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BGH · T SB 9/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T SB 9/73

Der Kläger hält sich für den auf Grund der erbvertraglichen Bestimmungen des notariellen Vertrages vom 1» April 1946 Berechtigten» da unter "Abkömmlingen" im Sinn dieser Bestimmungen nur leibliche Kinder und nicht auch Adoptivkinder zu verstehen seien» Er hat ln der ersten Instanz beantragt» festzustellen» daß er Vertragserbe des Hofes ist und daß die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist» den Bestand des Hofes in Bezug auf Grund- Sie hat - neben dem Fehlen eines rechtlichen Feststellungs interesses - insbesondere geltend gemacht, daß aus der getroffenen erbvertraglichen Regelung kein Ausschluß von Adoptivkindern entnommen werden könne. Bas Landgericht hat hinsichtlich der Brbenstellung dem Hilfsantrag des Klägers entsprochen und außerdem dem auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Hof in seinem Bestand zu erhalten und nicht zu belasten, gerichteten Antrag stattgegeben. 1. Hinsichtlich der Erbenstellung des Klägers steht nicht mehr dessen ursprünglicher Hauptantrag, sondern nur noch sein Feststellungsbegehren zur Entscheidung an, daß er zu dem Nacherben des Hofes der Beklagten in berufen sei (§ 559 ZPO). Einmal ergebe sich aus diesem Erbvertrag nicht, daß der Altbauer August anderen habe er die Regelung einer Vor- und Nacherbschaft durch Verfügung von Todes wegen nicht mehr herbeiführen können, weil der Hof nach Durchführung des Übergabevertrages nicht mehr zu seinem Nachlaß gehört habe. Selbst wenn man aber eine Einsetzung der Beklagten als Vorerbin und des Klägers als Nacherben annehmen wollte, wäre diese Anordnung unwirksam, weil das Landwirtschafts-gericht die Zustimmung zu dem Vertrag versagt habe. a) Zu folgen ist dem Berufungsgericht darin, daß die Einsetzung eines Nacherben nur durch - einseitige oder vertragsmäßige - Verfügung von Todes wegen erfolgen kann. verständlicher Ausdrucksweise auch nur dies zu dem Ausdruck bringen und hat nicht verkannt, wie die Revision bemängelt, daß auch ein Erbvertrag ein "Vertrag unter lebenden Personen" ist. Eie Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es habe nicht gesehen, daß ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden werden kann (vgl. April 1946 getroffene Regelung hat, hat das Oberlandesgericht festgestellt, aus dem Erbvertrag ergebe sich nicht, daß der Altbauer August hier als Erblasser verfügen wollte (BU S. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwähnung der Erbhofeigenschaft des Hofes in Abschnitt I des Vertrages sowie der Hinweis, daß zwei für die Hofesnachfolge zunächst in Betracht kommende Söhne des August 00000 im letzten Weltkrieg gefallen sind, belegen sollen, August 0019 habe hier als Erblasser verfügen wollen. Wenn es August Oppermann darum zu tun war, eine erbvertragliche Bindung hinsichtlich der Person des Hoferben auf den Todesfall der Beklagten herbeizuführen, so brauchte der Berufungsrichter daraus nicht zu folgern, daß bei der erbvertraglichen Regelung vom 1. Sonstige Anhaltspunkte tatsächlicher Art für die vom Kläger vertretene Ansicht, daß August als Erblasser anzusehen sei, hat die Revision auch im Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen nicht nachzuweisen vermocht. Die Rüge fehlender Ausschöpfung des gesamten Prozeßstoffes ist somit nicht begründet; das Revisionsgericht hat daher von der tatrichterlichen Würdigung auszugehen, daß es an einer von August als Erblasser ge- 4. Nit der Verneinung der Nacherbenstellung des Klägers entfällt auch der von ihm hieraus hergeleitete Anspruch auf PestStellung, daß die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, den Bestand des Hofes hinsichtlich Grundbesitz und Inventar zu erhalten und den Hof nicht mit Grundpfandrechten zu belasten.

