Die Ehe der Antragstellerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. November 1988 an das Amtsgericht Charlottenburg beantragte die mittlerweile nach Scheßlitz, Amtsgerichtsbezirk Bamberg, verzogene Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Auf rechtlichen Hinweis des Gerichts, daß die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mangels Erfüllung der Rentenbezugsvoraussetzungen in ihrer Person noch nicht gegeben sei und ihr Begehren daher derzeit keine Aussicht auf Erfolg habe, bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Juli 1990, wandte sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 15. Das Gericht teilte daraufhin den Antrag der zweiten Ehefrau als Erbin des früheren Ehemannes mit und setzte das Verfahren gegen sie zunächst fort. Es verwies das Verfahren auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin durch den beiden Parteien mitgeteilten Beschluß vom 26. November 1992 an das für den Aufenthaltsort der Antragstellerin zuständige Amtsgericht Bamberg. mit § 1587f BGB handelt und sich das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (Senatsbeschluß vom 29. Daß das isolierte Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den FGG-Vorschriften unterliegt, die keine Verweisung nach § 281 ZPO, sondern'nur die Abgabe kennen, steht der Bindungswirkung nicht entgegen, da eine sinngemäße Auslegung des § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, daß anstelle der FGG-Vor- 2. Zuständig ist das Amtsgericht Bamberg; denn es ist aufgrund der Bindungswirkung, die die Verweisung auch im Verfahren der vorliegenden Art nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfaltet, nunmehr zur Entscheidung der Sache berufen (BGH Beschluß vom 15. Zwar trifft es, wie das Amtsgericht Bamberg ausführt, zu, daß es gemäß § 45 Abs. 5 FGG für die Bestimmung der Zuständigkeit auf die Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitpunkt ankommt, in dem das angegangene Gericht erstmals mit der Angelegenheit befaßt wird. November 1988, mit dem die Antragstellerin erstmals ihr Begehren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend gemacht hat. Es handelt sich daher um die Fortsetzung des damaligen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, mit dem das Amtsge- Das fehlerhafte Vorgehen führt indes noch nicht dazu, dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg die Bindungswirkung zu nehmen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ÄRZ 13/93 vom 19. Mai 1993 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Bamberg. Gründe: I. Die Ehe der Antragstellerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Mai 1979 geschieden, u.a. der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt und im übrigen wegen Überschreitung des Höchstbetrags der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Vorbehalten. Mit Schreiben vom 15. November 1988 an das Amtsgericht Charlottenburg beantragte die mittlerweile nach Scheßlitz, Amtsgerichtsbezirk Bamberg, verzogene Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Auf rechtlichen Hinweis des Gerichts, daß die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mangels Erfüllung der Rentenbezugsvoraussetzungen in ihrer Person noch nicht gegeben sei und ihr Begehren daher derzeit keine Aussicht auf Erfolg habe, bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Januar 1989, ihre Angelegenheit; einstweilen zurückzustellen, bis von der Bundesversicherungsansta.lt für 3 Angestellte über ihren laufenden, Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden sei. Eine Mitteilung des Antrags vom 15. November 1988 an den früheren Ehemann unterblieb. Mit Schreiben vom 12. Juli 1990, eingegangen am 23. Juli 1990, wandte sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 15. November 1988 und Vorlage eines Bescheides über ihre Erwerbsunfähigkeitsrente erneut an das Gericht und bat um Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im. Wege der Abtretung der Pensionsansprüche des früheren Ehemannes an sie gemäß § 15871 BGB. Das Gericht trug das Verfahren neu ein und verfügte am 6. September 1990 die formlose Mitteilung des Antrags an den früheren Ehemann. Dieser war indes am 24. Mai 1990 in Jade, dem Wohnsitz seiner zweiten Ehefrau, verstorben. Laut Einwohnermeldeamt war er zuletzt in Berlin gemeldet. Das Gericht teilte daraufhin den Antrag der zweiten Ehefrau als Erbin des früheren Ehemannes mit und setzte das Verfahren gegen sie zunächst fort. Am 1. Oktober 1992 wies es die Parteien darauf hin, daß es gemäß § 45 Abs. 3 FGG örtlich unzuständig sei, weil der frühere Ehemann zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs am 23. Juli 1990 schon verstorben gewesen sei. Es verwies das Verfahren auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin durch den beiden Parteien mitgeteilten Beschluß vom 26. November 1992 an das für den Aufenthaltsort der Antragstellerin zuständige Amtsgericht Bamberg. 