Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Maßgeblich ist insoweit nicht die Anhängigkeit des Hauptverfahrens, innerhalb dessen der Zuständigkeitsstreit entstanden ist, sondern die Anhängigkeit des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens nach § 36 ZPO. Diese ist nicht vor dem Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn über die Vorlage an den Bundesgerichtshof vom 15. Da hiernach die Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht mehr begründet ist, ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof unzulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 13/98 vom 1. Juli 1998 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig. Gründe: Nach Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224, 3241) ist § 36 ZPO in der bisherigen Fassung - nach welcher der Bundesgerichtshof für die Gerichtsstandsbestimmung in Fällen der vorliegenden Art zuständig war - nur "in Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts" weiter anzuwenden, "die am 1. April 1998 anhängig" waren. Das war hier nicht der Fall. Maßgeblich ist insoweit nicht die Anhängigkeit des Hauptverfahrens, innerhalb dessen der Zuständigkeitsstreit entstanden ist, sondern die Anhängigkeit des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens nach § 36 ZPO. Diese ist nicht vor dem Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn über die Vorlage an den Bundesgerichtshof vom 15. Mai 1998 eingetreten (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1998 - X ARZ 476/98, zur Veröffentlichung bestimmt). 3 Da hiernach die Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht mehr begründet ist, ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof unzulässig. Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber