* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 9/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 9/62

Der Tatrichter mißt den Gutachten beider Gerichtssachverständigen volle Überzeugungskraft bei und stellt fest., daß der Erblasser zwar aus dem äußeren Erscheinungsbild noch in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; in ‘Wirklichkeit habe er aber unter dem Zwang von VfahnvorStellungen gehandelt«, die ihn der erforderlichen Einsichtsfähigkeit beraubt hatten« den Erblasser persönlich untersucht hätte; die Sachverständigen seien nur auf Indizien angewiesen gewesen, die überdies nicht vom Gericht, sondern von den Sachverständigen selbst, und zwar in recht oberflächlicher Weise herangezogen worden seien0 Der psychiatrischen Beurteilung des Sachverständigen Br„ Neujahr, der Erblasser sei seiner Ehefrau gegenüber einem Wahn unterlegen, fehlten die erforderlichen erwiesenen Feststellungen Der Sachverständige berufe sich nur auf Vermutungen,, Das Gericht habe dies nicht hinreichend beachteto Es habe vor allem selbst bei seiner Beweiswürdigung die vorgetragenen, teils aktenkundigen Tatsachen übersehen, die für die wesentliche Frage, ob die Entstehungsgeschichte des Testaments nicht durchaus verständliche Motive des Erblassers aufzeigten, entscheidend gewesen seien (Verstoß gegen § 286 ZPO)«* Das Oherlandesgericht habe daher nicht hinreichend.geprüft, ob die Entstehung des Testaments überhaupt Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zuließen« Selbst wenn eine Wahnerkrsnkung vorläge„ brauchte der Erblasser deshalb doch nicht geschäftsunfähig gewesen zu sein* Das Berufungsgericht habe aber auch § 2229 Abs« 4 BGB verkannt; es sei den rechtsunkundigen Sachverständigen gefolgt und hätte die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne der §§ lo4P 1o5 BGB gar nicht geprüfte Diese Angriffe der Revision auf die rechtlichen Grundlagen des Urteils und auch die Beweiswürdigung des Tatrichters sind nicht begründete Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 2229 Abs* 4 BGB richtig erkannt und die seiner rechtlich# Würdigung zu Grunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensverstoß festgestcllt o ser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln«, Beide Sachverständige haben auf Grund ihrer wissenschaftlichen Kennt~ nisse und ärztlichen Erfahrungen die ent scheidende Frage beantwortet, ob die hier maßgebende Willensbildung etwa nur auf Grund einer abnorm unausgeglichenen oder mit anderen Mängeln behafteten Persönlichkeitsstruktur beeinflußt oder aber durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit (hier im besonderen eines Verfolgungswahns bestimmten Ausmaßes'* erzwungen und damit der rechtsgeschäftliehe Wille des Testators ohne die vom Gesetz vorausgesetzte Freiheit des Willens gebildet worden war• Aus beiden Gutachten ist einwandfrei zu entnehmen, daß sich die Sachverständigen entgegen der Meinung der Revision auch nicht anmaßten, die Krankheit« die den manifestierten Abnormitäten des Erblassers zu Grunde liege, im Sinne einer Erkenntnis des Wesens der menschlichen Seele und ihrer Störungen "zu kennen"0 Der Obergutachter läßt sogar eine bestimmte Deutung ihrer Entstehung bei der Beantwortung der Sachverständigenfrage beiseite«, Beide Sachverständige erfüllten auch die ihnen zugewiesenen Aufgaben, kraft ihres Fachwissens und ihrer ärztlichen Erfahrung das Verhalten des Erblassers zu deuten und an Hand eines ärztlich gesicherten spezifischen Krankheitsbildes 2o Die von den Sachverständigen und vom Gericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen sind auch ohne Prozeß-verstoß getroffen worden«, Der Revision ist einzuräumen, daß die Gutachter den Erblasser nicht gekannt und ihn erst recht nicht ständig klinisch betreut haben«. Dies mag eine psychiatrische Beurteilung erschweren, braucht sie jedoch nicht unmöglich zu machen«, Ob eine solche Beurteilung allein an Hand von Zeugenaussagen, schriftlichen Äußerungen, dem Ergebnis einer Obduktion und gewissen Unterlagen über das frühere Leben des probanden möglich ist« ist aber ebenfalls eine Frage, die wesentlich in aas Fachwissen des Sachverständigen gestellt ist« Dazu hat sich Prof* Dr» Kehrer eingehend in der mündlichen Verhandlung geäußert« Seine Ausführungen sind am Ende des Tatbestandes des angefochtenen Urteils wiedergegeben®’Las Nicht näher begründet hat die Revision ihre Rüge,» das Tatsachenmaterial sei nicht vom Gericht„ sondern von den Sachverständigen selbst herangezogen wordene Das Gericht hat mit Recht den gesamten Sachvortrag und die beigezogenen Akten den Sachvezuständigen zur Überprüfung überlassen und beide Sach-* verständige zu der Beweisaufnahme herangezogon, damit sie die Fragen stellen könnten9 deren Erheblichkeit eben ihnen als Sachverständigen bekannt war« Sollte diese Rüge aber darauf abzielen«, daß die Sachverständigen sich ihr Urteil auf Grund von Tatsachen gebildet hätten«* deren Erweislichkeit das Gericht nicht selbst geprüft und festgestellt hättes so wäre sie unbegründet* Die Sachverständigen haben sich ebenso wie das Gericht auf den FreitodP den Abschiedsbrief«, die - nach den { der Erblasser sei mit seiner Ehefrau zerfallen und von ihr furchtbar enttäuscht gewesen, auf Grund dieser Voraussetzungen nunmehr sein weiteres Verhalten (Enterbung der Ehefrau, Erbeinsetzung der Beklagten, zu der eine gevässe persönliche Verbindung bestanden haben mag" prüft und durchaus verständlich findet» Insbesondere kann die von dem Sachverständigen Dro Neujahr vorgenommene Würdigung der Auswahl eines geeigneten Erben keineswegs als Zeichen einer Oberflächlichkeit angezogen werden«, Die entscheidende Frage bei der Prüfung des Entschlusses* die Klägerin zu enterben«, richtet sich umgekehrt darauf, ob der Erblasser nicht gerade wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit mit der Ehefrau dergestalt "zerfallen11 und von ihr enttäuscht war,» daß er sie auf Grund eines krankhaften Zwanges als Erbin ausscbloßo Biese Frage ist bejaht worden» Nicht begründet ist die Revision aber auch insoweit* als geltend gemacht wird, bei der Prüfung dieser Frage habe das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte Die Klägerin ist in dem zwischen dem Ehepaar SKBB und dem Ehepaar WflBi anhängigen Rechtsstreit um die Benutzung des Gartenlandes als Antragsgegnerin erschienen und hat den gegen sie erhobenen Anspruch anerkannt » Aus dem Gerichts-Protokoll kann entgegen dem Vortrag der Revision nicht entnommen werden, daß die Klägerin in Begleitung der Antragsteller. war unbegründete Mängel des Gutachtens und des Obergutachtens sind nicht ersichtliche Soweit der Obergutachter auf die Entstehung der Krankheit eingeht und dabei Ereignisse aus dem Leben des Erblassers vor seiner Pensionierung erwähnt (etwa den Wunsch nach Ostasien zugehen)? weil in der Berufungsinstanz die Präge nach der Entast ehung des Leidens in den Vordergrund gerückt und vom Gerichtssachverständigen und dem Privatgutachter Dr« Hübner verschieden beantwortet worden war» Irgendwelche Bedeutung für die hier maßgebende Frage mißt der Sachverständige diesen Umständen ausdrücklich selber nicht bei« wie er auch der medizinischen Nomenklatur auf diesem in der Entwicklung befindlichen Gebiet der Medizin eine maßgebende Bedeutung absprichto Bei diesen rechtlich unerheblichen Ausführungen mag es sich um Aussagen handeln? als im Verhältnis zu der nach den Feststellungen des Tatrichters in den Wahn einbezogenen Ehefrau und den Mietern* Einfluß gewonnen hat* bedarf deiner Untersuchungo Bei V/ahnkrankheiten ist eine partielle Geschäftsunfähigkeit * nämlich beschränkt auf die in den Mahn einbezogenen Menschen oder auf den vom Wahn umfaßte Erlebnisbereich nichts Außergewöhnliches (vgl« BGHZ "58* 184?

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 2 ErbVErG
GrundFrageSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenErblasserKlägerinVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 9/62
/
2224 090
Verkündet
 am 27o November 1965
__	 ^	Justizhauptsökretär
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 gebe QjflBBHi in Bj
 der Prau Erika K straße 0,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 proseßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Witwe Else W HIB geb«	in
«eg OP,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27c November 1963 unter Mitwirkung des Senats** Präsidenten Br» lasche und der Bundesrichter Schuster, Br« Pie penbrock, Dr« Preitag und Offterdinger
 für Recht erkannt s
Bie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf*) vom 27 „ Oktober
1961 wird auf Kosten der Beklagten zuriiekgewiesen*
Von Rechts vfegen
 -
Tatbestand ^
Die Klägerin ist die Witwe des am i0 Juli *1684 geborenen und am 14«, April *957 verstorbenen Vermeseungsrats aJc Paul W^BP (Erblasser} o Sie und der Erblasser hatten sich - jeder in zweiter Ehe - im März 7955 geheiratet« Sie erbauten ein Zweifamilienhaus«, das je zur Hälfte auf die beiden Ehegatten eingetragen worden ist* Der Erblasser verfeindete sich mit den Mietern (dem Zeugen Polizeimeister	und	Ehefrau)
und auch mit seiner eigenen Ehefrau« Each verschiedenen Aussprachen des Erblassers seit Frühjahr 1957 mit dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. BPMfcund seinem Kanzleivorsteher, dem Zeugen die sich insbesondere auf die Verwirklichung seines Wunsches bezogen« der Klägerin nichts von Todes wegen zukommen zu lassen^ errichtete der Erblasser schließlich am 8« April 1957 ein- privat schriftliches Testament«, das er am 10* April 1957 in amtliche Verwahrung gab« Er lebte von der Klägerin innerhalb der Wohnung getrennt« In dem Testament setzte er die Beklagte als seine Alleinerbin ein« ünter Hinterlassung eines Abschiedsbriefs vom 12« April 1957> in dem ausgeführt ist«,
15Spitzbuben und MOber”gauner zusammen in l?reu»dschaft verbunden wollten mir die letzten Bebensstunden nicht gönnen”, nahm sich der Erblasser am 74«. April 1957 durch Erhängen das Leben« Der Erblasser«, der bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung im Jahre 1938 bei der Stadt Duisburg tätig war, richtete einen Brief an das Personalamt der Stadt„ der am 16« April 1957 dort ein« giiig«, Er teilte darin mit«, seine Frau habe ihn furchtbar enttäuscht«, und zwar dadurch«, daß ihm erst jetzt zu dem Bewußtsein gekommen sei«, daß sie ihn nur geheiratet habe* um von ihm und durch ihn zu ihren Lebzeiten gut versorgt zu sein; sie habe ihn auch in ihrem Verhalten ihm gegenüber die letzten Tage seines Lebens so verbittert« daß er keinen anderen Ausweg sehe als den Freitod«
Die Klägerin hat unter Vorlage eines Privatgutachtens«, in welchem der Erblasser als paranoider Psychopath und testier-
 -
unfähig erklärt wird» die Einziehung des zugunsten der Beklagten als Alleinerbin ausgestellten Erbscheins erwirkt und schließlich vorliegende Klage erhoben mit dein Antrag«, festzusteilen, daß das privatschriftliche Testament des Erblassers recht sunwirksatn
 ist c
Die Beklagte hat beantragt«, die Klage abzuweisen«,
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen (insbesondere des Architekten und der Handwerkers, die am Hausbau beteiligt waren, eines früheren Vermieters, des Mieters	des
 Rechtsanwalts,Drc	seines	Bürovorstehers	und	des	Ehemanns
 der BeklagtenjHn Gegenwart deB Direktors der Landesheilanstalt«, Landesmedizinaldirektor Dr« Neujahr* als Sachverständigen und nach Einholung dessen Gutachtens der Klage stattgegebeno
 Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg« Das Oberland esgericht hat weiter die Schwester und einen früheren Bekannten des Erblassers* sowie den Nachbarn Dr<> HüHBals Zeugen vernommen und ein Obergutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Oberarztes ah der Bniversitätsnervenklinik in Münster* Prof* Br* Kehrer«, eingeholta
 Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Ent scheidungsgründe$
Io
 Das Bex'ufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß das Testament des Erblassers vom 8. April 1957 gemäß § 2229 Abs„ 4 BGB nichtig sei, da der Erblasser wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht fähig gewesen sei, die. Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen0
Der Tatrichter mißt den Gutachten beider Gerichtssachverständigen volle Überzeugungskraft bei und stellt fest., daß der Erblasser zwar aus dem äußeren Erscheinungsbild noch in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; in ‘Wirklichkeit habe er aber unter dem Zwang von VfahnvorStellungen gehandelt«, die ihn der erforderlichen Einsichtsfähigkeit beraubt hatten«
Seine Wahnvorstellungen hätten;, wie sich aus den Gutachten er-gebeP auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beruht? die Wahnideen, denen nicht einmal der Erblasser selbst eine aus subjektiver Sicht hinreichend begründete Rechtfertigung hätte geben können * hätten für ihn die Yfirklichkeit verfälscht und unzutreffende Voraussetzungen für sein Handeln geschaffene Damit sei der Erblasser bei der Testamentserrichtung durch eine krankhafte seelische Störung der Bestimmbarkeit seines Willens durch normale Motive beraubt und in seiner Willensbestimmung nicht frei gewesen«
Las Berufungsgericht erachtet die psychiatrische Beurteilung der Entwicklung des Wahns, sowie seine psychischen Ursachen nicht für wesentlich, und es stützt sich bei seiner Feststellung nur auf die Erscheinungsformen, die nach fachwissenschaftlicher Erkenntnis dieser geistigen Erkrankung eigen sind« Im vorliegenden Fall, führt der Berufungsrichter weiter aus, sei im besonderen abzugffi^bzen, ob es sich bei d em Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments lediglich um einen Psychopathen gehandelt o&er ob eine echte Wahnkrankheit Vorgelegen habe« Laß eine solche Krankheit beim Erblasser Vorgelegen habe, entnimmt das Berufungsgericht aus der zusammenfassenden Würdigung seines Verhaltens in der letzten Lebenszeit (einschließlich des Freitodes), wie sich dieses Verhalten aus den Zeugenaussagen und den schriftlichen Äußerungen des Erblassers (Abschiedsbrief} ergibt, weiter ergänzt durch die in den Personalakten niedergelegten Äußerungen anläßlich seiner Pensionierung (“systematisches Kesseltreiben“)o
 
f'
i'-
ll*	I
Die Revision bringt vor, den Gutachten gegenüber sei schon I deshalb größte Vorsicht geboten, da keiner der Sachverständigen! den Erblasser persönlich untersucht hätte; die Sachverständigen seien nur auf Indizien angewiesen gewesen, die überdies nicht vom Gericht, sondern von den Sachverständigen selbst, und zwar in recht oberflächlicher Weise herangezogen worden seien0 Der psychiatrischen Beurteilung des Sachverständigen Br„ Neujahr, der Erblasser sei seiner Ehefrau gegenüber einem Wahn unterlegen, fehlten die erforderlichen erwiesenen Feststellungen Der Sachverständige berufe sich nur auf Vermutungen,, Das Gericht habe dies nicht hinreichend beachteto Es habe vor allem selbst bei seiner Beweiswürdigung die vorgetragenen, teils aktenkundigen Tatsachen übersehen, die für die wesentliche Frage, ob die Entstehungsgeschichte des Testaments nicht durchaus verständliche Motive des Erblassers aufzeigten, entscheidend gewesen seien (Verstoß gegen § 286 ZPO)«* Das Oherlandesgericht habe daher nicht hinreichend.geprüft, ob die Entstehung des Testaments überhaupt Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zuließen« Selbst wenn eine Wahnerkrsnkung vorläge„ brauchte der Erblasser deshalb doch nicht geschäftsunfähig gewesen zu sein*
Das Berufungsgericht habe aber auch § 2229 Abs« 4 BGB verkannt; es sei den rechtsunkundigen Sachverständigen gefolgt und hätte die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne der §§ lo4P 1o5 BGB gar nicht geprüfte
III.
