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BGH · V ZR 9/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 9/74

Ist ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit eingetragen und vertraut der spätere Erwerber des herrschenden Grundstücks darauf, daß die zur Zeit des Erwerbs bestehenden, für jedermann erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse dem Inhalt des Wegerechts entsprechen, kommt insoweit ein Gutglaubensschutz nach § 892 BGB nicht in Betracht* Mai 1913 in das Grundbuch eingetragen worden ist, und zwar im Grundbuch des belasteten Grundstücks mit dem Wortlaut "eine Grunddienstbarkeit zu dem Gehen und Fahren in Gemäßheit der notariellen Verhandlung vom 21./28. Bei der Wiederbebauung des Grundstücks straße 0 berücksichtigte der Architekt der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach anfangs anderer Planung auf den schriftlichen 'Widerspruch des Rechtsvorgängers des Beklagten hin das zugunsten des Grundstücks straße flp bestehende Wegerecht mit dem Ergebnis, daß sich auf dem Grundstück K^H^pstraße entlang der Grenze zu dem Grundstück KBHBstraße wiederum ein - überbauter - Durchgang befindet. Die mit einer Tür versehene Öffnung dieses Durchgangs zur KMB)-straße hin wird von den Bewohnern beider Häuser als Hauseingang benutzt; am Ende des Durchgangs liegt links der Treppenaufgang zu dem Haus K|j|pstraße 0, während sich rechts, etwa in der Mitte des Durchgangs, der Zugang zu dem Haus KflBMstraße befindet. Der Beklagte hat in dem Durchgang Kabel für einen elektrischen TürÖffner und für eine Sprechanlage verlegen lassen, die beide von den in seinem Hause befindlichen Wohnungen her zu bedienen sind. Die Klägerin will nicht mehr dulden, daß der überbaute Durchgang auf ihrem Grundstück von den Bewohnern des Hauses des Beklagten als Hauseingang benutzt wird. Sie ist der Ansicht, die Grunddienstbarkeit habe nur einen unmittelbaren Zugang von der Straße her zu dem Hof und der Backstube ermöglichen sollen, die sich früher auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Kfli^^pstraße befunden haben. Der Beklagte steht dagegen auf dem Standpunkt, die Grunddienstbarkeit berechtige dazu, den Durchgang auf dem Grundstück der Klägerin als Zugang zu den Wohnungen des Hauses KlMMfctraße zu benutzen, wie dies seit dem Wiederaufbau dieses Hauses geschehen sei. Von der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei dies durch die Schaffung eines entsprechenden Durchgangs bei dem Wiederaufbau des Hauses KM^|straße ^ auch anerkannt worden. Die maßgebende Frage, welchen Umfang die Grunddienstbarkeit hat, beurteilt das Oberlandesgericht für den Zeitpunkt, in dem die Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden ist (nämlich im Jahre 1913) dahin, daß Wortlaut und Sinn der Grund- bucheintragung einschließlich der darin in Bezug genommenen- Eintragungsbewilligung für sich allein mit den Standpunkten beider Parteien vereinbar seien; bei Mitberücksichtigung der damaligen örtlichen Gegebenheiten, die für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen seien, werde der Inhalt der Eintragung jedoch eindeutig in dem Sinn, daß die Grunddienstbarkeit nur das Recht vermitteln sollte, den Durchgang auf dem Grundstück MBBMtraße als Zugang zu dem Hof des Grundstücks KBHHpstraße und zu den im hinteren Teil dieses Grundstücks gelegenen gewerblichen Räumen zu benutzen, nicht dagegen als Zugang zu dem Laden und den Wohnräumen im Vorderhaus. Daß dieser ursprüngliche Umfang der Dienstbarkeit sich inzwischen infolge einer Bedarfssteigerung des herrschenden Grundstücks auf das nunmehr vom Beklagten in Anspruch genommene Ausmaß erweitert hätte, könne, so meint das Berufungsgericht, bei Anwendung der von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Kriterien deshalb nicht bejaht werden, weil es sich dabei nicht mehr um eine der Art nach gleichbleibende Benutzung handle, sondern um eine willkürliche, bei der Bestellung des Rechts nicht voraussehbare Änderung. Desgleichen könne der Beklagte nicht