XII ARZ 14/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 14/97

Das Amtsgericht wies sie auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hin, da sie den Wohnsitz des Kindes in nicht allein und gegen den Willen des Antragsgegners habe verändern können, und verwies das Verfahren nach Zusendung der Antragsschrift an den Antrags- Die Antragstellerin legte daraufhin gegen den Verweisungsbeschluß Rechtsmittel ein, beantragte, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen, und teilte mit, daß sie seit dem 1. In einem - den Beteiligten nicht zur Kenntnis gebrachten - Aktenvermerk hielt das Amtsgericht Papenburg fest, daß es sich aufgrund dieses Vorbringens der Antragstellerin für örtlich unzuständig halte, jedoch eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eingetreten sein könne. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab das Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen ab, das das Rechtsmittel als unzulässig verwarf und die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts an den Bundesgerichtshof weiterleitete. 1. Das isolierte Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens nach § 1672 BGB ist eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bei der sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (vgl. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind jedoch nicht gegeben. Zwar hat sich das Amtsgericht Bremen nach formloser Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner, die in einem Verfahren der vorliegenden Art genügt (vgl. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 -BGHR ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1 Rechtshängigkeit 1), im Sinne der genannten Bestimmung durch für die Beteiligten unanfechtbaren Beschluß (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, vgl. Es hat den Beteiligten Übernahmenachricht erteilt und seine spätere Auffassung, örtlich unzuständig zu sein, lediglich in einem den Beteiligten nicht bekanntgegebenen Aktenvermerk festgehalten, der zudem die Möglichkeit, an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bremen gebunden zu sein, offen gelassen hat. 2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht Papenburg zuständig sein dürfte, ohne daß es darauf ankommt, ob die Antragstellerin durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus und später in einer eigenen Wohnung auch gegen den Willen des Antragsgegners einen weiteren Wohnsitz des Kindes begründen und infolgedessen zwischen den nach den Wohnsitzen des Kindes zuständigen Gerichten wählen konnte (vgl. Zwar hat die Antragstellerin eine Abschrift des Verweisungsantrages erst zusammen mit dem die Verweisung aussprechenden Beschluß erhalten; sie war jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden, daß das Amtsgericht Bremen das Amtsgericht Papenburg für örtlich zuständig hielt, und hat hierzu auch umgehend durch ihren Verfahrens-

Zitierte Normen: § 1672 BGB § 36 ZPO
AmtsgerichtARZBremenBeteiligteZPOPapenburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 14/97
vom 11. Juni 1997 in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für das Kind
 David D BHHBHHHHB > geboren am flHHHIHHHP 1996,
Beteiligte:
1. Mutter: Lolita D Straße^B, Bl
 Antragstellerin.
Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2.
Vater:
Straße
 Ludger
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
3. Amt für Soziale Dienste
 Abt. Ost, Jugendamt,
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht Papenburg zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin zog Ende November 1996 mit dem Kind aus der Ehewohnung in P^|H aus und lebte mit ihm und einer nicht aus der Ehe stammenden Tochter zunächst im Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt in BM|.
Ende Januar 1997 beantragte sie beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremen, ihr das Sorgerecht während des Getrenntlebens zu übertragen. Das Amtsgericht wies sie auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hin, da sie den Wohnsitz des Kindes in	nicht	allein und gegen den Willen
 des Antragsgegners habe verändern können, und verwies das Verfahren nach Zusendung der Antragsschrift an den Antrags-
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gegner auf dessen Antrag durch beiden Verfahrensbevollmäch-tigten übermittelten Beschluß an das Amtsgericht - Familiengericht - Papenburg, das den Parteien Übernahmenachricht erteilte.
Die Antragstellerin legte daraufhin gegen den Verweisungsbeschluß Rechtsmittel ein, beantragte, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen, und teilte mit, daß sie seit dem 1. Februar 1997 mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung in	bezogen	habe.
In einem - den Beteiligten nicht zur Kenntnis gebrachten - Aktenvermerk hielt das Amtsgericht Papenburg fest, daß es sich aufgrund dieses Vorbringens der Antragstellerin für örtlich unzuständig halte, jedoch eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eingetreten sein könne. Zugleich legte es das Verfahren dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung über das Rechtsmittel sowie zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor und teilte dies beiden Verfahrensbevollmächtigten mit.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab das Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen ab, das das Rechtsmittel als unzulässig verwarf und die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts an den Bundesgerichtshof weiterleitete.
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II.
1. Das isolierte Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens nach § 1672 BGB ist eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bei der sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - FamRZ 1992, 664).
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind jedoch nicht gegeben. Zwar hat sich das Amtsgericht Bremen nach formloser Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner, die in einem Verfahren der vorliegenden Art genügt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 -BGHR ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1 Rechtshängigkeit 1), im Sinne der genannten Bestimmung durch für die Beteiligten unanfechtbaren Beschluß (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, vgl. BGHZ 71, 15, 17) für unzuständig erklärt.
Es fehlt jedoch an einer entsprechenden Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Papenburg. Es hat den Beteiligten Übernahmenachricht erteilt und seine spätere Auffassung, örtlich unzuständig zu sein, lediglich in einem den Beteiligten nicht bekanntgegebenen Aktenvermerk festgehalten, der zudem die Möglichkeit, an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bremen gebunden zu sein, offen gelassen hat. Ein solcher gerichtsinterner Vorgang kann nach ständiger
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Rechtsprechung nicht als Unzuständigerklärung angesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 5) .
2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht Papenburg zuständig sein dürfte, ohne daß es darauf ankommt, ob die Antragstellerin durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus und später in einer eigenen Wohnung auch gegen den Willen des Antragsgegners einen weiteren Wohnsitz des Kindes begründen und infolgedessen zwischen den nach den Wohnsitzen des Kindes zuständigen Gerichten wählen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ARZ 14/92 - FamRZ 1993, 48, 49).
Das Amtsgericht Papenburg ist jedenfalls zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bremen gebunden ist. Gründe, die die Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen lassen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Umstand, daß der Antragsgegner und nicht die Antragstellerin die Verweisung beantragt hatte, der Bindungswirkung der Verweisung dann nicht entgegen, wenn der Antragstellerin zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1). Zwar hat die Antragstellerin eine Abschrift des Verweisungsantrages erst zusammen mit dem die Verweisung aussprechenden Beschluß erhalten; sie war jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden, daß das Amtsgericht Bremen das Amtsgericht Papenburg für örtlich zuständig hielt, und hat hierzu auch umgehend durch ihren Verfahrens-
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bevollmächtigten Stellung genommen. Es stellt daher keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn ihr nach Eingang des Verweisungsantrages des Antragsgegners nicht nochmals Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen.
Blumenrohr
 Sprick
Zysk
 Weber-Monecke
 Hahne