Soweit die Beklagte ohne nähere Konkretisierung geltend macht, die Akten berührten ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und enthielten umfangreiche Erläuterungen zu Schutzgegenstand und Schutzu demfang des Streitpatents sowie zu technischen Merkmalen der angegriffenen Ausführungsform, lässt ihr Vortrag nicht erkennen, aus welchen Aktenteilen sich diesbezügliche Die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Passagen auf den Seiten 5 bis 15 des - ohnehin veröffentlichten - Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2008 (4a O 571/05; Anlage KW8), auf den Seiten 17 bis 19 des in jenem Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes der Nichtigkeitsklägerin vom 7. Februar 2008 (Anlage KW10) und auf Seite 7 des von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes vom 16. Vielmehr wird ausgeführt, die Verletzung des Streitpatents folge aus den Ergebnissen von zwei Analysen, bei denen Abbauprodukte der angegriffenen Ausführungsform untersucht worden seien. Dabei wird Bezug genommen auf von den Krankenkassen festgelegte Festbeträge, die aus im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegten Anlagen hervorgehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 19/10 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache -2- Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Dem Patentanwalt Dr. J. (Patentanwälte U. ) wird Einsicht in die Akten des vorliegenden Rechtsstreits gewährt. Gründe: 1 Die begehrte Akteneinsicht ist entsprechend § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG zu gewähren. Die von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. 2 1. Der freien Akteneinsicht nach den genannten Vorschriften unterliegen grundsätzlich auch Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 Rn. 3 - Akteneinsicht XIX mwN). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG entgegensteht, hat die Beklagte nicht dargetan. 3 2. Soweit die Beklagte ohne nähere Konkretisierung geltend macht, die Akten berührten ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und enthielten umfangreiche Erläuterungen zu Schutzgegenstand und Schutzu demfang des Streitpatents sowie zu technischen Merkmalen der angegriffenen Ausführungsform, lässt ihr Vortrag nicht erkennen, aus welchen Aktenteilen sich diesbezügliche -3- Ausführungen ergeben und weshalb zur Wahrung etwaiger Geheimnisse die vollständige Versagung der Akteneinsicht erforderlich wäre. 4 3. Die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Passagen auf den Seiten 5 bis 15 des - ohnehin veröffentlichten - Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2008 (4a O 571/05; Anlage KW8), auf den Seiten 17 bis 19 des in jenem Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes der Nichtigkeitsklägerin vom 7. Februar 2008 (Anlage KW10) und auf Seite 7 des von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes vom 16. Oktober 2009 (NiA 260) lassen keine Einzelheiten der im Verletzungsrechtsstreit angegriffenen Ausführungsform erkennen, die ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten begründen. 5 Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird die angegriffene Ausführungsform nicht näher beschrieben. Vielmehr wird ausgeführt, die Verletzung des Streitpatents folge aus den Ergebnissen von zwei Analysen, bei denen Abbauprodukte der angegriffenen Ausführungsform untersucht worden seien. Daraus geht nicht hervor, wie die angegriffene Ausführungsform im Einzelnen beschaffen ist. 6 Die angegebenen Passagen im Schriftsatz vom 7. Februar 2008, auf die im Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 Bezug genommen wird, befassen sich mit den möglichen Folgen einer Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungstitels. Dabei wird Bezug genommen auf von den Krankenkassen festgelegte Festbeträge, die aus im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegten Anlagen hervorgehen. Auch hieraus ergibt sich kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. -4- 7 4. Soweit die Beklagte der Einsichtnahme in beigezogene Akten aus Verletzungsprozessen entgegentritt, gehen ihre Ausführungen ins Leere. Im vorliegenden Rechtsstreit sind keine derartigen Akten beigezogen worden. Keukenschrijver Mühlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2009 - 3 Ni 9/08 (EU) -