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BGH · V ZR 9/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 9/69

Es ist von beiden Seiten durch je eine Brücke zugänglich; beide Brücken können auch von Fahrzeugen benutzt werden; die über den Weißen Regen verbindet das Holzwerk mit der am nördlichen Flußufer entlangführenden Staatsstraße Lam - Lohberg, während die über den Werkskanal die Verbindung nach Süden zu dem Kellerweg und anderen Ortsstraßen herstellt. Auf dem Grundbesitz des Klägers lastet seit Jahrzehnten ein dingliches Wegerecht, das anläßlich der Parzellierung des Neuschrenkenthaler Gesamtgeländes, zu dem auch die Grundstücke der Parteien gehört hatten, bestellt worden ist. Um die Schankkonzession hatte Leo SoflHHI erstmals Anfang Oktober 1934 nachgesucht; er erhielt unter dem 15* Juni 1933 vom zuständigen Bezirksamt den Bescheid, daß ihm die Regierung in Regensburg eine Ausnahmegenehmigung erteilt habe und daß "mit der Einrichtung des Betriebs einstweilen begonnen werden" könne; die endgültige Konzessionserteilung erfolgte dann am 28. 1.Die Passivlegitimation der Beklagten ist, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, nicht dadurch weggefallen, daß sie während des Rechtsstreits ihre Grundstücke, zu deren Gunsten das streitige Wegerecht seinerzeit bestellt wurde, an einen Dritten veräußert hat (§ 265 ZPO; vgl. Hinsichtlich des Klageantrags auf Feststellung hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt sind, jedoch ergibt die von Amts wegen in der Revisionsinstanz nachzuholende Prüfung dieser Frage (RGZ 100, 123, 126) keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken; denn wenn der Kläger auch, soweit es tun die Wegerechtsausübung durch die Beklagte selbst geht, auf Leistung (Unterlassung) hätte klagen können, In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon ab, ob der Kläger, der sich gegen das Begehen und Befahren des Werksgeländes und der beiden Brücken durch die Beklagte, ihre Mithausbewohner, die Besucher der Caffewirtschaft und die Gäste der Fremdenpension zur Wehr setzt (§ 1004 Abs. 1 BGB), gleichwohl wegen des eingetragenen Wegerechts verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung seines Eigentums zu dulden (Abs.2 aaO). November 1935 vorausgegangen sind, eingehend gewürdigt: Nach dem Willen der damaligen Vertragspartner habe das Gehund Fahrtrecht nicht nur von der Beklagten und ihren Angehörigen ausgeübt werden dürfen, sondern auch von den Besuchern und Gästen des im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung bereits auf den herrschenden Grundstücken vorhandenen Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs; ferner seien sich die Vertragschließenden darüber einig gewesen, daß zur Ausübung des Wegerechts über das Werksgelände sowohl die Brücke über den Weißen Regen als auch die Werkskanalbrücke notwendig seien und daß daher die Grunddienstbarkeit das Recht einschließen solle, über die genannten Brücken zu gehen und zu fahren. Wenn auch für Inhalt und Umfang dinglicher Rechte der Eintrag im Grundbuch samt den dort in Bezug genommenen Urkunden maßgebend sei, müßten doch zugleich diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die - wie hier - im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung offenkundig gewesen seien und deshalb nach der Vorstellung der Vertragspartner keiner besonderen Erwähnung bedurft hätten. Der Kläger könne nicht geltend machen, daß im Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks nicht von einer Gaststätte, sondern bloß von einem Wohnhaus die Rede sei und er infolgedessen kraft guten Glaubens (§ 892 BGB) seinen Grundbesitz nur mit einer eingeschränkten Belastung erworben habe; denn bei seinem Eigentumserwerb im Jahre 1934 sei ihm das Vorhandensein von Caffcwirtschaft und Fremdenpension bekannt gewesen. Allerdings hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, bei seinen Erörterungen darüber, ob die vom Kläger beanstandete Wegerechtsausübung durch die Grunddienstbarkeit gedeckt werde, fast ausschließlich auf die Einigung zwischen den seinerzeit bei der