Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Die Klägerin klagt als angebliche Alleinerbin ihres Rhe-manns mit Zustimmung des Nachlaßverwalters auf Auflassung dieses Grundstücks an sie, und zwar Zug um Zug gegen Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts für den Beklagten« Sie ist mit dem Nachlaßverwalter darüber einig, daß das Haus nach Übereignung an sie der Nachlaßverwaltung unterliegen soll Der Beklagte begehrt Klagabweisung mangels Prozeßführungs befugnis der Klägerin sowie aus sachlichen Gründen. Das Oberlandeqgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-sen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang als unzulässig äbgewiesen. 1. Nach § 1984 Abs.1 Satz 1 BGB verliert der Erbe mit der Anordnung der Nachlaßverwaltuhg die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen; das Verwaltungsund Verfügungörecht wird durch den Nachlaßverwalter ausgeübt. Durch die Anordnung der Naehlaßverwaltung verliert , der Erbe auch in Bezug auf Nachlaßstreitigkeiten die Prozeß-führungsbefugnis; sie steht dem Nachlaßverwalter zu {§ 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB, vgl. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen und die Revision Wiederholt es, daß das I Grundstück, dessen Auflassung mit der Klage begehrt wird, I Diese wurde entwickelt und bejaht, für den Pall, daß jemand ein fremdes liecht im eigenen Namen auf Grund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im Wege der Klage geltend macht und daran ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 4, 153, 164; 30, 162, 166; 35, 180; BGH IM § 185 BGB Nr. 1; Recht, das lediglich ihrer Verv/altungs- und,,Yerfügungsmacht entzogen ist* Dies steht jedoch einer Anwendung der für die. Auch die Stellung des Erben im Pälle def* Nächiaßverwaltung ist, wie die des Gemeinschuldners im Konkurs, mit derjenigen vergleichbar, die sich sonst bei einer Ermächtigung zur Prozeßführung ergibt. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß eine Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung mit dem Sinn und Zweck der §§ 1984 ff BGB nicht vereinbar sei. Mit dieser Stellung des Nachlaßverwalters und dem Zweck des Gesetzes sei es nicht vereinbar, daß der Nach! die ähnlichen Ausführungen für das Verhältnis des Konkursverwalters zu dem Geineinschuldner im Urteil des OLG Nürnberg, MDR 1957, 683, das allerdings durch die Entscheidung BGHZ 28, 13 aufgehoben wurde, weil das Konkursverfahren eingestellt wurde) * Den kann nicht gefolgt werden. § 6 An. 13) über die Zulässigkeit der vom Konkursverwalter dem Gemeine chuld-ncr erteilten Ermächtigung zur Prozeßführung, denen der erkennende Senat beitritt, auch auf die Ermächtigung des Erben durch den Hachlaßverwalter zutreffen. Es steht vielmehr im pflichtmäßigen Ermessen des Nachlaßverv/alters, im Einzelfalle zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben einen Dritten oder auch den Erben als Hilfsperson heranzuziehen. Unvereinbar mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes wäre nur eine generelle Ermächtigung des Erben durch den Nachlaßverwalter zur Prozeßführung, Wenn der Nachlaßverwalter aber den Erben nur im Sinzelfalle zur Prozeßführung ermächtigt, die Entscheidung über die Prozeßführung also in seiner Hand liegt, und die Prozeßführung mindestens auch einer Befriedigung der Gläubiger, also den Zwecken der Nachlaßverwaltung dienen soll, wie das hier der Pall ist, so kann aus der gesetzlichen Regelung über die Nachiaßverwaltung gegen eine Ermächtigung nichts hergeleitet werden. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Gesetz den Erben durch die Beschränkung seiner Rechte ausnahmslos alä zur^^ Prozeßführung oder zu einer in Bezug auf den Nachlaß rechts erheblichen Handlung ungeeignet bezeichne. Die Peräön des Erben kann für das Recht eines Gläubigers, die Anordriting der NacÄai3verwaltung zu beantragen, bedeutsam sein (§1981 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie schließt eine Ermächtigung des Erben zu einer Handlung in Bezug auf den Nachlaß nicht aus. Bei den Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuches war sogar erwogen worden, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, wonach auch der Erbe zu dem Nachlaß-verv/alter bestellt werden konnte. Dagegen wurde allerdings neben anderen Gründen auch die Untunlichkeit einer solchen Bestellung für den Fall ins Feld geführt, daß die Nachlaßverwaltung von* einem Gläubiger beantragt sei. Mit Recht wird deshalb auch im Schrifttum anerkannt, daß der Nachlaßverwalter dem Erben eine Einwilligung zu dem rechtsge-öchüftliehen Handeln in Bezug auf den Nachlaß erteilen kann, ebenso wie ein Konkursverwalter befugt ist, den Gemeinschuldner zu dem Handeln zu ermächtigen (Kipp/Going, Erbrecht 11. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Nachlaßverwalter, v/enn er den Erben zur ProzeßfÜhrung ermächtigt, nach § 1985 Abs. 2 Satz 1 BGB den Nachlaßgläubigern verantwortlich ist und für einen durch schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schaden haftet. Gegen eine Ermächtigung des Erben durch den Nachlaßverwalter zur Prozeßführung bestehen damit keine Bedenken {ebenso Palandt/Eeidel, BGB 21. Allerdings wäre es ein gegen die guten Sitten verstoßender Rechtsmißbrauch, wenn die Ermächtigung zur Prozeßführung zu dem Zwecke erteilt worden wäre, das Kostenrisiko zu Lasten des Prozoßgegners zu vermindern oder auszuschließen (vgl. Dazu wäre jedoch erforderlich, daß dem Nachlaßverwalter die Vermögensverhält-nisse der Klägerin in vollem Umfange bekannt waren, insbesondere daß er sich bewußt war, im Falle des Unterliegens der Klägerin im Prozeß könne der Beklagte mit einer Befriedigung der Kostenforderung aus dem Vermögen der Klägerin nicht rechnen. Ein solches Interesse ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung früher des Reichsgerichts und jetzt des Bundesgerichtshofs, der auch der erkennende Senat folgt, unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandcchaft (a. Das gilt nicht nur für den meist allein ins Auge gefaßten Regelfall, daß die Verfügungs- und Prozeßführungsbefugnis dem Träger des materiellen Rechts zusteht und dieser einen materiell Rechtsfremden (Dritten) zur Prozeßführung ermächtigt (Drittem rmlichtigung) , sondern auch für den hier gegebenen Pall, daß die.Verfügungo- und Prozeßführungsbefugnis nicht dem Träger des materiellen Rechts, sondern einem Dritten zusteht, dieser aber die ProzeßfUhrungsbefugnis dem Rechtsträger zurückseben will (Rückermächtigung; ebenso BGHZ 35 aaO). Zivilsenat aaO entschiedenen einmal dadurch, daß dort der Vermögensverwalter die erforderlichen Prozeßko-oten zur Verfügung stellte, während dies hier nicht der Vermö-gonsverr/alter tat, sondern (wenn auch durch ihren Vater) die Prozeßotandschafterin selbst.
Nachschlagewerks ja Antliehe Sammlung? ja
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BGB § 1984; ZPO §§ 253, 50, 51
Der Erbe, kann bei bestehender Nachlaßverv/altung eine Nachlaßforderung dann einklagen, wenn er vom Naehlaßverwalter zur Prozeßführung ermächtigt ist und ein eigenes rechtsschutzv/ür- ^
öigeo Interesse an Prozeßführung im eigenen Namen hat (Portführung von BGH2 35» 180) .
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Ein solches Interesse ergibt sich in der Regel schon daraus,
daß der Erbe Träger des materiellen Rechte ist. ;{j
BGH, Urt. v. 28. Hovember 1962 - V ZR 9/61 - OLG Frankfurt (Kaooel) j
' LG Fulda .••-a
V 2R 9/61
Verkündet am 28. November 1962 JuotizangestGlltGr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Witwe Irmgard S
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Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Froseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bündesrichter Br. Rothe,
Br. Freitag, Br. Mattem und 0ffterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8. November I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin ist die Witwe, der Beklagte der Vater des am 25. November 1957 verstorbenen Werner über
i.cooen Nachlaß ist Nachlaßverwaltung angeordnet« Zum Nachlaß gehört nach der Behauptung der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf Auflassung des auf diesen eingetragenen Kauegrundstücks l^HIBstraße^ in Fuflfe.
Die Klägerin klagt als angebliche Alleinerbin ihres Rhe-manns mit Zustimmung des Nachlaßverwalters auf Auflassung dieses Grundstücks an sie, und zwar Zug um Zug gegen Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts für den Beklagten«
Sie ist mit dem Nachlaßverwalter darüber einig, daß das Haus nach Übereignung an sie der Nachlaßverwaltung unterliegen soll
Der Beklagte begehrt Klagabweisung mangels Prozeßführungs befugnis der Klägerin sowie aus sachlichen Gründen.
Das Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen zur Auflassung einer ideellen Cfrundstückshälfte verurteilt. Das Oberlandeqgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-sen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang als unzulässig äbgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels
Nntscheidungsgründes
Die Revision ist begründet.
I.
Der Streit um die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin hat für die Zulässigkeit der Revision keine Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 31, 279).
II.
Die Prozeßführungsbefugnis ist eine Prozeßvoraus Setzung.
Das Hevisionsgericht hat die zur Beurteilung ihres Vorliegens notwendigen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an den Tatrichter selbst zu treffen und in rechtlicher Hinsicht frei zu würdigen. Der Zeitpunkt, auf den es für das Vorliegen oder Fehlen der Prozeßvoraussetzungen ankommt, ist die letzte mündliche Verhandlung in der latsaeheninstanz. Tatsachenstoff aus der Zeit vorher kann noch im Revisionsverfahren nachgebracht werden (Senatsurteil aaO).
1. Nach § 1984 Abs. 1 Satz 1 BGB verliert der Erbe mit der Anordnung der Nachlaßverwaltuhg die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen; das Verwaltungsund Verfügungörecht wird durch den Nachlaßverwalter ausgeübt. Durch die Anordnung der Naehlaßverwaltung verliert , der Erbe auch in Bezug auf Nachlaßstreitigkeiten die Prozeß-führungsbefugnis; sie steht dem Nachlaßverwalter zu {§ 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB, vgl. § 241 Abs. 3 ZPO; RGZ 6$, 287, 289;
72, 260, 261; auch einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. u.a. Staudinger/Dehmann, BGB 11. Aufl, § 1984 Mn. 5; Soergel/ Sicbert/Ehard/Eder, BGB 9* Aufl. § 1984 Edn. 2; Erman/Barthol o-neyezik, BGB 3. Aufl. § 1984 Anm, 4; Palandt/Keidel, BGB 21. Aufl § 1984 Anm. 1, 3; vgl. auch noch Protokolle V, 811).
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht unerörtert gelas-
sen (BIT 8), ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Nachlaßverwalter befugt ist, ähnlich wie im Konkurs (vgl. BGHZ 35, 180) einen zur NachlaßmaöBe gehörigen Gegenstand zugunsten des Erben freizugeben. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen und die Revision Wiederholt es, daß das I Grundstück, dessen Auflassung mit der Klage begehrt wird, I
auch in Zukunft als Teil der Nachlaßaasse dem Verwaltungs- I
und Verfügungsrecht des Nachlaßverwalters unterliegen soll. I
Sine Prozeßführungsbefugnis der Klägerin auf Grund einer Freigabe scheidet danach aus.
3» In Betracht kommt allein, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, eine Prozeßführungsbefugnis nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft. Diese wurde entwickelt und bejaht, für den Pall, daß jemand ein fremdes liecht im eigenen Namen auf Grund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im Wege der Klage geltend macht und daran ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 4, 153, 164; 30, 162, 166; 35, 180; BGH IM § 185 BGB Nr. 1;
§ 50 ZPO Nr. 6 = MDR 1956, 154 mit zustimmender Anmerkung von Pohle; BGH IM § 185 BGB Nr. 8 * MDR 1958, 231; s. auch BGH IM § 325 ZPO Nr. 4)-
a) Die Klägerin macht kein fremdes Recht, sondern einen - nach ihrer Behauptung - ihr selbst zustehenden Auflasoung3-ancpruch geltend., also ein eigenes. Recht, das lediglich ihrer Verv/altungs- und,,Yerfügungsmacht entzogen ist* Dies steht jedoch einer Anwendung der für die. Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätze., nicht entgegen* Der erkennende Senat folgt damit äder vom VTJ. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 35, 1,80,.. 1,83 für die Präge der gewillkürten Prozeßstandschaft im Verhältnis des Kon)cur.sverwalters zu dem Gemeinschuldner vertretenen ..und für das Verhältnis des Nachlaßverwalters zu dem Erben gleichermaßen zutreffenden Auffassung. Auch die Stellung des Erben im Pälle def* Nächiaßverwaltung ist, wie die des Gemeinschuldners im Konkurs, mit derjenigen vergleichbar, die sich sonst bei einer Ermächtigung zur Prozeßführung ergibt. Der Klägerin als Erbin steht nämlich, obwohl mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung der,. Auflassungsanspruch ihrem Vermögen
nicht entzogen wurde , sie. vielmehr Trägerin des Rechts geblie-
*
ben ist (RGZ 72, 260, 263), die Verwaltungs-, Verfügungs- und Klagebefugnis nicht zui Inhaber dieser Befugnisse ist allein
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der Nachlaßverwalter. Dieser hat der Klägerin von seinen Rechten, da eine Freigabe, v/ie dargelegt, nicht vorliegt, nur die Klagebefugnis übertragen; die wirtschaftliche Aus- . wertung bleibt bei ihm.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß eine Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung mit dem Sinn und Zweck der §§ 1984 ff BGB nicht vereinbar sei. Wie der Konkursverwalter habe der Nachlaßyerwalter die Interessen aller Beteiligten wahrzunehmen; nicht nur die des Erben, sondern, da die ITachlaßvcrwaltung zu dem Zweck der Befriedigung der Nachlaßgläubiger angeordnet werde, auch die der Nachlaßgläubiger. Der Erbe erscheine zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht geeignet. Das sei der innere Grund dafür, daß ihm das Gesetz (§ 1984 BGB) mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung, die dem Konkursverfahren ähnlich ausgestattet sei, die Verwaltungs-, Verfügung?- und Prozeßführungs-befugnis entziehe und sie in die Hand des Nachlaßverwalters lege. Mit dieser Stellung des Nachlaßverwalters und dem Zweck des Gesetzes sei es nicht vereinbar, daß der Nach! aß verwalt er dem Erben die Prozeßführungsbefugnis wieder übertrage (vgl. die ähnlichen Ausführungen für das Verhältnis des Konkursverwalters zu dem Geineinschuldner im Urteil des OLG Nürnberg, MDR 1957, 683, das allerdings durch die Entscheidung BGHZ 28, 13 aufgehoben wurde, weil das Konkursverfahren eingestellt wurde) * Den kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist der Vergleich, den das Berufungsgericht zwischen der Rechtsstellung des Nachlaßverwalters und des Konkursverwalters zieht. Die Nachlaßverwaltung ist entsprechend der Konkursvorv/altung ausgestaltet, und die Rechtsstellung des Nachlaßverwalt er d ist deshalb auch ähnlich wie die des Konkursverwalters (RGZ 61, 221, 222; 65, 287, 289; 72, 260; 135, 305, 307; Planck/Plad, BGB 4. Aufl. § 1975 Vorbem. 6b; Staudingcr/ Lchnann aaO § 1975 Rdn. 6, 7). Daraus ergibt sich aber, daß
