BGH · XA ZR 6/08 vom 02.04.2009
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird das europäische Patent 0 361 155 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass an die Stelle von Patentanspruch 1 die folgenden Patentansprüche 1a und 1b treten: "1a Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zu dem Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagflä- che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist. 1b Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Mantelfläche (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfläche (64a) gegenüberliegende Innenfläche (66a) der Erweiterung (66) die Linearführung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zu dem Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) an dem Absatz (65) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querende Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linear- des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zu dem Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) vorgesehen sind, dass das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks (52) an einer weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist." wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zu dem Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verras-ten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks (52) an einer weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist." tragt, unter Abweisung der Klage im Übrigen das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass Patentanspruch 1 die Fassung des in erster Instanz gestellten Hauptantrags erhält, der sich die Patentansprüche 2 bis 19 anschließen. Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (60) in einen Befestiqunqsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufqeteilt ist, der eine Durchqanqsboh-runq (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Mantelfläche (64a) der Durchqanqsbohrunq (64) und die der Mantelfläche (64a) gegenüberliegende Innenfläche (66a) der Erweiterung (66) die Linearführunq bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zu dem Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) an dem Absatz (65) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verras-ten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querende Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist. Patentanspruch 1 hat sowohl in einer der dem Hauptantrag der Berufung zugrunde liegenden Alternativen als auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 Bestand. Am anderen Ende des Schließkabels ist ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht. 14 Dazu schlägt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Berufung verteidigten Fassung eine Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50) mit folgenden Merkmalen vor: Die Linearführung (48) sorgt im Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) für eine Dreh- und Kippsicherung. b) durch Anlage des Riegelstücks an einer weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder 16 Zu Unrecht hat das Patentgericht angenommen, eine Ausbildung der Sicherung des Schließwerksgehäuses in der Linearführung nach Merkmal 7c stelle keine eigenständige Alternative zu einer Sicherung nach Merkmal 7a oder 7b dar, weil die Verrastung nach Merkmal 5 zwingend sei. Die Sicherung in der Linearführung kann vielmehr auch durch Reibschluss oder durch eine weitere Anschlagfläche erfolgen, die verhindert, dass das mit dem Riegelstück gekuppelte Schließwerksgehäuse in der Linearführung zurückbewegt wird. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents, soweit er durch die Kombination der Merkmale 1 bis 6 mit Alternative b oder c des Merkmals 7 definiert wird, für den Fachmann nahegelegen hat. Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters 87 17 397, dessen Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, eine Kombination mit den Merkmalen 1, 2 (ohne Anschlagfläche), 3, 5, 6 und 7c bekannt sei. tion von Fahrradschlössern vertraut ist-, der von einer solchen Kombination ausgehe und die Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung verbessern wolle, erkenne, dass der Benutzer der Kombination etwa bei Dunkelheit oder mit klammen Fingern Schwierigkeiten habe, das Loch des Schließwerks mit dem Loch der Halterung bzw. Der Senat hat - wie das Patentgericht - keine Zweifel, dass der Fachmann, der ausgehend von dem Kabelschloss nach dem Gebrauchsmuster 87 17 397 eine exakte Positionierung des Schließwerksgehäuses gegenüber der Einführungsöffnung für das Riegelstück in der Halterung als sinnvoll oder notwendig erkannte, zur Umsetzung in der Lage war, indem er einen Anschlag vorsah, der dies gewährleistete. Was die Ausgestaltung des Anschlags betrifft, so war den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 87 17 397 zu entnehmen, dass die dort in Figur 1 dargestellte Position, in der das Schließwerksgehäuse durch die Halterung hindurchgeführt und so kippsicher gehalten wird, am besten zu verwirklichen ist, wenn der Anschlag dadurch gebildet wird, dass ein am Kabelschloss angebrachter Kragen auf der Einführseite des Schlosses an der Stirnseite der Halterung anschlägt. Dies behindert die Zugänglichkeit des Schließwerks für den zur Öffnung des Schlosses einzuführenden Schlüssel nicht und erhält die Möglichkeit, das Schließwerksgehäuse von beiden Seiten in die Halterung einzuführen, was bei der Ausführung gemäß Figur 1 der Gebrauchsmusterunterlagen möglich ist. terung ausgeschlossen ist, war damit das Schließwerk gleichzeitig durch Anlage des Riegelstücks an einer weiteren, durch die Innenwandung der Öffnung gebildeten Anschlagfläche der Halterung (Merkmal 7b) wie auch durch Verrastung (Merkmal 7c) gesichert. dargestellten Ausgestaltung der bekannten Kabelschloss-/Halterungskombination bestand für den Fachmann keine Veranlassung, einen Reibschluss zur Sicherung des Schließwerksgehäuses in der Linearführung vorzusehen. Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass dem Fachmann die lineare Ausrichtung des Schließwerksgehäuses zur Öffnung für das Riegelstück durch den Anschlag nicht hinreichend gewährleistet erschienen wäre. Der Klägerin kann nicht in der Annahme gefolgt werden, es habe für den Fachmann nahegelegen, den "Champignonstiel", der bei der Kombination nach dem Gebrauchsmuster 87 17 397 den Führungsbereich der Halterung für den das Riegelstück aufnehmenden Teil des Schließwerksgehäuses darstellt, nicht durchgehend auszubilden und auf diese Weise - durch Verringerung des Innendurchmessers der Halterung - einen Anschlag zu schaffen.