Rechtseinräumung beteiligt gewesenen Personen - Curt TflHH Mit der Frage, inwieweit das von den Vertragschließenden Gewollte für unbeteiligte Britte ersichtlich sei, die zu ihrer Unterrichtung über die Rechtsläge auf die Einsichtnahme in das Grundbuch angewiesen sind, hat sich das Berufungsgericht, wenn überhaupt, nur ganz am Rande befaßt, etwa indem es auf die "Offenkundigkeit" bestimmter Tatsachen hinwies. Beshalb ist bei.der Auslegung von Grundbucheintragungen streng auf ihren Wortlaut und Sinn abzuheben, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (Urteile des erkennenden Senats IM BGB § 1018 Nr. 4 und 5). Es handelt sich um ein "Gehund Fahrtrecht", das ausweislich der Eintragung im Grundbuch und der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht auf eine bestimmte Nutzungsart der herrschenden Grundstücke begrenzt ist. Zu Unrecht verweist die Revision demgegenüber auf deren Beschreibung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ("Wohnhaus mit Keller und Hofraum", "Wurzgarten"; ebenso übrigens auch in der Eintragungsbewilligung). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme, da es auf den Text des Bestandsverzeichnisses jedenfalls dann nicht ankommt, wenn er offenkundig überholt ist und mit der wirklichen Nutzungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Wegerechts- Denn zur Ermittlung von Inhalt und Umfang dinglicher Rechte können, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch Umstände, die außerhalb des Grundbuchs und der Eintragungsbewilligung liegen, mit herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 47, 190, 195 f mit Nachweisen). Bei der Auslegung von Grundbucheinträgen kann, wenn der Wortlaut nicht ganz eindeutig ist, gerade auch die tatsächliche Handhabung einen wichtigen Hinweis auf den Umfang eines Wegerechts geben (Urteil des Senats vom 30. a) Freilich spielt, wie sie mit Recht hervorhebt, für die Frage, wann das Anwesen der Beklagten seiner neuen Zweckbestimmung zugeführt wurde, der Umstand keine Rolle, daß der Ehemann Schrenk bereits Anfang Oktober 1934 bei dem zuständigen Bezirksamt um Erlaubnis für einen Kaffee- und Spirituosenausschank nachgesucht hat. Wenn indessen die Revision meint, von dieser Vorurkunde, auf die in der späteren Eintragungsbewilligung sogar ausdrücklich Bezug genommen werde, müsse bei Auslegung der Grunddienstbarkeit ausgegangen werden, trifft das nicht zu. In welchem der beiden Zeitpunkte - Eintrag oder Bewilligung jene besonderen Umstände offenkundig gewesen sein müssen, mag dahinstehen, weil jedenfalls, wenn man den früheren für maßgebend hält, auch zu der Zeit, als Curt Tittes gemäß § 873 BGB die Grunddienstbarkeit bewilligte, auf den herrschenden Grundstücken schon seit mehreren Monaten der Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb vorhanden war. werblichen Nutzung des Anwesens der Beklagten gerechnet haben, so schloß dies für einen unbefangenen Betrachter keineswegs die Möglichkeit aus, daß er im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung seine Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Vegerechts inzwischen geändert und der nunmehrigen Verwendung dieses Anwesens angepaßt habe; das lag nach den Umständen sogar nahe, da für die Annahme, er habe in einer den Belangen der herrschenden Grundstücke grob zuwiderlaufenden Weise die Gaststättenbesucher und Pensionsgäste am Begehen und Befahren seines Hofraums hindern wollen, kein vernünftiger Grund ersichtlich war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, mit der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Bezugnahme auf die "Vorurkunde" habe lediglich der Beweggrund für die Grunddienstbarkeitsbestellung verlautbart werden sollen, ohne daß dabei die Ausübung des Wegerechts inhaltlich eingeschränkt worden sei, ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. c) Soweit die Revision an Hand der Rechtsprechung des erkennenden Senats (NJW 1959» 2059 Nr. 3; I960, 673; IM BGB § 1018 Nr. 4) darzulegen versucht, daß die Eröffnung der Caf6wirtschaft und der Premdenpension keine bloße, durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung herbeigeführte Steigerung einer an sich gleichbleibenden Benutzungsart gewesen sei, vielmehr die Beklagte und ihr Ehemann den Grundbesitz dadurch in nicht voraussehbarer Weise umgestaltet hätten, liegen diese Ausführungen neben der Sache. d) Fehlt es mithin an einer nachträglichen Erweiterung der Grunddienstbarkeit, so entbehrt der Vorwurf der Revision, die Beklagte und ihr Ehemann hätten das Recht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11. Keine Zustimmung verdient schließlich die Ansicht der Revision, der Kläger habe, als er 1934 seinen Grundbesitz belastet mit dem seit 18 Jahren eingetragenen Wegerecht erwarb, "nach dem Wortlaut der Eintragung” darauf vertrauen können, daß das Recht nur denjenigen zustehe, die auf dem kürzesten Wege "zu ihren Besitzungen” gehen und fahren; abgesehen davon, daß das Wort "Besitzungen” weder im Grundbuch noch in der Eintragungsbewilligung vorkommt, ist auch nicht ersichtlich, wieso sich aus ihm Schlüsse auf die Nutzungsart der herrschenden Grundstücke hätten ziehen lassen. 5. Da die erhobenen Rügen nicht durchgreifen und das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler aufweist, muß die Revision auf Kosten des Klägers (§97 Abs. 1 ZPO) als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 265 ZPO § 1004 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBRechtEintragungsbewilligungBrückeGrunddienstbarkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 9/69	URTEIL	Verkündet am
25. Juni 1971 H i r t h 9 Justizsekretär
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Josef F sHHHjstraße S,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Therese S c (Oberpfalz), Stf^wegf,
 geh. WflB| in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
If
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger betreibt in Neuschrenkenthal, Gemeinde Lohberg, auf Grundstücken, die er 1954 erworben hat, ein Holzbearbeitungswerk mit Säge und Holzlager. Das Betriebsgelände (Plan-Nr. 591 a - f) liegt auf einer schmalen, langgestreckten Insel zwischen dem Flüßchen Weißer Regen und einem davon abgezweigten Werkskanal.
Es ist von beiden Seiten durch je eine Brücke zugänglich; beide Brücken können auch von Fahrzeugen benutzt werden; die über den Weißen Regen verbindet das Holzwerk mit der am nördlichen Flußufer entlangführenden Staatsstraße Lam - Lohberg, während die über den Werkskanal die Verbindung nach Süden zu dem Kellerweg und anderen Ortsstraßen herstellt. Auf der selben Insel, weiter nach
 
Osten und flußaufwärts, befinden sich drei Grundstücke, die bis zu dem Jahre 1968 der Beklagten gehörten; davon sind die beiden vorderen, nach dem Holzwerk zu gelegenen (frühere Plan-Nr. 590 a und b) im Grundbuch als "Wohnhaus mit Keller und Hof raum11 und "Wurzgarten, Gras- und Baumgarten" beschrieben. Von dem Gartengrundstück führt ein Fußgängersteg über den Weißen Hegen zur Staatsstraße.
Auf dem Grundbesitz des Klägers lastet seit Jahrzehnten ein dingliches Wegerecht, das anläßlich der Parzellierung des Neuschrenkenthaler Gesamtgeländes, zu dem auch die Grundstücke der Parteien gehört hatten, bestellt worden ist. Damals erwarb ein Rechtsvorgänger des Klägers, der Kaufmann Curt Tittes, die noch nicht vermessene Grundfläche des späteren Holzwerks; im Kaufvertrag vom 18. Oktober 1934 verpflichtete er sich, den jeweiligen Eigentümern des Hestbesitzes das Begehen und Befahren seines Hofraums zu gestatten und dieses Recht, sobald das Gelände vermessen sei, durch Grundbucheintrag dinglich zu sichern. Unter Bezugnahme hierauf räumte Tittes dann in der Auflassungsurkunde vom 8. November 1933 den jeweiligen Eigentümern bestimmter neugebildeter Grundstücke, insbesondere auch der inzwischen von der Beklagten gekauften Parzellen
"PI.Nr. 590 a Wohnhaus etc. zu	0,072 ha
PI.Nr. 590 b Wurzgarten etc. zu	0,401	ha",
das unentgeltliche Recht ein,
"über den auf PI.Nr. 591 a b c d e f liegenden Hofraum jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, um auf dem kürzesten Weg zu den herrschenden Grundstücken zu gelangen, und zwar dem jeweils kürzesten Weg".