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die allgemeinen Ausführungen des VII. Zivilsenats (BGHZ 35, ISO; zustimmends Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 6 Anm. 13) über die Zulässigkeit der vom Konkursverwalter dem Gemeine chuld-ncr erteilten Ermächtigung zur Prozeßführung, denen der erkennende Senat beitritt, auch auf die Ermächtigung des Erben durch den Hachlaßverwalter zutreffen. Die Beschränkungen, denen der Erbe im Palle der Bachlaßverwaltung unterworfen ist, stellen keine unabdingbare Regelung dar. Es steht vielmehr im pflichtmäßigen Ermessen des Nachlaßverv/alters, im Einzelfalle zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben einen Dritten oder auch den Erben als Hilfsperson heranzuziehen. Unvereinbar mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes wäre nur eine generelle Ermächtigung des Erben durch den Nachlaßverwalter zur Prozeßführung, Wenn der Nachlaßverwalter aber den Erben nur im Sinzelfalle zur Prozeßführung ermächtigt, die Entscheidung über die Prozeßführung also in seiner Hand liegt, und die Prozeßführung mindestens auch einer Befriedigung der Gläubiger, also den Zwecken der Nachlaßverwaltung dienen soll, wie das hier der Pall ist, so kann aus der gesetzlichen Regelung über die Nachiaßverwaltung gegen eine Ermächtigung nichts hergeleitet werden. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Gesetz den Erben durch die Beschränkung seiner Rechte ausnahmslos alä zur^^ Prozeßführung oder zu einer in Bezug auf den Nachlaß rechts erheblichen Handlung ungeeignet bezeichne. Die Peräön des Erben kann für das Recht eines Gläubigers, die Anordriting der NacÄai3verwaltung zu beantragen, bedeutsam sein (§1981 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aus der gesetzlichen Regelung im übrigen, insbesondere aus der Übertragung der Nachlaßverwaltung auf einen Dritten, lassen sich Schlüsse darauf, ob der Erbe zu bestimmten Handlungen mit Ermächtigung des Nachlaßverwalters geeignet oder ungeeignet ist, nicht ziehen. Die Verwaltung in der Hand eines unbeteiligten Dritten ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und dient iii der Regel den Interessen des Erben und der Gläubiger. Sie
schließt eine Ermächtigung des Erben zu einer Handlung in Bezug auf den Nachlaß nicht aus.
Dieser Annahme steht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht entgegen. Bei den Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuches war sogar erwogen worden, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, wonach auch der Erbe zu dem Nachlaß-verv/alter bestellt werden konnte. Dagegen wurde allerdings neben anderen Gründen auch die Untunlichkeit einer solchen Bestellung für den Fall ins Feld geführt, daß die Nachlaßverwaltung von* einem Gläubiger beantragt sei. Dabei handelte es sich jedoch nur um Zweckmäßigkeitserwägungen, nicht um allgemein-grundsätzliche Bedenken. Andererseits wurde die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Bestellung des Erben zu dem Nachlaßverwalter sei bei einem Schweigen des Gesetzes selbstverständlich. Der Antrag wurde: schließlich ohne ersichtliche Begründung fallen gelassen (Frotokolle zu dem BGB V S. 820).
