Volltext der Entscheidung
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 Satz 4, § 485
a) Auch im selbständigen Beweisverfahren wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung nicht berührt.
b) Auch im selbständigen Beweisverfahren ist die Verweisung des Verfahrens für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - Xa ARZ 14/10 - OLG Dresden
LG Leipzig LG Nürnberg-Fürth