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BGH · Xa ZR 162/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 162/07

§ 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs.3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. v. 16.12.1971 -XZA1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 31 PatG
AkteneinsichtBeschlInteresseMeier-BeckXaMühlensDarlegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Xa ZR 162/07
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2009 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger
 beschlossen:
Der E.	wird	-	in	dem beantragten Um-
fang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens Xa ZR 162/07 gewährt.
Gründe:
1	Dem	Akteneinsichtsantrag	ist	stattzugeben.	Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 -XZR4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 -XZA1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes
 schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971 aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Meier-Beck
 Mühlens
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 Ni 38/05 (EU) -