Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Seine Zuständigkeit ergibt sich schon daraus, daß das Amtsgericht Bochum die Sache, nachdem es den Parteien rechtliches Gehör gewährt hatte, durch Beschluß vom 24. Das Amtsgericht Köln ist an diesen Beschluß gebunden (§ 281 Abs. 2 ZPO). Daß das Amtsgericht Köln die Sache dennoch durch Beschluß vom 25. Im übrigen könnte auch unabhängig davon der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln schon deshalb keine BindungsWirkung entfalten, weil das Amtsgericht Köln dem Antragsgegner vor Erlaß dieses Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt hat (BGHZ 71, 69, 72) . Im übrigen wäre das Amtsgericht Köln auch dann örtlich zuständig, wenn es nicht an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bochum gebunden wäre.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 11/96
vom 2. Oktober 1996 in der Familiensache
Türkmen
geb.
59, B
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
BtfHK Straße 45, K(
gegen
Ismail
z.Zt.
JVA R
Antragsgegner,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Köln.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben, weil sich mit dem Amtsgericht Bochum, dem Amtsgericht Köln und dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn drei Gerichte für unzuständig erklärt haben.
Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Seine Zuständigkeit ergibt sich schon daraus, daß das Amtsgericht Bochum die Sache, nachdem es den Parteien rechtliches Gehör gewährt hatte, durch Beschluß vom 24. Januar 1996 wirksam an das Amtsgericht Köln verwiesen hat. Das Amtsgericht Köln ist an diesen Beschluß gebunden (§ 281 Abs. 2 ZPO). Diese Bindung ist auch im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO zu berücksichtigen.
Daß das Amtsgericht Köln die Sache dennoch durch Beschluß vom 25. April 1996 an das Amtsgericht Duisburg wei-
3
terverwiesen hat - obwohl der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. April 1996 auf die BindungsWirkung des § 281 ZPO ausdrücklich hingewiesen hatte - ist deshalb unbeachtlich. Im übrigen könnte auch unabhängig davon der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln schon deshalb keine BindungsWirkung entfalten, weil das Amtsgericht Köln dem Antragsgegner vor Erlaß dieses Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt hat (BGHZ 71, 69, 72) .
Im übrigen wäre das Amtsgericht Köln auch dann örtlich zuständig, wenn es nicht an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bochum gebunden wäre. Da die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und da die minderjährigen Kinder der Parteien nicht bei einem der Ehegatten leben (§ 606 Abs. 1 ZPO), ist nach § 606 Abs. 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bezirk dieses Gerichts hat. Die Parteien wohnten vor der Trennung zuletzt in einem ÜbergangsWohnheim in Köln. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner in einer Justiz-Vollzugsanstalt in Köln zugestellt, wo er eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßte. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit
4
/
-{
^/ar deshalb Köln der gewöhnliche Aufenthaltsort des Anragsgegners (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1988 IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 606 Abs. 2 Satz 2 Untersuchungshaft 1 m.N.).
Hahne
Gerber
Blumenrohr
Krohn
Zysk