Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg. Mit den Amtsgerichten Plau am See und Tempelhof-Kreuzberg haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch die - jeweils beiden Parteien zur Kenntnis gebrachten - Beschlüsse vom 1. 2. a) Als zuständig ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu bestimmen. Dieses ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Gewährung rechtlichen Gehörs an beide Parteien - wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Plau am See vom 1. Oktober 1994) im Land Berlin für Familiensachen zuständig gewesene Amtsgericht Charlottenburg als örtlich zuständiges Familiengericht bezeichnet hat, ist unerheblich. Beabsichtigt war ersichtlich und für alle Beteiligten erkennbar eine Verweisung an das in Berlin für Familiensachen zuständige Amtsgericht. Oktober 1994 für Familiensachen zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg (vgl. mit 36 Abs.1, 43 Abs. 1 FGG, die in erster Linie auf den Wohnsitz des Kindes und nur bei Fehlen eines solchen auf seinen tatsächlichen Aufenthalt, jeweils zu dem Zeitpunkt der Antragstellung, abstellen (vgl. rieht Plau am See erkennbar übersehen, daß der Sohn Matthias zu dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebenden Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht (vgl. Mai 1995 bei dem Vater in Berlin nur seinen tatsächlichen Aufenthalt, aber keinen Wohnsitz hatte, weil ihm der nicht sorgeberechtigte Vater einen solchen nicht vermitteln konnte und die sorgeberechtigte Mutter mit Erklärung vom 15. Die hiernach fehlerhafte Verweisung an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg beruht jedoch nicht auf Willkür, sondern auf einem Rechtsirrtum des Amtsgerichts Plau am See. Sie steht deshalb der Bindungswirkung des Beschlusses vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 11/95 vom 13. September 19$5 in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für den am geborenen Matthias S Beteiligte: 1. Vater: Joachim tstraße - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2. Mutter: Petra Straße - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3. Bezirksamt Sozialpädag weg von BJHMPr Abteilung sehe Beratungsstelle Gesch.Z. Jug Jugend und Sport, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg. Gründe: 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Änderung der Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1696 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Mit den Amtsgerichten Plau am See und Tempelhof-Kreuzberg haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch die - jeweils beiden Parteien zur Kenntnis gebrachten - Beschlüsse vom 1. Februar 1995 (AG Plau am See) und vom 13. Juni 1995 (AG Tempelhof-Kreuzberg) i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. e ' ■ $ \* N * f- !• H j h' it ■ * * M i- V 4" t 4 ■f <■ j i > .5 . ö , i 3 2. a) Als zuständig ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu bestimmen. Dieses ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Gewährung rechtlichen Gehörs an beide Parteien - wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Plau am See vom 1. Februar 1995 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Daß das Amtsgericht Plau am See in dem Beschluß das früher (bis zu dem 15. Oktober 1994) im Land Berlin für Familiensachen zuständig gewesene Amtsgericht Charlottenburg als örtlich zuständiges Familiengericht bezeichnet hat, ist unerheblich. Beabsichtigt war ersichtlich und für alle Beteiligten erkennbar eine Verweisung an das in Berlin für Familiensachen zuständige Amtsgericht. Demgemäß ist das Verfahren in Berlin an das seit dem 15. Oktober 1994 für Familiensachen zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg (vgl. GVB1 Berlin 1994, 381) weitergeleitet worden. b) Gründe, die die Bindungswirkung des Beschlusses vom 1. Februar 1995 ausnahmsweise in Frage stellen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist. Zwar richtet sich die örtliche Zuständigkeit in isolierten Sorgerechtsverfahren gemäß §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 621a Abs. 1 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 64 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 FGG, die in erster Linie auf den Wohnsitz des Kindes und nur bei Fehlen eines solchen auf seinen tatsächlichen Aufenthalt, jeweils zu dem Zeitpunkt der Antragstellung, abstellen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ARZ 4/92 = BGHR BGB § 11 Satz 1 Doppelwohnsitz 2). Insoweit hat das Amtsge- 4 rieht Plau am See erkennbar übersehen, daß der Sohn Matthias zu dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebenden Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht (vgl. Kei-del/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 43 Rdn. 14) am 17. Mai 1995 bei dem Vater in Berlin nur seinen tatsächlichen Aufenthalt, aber keinen Wohnsitz hatte, weil ihm der nicht sorgeberechtigte Vater einen solchen nicht vermitteln konnte und die sorgeberechtigte Mutter mit Erklärung vom 15. Mai 1994 ihre frühere Zustimmung zu dem Aufenthalt des Sohnes bei dem Vater widerrufen hatte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. November 1993 - XII ARZ 27/93 = BGHR aaO Doppelwohnsitz 4). Die hiernach fehlerhafte Verweisung an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg beruht jedoch nicht auf Willkür, sondern auf einem Rechtsirrtum des Amtsgerichts Plau am See. Sie steht deshalb der Bindungswirkung des Beschlusses vom 1. Februar 1995 nicht entgegen. zu demal die darin ausgesprochene Verweisung auch dem übereinstimmenden Wunsch beider Parteien Rechnung trägt (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1988 -IVb ARZ 6/88 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1). Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Webe r-Monecke