kraft guten Glaubens ein weitergehendes dingliches Recht als ursprünglich bestellt erworben haben, da sich die Vermutung des § 892 BGB nicht auf nur aus der Örtlichkeit selbst ersichtliche tatsächliche Gegebenheiten erstrecke. Schließlich verneint das Berufungsgericht etwa schuldrechtlich be- • gründete, über seine dingliche Berechtigung hinausgehende Rechte des Beklagten und sieht auch die Voraussetzungen für eine Berufung auf Verjährung oder Verwirkung für nicht gegeben an. 2. a) Zutreffend ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach zur Bestimmung des Inhalts und Umfangs einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist vom Wortlaut und Sinn - und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt - des Grundbucheintrags, gegebenenfalls einschließlich der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung; Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres Denn nach tatrichterlicher Würdigung führt .jedenfalls die Berücksichtigung auch der damaligen, für jedermann erkennbar gewesenen örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis, daß die Grunddienstbarkeit im Zeitpunkt ihrer.Eintragung nicht das Recht des Zugangs zu den Wohnräumen des Hauses KBl^pstraße auf dem Weg über den dahinter gelegenen Hof vermitteln, sondern nur dazu berechtigen sollte, den Durchgang auf dem Grundstück der Klägerin als Zugang zu dem Hof des Grundstücks K^BHfetraße und zu den im hinteren Teil des.Grundstücks gelegenen gewerblichen Räumen zu benutzen. hat nicht verkannt, daß die Duldung einer über die ursprüngliche Handhabung hinausgehenden Ausübung einer Grunddienstbarkeit einen Anhaltspunkt für die Auslegung des Rechts, wie es von Anfang an bestanden hat, auch dann geben kann, wenn die umfassendere Ausübung erst einige Zeit nach seiner Bestellung einsetzt (Senateurteil vom 30. 3. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch eine spätere Erweiterung des Umfangs der Dienstbarkeit auf das nunmehr vom Beklagten in Anspruch genommene Ausmaß verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt zwar der Umfang einer Grunddienstbarkeit, insbesondere wenn sie zeitlich nicht begrenzt ist, nicht von vornherein für alle Zeiten fest, sondern ist wandelbar: er kann sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, daß sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171 mit weiteren Nachweisen). Daß der Beklagte beim Erwerb des Eigentums an dem Grundstück K®BPPstraße 4P des guten Glaubens war, die zu Lasten des Grundstücks f^PI^Pstraße 4P eingetragene Dienstbarkeit rechtfertige die Benutzung des Durchgangs auf dem Grundstück K®HPstraße 12 als Zugang zu den Wohnungen des Hauses K^^^straße 4P» kann eine solche Rechtsfolge auch dann nicht auslösen, wenn der Beklagte beim Erwerb des Grundstücks örtliche Gegebenheiten vorgefunden hat, die für jedermann ohne weiteres erkennbar eine derartige Handhabung der Dienstbarkeit ergaben. Daß zur Ermittlung des (ursprünglichen) Inhalts einer Grunddienstbarkeit auch außerhalb des Grundbuchs liegende, zur Zeit der Bestellung für jedermann erkennbare tatsächliche Verhältnisse herangezogen werden können, rechtfertigt nicht, im Zeitpunkt eines späteren Erwerbs bestehende Nie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei dargelegt hat, wollte diese bei dem Wiederaufbau des Hauses KflBMBstraße dem Rechtsvorgänger des Beklagten keine weiteren als die ihm bereits zustehenden Befugnisse einräumen und hat nur dem Rechnung getragen, was dieser von ihr verlangt hat. Da auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten ersichtlich sind, hat das angefochtene Urteil zu Recht den auf Unterlassung und Feststellung gerichteten Ist aber der Beklagte somit nicht berechtigt, den Durchgang in dem Hause der Klägerin als Zugang zu den Wohnungen in dem Hause K®B®straße zu benutzen, so braucht die Klägerin auch nicht die vom Beklagten im Rahmen eben dieses Zweckes in dem Durchgang gelegten Kabel für die Sprechanlage und für die elektrische Öffnungsvorrichtung zu dulden.

