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BGH · Xa ZR 42/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 42/09

Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren wird auf 1 Die Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Für das Berufungsverfahren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. 2 Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert des Patents zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. Auch dem von der Beklagten angegebenen Lizenzsatz von 3,5 % ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Zitierte Normen: § 63 GKG
PatentInstanzStreitwertBundespatentgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 42/09
vom 11. November 2009 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
 beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren wird auf
3.000.000.-€
festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung
 der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar 2009; sie beruht insoweit auf § 63 Abs. 3 GKG 2004. Für das Berufungsverfahren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. GKG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG.
-3-
2	Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert des Patents zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 -1 ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert).
3	Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,--€ zuzüglich den nicht bezifferten Umsätzen der Verletzer auszugehen, ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenumsätze der Beklagten in dieser Höhe einfließen. Auch dem von der Beklagten angegebenen Lizenzsatz von 3,5 % ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf Grund dieser Umstände bemisst der Senat den Streitwert für beide Instanzen
 übereinstimmend auf 3.000.000,-- €. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die Mähmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente geschützt war (vgl. zu dem Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27, 32).
Meier-Beck
 Keukenschrijver
Mühlens
 Berger
Bacher
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 Ni 67/07 (EU) -