Mit ihrem an das Amtsgericht Pankow/Weißensee gerichteten Antrag begehren die Antragsteller, denen das Personensorgerecht entzogen ist, eine Regelung des Umgangs mit ihrem Kind, das auf Veranlassung des Amtspflegers bei einer Pflegefamilie in Garding (Amtsgerichtsbezirk Husum) untergebracht ist. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee teilte den Antragstellern und dem Amtspfleger mit, es habe Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit, da der Wohnsitz des Kindes maßgeblich sei; das Kind teile nicht den Wohnsitz des Amtspflegers, sondern den der Pflegefamilie. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee erklärte sich daraufhin durch Beschluß vom 12. April 1996, der den Beteiligten übersandt wurde, für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das "Familiengericht bei dem Amtsgericht Heide". Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee sei mithin offensichtlich unrichtig und gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Juli 1996, der den Antragstellern und dem Amtspfleger übersandt wurde, berichtigte das Amtsgericht Pankow/Weißensee seinen Verweisungsbeschluß dahin, daß die Sache an das Amtsgericht Husum verwiesen wird. Juli 1996, der ebenfalls den Antragstellern und dem Amtspfleger mitgeteilt wurde, lehnte das Amtsgericht Husum die Übernahme mit der Begründung ab, der (berichtigte) Verweisungsbeschluß sei willkürlich, weil ihm die gesetzliche Grundlage fehle. sei das Gericht zuständig, bei dem die Pflegschaft anhängig sei; auf den Wohnsitz des Kindes komme es nicht an. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt . 1. Das isolierte Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts nach § 1634 BGB ist eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bei der sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet. 2. Das Amtsgericht Husum ist als zuständig zu bestimmen, weil es an den berichtigten Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ihre Bitte um einen Beschluß für den Fall, daß das angerufene Gericht - wie angekündigt -nicht sich, sondern ein anderes Gericht für örtlich zuständig halte, ist als Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an jenes Gericht anzusehen, weil im Zweifel nicht davon auszugehen ist, daß die Antragsteller für diesen Fall eine Zurückverweisung ihres Antrags als unzulässig wünschen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob den Beteiligten vor Erlaß eines Berichtigungsbeschlusses erneut rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn die Sache an das für einen bestimmten Ort zuständige Gericht verwiesen werden sollte, dieses aber versehentlich falsch bezeichnet wurde. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern; einer Ankündigung der Absicht des Amtsgerichts Pankow/Weißensee, dieser Anregung zu folgen, und einer erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bedurfte es schon aus diesem Grunde nicht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF ..'I BESCHLUSS XII ARZ 10/96 vom 18. September 1996 in der Familiensache wegen Umgangs der Kindeseltern mit dem Kind Stefanie geboren am 16. September 1987, / an der weiter beteiligt sind: 1. Manuela R 2. Thomas R Eltern und Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt O Str. 12, B 3. Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt^Jugend und Sport, Geschäftszeichen: Jug II A 4 - R 1589, 215 ~ 238, Berlin, Pfleger 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Husum. Gründe: I. Mit ihrem an das Amtsgericht Pankow/Weißensee gerichteten Antrag begehren die Antragsteller, denen das Personensorgerecht entzogen ist, eine Regelung des Umgangs mit ihrem Kind, das auf Veranlassung des Amtspflegers bei einer Pflegefamilie in Garding (Amtsgerichtsbezirk Husum) untergebracht ist. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee teilte den Antragstellern und dem Amtspfleger mit, es habe Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit, da der Wohnsitz des Kindes maßgeblich sei; das Kind teile nicht den Wohnsitz des Amtspflegers, sondern den der Pflegefamilie. Es gab ihnen Gelegenheit, zu der beabsichtigten Verweisung der Sache an das "Amtsgericht Heide" Stellung zu nehmen. Die Antragsteller vertraten die Ansicht, das angerufene Gericht sei im Hinblick auf den Dienstsitz des Amtspflegers zuständig, und baten "um einen Beschluß, wenn die Zustän- 3 digkeit verneint werden sollte". Das Amtsgericht Pankow/Weißensee erklärte sich daraufhin durch Beschluß vom 12. April 1996, der den Beteiligten übersandt wurde, für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das "Familiengericht bei dem Amtsgericht Heide". Das Amtsgericht Meldorf, zu dessen Bezirk auch der frühere Bezirk des zu dem 1. Januar 1971 aufgehobenen Amtsgerichts Heide gehört (§§ 39 Nr. 2, 40 Nr. 11 c des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeindeund Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 23. Dezember 1969, GVBl. SchlH S. 280), teilte den Antragstellern und dem Amtspfleger mit, es könne aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig sein. Der Wohnsitz Garding der Pflegeeltern liege im Bezirk des Amtsgerichts Husum; für die Unterbringung sei offenbar die Diakonische Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogischer Initiativen in Büdelsdorf (Amtsgerichtsbezirk Rendsburg) verantwortlich. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee sei mithin offensichtlich unrichtig und gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Durch Beschluß vom 15. Juli 1996, der den Antragstellern und dem Amtspfleger übersandt wurde, berichtigte das Amtsgericht Pankow/Weißensee seinen Verweisungsbeschluß dahin, daß die Sache an das Amtsgericht Husum verwiesen wird. Mit Beschluß vom 23. Juli 1996, der ebenfalls den Antragstellern und dem Amtspfleger mitgeteilt wurde, lehnte das Amtsgericht Husum die Übernahme mit der Begründung ab, der (berichtigte) Verweisungsbeschluß sei willkürlich, weil ihm die gesetzliche Grundlage fehle. Nach § 43 Abs. 2 FGG 4 Q V-r/ sei das Gericht zuständig, bei dem die Pflegschaft anhängig sei; auf den Wohnsitz des Kindes komme es nicht an. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt . II. 1. Das isolierte Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts nach § 1634 BGB ist eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bei der sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Die Amtsgerichte Husum und Pankow/Weißensee, die in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen, haben sich im Sinne der genannten Bestimmung rechtskräftig für unzuständig erklärt. Beide Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 ZPO - ebenso wie die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO - grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts der nicht sorgeberechtigten Eltern bedarf es indes nicht der förmlichen Zustellung des jeweiligen Antrages; vielmehr genügt dazu die - hier erfolgte -formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner 5 (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 -BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1). 2. Das Amtsgericht Husum ist als zuständig zu bestimmen, weil es an den berichtigten Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Umstände, die ausnahmsweise einer Bindungswirkung entgegenstünden (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff), sind nicht ersichtlich: a) Abgesehen davon, daß ein fehlender Verweisungsantrag der BindungsWirkung einer gleichwohl ausgesprochenen Verweisung nicht entgegenstünde (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 aaO), liegt ein entsprechender Antrag der Antragsteller hier vor. Ihre Bitte um einen Beschluß für den Fall, daß das angerufene Gericht - wie angekündigt -nicht sich, sondern ein anderes Gericht für örtlich zuständig halte, ist als Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an jenes Gericht anzusehen, weil im Zweifel nicht davon auszugehen ist, daß die Antragsteller für diesen Fall eine Zurückverweisung ihres Antrags als unzulässig wünschen. b) Vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses ist den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt worden. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob den Beteiligten vor Erlaß eines Berichtigungsbeschlusses erneut rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn die Sache an das für einen bestimmten Ort zuständige Gericht verwiesen werden sollte, dieses aber versehentlich falsch bezeichnet wurde. Denn das Amtsgericht Meldorf hatte den Beteiligten mitgeteilt, daß es die Sache an das Amtsgericht Pankow/Weißensee mit der Anregung zurückgeben werde, den Verweisungsbeschluß dahin zu berichtigen, daß die Sache entweder an das Amtsgericht Husum oder an das Amtsgericht Rendsburg verwiesen werde. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern; einer Ankündigung der Absicht des Amtsgerichts Pankow/Weißensee, dieser Anregung zu folgen, und einer erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bedurfte es schon aus diesem Grunde nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 21/87 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 3). c) Die Verweisung an das Amtsgericht Husum ist auch nicht willkürlich. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die auf § 43 Abs. 1 FGG gestütze Verweisung fehlerhaft war, weil das Kind unter Pflegschaft stand und die Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 FGG der Zuständigkeit nach Abs. 1 vorgeht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 43 Rdn. 3 m.N.). Eine Verweisung, die auf einem derartigen Rechtsirr- 7 tum beruht, kann allein deswegen noch nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und somit als willkürlich angesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2) . Blumenrohr Zysk Gerber Sprick Weber-Monecke