b) Hat der Pächter das Inventar zu dem Schätzungswert übernommen und haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Pachtbeginn (1917^ und Pachtende (1956) wesentlich geändert, so ist der Schätzungswert des Inventars bei Pachtbeginn auf den Betrag umzurechnen, der sich ergeben haben würde, wenn damals die gleichen Preise gegolten hätten wie bei Pachtende. - Zur Schätzung des gesamten Inventars wähleh Verpächter und Pächter Je einen Schätzer und diese einen Obmann, der, wenn die Schätzer sich nicht einigen können, Über den Wert des betreffenden Gegenstands nach seinem Ermessen endgültig entscheidet, ......." Der Wert des dem Pächter von übergebenen Feld- und Wieseninventars wurde bei Antritt der Pacht im Jahre 1909 auf 19 586,22 Mark geschätzt.> Juni 1917 schlossen der damalige Eigentümer des Gutes, der Landschaftsrat Artur von als Verpächter und der Landwirt Hermann der Vater des Klägers, als Pächter einen neuen notariellen Pachtvertrag über das Gut Auch in diesem Vertrage wurde eine Wertfeststellung des Inventars durch eine Schätzungskommission vereinbart. ’‘Der Herr Pächter hat das ihm von dem Herrn Verpächter überlassene eiserne Feldinventar mit einem Wert von 30 700 Goldmark laut Übergabeprotokoll mit b % per anno in Goldmark derart zu verzinsen, daß die Zinsraten gleichzeitig mit den Pachtraten und nach Maßgabe der übrigen entsprechenden Bestimmungen dieser Abmachungen zu Entrichten sind.11 Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem im Jahre 1917 für das Feld- und V/ieseninventar ge- schätzten Wert von 30 700 K und dem am 29« Juni 1956 von der Schätzungskommission für dieses Inventar geschätzten Werte von 10G 867 EM, d.h. einen Betrag von 70 167 EM* verlangt und zur Begründung des Anspruchs ausgeführts Die Schätzungskommission h8be mit der Umrechnung des im Jahre 1917 für das Feld-und Wieseninventar auf 30 700 M geschätzten Wertes auf den am 29. Sie habe lediglich den Wert des im Jahre 1956 vorhanden gewesenen Feld-uhd Wieseninventars festzustellen gehabt und die Schätzung des Wertes aus dem Jahre 1917 unverändert übernehmen müssen« Im übrigen habe der Pächter das Feld- und Wieseninventar nach § lb Abs« 1 des Pachtvertrages vom l*f.Juni 1917 käuflich übernommen, so daß er uneingeschränkter Eigentümer dieses Inventars geworder sei« Der Kaufpreis sei dem Pächter gestundet worden. Sie hat ausgeführt: Nach § 1*+ des Pachtvertrages sei das Feld- und Wieseninventar dem Pächter "eisern” überlassen worden. Es hat die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut dahin ausgelegt, daß der Pächter das Vieh-, Haus-,Hof-, Garten- und Wirtschaftsinventar zu Eigen-tum erworben, das Feld- und Wieseninventar aber nur eisern übernommen habe. Die Revision weist darauf hin, daß ein Pächter das Inventar zu Eigentum übernehmen und bei Pachtende seinerseits an den Ver- Sie meint, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § IM- des Pachtvertrages gegeben habe, sei schon nach seinem Wortlaut nicht möglich; denn nach ihm sei das ganze Inventar käuflich übernommen und ein Unterschied nur insofern gemacht worden, als das Vieh-, Haus-, Hof-, Garten- und Wirtschaftsinventar gegen alsbaldige Barzahlung veräußert worden sei, während dem Pächter der Kaufpreis für das Feld- und Wieseninventar gestundet worden sei und er den Kaufpreis habe verzinsen müssen. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien das Inventar in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich einmal in das Vieh-, Haus-, Hof-, Garten- und Wirtschaftsinventar und zu dem anderen in das Feld- und Wieseninventar. Es hat ausgeführt* Die Worte "zu erworben" könnten sich rein logisch nur auf die Worte "als sein Eigentum" beziehen; denn es entspreche der Übung, bei einer Übereignung auf seiten des neuen Eigentümers von einem Eigentums-erwerb zu sprechen. Die Vertragsparteien hätten deshalb auch das Wort "eisern“ unmittelbar hinter die zweite Gruppe gesetzt und damit unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Rechtsfolge nur für das Feld-und Wieseninventar gelten und damit insoweit ein Eigentumserwerb nicht erfolgen solle. Wenn die Parteien nur hätten vereinbaren wollen, daß der Kaufpreis für das Feld- und Wieseninventar gestundet und für das übrige Inventar bar bezahlt werden solle, hätte sich dies einfacher und deutlicher zu dem Ausdruck bringen lassen. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 15 des Pachtvertrages vom 3* März 1909 berufen, weil in ihm das Wort ’’eisern” gerade nicht enthalten ist. Mit Recht hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, daß dem Kläger die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17- August 1936 (RGZ 152, 100) nicht zur Seite stehe, weil sie nur das lebende und tote Inventar, nicht aber auch das Feld- und Wieseninventar zu dem Gegenstand habe. Das Oberlahdesgericht hat für seine Auslegung, daß das Feld- und Wieseninveat ar nur eisern übernommen worden Sei, weiter angeführt, daß ein käuflicher Eigentumserwerb hinsichtlich dieses luventers^Überhaupt nicht möglich sei. Auch sei ein Eigentumserwerb an den noch nicht geernteten Früchten rechtlich nicht möglich, weil die stehenden Früchte im Eigentum des Eigentümers der Jhrttersache blieben und erst mit der Trennung oder Besitzergreifung in das Eigentum des Berechtigten fielen. Hier seien die Vertragsparteien so verfahren, daß der Verpächter dem Pächter den Betrag von 30 700^11 für die Dauer des Pachtvertrages gestundet habe. Die Stundungsvereinbarung habe aber nichts daran geändert, daß die Forderung auf einen Wertausgleich dahin, daß der Pächter bei der Beendigung des Pachtvertrages Dienstleistungen und Aufwendungen im gleichen Werte abzuliefern hatte, wie sie von ihm Übernommen waren, in eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme umgewandelt worden sei, die allerdings in erster Linie bei Pachtende im Wege der Verrechnung mit dem Anspruch des Päch-ters auf Vergütung seiner Dienstleistungen und Aufwendungen für Saatgut, Dünger usw. Die Ansicht der Revision, die Parteien hätten ihr Vertragsverhältnis auch so regeln können, daß der Pächter den Betrag von 30 700,11 M bei Pachtbeginn an den Verpächter zahlte und den Wert des Feld- und Wieseninventars so ablöste, ist an sich richtig, doch haben die Vertragsparteien diesen Weg gerade nicht beschritten. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß Kaufverträge über das tote tlnd lebende Inventar in der Gestalt möglich sind, daß der Kaufpreis gestundet und verzinst wird, daß diese Fälle aber die Ausnahme bilden, während die Verzinsung des zu Beginn der Pachtzeit geschätzten Wertes des eisern übernommenen B’eld- und Wieseninventars allgemein üblich und auch gerechtfertigt sei, weil der Pächter bei einem Pachtbeginn am 1. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist zu entnehmen, daß es auch in der Verzinsung des Schätzungswertes von 30 700,11 M einen Hinweis auf die Vereinbarung der eisernen Übernahme des Feld- und Wieseninventars sieht. anspruch des Verpächters gegen den Pächter begründet werden sol te, daß die Schätzung dieses Inventars vielmehr deshalb vorgena men wurde, um seine Beschaffenheit bei der Übergabe des Gutes an den Pächter mit Rücksicht darauf festzuhalten, daß dieser verpflichtet sein sollte, das Pachtobägkt bei Beendigung des Pachtverhältnisses in einem gleichwertigen wirtschaftlichen Zustand zurück zugeben. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern entspricht aUch den Gepflogenheiten bei eiserner Übernahme des Feld- und Wieseninventars. stellung entstanden sein, daß neben dem Anspruch auf den Pachtzir auch noch ein solcher auf Zahlung des Schätzungswertes des Feld-und Wieseninventars bestehe, da in diesem Falle der Vorteil des Pächters, der in dem Bewirtschaftungszustand des Gutes bei Pachtbeginn lag, durch den erhöhten Pachtzins abgegolten worden wäre. Die Tal;Sache, daß die Vertragsparteien die Vergütung für das Feld- und Wieseninventar nicht bei der Bemessung des Pachtzinses berücksichtigt, sondern die Abrede der Verzinsung seines Wertes mit b % jährlich getroffen haben, kann den Charakter des Schätzungswertes als eines reinen Verrechnungsfaktors nicht geändert haben. Daraus folgt zugleich, daß es der von der Revision für erforderlich erachteten Umdeutung des § l*f Abs. 1 des Pachtvertrages nicht bedarf.Die Revision hat im übrigen nicht dargelegt, in welchen Vertragsbestimmungen sie die Vereinbarung einer reinen Geldsummen-schuld und der Stundung des danach zu zahlenden Betrages finden will. Die Rügen der Revision laufen letzten Endes auf eine von dem Berufungsgericht abweichende Auslegung des Pachtvertrages hinaus, für die sie nicht einmal eine einleuchtende Begründung gibt. V/ieseninventars aus dem Jahre 1917 und die des Jahres 1956 nicht einfach gegenübergestellt werden, vielmehr müsse der Schätzungswert bei Pachtbeginn wegen der seit dem Jahre 1917 eingetretenen erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Betrag erhöht werden, der sich ergeben haben würde, wenn damals schon dieselben Preise gegolten hätten wie bei Pachtende- Der Wortlaut des § 1b Abs- 1 Satz 2 des Pachtvertrages erscheine zwar eindeutig- Die uneingeschränkte Anwendung dieser Vertragsbestimmung müsse jedoch dort ihre Grenze finden, wo sie zu einer Aushöhlung des Rechts des Verpächters auf Erhaltung der Erntefähigkeit des Gutes führen würde, das durch die Übernahme des Feld- und Wieseninventars '’als eisern” begründet worden sei. Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung, daß der Schätzungswert des Jahres 1917 nach den Preisen des Jahres 1956 urazurechnen sei, auf das Urteil des Reichsgerichts vom 27° Juni 1922 (RGZ lÖ*f j 39*0 und den Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. Die Revision verkennt nicht, daß Inflation und Währungsumstellung eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge gehabt haben- Dem kommt indessen nach ihrer Meinung für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu* Sie will die Verwendung des Wortes "eisern" nur dahin verstehen, daß damit eine Aushöhlung des Rechtes des Verpächters auf Erhaltung der Erntefähigkeit des Gutes habe ausgeschlossen werden sollen. Die Revision Mit aber die §§ 589 und 2k2 BGB hier nicht für anwendbar, weil die Vertragsparteien den Gegenwert der Aufwendungen für das Feld- und Wieseninventar festgelegt und damit im Jahre 1917 eine Geldsummenschuld begründet hätten. Nach dem oben Gesagten ist dieser Hechtsansicht der Revision nicht beizutreten, hat vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nach § 1^ Abs* 1 Satz 2 des Pachtvertrages ein Wertausgleich stattzufiriden. Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden, daß, wenn man die Preisentwicklung unter dem Gesichtspunkt des § 2k2 BGB und der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen wolle, nur ein Vergleich zwischen Mai 1953 und Juni 1956 in Betracht komme, der dazu führe, daß eine wesentliche Veränderung während dieser Zeitspanne nicht eingetreten sei. Wenn in ihm weiter gesagt wurde, daß völlig selbständig neben der Pacht die Verzinsung des Feldinventars (1 200 EM jährlich] stehe, so sollte damit offensichtlich klargestellt werden, dal diese Verzinsung in der damals vereinbarten Jahrespacht von 31 000 DM nicht enthalten sei. Es läßt sich daher aus ihm nicht folgern, daß es nach dem Willen der Parteien bei dem Betrage von 30 700,11 DM endgültig sein Bewenden haben sollte, zu demal da, wie oben bereits ausgeführt, die Schätzung des Jahres 191' erst bei Beendigung der Pacht Bedeutung gewinnen konnte und daher kein Anlaß bestand, damals bereits eine Vereinbarung über die Anrechnung dieses Schätzungswertes bei Ablauf des Pachtvertrages zu treffen. Denn zu einer solchen bestand kein Anlaß, weil das Verfahren sich nicht auf das Feld- und Wieseninventar erstreckt hatte und daher Folgerungen, wie sie die Revision aus dem Vergleich vom 5« Mai 1953 ziehen will, aus ihm nicht gezogen werden können. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß sich das Oberlandesgericht mit der Behauptung des Klägers nicht auseinandergesetzt hat, die Preise des Jahres 1917 seien zu Unrecht den Preisen des Jahres 1913 gleichgesetzt worden, da sie durch die Höchtspreisgesetzgebung des ersten Weltkrieges künstlich niedrig gehalten worden seien. Juni 1921*, da in ihnen hinsichtlich des Feld- und WleseiUnventars lediglich die Umstellung von Mark auf Goldmark vor genommen worden ist, die für die Verrechnung des Schätzungswertes bei Pachtende nichts ergibt. Räch alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ansidht vertreten hat, es müsse nach § 1*+ Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrages ein Wertausgleich stattfinden. Schließlich kann auch der Ansicht der Revision nicht bei-getreten werden, daß es Willkür sei, den Schätzungswert des Jahres 1917 nachträglich zu erhöhen, da die Parteien bis zu dem Pachtende stets an dem Betrage von 3G 700,11 M bzw. Das Oberlandesgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum die Aufwendungen des Verpächters für das Feld- und Wieseninventar im Jahre 19^7 hei dem Wertausgleich mit 100 867 DM in Ansatz gebracht und dem Kläger nur den bereits gezahlten Betrag von 89 316 13*1 zugebilligt. Der Revision kenn nicht zügegeben werden, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, er habe bei der Abrechnung über die von ihm errichteten wertvollen Gebäude einen erheblichen Währung sver lust erlitten, hätte nachgehen müssen. Aufwendungen, die der Pächter hinsichtlich der Baulichkeiten gemacht hat, haben mit der Bewertung der Aufwendungen des Verpächters für das Feld- und Wieseninventar vor Pachtbeginn und ihrer Verrechnung beim Ende der Pacht nichts zu tun.
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein 2206 072 BGB §§ 537, 538, 589, <2*+2 Ba a) Bei eiserner ‘Übernahme des Feld- und Wieseninventars stellt dessen Schätzungswert bei Pachtbeginn nur einen Verrechnungsfaktor für den bei Pachtende vorzunehmen- . den Wertausgleich dar. b) Hat der Pächter das Inventar zu dem Schätzungswert übernommen und haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Pachtbeginn (1917^ und Pachtende (1956) wesentlich geändert, so ist der Schätzungswert des Inventars bei Pachtbeginn auf den Betrag umzurechnen, der sich ergeben haben würde, wenn damals die gleichen Preise gegolten hätten wie bei Pachtende. BGH, Urt. v. 18. Mai i960 - V ZR 9/59 - OLG Celle LG Lüneburg - v-as sm Verkündet am 18. Mai I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Christoph B^HHlBl in wi Klägers, Berufungs- und Revisions klägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, gegen die Rittergutsbesitzerin