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BGH · Xa ZB 10/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZB 10/09

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Der Senat hat nicht verkannt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Patentgerichts nicht nur wegen fehlender Begründung (§18 Abs.4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG), sondern auch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG) angegriffen hat. Der Senat hat auch die von der Antragsgegnerin erhobene weitere Rüge, das Patentgericht hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es die Löschung des Streitgebrauchsmusters beabsichtige, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und

Zitierte Normen: § 18 GebrMG § 100 PatG Art. 103 GG § 109 PatG
12TzRügeVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZB 10/09
vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 096
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
2	1. Der Senat hat nicht verkannt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Patentgerichts nicht nur wegen fehlender Begründung (§18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG), sondern auch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG) angegriffen hat. Er hat sich in seinem Beschluss vom 15. April 2010 (dort Tz. 6 ff.) mit beiden Rügen befasst und diese für unbegründet erachtet. Hierin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3	2. Der Senat hat auch die von der Antragsgegnerin erhobene weitere Rüge, das Patentgericht hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es die Löschung des Streitgebrauchsmusters beabsichtige, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es eines solchen Hinweises auch unter den von der Antragstellerin vorgetragenen Umständen nicht bedurfte (Tz. 22 f.). Auch hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
-3-
4	3.	Die	Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und
§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
Meier-Beck	Keukenschrijver	Grabinski
 Bacher
Hoffmann
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2009 - 35 W(pat) 428/08 -