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BGH · Xa ZR 22/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 22/10

Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning und Dr. Bacher beschlossen: wird auf ihren Antrag vom 24. Die Antragsteller sind grundsätzlich nicht gehalten, ihre Auftraggeber zu benennen oder vorzutragen, aus welchem Grund die Akteneinsicht begehrt wird. Dass ein Beteiligter der Akteneinsicht widerspricht, reicht insoweit nicht aus (BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 f.

BacherAkteneinsicht29Meier-Beck06102009

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 22/10
vom 29. Juli 2010 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning und Dr. Bacher
 beschlossen:
Den Patentanwälten L. und K. wird auf ihren Antrag vom 24. Juni 2010 Akteneinsicht gewährt.
Gründe:
1	Dem Antrag war in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 3 PatG zu
 entsprechen. Die Antragsteller sind grundsätzlich nicht gehalten, ihre Auftraggeber zu benennen oder vorzutragen, aus welchem Grund die Akteneinsicht begehrt wird. Besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Dass ein Beteiligter der
 Akteneinsicht widerspricht, reicht insoweit nicht aus (BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 f. - Akteneinsicht XV).
Meier-Beck
 Beschl. v.
Bacher
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 Ni 51/07 (EU) -