Dieses "Gehund Fahrtrecht" wurde am 22. Juni 1936 als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen und dabei auf "die Eintragungsbewilligung vom 8. November 1933" Bezug genommen.
Etwa Mitte der dreißiger Jahre eröffnete der Ehemann der Beklagten, Leo Sc^K, eine Caf fewirtschaf t; außerdem richteten die Eheleute eine Fremdenpension für Sommergäste ein. Um die Schankkonzession hatte Leo SoflHHI erstmals Anfang Oktober 1934 nachgesucht; er erhielt unter dem 15* Juni 1933 vom zuständigen Bezirksamt den Bescheid, daß ihm die Regierung in Regensburg eine Ausnahmegenehmigung erteilt habe und daß "mit der Einrichtung des Betriebs einstweilen begonnen werden" könne; die endgültige Konzessionserteilung erfolgte dann am 28. Oktober 1936. Die CaffewirtSchaft, die in der Hauptsache dem Ausflugs- und Fremdenverkehr dient, und das Vermieten von Zimmern wurde bis zur Veräußerung des Anwesens (1967/68) von den Eheleuten ScH selbst betrieben; die jetzigen Eigentümer betreiben beides weiter. Sämtliche Bewohner des Hauses sowie die Besucher und Gäste der Wirtschaft und der Pension benutzen von jeher die beiden vom Holzwerk des Klägers über den Weißen Regen und den Werkskanal führenden Brücken, um über den Hof des Werksgeländes auf die Grundstücke der Beklagten zu gelangen.
 
Der Kläger hat sich mit der im November 1962 erhobenen Klage gegen diese Ausübung des Vegerechts gewandt. Gaststätte und Fremdenpension, so behauptet er, seien erst nach Bestellung der Grunddienstbarkeit eröffnet worden. Nach seiner Meinung haben die Beklagte und ihr Ehemann die Nutzungsart der herrschenden Grundstücke - laut Grundbuch "Wohnhaus" und "Wurzgarten" -nachträglich in unzulässiger Weise verändert. Außerdem berechtige die Grunddienstbarkeit nur zu dem Begehen und Befahren des Hofraums, so daß die Brücken überhaupt nicht benutzt werden dürften. Er jedenfalls habe bei Erwerb des Werksgeländes auf die Richtigkeit der Grundbucheinträge vertraut. Nach mehrfachem Wechsel in der Antragstellung hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt, daß der Beklagten kein Gehund Fahrtrecht über seinen Grundbesitz zur Werkskanalbrücke und darüber zustehe, sowie ihre Verurteilung, die Pensionsgäste und Besucher der Gaststätte am Begehen und Befahren der beiden Brücken über den Weißen Regen und über den Werkskanal zu hindern; hilfsweise erstrebt er ein Verbot an die Beklagte, die genannten Brücken zu begehen, zu befahren oder in sonstiger Weise zu benutzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie stellt eine Änderung der Nutzungsart ihrer Grundstücke in Abrede und behauptet, Caffe und Fremdenpension seien bereits vor Bestellung der Grunddienstbarkeit betrieben worden. Das Wegerecht erstreckt sich nach ihrer Ansicht auch auf die Benutzung der beiden Brücken, da es sonst ohne jeden praktischen Wert wäre. Im übrigen habe der
 
Kläger bei Erwerb seines Grundbesitzes die Art und Weise, wie die Grunddienstbarkeit schon immer ausgeübt werde, gekannt und anerkannt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihre Grundstücke an die Eheleute Scholz veräußert. Der Rechtsstreit ist in der Folgezeit zwischen den Parteien fortgesetzt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des.Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.	Die Passivlegitimation der Beklagten ist, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, nicht dadurch weggefallen, daß sie während des Rechtsstreits ihre Grundstücke, zu deren Gunsten das streitige Wegerecht seinerzeit bestellt wurde, an einen Dritten veräußert hat (§ 265 ZPO; vgl. RGZ 102, 177, 179). Hinsichtlich des Klageantrags auf Feststellung hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt sind, jedoch ergibt die von Amts wegen in der Revisionsinstanz nachzuholende Prüfung dieser Frage (RGZ 100, 123, 126) keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken; denn wenn der Kläger auch, soweit es tun die Wegerechtsausübung durch die Beklagte selbst geht, auf Leistung (Unterlassung) hätte klagen können,
 
wären damit die Rechtebeziehungen der Parteien möglicherweise nicht so umfassend geklärt worden, wie das bei einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil der Fall sein würde.