Zitierte Normen: § 892 BGB § 97 ZPO
GrundstückDurchgangGrunddienstbarkeitHaushausenRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: .ja
BGHZ:
nein
BGB §§ 1013, 892
Ist ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit eingetragen und vertraut der spätere Erwerber des herrschenden Grundstücks darauf, daß die zur Zeit des Erwerbs bestehenden, für jedermann erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse dem Inhalt des Wegerechts entsprechen, kommt insoweit ein Gutglaubensschutz nach § 892 BGB nicht in Betracht*
BGH, Urt. v. 28. November 1975 - V ZR 9/74 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V zr 9/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. November 1975 Hirth
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Mate Straße fl
t
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Frau Gerda MflHBstraße
 geb*
Kflflp in MflflHfl^Westf.,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Kill und die Richter Offterdinger. von der Mühlen, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 10. Juni 1968 Eigentümerin des Grundstücks KpPBstraße 4P in das unmittelbar angrenzende Grundstück KBBPBstraße steht seit dem 23* Juni 1969 im Eigentum des Beklagten. Auf dem Grundstück der Klägerin lastet zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks des Beklagten eine Grunddienstbarkeit, die am 13. Mai 1913 in das Grundbuch eingetragen worden ist, und zwar im Grundbuch des belasteten Grundstücks mit dem Wortlaut "eine Grunddienstbarkeit zu dem Gehen und Fahren in Gemäßheit der notariellen Verhandlung vom 21./28. April 1913". In der Niederschrift über diese notarielle Verhandlung heißt
 es:
 
it
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Die Erschienenen . harten, was folgt:
erklärten und verein-
Unsere beiderseitigen, beziehungsweise der vorbezeichneten Vollmachtgeber, Rechtsvorgänger haben durch notariellen Vertrag vor Notar	zu	DfHH^P vom 23. Oktober 1853
und zwar im Artikel 4 b) dieses Vertrages eine Grundgerechtigkeit, nämlich ein Durchgangsrecht, zu Gunsten der im Grundbuch von PPM^MP^and Blatt verzeichneten Besitzurig KBBBpstraße 10, Flur 3 Parzellen Nummer pfes/ppl und 4p36y^^7 der Gemeinde
(: Eigentümer Erben WeHB) und zu Lasten der im Grundbuch von DlHH^VBand Artikel 42 verzeichneten Besitzung KPPB^_ straße Flur 3, Parzellen Nummer |p72/P91 und •73y#B7 der Gemeinde	s	Eigentümer
 Geschäftsbegleiter FriedrichLaPI&t) vereinbart.
Zufolge dieser Vereinbarung befindet sich auf der letztbezeichneten L^pp1 sehen Besitzung ein drei Fuß breiter überdeckter Durchgang, durch den der Eigentümer und die Hausgenossen der erstbezeichneten WepM^pi sehen Besitzung auf ihren hinter dem Hause KBB^pstraße telegenen Hof gelangen können. Dieser Durchgang ist dann auch seit vielen Jahren beziehungsweise von jeher von den Eigentümern der Besitzung Kppp^traße 4P und ihren Hausgenossen zu dem Gehen und Fahren mit Schiebkarren benutzt worden.. Diese Grunddienstbarkeit wird beiderseits anerkannt und erneut vereinbart.
Wir bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit auf die herrschenden und dienenden Grundstücke in das Grundbuch auf Kosten der Erben W<
Auf den beiden Grundstücken befanden sich Wohn-und Geschäftshäuser, die in geschlossener Bauweise errichtet waren und mit der Giebelmauer aneinander grenzten.
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Der Ausübung des bestellten Wegerechts diente im Jahr 1913 ein entlang der gemeinsamen Grenze verlaufender, überbauter Durchgang auf dem Grundstück ^•■■tetraße von dem aus ein Törchen in der Giebelmauer auf den hinter dem Haus	traße U befind-
lichen Hof führte.
