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BGH · Xa ZR 18/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 18/10

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Hieran fehlt es, wenn die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten scheitert (BGH, Beschl. Februar 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, mit dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 6. April 2010 die weitere Vertretung der Klägerin wegen Nichtzahlung eines geforderten Vorschusses abgelehnt. Mai 2010 bei den ursprünglich beauftragten Rechtsanwälten und einerweiteren Kanzlei angefragt, ob diese die Vertretung übernehmen, was von beiden Kanzleien jeweils mit Schreiben vom 17.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
VertretungAnwaltMDRBundesgerichtshofKlägerinKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 18/10
vom 9. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt unter anderem voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Hieran fehlt es, wenn die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten scheitert (BGH, Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412 m.w.N.).
2	Im vorliegenden Fall haben die Rechtsanwälte Dres. ...
, die für die Klägerin am 4. Februar 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, mit dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 6. April 2010 die weitere Vertretung der Klägerin wegen Nichtzahlung eines geforderten Vorschusses abgelehnt. Dies stellt keinen zureichenden Grund für die Bestellung eines Notanwalts dar.
-3-
3	Dem von der Klägerin vorgelegten weiteren Schriftverkehr lässt sich nicht
 entnehmen, dass die Klägerin in der Folgezeit alle ihr möglichen und zu demutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen anderen zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof berechtigten Anwalt zu finden. Sie hat zwar durch Telefax-Schreiben ihrer erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2010 bei den ursprünglich beauftragten Rechtsanwälten und einerweiteren Kanzlei angefragt, ob diese die Vertretung übernehmen, was von beiden Kanzleien jeweils mit Schreiben vom 17. Mai 2010 unter Hinweis auf die kurze verbliebene Zeit bis zu dem Ablauf der bis 4. Juni 2010 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt worden ist, und mit Telefax vom 20. Mai 2010 bei einer weiteren Kanzlei angefragt und vorherige Barzahlung angeboten. Auch diese Bemühungen rechtfertigen jedoch nicht die Bestellung eines Notanwalts. Eine Anfrage bei lediglich drei beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten reicht grundsätzlich nicht aus (BGH aaO MDR 2000, 412). Darüber hinaus beruhen auch die auf nicht ausreichende Bearbeitungszeit gestützten Ablehnun-
gen darauf, dass die Klägerin den größten Teil der Begründungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, indem sie den zunächst mit der Sache betrauten Anwälten nicht den geforderten Vorschuss gezahlt hat.
Meier-Beck	Keukenschrijver	Gröning
 Bacher
Hoffmann
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 16 0 580/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2009 - 5 U 93/05 -