2.	In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon ab, ob der Kläger, der sich gegen das Begehen und Befahren des Werksgeländes und der beiden Brücken durch die Beklagte, ihre Mithausbewohner, die Besucher der Caffewirtschaft und die Gäste der Fremdenpension zur Wehr setzt (§ 1004 Abs. 1 BGB), gleichwohl wegen des eingetragenen Wegerechts verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung seines Eigentums zu dulden (Abs. 2 aaO).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft ihn eine solche Duldungspflicht. Es hat die Ereignisse und Verhandlungen, die der Bewilligung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) durch Urkunde vom 8. November 1935 vorausgegangen sind, eingehend gewürdigt: Nach dem Willen der damaligen Vertragspartner habe das Gehund Fahrtrecht nicht nur von der Beklagten und ihren Angehörigen ausgeübt werden dürfen, sondern auch von den Besuchern und Gästen des im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung bereits auf den herrschenden Grundstücken vorhandenen Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs; ferner seien sich die Vertragschließenden darüber einig gewesen, daß zur Ausübung des Wegerechts über das Werksgelände sowohl die Brücke über den Weißen Regen als auch die Werkskanalbrücke notwendig seien und daß daher die Grunddienstbarkeit das Recht einschließen solle, über die genannten Brücken zu gehen und zu fahren. Somit habe eine Einigung
 
(§ 873 BGB) über die Bestellung der Grunddienstbarkeit in dem von der Beklagten behaupteten Sinne Vorgelegen.
Wenn auch für Inhalt und Umfang dinglicher Rechte der Eintrag im Grundbuch samt den dort in Bezug genommenen Urkunden maßgebend sei, müßten doch zugleich diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die - wie hier - im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung offenkundig gewesen seien und deshalb nach der Vorstellung der Vertragspartner keiner besonderen Erwähnung bedurft hätten. Der Kläger könne nicht geltend machen, daß im Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks nicht von einer Gaststätte, sondern bloß von einem Wohnhaus die Rede sei und er infolgedessen kraft guten Glaubens (§ 892 BGB) seinen Grundbesitz nur mit einer eingeschränkten Belastung erworben habe; denn bei seinem Eigentumserwerb im Jahre 1934 sei ihm das Vorhandensein von Caffcwirtschaft und Fremdenpension bekannt gewesen.
3.	Hiergegen wendet sich die Revision. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts; insbesondere stehe die angefochtene Entscheidung nicht mit den Grundsätzen über die Auslegung von Grundbucheinträgen im Einklang. Das trifft jedoch mindestens im Ergebnis nicht zu.
