Bei der Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 9. 2 Den vom Beklagten postulierten Grundsätzen für die Bemessung des Streitwerts in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren kommt schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil der vorliegende Rechtsstreit ein Patent betrifft. Die Bemessung des Streitwerts hat vielmehr entsprechend den für das Patentnichtigkeitsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen anhand des gemeinen Werts des Patents zu erfolgen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 14/10 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache -2- Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Bei der Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 9. September 2010 hat es sein Bewenden. Gründe: 1 Der Senat hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts in dem angefochtenen, nicht begründeten Beschluss an dem wirtschaftlichen Wert des Streitpatents orientiert. Diesen hat er in Übereinstimmung mit der vom Patentgericht für die erste Instanz getroffenen Festsetzung und unter Berücksichtung der vom Beklagten aufgezeigten Verfahrenslage auf 200.000 Euro geschätzt. Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 2 Den vom Beklagten postulierten Grundsätzen für die Bemessung des Streitwerts in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren kommt schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil der vorliegende Rechtsstreit ein Patent betrifft. Dieses kann trotz der in § 7 ErstrG vorgesehenen Einschränkungen nicht -3- mit einem Gebrauchsmuster gleichgesetzt werden. Die Bemessung des Streitwerts hat vielmehr entsprechend den für das Patentnichtigkeitsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen anhand des gemeinen Werts des Patents zu erfolgen. Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.09.2009 - 5 Ni 13/09 -