Die Gebäude sind im letzten Weltkrieg zerstört worden. Das Grundstück KflM^straße ^flist in den ersten Nachkriegsjahren, das Grundstück K^U^traße fl in den Jahren 1964/65 wieder bebaut worden, und zwar jeweils höher als vor der Zerstörung sowie unter Veränderung der Grundrisse. So ließ der damalige Rechtsvorgänger des Beklagten den Hof, der schon in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg verkleinert worden war, völlig überbauen und das Treppenhaus so anlegen, . daß es unmittelbar durch das Törchen in der Giebelmauer zu erreichen war. Die Vorderfront des Hausesf die bis zur Kriegszerstörung zwei Eingänge aufgewiesen hatte, nämlich einen zu dem Treppenhaus und einen zu dem daneben befindlichen Ladenlokal, versah er nur noch mit einer Tür, die in das wieder errichtete unci nunmehr die ganze Breite des Hauses einnehmende Ladenlokal führte.
Bei der Wiederbebauung des Grundstücks straße 0 berücksichtigte der Architekt der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach anfangs anderer Planung auf den schriftlichen 'Widerspruch des Rechtsvorgängers des Beklagten hin das zugunsten des Grundstücks straße flp bestehende Wegerecht mit dem Ergebnis, daß
 sich auf dem Grundstück K^H^pstraße entlang der Grenze zu dem Grundstück KBHBstraße wiederum ein - überbauter - Durchgang befindet. Die mit einer Tür versehene Öffnung dieses Durchgangs zur KMB)-straße hin wird von den Bewohnern beider Häuser als Hauseingang benutzt; am Ende des Durchgangs liegt links der Treppenaufgang zu dem Haus K|j|pstraße 0, während sich rechts, etwa in der Mitte des Durchgangs, der Zugang zu dem Haus KflBMstraße befindet. Der Beklagte hat in dem Durchgang Kabel für einen elektrischen TürÖffner und für eine Sprechanlage verlegen lassen, die beide von den in seinem Hause befindlichen Wohnungen her zu bedienen sind.
Die Klägerin will nicht mehr dulden, daß der überbaute Durchgang auf ihrem Grundstück von den Bewohnern des Hauses des Beklagten als Hauseingang benutzt wird. Sie ist der Ansicht, die Grunddienstbarkeit habe nur einen unmittelbaren Zugang von der Straße her zu dem Hof und der Backstube ermöglichen sollen, die sich früher auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Kfli^^pstraße befunden haben. Da heute ein Hof nicht mehr vorhanden sei und auch keine Bäckerei mehr betrieben werde, könne sie die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen. Jedenfalls aber brauche sie nicht zu dulden, daß der Durchgang auf ihrem Grundstück als alleiniger Zugang zu allen heute in dem Haus KÄHHfetraße befindlichen Wohnungen benutzt werde.
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Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Grund-dienstbarkeit zu bewilligen- sowie die von ihm für die Sprechanlage und die TüröffnungsVorrichtung verlegten Kabel zu entfernen und die Beschädigung der Wände und des Fußbodens des Durchgangs zu beseitigen; anstelle der Löschung der Grunddienstbarkeit hat sie hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Durchgang auf ihrem Grundstück als Zugang zu dem Vorderhaus K®H§straße ^ zu benutzen, sowie festzustellen, daß die Grunddienstbarkeit nicht das Recht für die Bewohner des Grundstücks KÄHHMtraße umfaßt, den Durchgang als Zugang zu ihren Wohnungen zu benutzen.
Der Beklagte steht dagegen auf dem Standpunkt, die Grunddienstbarkeit berechtige dazu, den Durchgang auf dem Grundstück der Klägerin als Zugang zu den Wohnungen des Hauses KlMMfctraße zu benutzen, wie dies seit dem Wiederaufbau dieses Hauses geschehen sei. Daß heute in dieser Weise von dem Wegerecht Gebrauch gemacht werde, entspreche den durch die wirtschaftliche und technische Entwicklung bedingten Bedürfnissen. Von der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei dies durch die Schaffung eines entsprechenden Durchgangs bei dem Wiederaufbau des Hauses KM^|straße ^ auch anerkannt worden.