Allerdings hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, bei seinen Erörterungen darüber, ob die vom Kläger beanstandete Wegerechtsausübung durch die Grunddienstbarkeit gedeckt werde, fast ausschließlich auf die Einigung zwischen den seinerzeit bei der Rechtseinräumung beteiligt gewesenen Personen - Curt TflHH
 
und der damaligen Grundstückseigentümerin - abgestellt, während es dem laut § 873 Abs. 1 BGB für die Entstehung des Hechts und seinen Inhalt nicht minder wichtigen Eintrag im Grundbuch kaum Beachtung geschenkt hat. Bas zeigen die umfangreichen Ausführungen und Feststellungen über den "Villen der Vertragschließenden", die zu dem großen Teil wörtlich aus einem früheren, vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Berufungsgerichts (Rechtsstreit des Klägers mit dem Tennis-Club "Grün-Weiß"; vgl. IM BGB § 1018 Nr. 14= WM 1966, 343) übernommen worden sind. Mit der Frage, inwieweit das von den Vertragschließenden Gewollte für unbeteiligte Britte ersichtlich sei, die zu ihrer Unterrichtung über die Rechtsläge auf die Einsichtnahme in das Grundbuch angewiesen sind, hat sich das Berufungsgericht, wenn überhaupt, nur ganz am Rande befaßt, etwa indem es auf die "Offenkundigkeit" bestimmter Tatsachen hinwies. Für den Inhalt und Umfang dinglicher Rechte kommt es aber maßgeblich auch auf das Grundbuch an, das darüber jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern eindeutig Aufschluß erteilen soll. Beshalb ist bei.der Auslegung von Grundbucheintragungen streng auf ihren Wortlaut und Sinn abzuheben, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (Urteile des erkennenden Senats IM BGB § 1018 Nr. 4 und 5).
Bie Vernachlässigung dieses Gesichtspunktes durch das Berufungsgericht nötigt indessen nicht zur Aufhebung seines Urteils. Bei Ermittlung des Sinns und der Trag-
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weite von Grundbucheinträgen ist das Revisionsgericht nämlich nicht an die Würdigung des Tatrichters gebunden; es kann solche Einträge vielmehr frei und selbständig auslegen (RGZ 136, 232, 234? BGHZ 13, 133, 134; IM aaO Nr. 3). Und im vorliegenden Fall trägt der Senat keine Bedenken, dem Standpunkt der Vorinstanzen, wonach die Grunddienstbarkeit den Eigentümer der herrschenden Grundstücke zur Wegerechtsausübung in der seit jeher gehand-habten Weise berechtigt, ohne Einschränkung beizutreten.
Es handelt sich um ein "Gehund Fahrtrecht", das ausweislich der Eintragung im Grundbuch und der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht auf eine bestimmte Nutzungsart der herrschenden Grundstücke begrenzt ist. Zu Unrecht verweist die Revision demgegenüber auf deren Beschreibung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ("Wohnhaus mit Keller und Hofraum", "Wurzgarten"; ebenso übrigens auch in der Eintragungsbewilligung). Zweifelhaft erscheint bereits, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Art und Weise, wie eine Grunddienstbarkeit ausgeübt werden darf, nach solchen Bestandsan-gäben richtet, soweit sie - wie im vorliegenden Falle -rein tatsächlicher Natur sind (über ihre Bedeutung vgl. Meisner/Stem/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 6 III 3 a,
S. 109 ff, sowie das Urteil des Senats LM BGB § 920 Nr. 2 WM 1969, 563). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme, da es auf den Text des Bestandsverzeichnisses jedenfalls dann nicht ankommt, wenn er offenkundig überholt ist und mit der wirklichen Nutzungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Wegerechts-
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Bestellung nicht mehr im Einklang steht (Urteil des Senats vom 21. Mai 1971, V ZR 8/69, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn zur Ermittlung von Inhalt und Umfang dinglicher Rechte können, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch Umstände, die außerhalb des Grundbuchs und der Eintragungsbewilligung liegen, mit herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 47, 190, 195 f mit Nachweisen).
