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BGH · V ZR 9/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 9/80

Der Inhaber einer Sicherungsgrundschuld ist berechtigt, rückständige Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren auch dann anzu demelden, wenn er sie zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung nicht benötigt. Die der Grundschuld nachgehenden Gläubiger haben nicht ohne weiteres aus eigenem Recht Anspruch auf diesen Übererlös. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Klägerin ließ aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen S0HI dessen Ansprüche gegen die Berliner Volksbank auf Auszahlung des Überschusses aus der Verwertung von Sicherheiten pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach den Versteigerungsbedingungen blieben die Grundschulden in Abteilung III Nr. 1 zugunsten der SHHHB VflHHbank als Teil des geringsten Gebotes bestehen; die darauf entfallenden rückständigen Zinsen für die Zeit vom 10. Das Berufungsgericht verneint ein besseres Recht der Klägerin auf den Ubererlös. Der Pfändungsund Uberweisungsbeschluß zugunsten der Klägerin sei ins Leere gegangen, weil bis zur Befriedigung seiner sämtlichen von der Versteigerung des Grundstücks betroffenen Grundpfandgläubiger keinen Anspruch auf Auszahlung des Ubererlöses gegen die VflHBbank gehabt habe. werden des Übererlöses das Zwangsversteigerungsverfahren bereits beendet gewesen sei, denn auch nach Abschluß dieses Verfahrens müsse nunmehr die Beklagte den Übererlös erhalten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Kaufmann SflHHi gegen die Volksbank ein Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses zu, den die Klägerin wirksam hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO). Dieser Anspruch ist im Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinreichend bestimmt als Anspruch "auf Auszahlung des Überschusses aus der Verwertung von Sicherheiten" bezeichnet. Mit der Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen verwertete die Volksbank auch eine ihr bestellte Sicherheit. Die Beklagte hatte demgegenüber kein besseres Recht an dem Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses. a) Soweit das Berufungsgericht einen eigenen Anspruch der Beklagten auf "Zuteilung" des streitigen Übererlöses bejaht, verwechselt es die schuldrechtliche und dingliche Rechtslage und verkennt die Rechtsbeziehungen der verschiedenen Grundpfandgläubiger untereinander. Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, und zwar auch dann, wenn sie als Sicherung für eine solche Forderung dient. Auch die Grundschuld für die Zinsen hängt nicht vom Schicksal der gesicherten Forderung ab; der Anspruch auf Zahlung der Grundschuldzinsen aus dem Grundstück (§ 1191 Abs. 2 BGB) ist vielmehr ebenfalls abstrakt. Die Volksbank hatte mithin einen dinglichen Anspruch auf Zahlung der rückständigen und laufenden Grundschuldzinsen in der bestellten Höhe, unabhängig davon, wie hoch ihr Zinsanspruch aus einer etwa gesicherten persönlichen Forderung war. Ihr wurde deshalb zu Recht ein Teil des Versteigerungserlöses auf die angemeldeten Grundschuldzinsen zugeteilt. Im Verhältnis zu Sflü^B gebührten ihr allerdings nur Zinsen nach der Höhe seiner schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung mit der Folge, daß SHHHB von der VH^bank die Auszahlung des entsprechenden Ubererlöses fordern konnte (vgl. Dieser aus der Sicherungsabrede folgende Anspruch stand aber nicht ohne weiteres der Beklagten zu (zur Abtretung vgl. Sie hätte über einen Widerspruch und ein entsprechendes Klageverfahren (§ 115 ZVG) auch nicht geltend machen können, die VMBbank habe schuldrechtlich einen geringeren Zinsanspruch, um zu erreichen, daß der für die Grundschuldzinsen zugeteilte Erlösanteil zu ihren (der Beklagten) Gunsten anders verteilt werde. Daß die vorrangigen Grundpfandgläubiger mit der Höhe ihrer Forderungsanmeldung darüber entscheiden, ob und wieviel den nachrangigen Gläubigern zugeteilt werden kann, ist nichts Besonderes. Durfte also die VttMbank die rückständigen Zinsen anmelden, dann folgt allein aus der mit dem Eigentümer getroffenen Sicherungsabrede, daß sie nicht etwas behalten kann, was ihr schuldrechtlich nicht gebührt. Mit einem unberechtigten Zinsanspruch des Eigentümers hat das nichts zu tun; ein Anspruch des Eigentümers aus der Sicherungsabrede kann auch nicht unmittelbar die nachrangigen Grundpfandgläubiger begünstigen (vgl. b) An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts durch die zugunsten der Beklagten bei den erstrangigen Grundschulden eingetragene LöschungsVormerkung. c) Schirmer hatte seinen Anspruch gegen die Volksbank auf Auszahlung des streitigen Ubererlöses auch nicht an die Beklagte abgetreten.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 829 ZPO § 1191 BGB § 115 ZVG § 1197 BGB § 565 ZPO
BGBZinsGrundschuldAnspruchRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 1191, 1192, 1197 Abs. 2
Der Inhaber einer Sicherungsgrundschuld ist berechtigt, rückständige Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren auch dann anzu demelden, wenn er sie zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung nicht benötigt. Den auf diese Zinsen zugeteilten Erlösanteil muß er dem Grundstückseigentümer aufgrund der mit diesem geschlossenen Sicherungsabrede auszahlen. Die der Grundschuld nachgehenden Gläubiger haben nicht ohne weiteres aus eigenem Recht Anspruch auf diesen Übererlös.
