Das Amtsgericht Bremen erklärte sich durch den Parteien bekannt gegebenen Beschluß vom 19. März 1991 für örtlich unzuständig und gab das Verfahren "auf Antrag des Antragstellers an das örtlich zuständige Amtsgericht Coesfeld ab (analog § 281 ZPO)". Aufenthaltserlaubnis hat, habe in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt; daher sei das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehemann seinen Wohnsitz habe (§ 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Amtsgericht Coesfeld lehnte durch den Parteien bekanntgegebenen Beschluß vom 11. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - BGHR aaO Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 2), nachdem das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. April 1991 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt hat, es sei örtlich nicht zuständig. 2. Als zuständig war das Amtsgericht Coesfeld zu bestimmen, das gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den auf diese Vorschrift gestützten und daher (auch) als Verweisung anzusehenden Beschluß des Amtsgerichts Bremen gebunden ist. Der Beschluß des Amtsgerichts Bremen ist auch nicht willkürlich, denn nach dem Vortrag der Ehefrau im Schriftsatz vom 4. Februar 1991 haben die Parteien nach der Eheschließung noch etwa einen Monat in Nottuln zusammengelebt, bevor sie sich trennten, so daß eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Coesfeld gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht kommt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 14/91 in dem Rechtsstreit Peter |straße B Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dfl^BI Straße' gegen Tehetena K E|^BB Straßeff, Bf Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und BIBB' H< 26 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 5. Juni 1991 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Coesfeld. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 5. Juli 1990 in Nottuln (Amtsgerichtsbezirk Coesfeld) die Ehe. Der dort wohnhafte Ehemann (Antragsteller) begehrt die Aufhebung der Ehe gemäß §§ 32 und 33 EheG. Er beantragte für die beabsichtigte Klage am 21. Januar 1991 Prozeßkostenhilfe beim Amtsgericht Bremen, in dessen Bezirk die Ehefrau (Antragsgegnerin) wohnt. Aufgrund des Vortrags der Ehefrau, die Parteien hätten nach der Eheschließung einen Monat lang in Nottuln zusammengelebt, bat der Ehemann am 28. Februar 1991 um Verweisung der Sache an das Amtsgericht Coesfeld. Das Amtsgericht Bremen erklärte sich durch den Parteien bekannt gegebenen Beschluß vom 19. März 1991 für örtlich unzuständig und gab das Verfahren "auf Antrag des Antragstellers an das örtlich zuständige Amtsgericht Coesfeld ab (analog § 281 ZPO)". In den Gründen vertrat es die Auffassung, die Ehefrau, die als Staatsangehörige Ajj^l^ eine befristete 3 Aufenthaltserlaubnis hat, habe in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt; daher sei das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehemann seinen Wohnsitz habe (§ 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Amtsgericht Coesfeld lehnte durch den Parteien bekanntgegebenen Beschluß vom 11. April 1991 die Übernahme des Verfahrens ab und legte es "in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes" vor. Dabei vertrat es die Auffassung, das Amtsgericht Bremen sei für die Klage örtlich zuständig, weil die Ehefrau bis 1993 eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitze und daher in Bremen ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das angerufene Oberlandesgericht leitete die Sache zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof weiter. II. 1. § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, Prozeßkostenhilfeverfahren 1, und vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - BGHR aaO Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 2), nachdem das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen liegen vor, weil die beteiligten Amtsgerichte sich jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben: das Amtsge- rieht Bremen ausdrücklich im Beschluß vom 19. März 1991, das Amtsgericht Coesfeld dadurch, daß es mit Beschluß vom 11. April 1991 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt hat, es sei örtlich nicht zuständig. 2. Als zuständig war das Amtsgericht Coesfeld zu bestimmen, das gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den auf diese Vorschrift gestützten und daher (auch) als Verweisung anzusehenden Beschluß des Amtsgerichts Bremen gebunden ist. Die genannte Vorschrift ist auch im Prozeßkostenhilfeverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1988 - IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Prozeßkostenhilf everfahren 1). Der Beschluß des Amtsgerichts Bremen ist auch nicht willkürlich, denn nach dem Vortrag der Ehefrau im Schriftsatz vom 4. Februar 1991 haben die Parteien nach der Eheschließung noch etwa einen Monat in Nottuln zusammengelebt, bevor sie sich trennten, so daß eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Coesfeld gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht kommt. 3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag berufene Gericht infolge der Bindungswirkung den Antrag nicht (wieder) mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen kann. Indessen betrifft die aus § 281 Abs. 2 ZPO folgende Zuständigkeit nur das Prozeßkostenhilfeverfahren, Wenn die Hauptsache rechtshängig wird, kommt daher eine Verweisung in Betracht, wenn die noch festzustellenden tat sächlichen Umstände einer örtlichen Zuständigkeit des Amts gerichts Coesfeld entgegenstehen. Lohmann Nonnenkamp