Ils in H^BBl Uber Di"“ geh. Freiiü* von Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom l8. Mai I960 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hücking-haus, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Okto ber 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen Von Rechts wegen Tatbestand; Das Rittergut Kreis war vom Jahre 1909 bis zu dem Jahre 1917 von dem RechtsVorgänger der Beklagten an den Landwirt Hans von verpachtet. Bei der Über- nahme des Gutes durch den Pächter wurde entsprechend dem § 15 des notariellen Pachtvertrages vom 3* März 1909 der Wert des gesamten Inventars durch eine Schätzungskommission festgelegt. In § 15 des Pachtvertrages vom 3* März 1909 heißt es u.a.: "Verfahren bei Antritt und Ablauf der Pacht. Bei Antritt der Pacht hat der Pächter das Wirtschaftsinventar als sein Eigentum nach Taxat zu erwerben. Das Feld- und Wieseninventar braucht er nicht bar auszube-zahlen, sondern darf dessen Betrag dem Verpächter mit drei Prozent Jährlich in Hslbjahresraten am 1. April und 1. Oktober verzinsen. - Zur Schätzung des gesamten Inventars wähleh Verpächter und Pächter Je einen Schätzer und diese einen Obmann, der, wenn die Schätzer sich nicht einigen können, Über den Wert des betreffenden Gegenstands nach seinem Ermessen endgültig entscheidet, ......." Der Wert des dem Pächter von übergebenen Feld- und Wieseninventars wurde bei Antritt der Pacht im Jahre 1909 auf 19 586,22 Mark geschätzt.> Am 1^. Juni 1917 schlossen der damalige Eigentümer des Gutes, der Landschaftsrat Artur von als Verpächter und der Landwirt Hermann der Vater des Klägers, als Pächter einen neuen notariellen Pachtvertrag über das Gut Auch in diesem Vertrage wurde eine Wertfeststellung des Inventars durch eine Schätzungskommission vereinbart. § 1*+ des Pachtvertrages vom l1*. Juni 1917 enthält u.a. folgende Bestimmungen; \ 1 "Übergabe- und Ruckgabeverfahren: Der Pächter hat bei seinem Pachtantritt das vorhandene Vieh-, Haus-, Hof-, Garten- und V/irtschaftsinventar gegen sofortige Barzahlung, dagegen das Feld- und Wieseninventar als "eisern" mit einer Verzinsung mit b % in halbjährlichen Raten zahlbar am 1. April und 1. Oktober jeden Pachtjahres an Herrn Verpächter, als sein Eigentum zu erwerben und zu ^übernehmen und bei Beendigung der Pacht an Herrn Verpächter resp. dem Pachtnachfolger zurückzulassen. Ergibt sich sodann bei dem sog. eisernen Inventar ein Hehr oder ein Weniger gegenüber der Annahme desselben, so soll dieses ebenfalls in bar ausgeglichen werden. Zur Schätzung und Feststellung des gesamten Inventars wählen Annehmer und Abgeber desselben je einen Schätzer und gemeinschaftlich einen Obmann .... In allen etwaigen Streitigkeiten in Anlaß der Übergabe resp. Rückgewähr der Pachtung hat die Übergabekommission endgültig zu entscheiden, so daß eine Unterbrechung des Übergabeverfahrens nicht stattfinden soll und darf........." Die Rückgabe des Pachtobjektes durch den Vorpächter von und die Übernahme durch den neuen Pächter sind zusammengelegt worden. Eine von allen Beteiligten gewählte Schätzungskommission nahm die Bewertung des Inventars vor. In dem Protokoll der Kommission vom 29* Juni 1917 heißt es u.a.: "Herr von 'hat das Feld- und Wieseninventar zu 19 586,22 Mark übernommen und in dieser Höhe abzuliefern. ... Das Feld- und Wieseninventar hat er nach dem * Vertrage vom 3* März 1909 nicht bar bezahlt, aber mit 3 % zu verzinsen. •••• Das heute vorhandene Feld- und Wieseninventar ist durch Vereinbarung der Herren Si - k - und NfUHl festgestellt auf 30 700,11 Mark, abzuliefern waren nach dem Protokoll 19 586,22 Mark, Differenz 11 113,89 Mark. Diese Summe hat Herr