Zitierte Normen: § 559 ZPO
HofErbvertragBerufungsgerichtErblasserVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
039
IM NAMEN DES VOLKES
T SB 9/73	URTEIL
Verkündet am
20. September 1974
>
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schlossers Helmut Im
»
f
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Hausfrau Ilse R BMHito, Heue Q
geb.
9
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
7
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1974 durch den Vorsitzenden Dichter Hill und die Bichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, von der Mühlen und Dr« Eckstein
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Dezember 1972 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 8« April 1962 verstorbene Landwirt August war Eigentümer des im Grundbuch von Band Blatt 505 eingetragenen Hofes in Von seinen vier Kindern lebten nach dem Kriege nur noch der Sohn Otto OfgpBMB, der Vater des Klägers, und die Tochter Ilse RflflHfc, die Beklagte« Am 1« April 1946 schlossen August	Otto	die	Beklagte
 und deren Ehemann, Wilhelm	einen	notariellen
 Vertrag, ln dessen mit "Übergabevertragw überschriebenem Abschnitt II August	den	Hof	auf	die Beklagte
 übertrug« Der folgende Abschnitt III des Vertrages lautet
i
i
(
gemäß der in den Grundakten» die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, enthaltenen Ausfertigung:
"Die Vertragsparteien bestätigen weiter sämtlich erbvertraglich folgendes:
Sollte die Erschienene zu 5 (die Beklagte) Abkömmlinge nicht hinterlassen» so soll als Anerbe für den übertragenen Erbhof ein Abkömmling des Erschienenen zu 2 (Otto	in	Be-
tracht kommen und zwar derjenige» der nach den jetzt oder später geltenden Bestimmungen als nächster Anerbe berufen sein würde»
Die Erschienenen zu 3 und 4 (die Beklagte und ihr Ehemann) übernehmen im Interesse der Erhaltung des Erbhofes sowohl gegenüber dem Erschienenen zu 2 als auch zu Gunsten der späteren Anerben» insbesondere gegenüber dem Erschienenen zu 2 die Verpflichtung» den jetzt gegebenen Bestand des Erbhofes im Bezug auf Grundbesitz und Inventar zu halten» auch den Erbhof nicht zu belasten."
Nach Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des Übergabevertrages ist die Beklagte am 4* Juli 1949 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetra-gen worden» Sie ist ohne eigene Kinder geblieben; die Eheleute RflBK adoptierten jedoch im Jahre 1930 das 1948 geborene» inzwischen unter dem Hamen H^^^ verheiratete Mädchen Elke»
Der Kläger hält sich für den auf Grund der erbvertraglichen Bestimmungen des notariellen Vertrages vom 1» April 1946 Berechtigten» da unter "Abkömmlingen" im Sinn dieser Bestimmungen nur leibliche Kinder und nicht auch Adoptivkinder zu verstehen seien» Er hat ln der ersten Instanz beantragt» festzustellen» daß er Vertragserbe des Hofes ist und daß die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist» den Bestand des Hofes in Bezug auf Grund-
 
besitz und Inventar zu erhalten und den Hof nicht mit Grundpfandrechten zu belasten. Hilfsweise hat er Feststellung beantragt, daß die Beklagte nur Vorerbin des Hofes und er Nacherbe ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat - neben dem Fehlen eines rechtlichen Feststellungs interesses - insbesondere geltend gemacht, daß aus der getroffenen erbvertraglichen Regelung kein Ausschluß von Adoptivkindern entnommen werden könne.
Bas Landgericht hat hinsichtlich der Brbenstellung dem Hilfsantrag des Klägers entsprochen und außerdem dem auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Hof in seinem Bestand zu erhalten und nicht zu belasten, gerichteten Antrag stattgegeben. Auf die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Bie Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.	Hinsichtlich der Erbenstellung des Klägers steht nicht mehr dessen ursprünglicher Hauptantrag, sondern nur noch sein Feststellungsbegehren zur Entscheidung an, daß er zu dem Nacherben des Hofes der Beklagten in berufen sei (§ 559 ZPO). Bazu hat das Berufungsgericht
 
ausgeführt: Eine solche Einsetzung könne nur durch einseitige Verfügung von Todes wegen oder durch Erbvertrag erfolgen, nicht aber durch Vertrag unter Lebenden und deshalb auch nicht durch einen Hofübergabevertrag. Der als "Übergabevertrag" überschriebene Teil II des Vertrages vom 1. April 1946, durch den die Beklagte Eigentümerin des Hofes geworden sei, enthalte denn auch keine Bestimmungen darüber, daß ihre Eigentümer-Stellung durch eine Nacherbeneinsetzung beschränkt sein sollte. Auch der "erbvertragliche" Teil III des Vertrages könne nicht Grundlage einer Nacherbenanordnung sein. Einmal ergebe sich aus diesem Erbvertrag nicht, daß der Altbauer August
 anderen habe er die Regelung einer Vor- und Nacherbschaft durch Verfügung von Todes wegen nicht mehr herbeiführen können, weil der Hof nach Durchführung des Übergabevertrages nicht mehr zu seinem Nachlaß gehört habe. Die Frage,
 richtet gewesen sei, den Kläger zu dem Nacherben des Hofes zu bestimmen, habe daher dahinge stellt bleiben können. Selbst wenn man aber eine Einsetzung der Beklagten als Vorerbin und des Klägers als Nacherben annehmen wollte, wäre diese Anordnung unwirksam, weil das Landwirtschafts-gericht die Zustimmung zu dem Vertrag versagt habe.
2.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Zu folgen ist dem Berufungsgericht darin, daß die Einsetzung eines Nacherben nur durch - einseitige oder vertragsmäßige - Verfügung von Todes wegen erfolgen kann. Offensichtlich wollte das Oberlandesgericht trotz mißver-
hier habe als Erblasser verfügen wollen, zu dem
 ob der Wille von August 0
tatsächlich darauf ge-
 