Mit Recht wird deshalb auch im Schrifttum anerkannt, daß der Nachlaßverwalter dem Erben eine Einwilligung zu dem rechtsge-öchüftliehen Handeln in Bezug auf den Nachlaß erteilen kann, ebenso wie ein Konkursverwalter befugt ist, den Gemeinschuldner zu dem Handeln zu ermächtigen (Kipp/Going, Erbrecht 11. Bearb. § 97 VI 2} Jäger/Dent, Kö 8. Aufl. Anm. 1, § 7 Anm. 11).
Das Berufungsgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Ausführungen von Kipp/Going (Erbrecht 9. Bearb. § 128 1;
11. Bearb. § 71 I 1) und Staudinger/Dittmann (BGB 11. Aufl.
3 2212 Kdn. 3) zur Frozeßstandschaft des Erben ira Falle der Testamentsvollstreckung. Die Auffassung des Schrifttums gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Going bestreitet die Zulässigkeit einer Frozeßstandschaft ganz allge-
mein, weil dadurch im Wege privater Ermächtigung dem Prozeßgegner willkürlich eine andere als die nach objektivem Hecht richtige Partei aufgedrängt werde. Pittmann nimmt irrig an, die Vorschrift des § 2212 BGB sei zwingend. Sov/eit er die Ablehnung einer Prozeßstandschaft weiter mit Unzu demutbarkeit. für den Beklagten begründet, weil diesem bei Obsiegen eine Vollstreckung wegen der Kosten in den Nachlaß verwehrt sei § 748 Abs. 1 ZPO), ist das kein überzeugendes Argument gegen die Zulässigkeit der Prozeßstandschaft;.denn das Ergebnis wäre nicht anders, wenn - wie Pittmann vorschlägt - der ; r.chlaßverwalter durch Freigabe des betreffenden Gegenstandes den Erben die Prozeßführungsbefugnis verschaffen würde, lie erforderliche Interessenabwägung führt nicht zur völligen Unzulässigkeit der Prozeßetandschaft des Erben, sondern nur zu den unten d) erörterten weitere» Erfordernis eines rechtsschutzwürdigen Interesses des Erben.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Nachlaßverwalter, v/enn er den Erben zur ProzeßfÜhrung ermächtigt, nach § 1985 Abs. 2 Satz 1 BGB den Nachlaßgläubigern verantwortlich ist und für einen durch schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schaden haftet. Gegen eine Ermächtigung des Erben durch den Nachlaßverwalter zur Prozeßführung bestehen damit keine Bedenken {ebenso Palandt/Eeidel, BGB 21. Aufl. § 2212 Anm* 3 und BÄ Aufl. § 2212
Ann, 1 für den Pall der $estau»entsv 611 Streckung; s. auch noch Rosenberg, ZPO 9. Aufl. § 45 II 2 c, worauf Palandt/Keidel verweist und wo ausgeführt ist, daß die dem Hechtsträger fehlende Prozeßführungsbefugnis in aller Regel durch die Zustimmung des. Prozeßführungsbefugten hergestellt werde).
c) Es bleibt zu prüfen, ob die Ermächtigung gegen die guten Sitten verstößt und damit gemäß § 158 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Die Revision trägt vors Der Nachlaßverwalter habe den Prozeß selbst nicht führen wollen, um die Nachlaßmasse nicht mit dem Prozeßkostenrisiko zu belasten. Deshalb habe er die Klägerin zur Prozeßführung ermächtigt. Die Klägerin sei selbst nicht in der Lage, die von ihr zur Führung des Prozesses aufzubringenden Kosten vorzuschießen. Sie würden von ihrem Vater in Raten bezahlt werden.
Allerdings wäre es ein gegen die guten Sitten verstoßender Rechtsmißbrauch, wenn die Ermächtigung zur Prozeßführung zu dem Zwecke erteilt worden wäre, das Kostenrisiko zu Lasten des Prozoßgegners zu vermindern oder auszuschließen (vgl.