BGH, Urt. v. 27. Februar 1981 - V ZR 9/80 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 9/80
URTEIL
Verkündet am
27. Februar 1981
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma Friedrich KflBB GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Heinz PBJB, Dr.-Ing. Klaus Dr.-Ing. Helmut EBB, Dt. Erhard RBBM» Henner G und Dr. Alfred	Go ttlieb-DuBBB-Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Bankhaus Hermann LafH KG & Co., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Rudolf A. OflBB,
Alter MBH 0,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■■ -
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Thumm,
 Dr. Eckstein, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. November 1979 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten um einen hinterlegten Betrag.
Der Kaufmann Schirmer war Eigentümer zweier Eigentumswohnungen in BHI Sie waren erstrangig mit verzinslichen (15 % Jahreszins) Grundschulden zugunsten der Berliner Volksbank (West) e.G. belastet. Es folgten an zweiter und dritter Rangstelle Grundschulden von je 50 000 DM, die seit dem 11. September 1973 an die BflHHHi CflHHibank AG abgetreten waren, und an vierter Rangstelle eine Grundschuld von 50 000 DM, die seit dem 11. September 1973 die Beklagte innehatte. Mit notarieller Urkunde vom 11. Januar 1974 be-
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stellte Schirmer zugunsten der Beklagten eine Gesamtgrundschuld von 100 000 DM an beiden Wohnungen, die an fünfter Rangstelle eingetragen wurde. Zugleich trat er (Ziffer 5 der Urkunde) seine gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche "auf Rückübertragung vorgehender Grundschulden oder von Teilen derselben" sowie Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung oder einer Verzichtserklärung an die Beklagte ab. Er verpflichtete sich auch, alle gegenwärtigen und künftigen Vorlasten in Abteilung III des Grundbuchs löschen zu lassen, sobald diese sich mit dem Eigentum am Grundstück vereinigten. Zugunsten der Beklagten bewilligte er entsprechende LöschungsVormerkungen bei den Vorbelastungen. Eine solche Vormerkung wurde bei den Grundschulden der Berliner Volksbank am 4. Februar 1974 ins Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin ließ aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen S0HI dessen Ansprüche gegen die Berliner Volksbank auf Auszahlung des Überschusses aus der Verwertung von Sicherheiten pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
In einem Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Eigentumswohnungen am 8. Februar 1977 versteigert. Nach den Versteigerungsbedingungen blieben die Grundschulden in Abteilung III Nr. 1 zugunsten der SHHHB VflHHbank als Teil des geringsten Gebotes bestehen; die darauf entfallenden rückständigen Zinsen für die Zeit vom 10. August 1972 bis zu dem 22. Februar 1977 waren bar zu zahlender Teil des geringsten Gebots. Der	VflMbank wurden aus der Teilungs-
masse der Wohnung Nr. 1 37 638,88 DM und aus der Teilungsmasse der Wohnung Nr. 2 86 433>05 DM zugeteilt. Nach ihrer Abrechnung erzielte die BMHH1 VflBbank für die Zinsen einen Übererlös in Höhe von 15 001,02 DM. Diesen Betrag hinterlegte sie unter Rücknahmeverzieht zugunsten der Parteien.