verständlicher Ausdrucksweise auch nur dies zu dem Ausdruck bringen und hat nicht verkannt, wie die Revision bemängelt, daß auch ein Erbvertrag ein "Vertrag unter lebenden Personen" ist. Eie Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es habe nicht gesehen, daß ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden werden kann (vgl. dazu BGrHZ 36, 63, 70).
b) Zu der Präge, welchen Inhalt die in Abschnitt III des Vertrages vom 1. April 1946 getroffene Regelung hat, hat das Oberlandesgericht festgestellt, aus dem Erbvertrag ergebe sich nicht, daß der Altbauer August hier als Erblasser verfügen wollte (BU S. 8 oben). Biese Vertragsauslegung ist zwar knapp gehalten, unterliegt aber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eie von der Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auslegung angeführten Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, sind nicht geeignet, Rechtsfehler oder Lücken in der Überlegung des Berufungsgerichts durch Außerachtlassen wesentlicher Umstände darzutun (§ 286 ZPO):
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwähnung der Erbhofeigenschaft des Hofes in Abschnitt I des Vertrages sowie der Hinweis, daß zwei für die Hofesnachfolge zunächst in Betracht kommende Söhne des August 00000 im letzten Weltkrieg gefallen sind, belegen sollen, August 0019 habe hier als Erblasser verfügen wollen. Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht aus dem in Abschnitt VI des Vertrages enthaltenen Nachtrag einen Schluß in dieser Richtung zu ziehen. Easselbe gilt für den Vortrag, der
 
Altbauer August	habe	entscheidenden	Wert	auf
 die blutmäßige Abstammung des späteren Hoferben gelegt und - wie die Revision ersichtlich daraus folgern will -eine Übergabe des Hofes auf ein Adoptivkind hätte deshalb nicht seinem Willen entsprochen. Wenn es August Oppermann darum zu tun war, eine erbvertragliche Bindung hinsichtlich der Person des Hoferben auf den Todesfall der Beklagten herbeizuführen, so brauchte der Berufungsrichter daraus nicht zu folgern, daß bei der erbvertraglichen Regelung vom 1. April 1946 August	als
 Erblasser auftreten und eine Yor- und Nacherbschaft anordnen wollte. Er konnte vielmehr davon auBgehen, die Vertragspartner hätten dieses Ziel dadurch zu erreichen gesucht, daß die Beklagte als Erblasserin durch Erbvertrag den Hoferben auf ihren Todesfall bestimmte. Die Frage, wie der in dem Erbvertrag verwendete Begriff "Abkömmling" hier auszulegen ist, spielt für die Vorfrage, wer als Erblasser verfügt hat, keine Rolle.
Sonstige Anhaltspunkte tatsächlicher Art für die vom Kläger vertretene Ansicht, daß August	als
 Erblasser anzusehen sei, hat die Revision auch im Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen nicht nachzuweisen vermocht. Die Rüge fehlender Ausschöpfung des gesamten Prozeßstoffes ist somit nicht begründet; das Revisionsgericht hat daher von der tatrichterlichen Würdigung auszugehen, daß es an einer von August	als	Erblasser	ge-
troffenen erbvertraglichen Regelung fehlt (§ 561 Abs. 2 ZPO).
3.	Damit bleibt kein Raum mehr für die Annahme einer von August 0|HHHKin Abschnitt III des Vertrages vom 1. April 1946 angeordneten Vor- und Nacherbschaft.
 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es rechtlich überhaupt möglich ist, einen Hofübergabevertrag im Sinne des § 17 der Höfeordnung mit einer gleichseitig getroffenen erbvertraglichen Regelung dahin zu verbinden, daß der HofÜbernehmer nur als Yorerbe anzusehen sein und beim Tod des Hofübemehmers der Hof auf einen Nacherben übergehen soll (vgl. dazu Wöhrmann, Landwlrt-schaftsrecht, 2. Aufl., Anm. 19 zu § 17 HÖfeO, Schulte in Rdl 1962, 139)* Ebenso braucht auf die vom Berufungsgericht auf die Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einer etwaigen Einsetzung der Beklagten als Yorerbin und des Klägers als Nacherben gestützte Hilfsbegründung und die hierzu erhobenen Revisionsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4.	Nit der Verneinung der Nacherbenstellung des Klägers entfällt auch der von ihm hieraus hergeleitete Anspruch auf PestStellung, daß die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, den Bestand des Hofes hinsichtlich Grundbesitz und Inventar zu erhalten und den Hof nicht mit Grundpfandrechten zu belasten.
 
5.	Die Revision war somit als unbegründet zurückzu-weisen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hill	Dr.	Freitag	Mattem
 von der Mühlen	Dr. Eckstein