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BGH · Xa ARZ 210/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ARZ 210/10

Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zurückgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim Landgericht Hamburg Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorangegangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. 2 Die Antragsteller beantragen, für die beim Landgericht Hamburg anhängige Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen. 4 Sie sind der Ansicht, dies könne nur unterbunden werden, wenn die Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des Landgerichts Hamburg zugewiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen habe. 6 Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils tätig gewordenen Richter des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg hätten den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in prozessordnungsgemäßer Art und Weise geführt, weshalb sie als gesetzliche Richter für die Nichtigkeitsklage nicht mehr in Frage kämen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
BundesgerichtshofsAntragsgegnerLandgerichtvorangegangenHamburgUrkundeNichtigkeitsklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Xa ARZ 210/10
BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2010 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Der Antrag, für die gegen den Antragsgegner am 13. April 2010 beim Landgericht Hamburg eingereichte Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	I. Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragsteller beim Landgericht Hamburg ein Urteil auf Zahlung, Herausgabe von Urkunden sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zurückgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim Landgericht Hamburg Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorangegangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.
2	Die Antragsteller beantragen, für die beim Landgericht Hamburg anhängige Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen.
-3-
3	Sie	machen	geltend,	das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten
 in dem vorangegangenen Verfahren die zwingenden Vorschriften zur Prozessvollmacht trotz Beanstandung durchgängig ignoriert. Dieses Verfahren sei in beiden Instanzen von Rechtsverweigerung und Rechtsbruch getragen gewesen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Verfahren der Nichtigkeitsklage fortsetzen werde.
4	Sie	sind	der	Ansicht,	dies	könne	nur	unterbunden werden, wenn die
 Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des Landgerichts Hamburg zugewiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen habe. Aufgrund der Prozessgeschichte sei auch das Oberlandesgericht Hamburg von einer Entscheidung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ausgeschlossen.
5	II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
6	Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils tätig gewordenen Richter des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg hätten den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in prozessordnungsgemäßer Art und Weise geführt, weshalb sie als gesetzliche Richter für die Nichtigkeitsklage nicht mehr in Frage kämen. Zu den weiteren Richtern der beiden Gerichte, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, wird nicht vorgetragen. Eine Verhinderung dieser weiteren Richter, die für eine Vertretung vorgesehen wären, ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des hier allein als Grundlage für eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Betracht kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind folglich nicht dargelegt.
MI. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Keukenschrijver
 Mühlens
Hoffmann
 Schuster