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BGH · Xa ZR 67/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 67/08

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten die Beträge darlehenshalber überlassen und hat die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den Kläger als für den geltend gemachten Anspruch aus Darlehen beweisfällig angesehen hat, auch ein Anspruch aus § 812 BGB nicht zu. 7 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, dass die von der Beklagten herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht; dies entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 169, 377 Tz. 9 m.w.N.). 8 Dies gilt unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof, weshalb das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, die Beweislast für die behauptete Vollziehung eines formnichtigen Schenkungsversprechens demjenigen auferlegt hat, der sich auf eine solche Vollziehung und die hierdurch bewirkte Heilung der Formnichtigkeit nach § 518 Abs. 2 BGB beruft. Denn diese Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof daraus abgeleitet, dass die Beweisfunktion des § 518 Abs. 1 BGB ihre Wirkung auch im Prozess entfalte, in dem etwas Erlangtes herausverlangt wird, und - vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB - dort bedeute, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers diesem nicht zu seinem Nachteil gereiche, wenn der Anspruchsgegner sich lediglich auf ein Schenkungsversprechen berufe, das der vorgeschriebenen Form nicht genüge (BGHZ 169, 377 Tz. 13). Die hiergegen und im Hinblick auf die Verneinung eines Anspruchs aus Darlehen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

Zitierte Normen: § 812 BGB § 564 ZPO
BeweislastBGBBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Xa ZR 67/08	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. Juli 2009
Anderer
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Im Jahr 2005 übergab der Kläger, für den die Beklagte gelegentlich
 Hausarbeiten verrichtete, dieser mehrere Bargeldbeträge, nach seiner Behauptung insgesamt 1.435,00 EUR, davon sind 1.235,00 EUR unstreitig. Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten die Beträge darlehenshalber überlassen und hat die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen.
-3-
2	Das	Amtsgericht	hat	der	Klage	unter	Abweisung einer Widerklage der
 Beklagten in Höhe von 1.235,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
3	Mit	der	vom	Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger
 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
4	Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
5	I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den Kläger als für den geltend gemachten Anspruch aus Darlehen beweisfällig angesehen hat, auch ein Anspruch aus § 812 BGB nicht zu. Die Beklagte habe sich darauf berufen, dass der Kläger ihr die gezahlten Geldbeträge in Höhe von 1.235,00 EUR im Hinblick auf die geleistete Hausarbeit schenkweise zugewandt habe. Die behauptete Handschenkung habe der Kläger nicht widerlegt.
6	II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
7	Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, dass die von der Beklagten herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht; dies entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 169, 377 Tz. 9 m.w.N.).
-4-
8	Dies gilt unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof, weshalb das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, die Beweislast für die behauptete Vollziehung eines formnichtigen Schenkungsversprechens demjenigen auferlegt hat, der sich auf eine solche Vollziehung und die hierdurch bewirkte Heilung der Formnichtigkeit nach § 518 Abs. 2 BGB beruft. Denn diese Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof daraus abgeleitet, dass die Beweisfunktion des § 518 Abs. 1 BGB ihre Wirkung auch im Prozess entfalte, in dem etwas Erlangtes herausverlangt wird, und - vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB - dort bedeute, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers diesem nicht zu seinem Nachteil gereiche, wenn der Anspruchsgegner sich lediglich auf ein Schenkungsversprechen berufe, das der vorgeschriebenen Form nicht genüge (BGHZ 169, 377 Tz. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte eine Handschenkung nach §516 Abs. 1 BGB behauptet, für die das Gesetz kein Formerfordernis aufstellt.
9	Den hiernach dem Kläger obliegenden Beweis hat das Berufungsgericht als nicht geführt angesehen. Die hiergegen und im Hinblick auf die Verneinung eines Anspruchs aus Darlehen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
-5-
10	III.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO.
Meier-Beck
 Keukenschrijver
Berger
 Bacher
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 31.10.2007 - 37 C 106/07 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.04.2008 - 16 S 122/07 -
Mühlens