Solche Umstände waren hier zu der Zeit, als die Grunddienstbarkeit bestellt wurde, nach den Feststellungen des Tatrichters gegeben: Ohne die Brücken über den Weißen Regen und den Werkskanal kann angesichts der besonderen Geländebeschaffenheit (Lage der herrschenden Grundstücke auf einer Insel) der Hofraum des dienenden Grundstücks, wie jedör Betrachter auf den ersten Blick erkennen mußte, überhaupt nicht zu dem Anwesen der Beklagten hin befahren oder begangen werden; daß von diesem Anwesen noch ein Fußgängersteg über den Weißen Regen führt, änderte daran ersichtlich nichts, da er sich weder zu dem Befahren eignet noch eine Verbindung zu dem Gelände südlich des Werkskanals herstellt. Nicht minder deutlich war schon damals die Verwendung der herrschenden Grundstücke zu gewerblichen Zwecken. Die Beklagte und ihr Ehemann betrieben dort seit Ende August 1935 eine Caf&wirtschaft und eine Fremdenpension. Wenn der Betrieb im angefochtenen Urteil (S. 25 unten) als "offenkundig" bezeichnet wird, so leuchtet diese tatrichterliche Würdigung um so mehr ein, als nach der Lebenserfahrung das Kommen und Gehen bzw.
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 Heran- und Vegfähren der Gaststättenbeeucher und Pensionsgäste für jemanden, der sich die Verhältnisse an Ort und Stelle ansah, schwerlich verborgen bleiben konnte. Bei der Auslegung von Grundbucheinträgen kann, wenn der Wortlaut nicht ganz eindeutig ist, gerade auch die tatsächliche Handhabung einen wichtigen Hinweis auf den Umfang eines Wegerechts geben (Urteil des Senats vom 30. November 1965, V ZR 90/63, WM 1966, 254, 255).
4.	Was die Revision gegen diese Auslegung ins Feld führt, ist nicht stichhaltig.
a)	Freilich spielt, wie sie mit Recht hervorhebt, für die Frage, wann das Anwesen der Beklagten seiner neuen Zweckbestimmung zugeführt wurde, der Umstand keine Rolle, daß der Ehemann Schrenk bereits Anfang Oktober 1934 bei dem zuständigen Bezirksamt um Erlaubnis für einen Kaffee- und Spirituosenausschank nachgesucht hat. Aber auf diesen Zeitpunkt wird auch im angefochtenen Urteil nicht maßgeblich abgestellt. Das Berufungsgericht hält vielmehr für entscheidend, daß die CafAwirtschaft, nachdem sich das Bezirksamt im Juni 1935 mit einer vorläufigen Betriebseinrichtung einverstanden erklärt hatte, dann am 25. August 1935 eröffnet wurde und daß damals die Beklagte, wie die glaubwürdige Zeugenaussage ihres Ehemannes ergeben habe, schon Zimmer an Pensionsgäste vermietete. Ohne Erfolg verweist demgegenüber die Revision auf die endgültige Konzession vom 28. Oktober 1936, bei deren Erteilung die Grunddienstbarkeit bereits vorhanden gewesen sei. Denn nicht auf diesen nachträglichen Ge-
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nehmigungsakt kommt es für die Änderung der Nutzungsart an, sondern auf die tatsächliche und für jedermann erkennbare Eröffnung der Gaststätte und der Fremdenpension.