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Das Landgericht ha.t unter Aufhebung eines Ver-säumnisurteils des von der Klägerin zunächst ange-gangenen Amtsgerichts den Beklagten verurteilt, die Beschädigungen der Wände und des Fußbodens des Durchgangsflures im Erdgeschoß des Hauses KflHVstraße zu beseitigen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlande sgericht darüber hinaus, unter Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Löschung der Grunddienstbarkeit, den Hilfsantragen der Klägerin zu diesem Antrag stattgegeben sowie ihrem Begehren, den Beklagten zur Beseitigung der verlegten Kabel zu verurteilen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klagabweisung weiter, soweit er nicht bereits, wie angeführt, in erster Instanz zur Beseitigung von Beschädigungen verurteilt worden ist. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1.	Die maßgebende Frage, welchen Umfang die Grunddienstbarkeit hat, beurteilt das Oberlandesgericht für den Zeitpunkt, in dem die Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden ist (nämlich im Jahre 1913) dahin, daß Wortlaut und Sinn der Grund-
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bucheintragung einschließlich der darin in Bezug genommenen- Eintragungsbewilligung für sich allein mit den Standpunkten beider Parteien vereinbar seien; bei Mitberücksichtigung der damaligen örtlichen Gegebenheiten, die für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen seien, werde der Inhalt der Eintragung jedoch eindeutig in dem Sinn, daß die Grunddienstbarkeit nur das Recht vermitteln sollte, den Durchgang auf dem Grundstück MBBMtraße als Zugang zu dem Hof des Grundstücks KBHHpstraße und zu den im hinteren Teil dieses Grundstücks gelegenen gewerblichen Räumen zu benutzen, nicht dagegen als Zugang zu dem Laden und den Wohnräumen im Vorderhaus.
Daß dieser ursprüngliche Umfang der Dienstbarkeit sich inzwischen infolge einer Bedarfssteigerung des herrschenden Grundstücks auf das nunmehr vom Beklagten in Anspruch genommene Ausmaß erweitert hätte, könne, so meint das Berufungsgericht, bei Anwendung der von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Kriterien deshalb nicht bejaht werden, weil es sich dabei nicht mehr um eine der Art nach gleichbleibende Benutzung handle, sondern um eine willkürliche, bei der Bestellung des Rechts nicht voraussehbare Änderung.
Ebensowenig könne die erst 30 Jahre später, nach der Zerstörung der ursprünglichen Gebäude einsetzende Handhabung der Dinge für die Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit herangezogen oder eine spätere Änderung dieses Inhalts darin erblickt werden, daß
 
die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Durchgangsrecht durch entsprechende Planung ihres Neubaus respektiert und anschließend die Benutzung des Ganges in ihrem Haus als Hauseingang auch für das Haus K®ÜMstraße hingenommen habe. Desgleichen könne der Beklagte nicht kraft guten Glaubens ein weitergehendes dingliches Recht als ursprünglich bestellt erworben haben, da sich die Vermutung des § 892 BGB nicht auf nur aus der Örtlichkeit selbst ersichtliche tatsächliche Gegebenheiten erstrecke. Schließlich verneint das Berufungsgericht etwa schuldrechtlich be- • gründete, über seine dingliche Berechtigung hinausgehende Rechte des Beklagten und sieht auch die Voraussetzungen für eine Berufung auf Verjährung oder Verwirkung für nicht gegeben an.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2.	a) Zutreffend ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach zur Bestimmung des Inhalts und Umfangs einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist vom Wortlaut und Sinn - und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt - des Grundbucheintrags, gegebenenfalls einschließlich der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung; Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres
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erkennbar sind (BGHZ 44, 171 mit Nachweisen; Senatsurteil vom 26. April 1961 - V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr. 4). Dabei kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung sowie die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung selbständig würdigen und auslegen (ständige Rechtsprechung, statt vieler BGHZ 37, 147).
