* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Xa ZR 68/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 68/07

Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. bestimmten Frist erhobene "Gegenvorstellung" des Streithelfers ist als statthafte Anhörungsrüge gegen die auf der Grundlage von § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung des Senats vom 29.

Zitierte Normen: § 122a PatG § 91a ZPO
16AnhörungsrügeKeukenschrijverMühlensZPOStreithelfers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 68/07
vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2010 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die innerhalb der in § 122a Satz 2 PatG und § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO
bestimmten Frist erhobene "Gegenvorstellung" des Streithelfers ist als statthafte Anhörungsrüge gegen die auf der Grundlage von § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung des Senats vom 29. September 2010 zu werten. Der
-3-
Rechtsbehelf bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Streithelfer zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Keukenschrijver	Mühlens	Grabinski
 Bacher
Hoffmann
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 Ni 72/05 -