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BGH · XII ARZ 11/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 11/93

Durch Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 7. Februar 1993 hat der Kläger beim Amtsgericht Westerburg eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 7. Das Amtsgericht Westerburg hat durch Verfügung vom 26. Der Kläger hat daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht Aachen beantragt. März 1993 hat sich das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen verwiesen. März 1993 hat sich das Amtsgericht - Familiengericht -Aachen gleichfalls für nicht zuständig erklärt und die Sa- Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dieser Vorschrift setzt, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall -um ein durch eine Klage eingeleitetes Verfahren handelt, einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung der Klage voraus (vgl. - IV ARZ 8/80 - NJW 1980, 1281 m.N.) und weil zweitens der Beklagten vor Erlaß dieses Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtzuständigBestimmungWesterburgBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 11/93
vom 19. Mai 1993 in der Familiensache
 Peter
B<
istraße 17,
Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, KMfl^straße M<
) und
1,
gegen
 Astrid
fweg 3,
Beklagte
2
.V
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Durch Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 7. April 1992 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte monatlich 1.008 DM Unterhalt zu zahlen. Am 19. Februar 1993 hat der Kläger beim Amtsgericht Westerburg eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 7. April 1992 teilweise für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht Westerburg hat durch Verfügung vom 26. Februar 1993 bei dem Kläger angefragt, ob die Sache an ein anderes Amtsgericht verwiesen werden solle, da die Beklagte nicht im Bezirk des Amtsgerichts Westerburg wohne. Der Kläger hat daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht Aachen beantragt. Durch Beschluß vom 4. März 1993 hat sich das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen verwiesen. Durch Beschluß vom 10. März 1993 hat sich das Amtsgericht - Familiengericht -Aachen gleichfalls für nicht zuständig erklärt und die Sa-
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che zur Bestimmung des zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dieser Vorschrift setzt, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall -um ein durch eine Klage eingeleitetes Verfahren handelt, einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung der Klage voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 -BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 4, m.N.). Die Klage ist bisher aber nicht zugestellt worden.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg zuständig sein dürfte. Der Verweisungsbeschluß dieses Gerichts an das Amtsgericht
-	Familiengericht - Aachen vom 4. März 1993 ist schon deshalb nicht bindend, weil er erstens vor Zustellung der Klage ergangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980
-	IV ARZ 8/80 - NJW 1980, 1281 m.N.) und weil zweitens der Beklagten vor Erlaß dieses Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff). Für eine Vollstreckungsgegenklage ist nach § 767 Abs. 1 ZPO das Ge-
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rieht des Vorprozesses erster Instanz örtlich und sachlich ausschließlich zuständig (vgl. Zöller/Herget, 17. Aufl.,
§ 767 Rdn. 9).
Blumenröhr
 Gerber