b)	Richtig ist, daß es damals schon die "Vorurkunde" vom 18. Oktober 1934 gab, d.h. den notariellen Kaufvertrag, worin Curt	sich	zur	Einräumung	eines	Wege-
rechts zugunsten der Eigentümer neuzubildender Nachbargrundstücke verpflichtete. Wenn indessen die Revision meint, von dieser Vorurkunde, auf die in der späteren Eintragungsbewilligung sogar ausdrücklich Bezug genommen werde, müsse bei Auslegung der Grunddienstbarkeit ausgegangen werden, trifft das nicht zu. Inhalt und Umfang dinglicher Rechte bestimmen sich, abgesehen von der Einigung, nach dem Grundbucheintrag und der darin erwähnten Bewilligung, wobei im Einzelfall - wie mehrfach hervorgehoben - auch besondere, für jedermann erkennbare Umstände mit heranzuziehen sind. Hier wurde die Grunddienstbarkeit am 22. Juni 1936 eingetragen, während die Eintragungsbewilligung vom 8. November 1935 datierte. In welchem der beiden Zeitpunkte - Eintrag oder Bewilligung jene besonderen Umstände offenkundig gewesen sein müssen, mag dahinstehen, weil jedenfalls, wenn man den früheren für maßgebend hält, auch zu der Zeit, als Curt Tittes gemäß § 873 BGB die Grunddienstbarkeit bewilligte, auf den herrschenden Grundstücken schon seit mehreren Monaten der Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb vorhanden war. Baß Tittes mit der Wegerechtseinräumung einer im Kaufvertrag vor rund einem Jahr eingegangenen Verpflichtung nachkam, ist für die Auslegung dessen, was er am 8. Novem-, her 1935 erklärt hat, nicht entscheidend. Sollte er nämlich bei Kauivertragsabschluß noch nicht mit einer ge-
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werblichen Nutzung des Anwesens der Beklagten gerechnet haben, so schloß dies für einen unbefangenen Betrachter keineswegs die Möglichkeit aus, daß er im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung seine Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Vegerechts inzwischen geändert und der nunmehrigen Verwendung dieses Anwesens angepaßt habe; das lag nach den Umständen sogar nahe, da für die Annahme, er habe in einer den Belangen der herrschenden Grundstücke grob zuwiderlaufenden Weise die Gaststättenbesucher und Pensionsgäste am Begehen und Befahren seines Hofraums hindern wollen, kein vernünftiger Grund ersichtlich war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, mit der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Bezugnahme auf die "Vorurkunde" habe lediglich der Beweggrund für die Grunddienstbarkeitsbestellung verlautbart werden sollen, ohne daß dabei die Ausübung des Wegerechts inhaltlich eingeschränkt worden sei, ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.
c)	Soweit die Revision an Hand der Rechtsprechung des erkennenden Senats (NJW 1959» 2059 Nr. 3; I960, 673; IM BGB § 1018 Nr. 4) darzulegen versucht, daß die Eröffnung der Caf6wirtschaft und der Premdenpension keine bloße, durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung herbeigeführte Steigerung einer an sich gleichbleibenden Benutzungsart gewesen sei, vielmehr die Beklagte und ihr Ehemann den Grundbesitz dadurch in nicht voraussehbarer Weise umgestaltet hätten, liegen diese Ausführungen neben der Sache. Denn die geschilderten Ver-
 
anderangen waren der GrunddienstbarkeitsbeStellung zeitlich vorangegangen, und die nunmehrige Zweckbestimmung der Grundstücke konnte, als die Eintragung bewilligt und im Grundbuch vollzogen wurde, niemandem verborgen bleiben.
d)	Fehlt es mithin an einer nachträglichen Erweiterung der Grunddienstbarkeit, so entbehrt der Vorwurf der Revision, die Beklagte und ihr Ehemann hätten das Recht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt (unter Bezugnahme auf BGB RGRK 11. Aufl. § 1004 Anm. 38 und RGZ 169» 180, 182 f), einer tatsächlichen Grundlage. Keine Zustimmung verdient schließlich die Ansicht der Revision, der Kläger habe, als er 1934 seinen Grundbesitz belastet mit dem seit 18 Jahren eingetragenen Wegerecht erwarb, "nach dem Wortlaut der Eintragung” darauf vertrauen können, daß das Recht nur denjenigen zustehe, die auf dem kürzesten Wege "zu ihren Besitzungen” gehen und fahren; abgesehen davon, daß das Wort "Besitzungen” weder im Grundbuch noch in der Eintragungsbewilligung vorkommt, ist auch nicht ersichtlich, wieso sich aus ihm Schlüsse auf die Nutzungsart der herrschenden Grundstücke hätten ziehen lassen.
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5.	Da die erhobenen Rügen nicht durchgreifen und das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler aufweist, muß die Revision auf Kosten des Klägers (§97 Abs. 1 ZPO) als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Augustin	Rothe	Hill
 Offterdinger	Dr.	Grell