Ob im vorliegenden Fall bereits aus Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung eine Einschränkung in der Richtung zu entnehmen ist, daß das Recht zu dem Begehen des Grundstücks der Klägerin (das Recht zu dem Befahren kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben) nur ausgeübt werden durfte, um entweder nur in den Hof des Grundstücks KBB®straße zu gelangen oder von dort aus weiter in die rückwärts gelegenen gewerblichen Räume, nicht aber auch vom Hof aus in das Haus KBBBktraße kann dahingestellt bleiben. Denn nach tatrichterlicher Würdigung führt .jedenfalls die Berücksichtigung auch der damaligen, für jedermann erkennbar gewesenen örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis, daß die Grunddienstbarkeit im Zeitpunkt ihrer.Eintragung nicht das Recht des Zugangs zu den Wohnräumen des Hauses KBl^pstraße auf dem Weg über den dahinter gelegenen Hof vermitteln, sondern nur dazu berechtigen sollte, den Durchgang auf dem Grundstück der Klägerin als Zugang zu dem Hof des Grundstücks K^BHfetraße	und zu den im hinteren
 Teil des.Grundstücks gelegenen gewerblichen Räumen zu benutzen.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet.
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Soweit sie beanstandet, die Bauzeichnungen aus den Hausakten betreffend das Grundstück K^MBstraße 4P’ die zur Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese Zeichnungen in der Eintragungsbewilligung nicht in Bezug genommen seien, verkennt sie, daß das Oberlandesgericht die von ihm angeführten Zeichnungen aus den Jahren 1893,
1898 und 1910 nicht herangezogen hat zur Auslegung des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung, sondern im Rahmen seiner Würdigung zur Feststellung der außerhalb dieser Urkunden liegenden, "für jedermann ohne weiteres erkennbaren" Umstände, nämlich der damaligen örtlichen Gegebenheiten. Sollte die Revision sich weiter gegen die Schlüsse wenden wollen, die das Oberlandesgericht aus den Bauzeichnungen zieht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die von der Revision in diesem Zusammenhang als nicht berücksichtigt bezeichneten Umstände übersehen hätte, sind nicht ersichtlich.
b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Handhabung des Wegerechts seit dem Wiederaufbau des Hauses
 straße 4P rechtfertige nicht etwa unter dem Gesichtspunkt längerer widerspruchsloser Duldung einer bestimmten Ausübung (Senatsurteil vom 27. Januar I960 -V ZR 148/58 -, LM BGB § 242 (D) Nr. 41) eine andere Auslegung des (von Anfang an vereinbarten) Inhalts und Umfangs der Dienstbarkeit. Das Berufungsgericht
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hat nicht verkannt, daß die Duldung einer über die ursprüngliche Handhabung hinausgehenden Ausübung einer Grunddienstbarkeit einen Anhaltspunkt für die Auslegung des Rechts, wie es von Anfang an bestanden hat, auch dann geben kann, wenn die umfassendere Ausübung erst einige Zeit nach seiner Bestellung einsetzt (Senateurteil vom 30. November 1965 - V ZR 90/63 WM 1966,
254, 255). Es hat hier aber unter Hinweis auf die Länge der zwischen der Bestellung des Rechts und der Änderung in seiner Handhabung abgelaufenen Zeit eine Orientierung an den erst mehr als 30 Jahre nach der Bestellung eingetretenen Veränderungen abgelehnt. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage.
3.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch eine spätere Erweiterung des Umfangs der Dienstbarkeit auf das nunmehr vom Beklagten in Anspruch genommene Ausmaß verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt zwar der Umfang einer Grunddienstbarkeit, insbesondere wenn sie zeitlich nicht begrenzt ist, nicht von vornherein für alle Zeiten fest, sondern ist wandelbar: er kann sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, daß sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden
 Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171 mit weiteren Nachweisen).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine im einzelnen begründete Auffassung, daß die heutige Benutzung des (herrschenden) Grundstücks Kflfl^straße fl) der Art nach nicht mehr dieselbe sei wie zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit im Jahre 1913, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision irrt, wenn sie meint, Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage hatte lediglich der Inhalt des Grundbuchs und der Eintragungsbewilligung sein dürfen.
b) Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts angreift, es sei zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien anläßlich des Wiederaufbaues des Hauses KflflflP straße fl) keine schuldrechtliche Vereinbarung über eine über die dingliche Berechtigung hinausgehende Ausübung des Wegerechts zustandegekommen, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nach der - nicht beanstandeten - weiteren Feststellung des Tatrichters behauptet der Beklagte selbst nicht, daß irgendwelche derart etwa begründete Ansprüche eines Rechtsvorgängers, an ihn abgetreten worden seien.