Diese Angriffe der Revision auf die rechtlichen Grundlagen des Urteils und auch die Beweiswürdigung des Tatrichters sind nicht begründete Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 2229 Abs* 4 BGB richtig erkannt und die seiner rechtlich# Würdigung zu Grunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensverstoß festgestcllt o
— 6 -
'! o Die Voraussetzungen der Testieriahigkeit wurden durch § 2229 Abs«. 4 BGE in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 5* März 1953 (zuvor § 2 TestG), wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht abgeändert $ die Neufassung verdeutlichte vielmehr nur die schon zuvor bestehenden Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit überhaupt ,§§ 1o4 Nr* 2«. 1o5 Abs» 2 BGB)o Entgegen der Meinung der Revision haben dies weder die beiden Sachverständigen,, noch das Berufungsgericht verkannt0 Das Landgericht und das Öberlandesgericht haben den
 Sachverständigen zutreffend die Frage vorgelegt„ ob der Erblas...
ser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln«, Beide Sachverständige haben auf Grund ihrer wissenschaftlichen Kennt~ nisse und ärztlichen Erfahrungen die ent scheidende Frage beantwortet, ob die hier maßgebende Willensbildung etwa nur auf Grund einer abnorm unausgeglichenen oder mit anderen Mängeln behafteten Persönlichkeitsstruktur beeinflußt oder aber durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit (hier im besonderen eines Verfolgungswahns bestimmten Ausmaßes'* erzwungen und damit der rechtsgeschäftliehe Wille des Testators ohne die vom Gesetz vorausgesetzte Freiheit des Willens gebildet worden war• Aus beiden Gutachten ist einwandfrei zu entnehmen, daß sich die Sachverständigen entgegen der Meinung der Revision auch nicht anmaßten, die Krankheit« die den manifestierten Abnormitäten des Erblassers zu Grunde liege, im Sinne einer Erkenntnis des Wesens der menschlichen Seele und ihrer Störungen "zu kennen"0 Der Obergutachter läßt sogar eine bestimmte Deutung ihrer Entstehung bei der Beantwortung der Sachverständigenfrage beiseite«, Beide Sachverständige erfüllten auch die ihnen zugewiesenen Aufgaben, kraft ihres Fachwissens und ihrer ärztlichen Erfahrung das Verhalten des Erblassers zu deuten und an Hand eines ärztlich gesicherten spezifischen Krankheitsbildes
- massiven Wahns im Sinne eines Verfolgungswahns - Schlüsse darauf zu ziehen* ob der Wille sich noch im Rahmen normaler seelischer (“psychologisch einfühlbarer"9 Kehrer So 9» Bl»
255 GA) Abläufe gebildet hat«, oder ob dieser Wille krankhaften Einflüssen ausgesetzt war und deswegen der vom Gesetz vorausgesetzten freien Bestimmung (§ 1o4 Nr» 2 BGB) entbehrte *
Desgleichen hat das Berufungsgericht von diesen Feststellungen einen zutreffenden Gebrauch gemacht, sich selbst an Hand des von ihm festgestellten und gewürdigten Verhaltens des Erblassers und des ihm übermittelten Fachwissens von der Art und dem Ausmaß der krankhaften Störung überzeugt und alsdann rechtlich geprüft* ob die Yfillensbildung des Erblassers noch den Anforderungen genügt9 die das Gesetz für das Zustande^ kommen einer wirksamen Willenserklärung voraussetzt <> Das Be~ rufungsgericht hat damit die von der Revision als wesentlich erkannte Frage, “wie es zu dem (Testament des Erblassers kam"« eingehend und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel geprüft«,
2o Die von den Sachverständigen und vom Gericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen sind auch ohne Prozeß-verstoß getroffen worden«, Der Revision ist einzuräumen, daß die Gutachter den Erblasser nicht gekannt und ihn erst recht nicht ständig klinisch betreut haben«. Dies mag eine psychiatrische Beurteilung erschweren, braucht sie jedoch nicht unmöglich zu machen«, Ob eine solche Beurteilung allein an Hand von Zeugenaussagen, schriftlichen Äußerungen, dem Ergebnis einer Obduktion und gewissen Unterlagen über das frühere Leben des probanden möglich ist« ist aber ebenfalls eine Frage, die wesentlich in aas Fachwissen des Sachverständigen gestellt ist« Dazu hat sich Prof* Dr» Kehrer eingehend in der mündlichen Verhandlung geäußert« Seine Ausführungen sind am Ende des Tatbestandes des angefochtenen Urteils wiedergegeben®’Las
8
Berufungsgericht hat auch diese Frage geprüft und sich von dem Sachverständigen im Kähmen der ihm obliegenden und nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Würdigung überzeugen lassen6
Nicht näher begründet hat die Revision ihre Rüge,» das Tatsachenmaterial sei nicht vom Gericht„ sondern von den Sachverständigen selbst herangezogen wordene Das Gericht hat mit Recht den gesamten Sachvortrag und die beigezogenen Akten den Sachvezuständigen zur Überprüfung überlassen und beide Sach-* verständige zu der Beweisaufnahme herangezogon, damit sie die Fragen stellen könnten9 deren Erheblichkeit eben ihnen als Sachverständigen bekannt war« Sollte diese Rüge aber darauf abzielen«, daß die Sachverständigen sich ihr Urteil auf Grund von Tatsachen gebildet hätten«* deren Erweislichkeit das Gericht nicht selbst geprüft und festgestellt hättes so wäre sie unbegründet* Die Sachverständigen haben sich ebenso wie das Gericht auf den FreitodP den Abschiedsbrief«, die - nach den	{
ausdrücklichen Feststellungen des Tatrichters - glaubhaften	\
Aussagen der Zeugen über das Verhalten des Erblassers in den letzten Lebensjahren und auf die aktenkundigen Vorgänge bei	j
der vorzeitigen Pensionierung des Erblassers gestützt0 Es kann daher keine Rede davon sein«, der Beurteilung beider Sachver-	j
ständigen fehlten die erforderlichen erwiesenen Feststellungen j oder der Sachverständige Dr* Neujahr berufe sich auf nichts als j
Vermutungeno	j
: I £
Vor allem rügt die Revisions die Sachverständigen und das '] Gericht hätten solche Tatsachen übersehen und nicht gewürdigt«, die das Verhalten des Erblassers als durchaus normal und keines*- j wegs auffällig erscheinen ließen^ Soweit die Revision hier die eigene Würdigung anstelle der Beurteilung der Sachverständigen und der Würdigung des Gerichts stellen will, ist sie unbegründet, weil die tatrichterlichen Feststellungen als solche«, zu denen hier auch die psychische Beurteilung des Verhaltens gegenüber der Umweltr die Art und das Ausmaß der Abweichung vom normalen gehört, nicht angegriffen werden können«» Zu dieser Art
 unzulässiger Rüge gehören die Angriffe, bei denen die Revision kurzerhand davon ausgeht? der Erblasser sei mit seiner Ehefrau zerfallen und von ihr furchtbar enttäuscht gewesen, auf Grund dieser Voraussetzungen nunmehr sein weiteres Verhalten (Enterbung der Ehefrau, Erbeinsetzung der Beklagten, zu der eine gevässe persönliche Verbindung bestanden haben mag" prüft und durchaus verständlich findet» Insbesondere kann die von dem Sachverständigen Dro Neujahr vorgenommene Würdigung der Auswahl eines geeigneten Erben keineswegs als Zeichen einer Oberflächlichkeit angezogen werden«, Die entscheidende Frage bei der Prüfung des Entschlusses* die Klägerin zu enterben«, richtet sich umgekehrt darauf, ob der Erblasser nicht gerade wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit mit der Ehefrau dergestalt "zerfallen11 und von ihr enttäuscht war,» daß er sie auf Grund eines krankhaften Zwanges als Erbin ausscbloßo Biese Frage ist bejaht worden»