BGrKZ 35, 180, 183, 184/5; BGH LM § 138 (Ca) BGB Nr. 3 a**
MDR 1959, 999 für den Pall der Abtretung). Dazu wäre jedoch erforderlich, daß dem Nachlaßverwalter die Vermögensverhält-nisse der Klägerin in vollem Umfange bekannt waren, insbesondere daß er sich bewußt war, im Falle des Unterliegens der Klägerin im Prozeß könne der Beklagte mit einer Befriedigung der Kostenforderung aus dem Vermögen der Klägerin nicht rechnen. Zu einer solchen Annahme reicht jedoch der bisherige Sachvortrag der Parteien nicht aus.
d) Die Klägerin hat schließlich auch ein eigenes rechtc-cchutzmirdiges Interesse daran, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen.
Ein solches Interesse ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung früher des Reichsgerichts und jetzt des Bundesgerichtshofs, der auch der erkennende Senat folgt, unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandcchaft (a. insbesondere BGH LM ZPO § 50 Nr. 6 =*
MDR 1956, 154 mit zustimmender Anmerkung Pohle). Das gilt nicht nur für den meist allein ins Auge gefaßten Regelfall, daß die Verfügungs- und Prozeßführungsbefugnis dem Träger
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des materiellen Rechts zusteht und dieser einen materiell Rechtsfremden (Dritten) zur Prozeßführung ermächtigt (Drittem rmlichtigung) , sondern auch für den hier gegebenen Pall, daß die.Verfügungo- und Prozeßführungsbefugnis nicht dem Träger des materiellen Rechts, sondern einem Dritten zusteht, dieser aber die ProzeßfUhrungsbefugnis dem Rechtsträger zurückseben will (Rückermächtigung; ebenso BGHZ 35 aaO). Hier ergibt sich jedoch dieses Interesse im Regelfall schon aus der Tatsache, daß der Prozeßstandschiafter der Träger des materiellen Rechtes selbst ist. Der vorliegende Pall unterscheidet sich von den vom VII. Zivilsenat aaO entschiedenen einmal dadurch, daß dort der Vermögensverwalter die erforderlichen Prozeßko-oten zur Verfügung stellte, während dies hier nicht der Vermö-gonsverr/alter tat, sondern (wenn auch durch ihren Vater) die Prozeßotandschafterin selbst. Ein weiterer, gerade in diesem Zusammenhang wesentlicher Unterschied besteht in der Besonderheit jenes Sachverhalts, daß dort der Prozeßstandschafter eine juristische Person {GmbH) war, die als Gemeinschuldnerin nach den Sachumständen keine Aussicht hatten, ihren Betrieb fortzusetzen (vgl. § 60 Abs. 1 Hr. 4 GmbHG), daß sich also für sie dadurch, daß sie für den Konkursverwalter einsprang, keine irgendwie greifbaren Vorteile boten (aaö $• 185). Im vorliegenden Pall dagegen ist Prozeßstandschafter eine natürliche Person, die als Erbin durchaus mit der Portdauer ihrer Recht s-trägerschaft und mit dem Anfall der küriftjgen Nutzungen aus den nach Durchführung der Naehlaßverwaltung verbleibenden Nachlaß rechnen kann und darf. Diese Sachlage rechtfertigt, und gebietet es, das rechtss.chtitz\vürdig<?..Interesse .des;..Rechts-triigero als Prozeßstandsohafter im vorliegenden Pall zu bejahen.
III.
Hiernach besitzt die Klägerin die Prozeßführungsbefugnis in vorliegenden Rechtsstreit. Die Klage ist daher entgegen der
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Auffassung des Berufungsgerichts zulässig« Da tatsächliche Feststellungen in der Sache selbst vom Berufungsgericht (folgerichtig) bisher nicht getroffen worden sind, müsseii sie vom Tatrichter nachgeholt werden. Deshalb war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang v/ie geschehen an das Oberlandesgericht 2urückzuve.rv/eisen.
Dr. Tasche
Dr. Mattem
Dr. Freitag
Offterdinger
Rothe