 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freigabe dieses Betrages nebst Zahlung von 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Mai 1978.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht verneint ein besseres Recht der Klägerin auf den Ubererlös. Der Pfändungsund Uberweisungsbeschluß zugunsten der Klägerin sei ins Leere gegangen, weil	bis	zur	Befriedigung	seiner	sämtlichen	von
 der Versteigerung des Grundstücks betroffenen Grundpfandgläubiger keinen Anspruch auf Auszahlung des Ubererlöses gegen die VflHBbank gehabt habe. Der Versteigerungserlös habe nach dem Surrogationsprinzip für die durch den Zuschlag erloschene und bereits fällige Gesamtgrundschuld der Beklagten gehaftet; deshalb müsse der Ubererlös (nach Befriedigung der rangbesseren Rechte der CflüBbank) der Beklagten zugeteilt werden. Es sei unschädlich, daß diese keinen Widerspruch erhoben und ihr besseres Recht nicht im Klageweg verfolgt habe. Ebenso spiele keine Rolle, ob bei Frei-
 
werden des Übererlöses das Zwangsversteigerungsverfahren bereits beendet gewesen sei, denn auch nach Abschluß dieses Verfahrens müsse nunmehr die Beklagte den Übererlös erhalten.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Beklagte muß den hinterlegten Betrag für die Klägerin freigeben (§812 BGB; vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1969, VIII ZR 10/68 = NJW 1970, 463). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Kaufmann SflHHi gegen die Volksbank ein Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses zu, den die Klägerin wirksam hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO). Dieser Anspruch ist im Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinreichend bestimmt als Anspruch "auf Auszahlung des Überschusses aus der Verwertung von Sicherheiten" bezeichnet. Mit der Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen verwertete die Volksbank auch eine ihr bestellte Sicherheit. Die Beklagte hatte demgegenüber kein besseres Recht an dem Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses.
a)	Soweit das Berufungsgericht einen eigenen Anspruch der Beklagten auf "Zuteilung" des streitigen Übererlöses bejaht, verwechselt es die schuldrechtliche und dingliche Rechtslage und verkennt die Rechtsbeziehungen der verschiedenen Grundpfandgläubiger untereinander. Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, und zwar auch dann, wenn sie als Sicherung für eine solche Forderung dient. Daraus folgt, daß sie dem Grundschuldgläubige'
 
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auch dann zusteht, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht (mehr) besteht (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juni 1957, V ZR 191/55 = LM BGB § 1163 Nr. 2). Auch die Grundschuld für die Zinsen hängt nicht vom Schicksal der gesicherten Forderung ab; der Anspruch auf Zahlung der Grundschuldzinsen aus dem Grundstück (§ 1191 Abs. 2 BGB) ist vielmehr ebenfalls abstrakt. § 1192 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Daß SflHHB rückständige Zinsen aus der Grundschuld schon bezahlt hätte mit der Folge, daß die Grundschuld insoweit erloschen wäre (§ 1192 Abs. 2,
 § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist weder vorgetragen noch festgestellt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1965, V ZR 83/63 = WM 1965, 1197/1198). Die Volksbank hatte mithin einen dinglichen Anspruch auf Zahlung der rückständigen und laufenden Grundschuldzinsen in der bestellten Höhe, unabhängig davon, wie hoch ihr Zinsanspruch aus einer etwa gesicherten persönlichen Forderung war. Ihr wurde deshalb zu Recht ein Teil des Versteigerungserlöses auf die angemeldeten Grundschuldzinsen zugeteilt. Im Verhältnis zu Sflü^B gebührten ihr allerdings nur Zinsen nach der Höhe seiner schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung mit der Folge, daß SHHHB von der VH^bank die Auszahlung des entsprechenden Ubererlöses fordern konnte (vgl. auch die erwähnten Senatsurteile). Dieser aus der Sicherungsabrede folgende Anspruch stand aber nicht ohne weiteres der Beklagten zu (zur Abtretung vgl. unten c). Sie hätte über einen Widerspruch und ein entsprechendes Klageverfahren (§ 115 ZVG) auch nicht geltend machen können, die VMBbank habe schuldrechtlich einen geringeren Zinsanspruch, um zu erreichen, daß der für die Grundschuldzinsen zugeteilte Erlösanteil zu ihren (der Beklagten) Gunsten anders verteilt werde. Nach der Erlösverteilung schuldete die Volksbank den streitigen Betrag SMBH, nicht aber der Beklagten.