c) Nicht zu beanstanden'ist ferner die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch nicht
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nach § 892 BGB kraft guten Glaubens eine Grunddienstbarkeit des von ihm in Anspruch genommenen Inhalts erworben. Daß der Beklagte beim Erwerb des Eigentums an dem Grundstück K®BPPstraße 4P des guten Glaubens war, die zu Lasten des Grundstücks f^PI^Pstraße 4P eingetragene Dienstbarkeit rechtfertige die Benutzung des Durchgangs auf dem Grundstück K®HPstraße 12 als Zugang zu den Wohnungen des Hauses K^^^straße 4P» kann eine solche Rechtsfolge auch dann nicht auslösen, wenn der Beklagte beim Erwerb des Grundstücks örtliche Gegebenheiten vorgefunden hat, die für jedermann ohne weiteres erkennbar eine derartige Handhabung der Dienstbarkeit ergaben. Denn § 892 BGB gilt nur, soweit es sich um den guten Glauben an den Inhalt des Grundbuchs handelt, nicht aber, soweit es um das Vertrauen auf einen sonstigen Rechtsschein geht. Hinsichtlich des Inhalts einer Grunddienstbarkeit wird der gute Glaube eines späteren Erwerbers des herrschenden Grundstücks daher nur insoweit geschützt, als dieser auf die Richtigkeit unmittelbar der Grundbucheintragung (einschließlich der gegebenenfalls in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung) vertraut hat. Dagegen kommt ein Gutglaubensschutz nicht in Betracht, soweit er darüber hinaus geglaubt hat, daß beim Erwerb des Grundstücks Vorgefundene tatsächliche Verhältnisse dem Inhalt der Grunddienstbarkeit entsprächen. Daß zur Ermittlung des (ursprünglichen) Inhalts einer Grunddienstbarkeit auch außerhalb des Grundbuchs liegende, zur Zeit der Bestellung für jedermann erkennbare tatsächliche Verhältnisse herangezogen werden können, rechtfertigt nicht, im Zeitpunkt eines späteren Erwerbs bestehende
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entsprechende Umstände in den Anwendungsbereich des § 892 BGB einzubeziehen (ebenso Lutter, AcP 164, 122, 156; a.A. OLG Celle, HEZ 1 Nr. 62, dem sich Meisner/ Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 31 II. S. 628 angeschlossen haben).
4.	Soweit die Revision schließlich die Gesichtspunkte der Verjährung und Verwirkung zur Nachprüfung stellt, ist ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Beklagte dem der Klägerin nach § 1004 BGB zustehenden Abwehranspruch mit dem Einwand der Verwirkung auch nicht mit der Begründung entgegentreten, daß bereits die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch ihr Verhalten den Abwehranspruch verwirkt habe. Der Einwand scheitert schon daran, daß der festgestellte Sachverhalt keine Verwirkung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin ergibt. Nie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei dargelegt hat, wollte diese bei dem Wiederaufbau des Hauses KflBMBstraße dem Rechtsvorgänger des Beklagten keine weiteren als die ihm bereits zustehenden Befugnisse einräumen und hat nur dem Rechnung getragen, was dieser von ihr verlangt hat. Der Beklagte hat zudem nicht vorgetragen, daß sein Rechtsvorgänger oder er selbst im Vertrauen auf jenes Verhalten der Rechtsvorgängerin der Klägerin Aufwendungen gemacht hätten.
II.
Da auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten ersichtlich sind, hat das angefochtene Urteil zu Recht den auf Unterlassung und Feststellung gerichteten
 
Hilfsanträgen der Klägerin stattgegeben. Ist aber der Beklagte somit nicht berechtigt, den Durchgang in dem Hause der Klägerin als Zugang zu den Wohnungen in dem Hause K®B®straße zu benutzen, so braucht die Klägerin auch nicht die vom Beklagten im Rahmen eben dieses Zweckes in dem Durchgang gelegten Kabel für die Sprechanlage und für die elektrische Öffnungsvorrichtung zu dulden.
III.
Die Revision war somit in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO.
Hill	Offterdinger	von	der	Mühlen
 Dr. Eckstein	Hagen