4. Dieses lehnte mit beiden Parteien bekanntgegebenem Beschluß vom 21. Dezember 1992 die Übernahme ab und gab das Verfahren an das Amtsgericht Charlottenburg zurück. Dieses legte die Sache zunächst irrtümlich dem, Kammergericht und sodann dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vor. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, da es sich um. eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V. mit § 1587f BGB handelt und sich das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - FamRZ 1992, 664 = BGHR § 36 Nr. 6 ZPO Unzuständigerklärung, rechtskräftige 4; Senatsbeschluß vom 24. Juli 1992 - XII ARZ 19/92). Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen auch vor. Mit dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Amtsgericht Bamberg haben sich zwei Gerichte im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt; ihre Beschlüsse sind beiden Parteien jeweils mitgeteilt worden. Daß das isolierte Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den FGG-Vorschriften unterliegt, die keine Verweisung nach § 281 ZPO, sondern'nur die Abgabe kennen, steht der Bindungswirkung nicht entgegen, da eine sinngemäße Auslegung des § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, daß anstelle der FGG-Vor- 5 Schriften insoweit § 281 ZPO Anwendung findet (BGHZ 71, 15, 16; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 BGHR § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4). 2. Zuständig ist das Amtsgericht Bamberg; denn es ist aufgrund der Bindungswirkung, die die Verweisung auch im Verfahren der vorliegenden Art nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfaltet, nunmehr zur Entscheidung der Sache berufen (BGH Beschluß vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - FamRZ 1978, 402, 403; Senatsbeschluß vom 24. Juli 1992 aaO). Zwar trifft es, wie das Amtsgericht Bamberg ausführt, zu, daß es gemäß § 45 Abs. 5 FGG für die Bestimmung der Zuständigkeit auf die Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitpunkt ankommt, in dem das angegangene Gericht erstmals mit der Angelegenheit befaßt wird. Eine spätere Veränderung der Verhältnisse läßt auch im FGG-Verfahren die einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (Keidel/Kun-ze/Winkler FGG 13. Aufl. § 45 Rdn. 12; § 43 Rdn. 14, 15). Maßgebend ist daher hier der Antrag vom 15. November 1988, mit dem die Antragstellerin erstmals ihr Begehren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend gemacht hat. Diesen hat sie mit Schreiben vom 13. Januar 1989 nicht zurückgenommen, sondern lediglich um Zurückstellung bis zur Klärung ihres schon laufenden Rentenantrags gebeten. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht seinerzeit auch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 12. Juli 1990 auf ihren damaligen Antrag zurückgegriffen und nunmehr um Entscheidung gebeten. Es handelt sich daher um die Fortsetzung des damaligen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, mit dem das Amtsge- 6 rieht Charlottenburg noch zu Lebzeiten des früheren Ehemannes erstmals befaßt worden war. Zur Prüfung der Zuständigkeit wäre es'daher erforderlich gewesen, festzustellen, ob der frühere Ehemann im November 1988 seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg oder bei seiner zweiten Ehefrau in Jade hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 1 FGG). In letzterem Falle wäre das für den dortigen Aufenthaltsort zuständige Gericht berufen gewesen. Das fehlerhafte Vorgehen führt indes noch nicht dazu, dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg die Bindungswirkung zu nehmen. Im Interesse einer raschen Beendigung der Zuständigkeitsfrage entfällt eine Bindung nur ganz ausnahmsweise, nämlich wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (BGHZ 71, 69, 72 und ständige Rechtsprechung, vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 1). Keiner dieser Fälle liegt hier vor; insbesondere ist beiden Parteien vor 7 der Verweisung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die fehlerhafte Rechtsanwendung rechtfertigt für sich allein noch keine Ausnahme, Blumenröhr Hahne