Mai 1993 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber beschlossen: Die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus § 13 ZPO i.V. Februar 1993, durch den es den Rechtsstreit an das "sachlich zuständige Familiengericht" verwiesen hat, ist für das Amtsgericht Wennigsen nicht bindend, weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und greifbar gesetzwidrig ist (vgl. Die Ansicht, der geltend gemachte Herausgabeanspruch müsse beim Amtsgericht - Familiengericht - Wennigsen im Zusammenhang mit dem dort zwischen dem Sohn des Klägers und der Beklagten anhängigen Scheidungsverfahren verhandelt werden, ist offensichtlich rechtsirrig und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. her keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zu (vgl. Dezember 1991 - XII ARZ 29/91 -BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 - Bindungswirkung 2).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 12/93 vom 12. Mai 1993 in dem Rechtsstreit Helmut Straße 16, Kläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwäljte Dr. SÄiÄstraße 26, und gegen Susanne S< w reg 8, Beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. weg 9, B^H^ - 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1993 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber beschlossen: Zuständig ist das Landgericht Bonn. Gründe: Die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus § 13 ZPO i.V. mit §§ 23 Nr. 1 (in der bei Rechtshängigkeit der Klage geltenden Fassung), 71 Abs. 1 GVG. Der Beschluß dieses Gerichts vom 12. Februar 1993, durch den es den Rechtsstreit an das "sachlich zuständige Familiengericht" verwiesen hat, ist für das Amtsgericht Wennigsen nicht bindend, weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72). Die Ansicht, der geltend gemachte Herausgabeanspruch müsse beim Amtsgericht - Familiengericht - Wennigsen im Zusammenhang mit dem dort zwischen dem Sohn des Klägers und der Beklagten anhängigen Scheidungsverfahren verhandelt werden, ist offensichtlich rechtsirrig und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Dem Verweisungsbeschluß kommt da- 3 her keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zu (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1991 - XII ARZ 29/91 -BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 - Bindungswirkung 2). Zysk Nonnenkamp