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BGH · Xa ZR 76/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 76/08

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich für das Berufungsverfahren nach einem Streitwert von 10.000 €. Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Klägerin hat erklärt, dass eine Stellungnahme hierzu nicht beabsichtigt sei. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 29.

Zitierte Normen: § 144 PatG
Bacher29wirtschaftlichPatGVerhältnisglaubhaftBerufungsverfahrenStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 76/08
vom 29. Juli 2010 in der Patentnichtigkeitssache
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning und Dr. Bacher
 beschlossen:
Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich für das Berufungsverfahren nach einem Streitwert von 10.000 €.
Gründe:
1	I.	Der	Beklagte hat für das Berufungsverfahren unter Verweis auf seine
 wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Klägerin hat erklärt, dass eine Stellungnahme hierzu nicht beabsichtigt sei.
2	II.	Der	Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Beklagten zur
 Zahlung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (vgl. Kühnen in Schulte, PatG, 8. Aufl., Rn. 9 zu § 144) nach einem Streitwert von 10.000 € zu bemessen ist (§ 144 PatG). Die wirtschaftliche Lage des Beklagten würde durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet. Der Beklagte hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein Altersruhe-
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geld in Höhe von € zu beziehen und über Vermögen nicht zu verfügen. Damit hat er eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht.
3	Der	Senat	hat bei der Bemessung des Teilstreitwerts berücksichtigt, dass
 dem Kläger ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 - X ZR 57/97, unveröffentlicht; OLG Düsseldorf InstGE 5, 70).
Meier-Beck
 Keukenschrijver	Mühlens
 Gröning
Bacher
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2008 - 4 Ni 8/06 -