 
Daran ändert das Surrogationsprinzip nichts. Es bedeutet nur, daß der Versteigerungserlös an die Stelle der versteigerten Sache tritt und sich die an der Sache bestehende Rechtslage am Versteigerungserlös fortsetzt.
Wie ausgeführt, hatte die Beklagte aber kein besseres Recht auf diesen Versteigerungserlös, solange ein vorrangiger Grundschuldzinsanspruch der VflHBbank zu befriedigen war. Deren Übererlös war nur in ihrem Verhältnis zu Schirmer von Bedeutung (vgl. auch Senatsurteil LM BGB § 1163 Nr. 2).
Vollkommer (NJW 1980, 1052, 1053) und ihm folgend OLG München (ZIP 1980, 974) halten die Anmeldung des dinglichen Zinsanspruchs im Zwangsversteigerungsverfähren für eine unzulässige Rechtsausübung, soweit ein schuldrechtlich nicht benötigter Zinsanteil geltend gemacht werde. Diese Auffassung verwischt die Grenzen zwischen Grundschuld und der ihr zugrundeliegenden Sicherungsvereinbarung. Der Grundschuldinhaber muß dem Eigentümer einen entsprechenden Ubererlös auszahlen; seine Interessen sind gewahrt. Nicht einzusehen ist, wieso es im Verhältnis zu den nachrangigen Grundpfandrechtsinhabem unzulässig sein soll, den dinglichen Zinsanspruch anzu demelden. Daß die vorrangigen Grundpfandgläubiger mit der Höhe ihrer Forderungsanmeldung darüber entscheiden, ob und wieviel den nachrangigen Gläubigern zugeteilt werden kann, ist nichts Besonderes. Ob ein Grundschuldgläubiger dem Eigentümer oder dem Zessionär des Rückgewähranspruchs gegenüber verpflichtet ist, die zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung nicht benötigten Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren anzu demelden (verneinend OLG München, NJW 1980, 1051, 1052; a.M. Eckelt, WM 1980, 454 ff), mag hier dahinstehen. Erst wenn er diese Anmeldung unterläßt, kommt dies den nachrangigen Gläubigern
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zugute. § 1197 Abs. 2 BGB ändert an dieser Rechtslage nichts. Die VflHibank hatte als Inhaberin einer Fremdgrundschuld einen Zinsanspruch. Dieser Anspruch ist außerhalb der von einem Dritten eingeleiteten ZwangsVerwaltung nur während der Dauer einer Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person suspendiert (BGHZ 64, 316, 320). Durfte also die VttMbank die rückständigen Zinsen anmelden, dann folgt allein aus der mit dem Eigentümer getroffenen Sicherungsabrede, daß sie nicht etwas behalten kann, was ihr schuldrechtlich nicht gebührt. Mit einem unberechtigten Zinsanspruch des Eigentümers hat das nichts zu tun; ein Anspruch des Eigentümers aus der Sicherungsabrede kann auch nicht unmittelbar die nachrangigen Grundpfandgläubiger begünstigen (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 29. Juni 1965 und Stöber, ZIP 1980, 976 ff).
b)	An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts durch die zugunsten der Beklagten bei den erstrangigen Grundschulden eingetragene LöschungsVormerkung. Der vorgemerkte Löschungsanspruch (§ 1179 BGB a.F.) gibt dem Vormerkungsgläubiger wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der gesicherten Forderung (vgl. oben 1. a) kein Recht auf Auszahlung des hier streitigen Ubererlöses (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 1975, V ZR 146/73 = NJW 1975, 980; Soergel/Siebert/Baur, BGB 11. Aufl. § 1179 a.F. Rdn. 11 m.w.N.).
c)	Schirmer hatte seinen Anspruch gegen die Volksbank auf Auszahlung des streitigen Ubererlöses auch nicht an die Beklagte abgetreten. Nach der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsirrtumsfrei vorgenommenen Auslegung bezog sich die Abtretung in Ziffer 5 des Vertrages vom 11. Januar 1974 nicht auf den hier streitigen Anspruch. Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen. Daß die Abtretungs-
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Vereinbarung eine Formularklausel darstellt, die über den Bezirk des Kammergerichts hinaus Verwendung findet, ist nicht dargetan.
2. Damit ist die Sache im Sinne der Klage zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Hill	Dr.	Thumm	Dr.	Eckstein
 Vogt	Räfle
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