Nicht begründet ist die Revision aber auch insoweit* als geltend gemacht wird, bei der Prüfung dieser Frage habe das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte Die Klägerin ist in dem zwischen dem Ehepaar SKBB und dem Ehepaar WflBi anhängigen Rechtsstreit um die Benutzung des Gartenlandes als Antragsgegnerin erschienen und hat den gegen sie erhobenen Anspruch anerkannt » Aus dem Gerichts-Protokoll kann entgegen dem Vortrag der Revision nicht entnommen werden, daß die Klägerin in Begleitung der Antragsteller. Sauermann beim Gerichtstermin erschienen wäre« Bas Verhalten (der Erblasser hat Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen; war einem normalen Ehemann gegenüber nicht geeignet, als Herausforderung zu erscheinen; allenfalls war umgekehrt der Streit des Erblassers und seine Reaktion gegenüber seiner Ehefrau und den Mietern bezeichnend für seine Krankheit» Es bestand jedenfalls für das Berufungsgericht kein Anlaß auf diesen Vorgang im besonderen in den Gründen einzugehen» Ebensowenig besteht ein Grund zur Annahme» das Berufungsgericht habe das Verhalten der Klägerin am 14o und 15» April 1957 nicht ge-

/O

“ " ö
würdigt und nicht als Indiz in der Hinsicht geprüft? ob nicht etwa die Klägerin ihrei'seits durch ehewidriges Verhalten die außergewöhnlichen Reaktionen des Erblassers ausgelöst hatte und aus diesem Grund diese Reaktionen sonach verständlich 3ein können0
Auch der Antrag? ein weiteres Gutachten zu erheben? war unbegründete Mängel des Gutachtens und des Obergutachtens sind nicht ersichtliche Soweit der Obergutachter auf die Entstehung der Krankheit eingeht und dabei Ereignisse aus dem Leben des Erblassers vor seiner Pensionierung erwähnt (etwa den Wunsch nach Ostasien zugehen)? geschah dies offensichtlich aus dem Grunde? weil in der Berufungsinstanz die Präge nach der Entast ehung des Leidens in den Vordergrund gerückt und vom Gerichtssachverständigen und dem Privatgutachter Dr« Hübner verschieden beantwortet worden war» Irgendwelche Bedeutung für die hier maßgebende Frage mißt der Sachverständige diesen Umständen ausdrücklich selber nicht bei« wie er auch der medizinischen Nomenklatur auf diesem in der Entwicklung befindlichen Gebiet der Medizin eine maßgebende Bedeutung absprichto Bei diesen rechtlich unerheblichen Ausführungen mag es sich um Aussagen handeln? die - vom Sachverständigen so gemeint und vom Gericht so verstanden - nicht Uber den Beweiswert von Vermutungen hinausgehen©
Schließlich hat der Sachverständige Prof ö Br« Kehrer sehr wohl berücksichtigt? daß der Altersabbau? insbesondere die bei der Obduktion festgest eilte Arteriosklerose nicht über das normale Haß hinausging0 Ber Sachverständige geht bei seinem Gutachten? wie auf So 8 ausdrücklich bemerkt« nur von dem altersüblichen Maß aus.
Inwieweit der Wahn des Erblassers sein Verhalten schließlich auch auf anderen Lebensgebieten? als im Verhältnis zu der nach den Feststellungen des Tatrichters in den Wahn einbezogenen
 Ehefrau und den Mietern* Einfluß gewonnen hat* bedarf deiner Untersuchungo Bei V/ahnkrankheiten ist eine partielle Geschäftsunfähigkeit * nämlich beschränkt auf die in den Mahn einbezogenen Menschen oder auf den vom Wahn umfaßte Erlebnisbereich nichts Außergewöhnliches (vgl« BGHZ "58* 184? 187;
3o* 112* 117 f; Gebauer* /$cP 153? 332 f > c
III.
Die Kosten der Kevision fallen der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Laste
 Dr* 'fasche	Schuster	Dr«	Piepenbrock
 Dr- Freitag
 Offterdinger