von Sgmp an die von M^Blschen Erben auszuzahlen. Nach dem Vertrage hat Herr 30 700,11 Mark mit b % in Vierteljahres- raten an den Verpächter zu verzinsen und einen Wert von 30 700,11 Mark wieder abzuliefern." Der Schätzung des von dem Pächter von übergebenen Feld- und Wieseninventars lagen die in dem von dem Kläger Uber reichten Inventarium von 191# enthaltenen Taxwerte zugrunde. Der Pachtvertrag, der zunächst für die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zu dem 30o Juni 1929 geschlossen worden war, wurde mehre Male verlängert. Durch ein Abkommen vom 20* Juni 192M- wurde de Pachtzins, der ursprünglich 10 000 Mark betragen hatte, auf 9 je Morgen umgestellt« Unter IV dieser Vereinbarung heißt es: ’‘Der Herr Pächter hat das ihm von dem Herrn Verpächter überlassene eiserne Feldinventar mit einem Wert von 30 700 Goldmark laut Übergabeprotokoll mit b % per anno in Goldmark derart zu verzinsen, daß die Zinsraten gleichzeitig mit den Pachtraten und nach Maßgabe der übrigen entsprechenden Bestimmungen dieser Abmachungen zu Entrichten sind.11 Am 29. Juni 1932 verlängerten die Vertragsparteien das Pachtverhältnis für die Zeit vom 1. Juli 1929 bis zu dem 30. Jundl 19^1« Zugleich setzten sie die Jahrespacht auf 10 000 HM fest. Am 1. April 19^8 wurde der Vertrag bis zu dem 30. Juni 1956 verl£ gert und eine Naturalwertpacht vereinbart. Im Sommer 1952 beantragten die Erben des inzwischen ver- % storbenen Verpächters bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsge- rieht), den Pachtzins auf Naturalpacht umzustellen. In diesem Verfahren kam es in der Beschwerdeinstanz am 6. Mai 1953 zu einem Vergleich, durch den die Jahrespacht auf 31 000 EM festgesetzt und u.a. vereinbart wurde: "Völlig selbständig neben der Pacht steht die Verzinsung des Feldinventars (1 200 DM jährlich)« Soweit eine Verzinsung nicht gezahlt ist, wird sie nachge-zahlt." Am 30« Juni 1956 fand das Pachtverhältnis sein Ende« Die Rückgabe des Gutes erfolgte in der Zeit vom 27- Eis zu dem 3°» Juni 1956« Über die Übergabeverhandlung wurde von dem Obmann der Schätzungskommission ein Protokoll angefertigt. Diese schätzte am 29« Juni 1956 den Wert des an diesem Tage vorhandenen Feld- und Wieseninventars unter Zugrundelegung der damals geltenden Preise und Aufwandsätze auf den Betrag von 190 183 DM Den Wert des im Jahre 1917 übergebenen Feld- und Wieseninventars von 30 700,11 M rechnete sie unter Anwendung der am 29• j“* 1956 geltenden Preise und Aufwandsätze in einen Wert von 100 86/ DM um, so daß sich ein Mehrbetrag zu Gunsten des Pächters int Höhe von 89 316 DM ergeh. Die Beklagte erklärte sich mit dieser Berechnung einverständ^i, während der Kläger hiergegen Einspruch erhob, den die Sehätzungskommission ablehnte. Am 1*4-. Dezember 1956 verstarb der Pächter Hermann Am 21. Dezember 1956 wurde der Beklagten die Klageschrift zugestellt. Für den verstorbenen Pächter hat dessen Sohn, der jetzige Kläger, den Rechtsstreit aufgenommen. Die übrigen Miterben des Pächters haben ihm den eingeklagten Anspruph übertragen. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem im Jahre 1917 für das Feld- und V/ieseninventar ge- schätzten Wert von 30 700 K und dem am 29« Juni 1956 von der Schätzungskommission für dieses Inventar geschätzten Werte von 10G 867 EM, d.h. einen Betrag von 70 167 EM* verlangt und zur Begründung des Anspruchs ausgeführts Die Schätzungskommission h8be mit der Umrechnung des im Jahre 1917 für das Feld-und Wieseninventar auf 30 700 M geschätzten Wertes auf den am 29. Juni 1956 geltenden Wert und mit der Entscheidung über den Wertausgleich ihre Zuständigkeit überschritten. Sie habe lediglich den Wert des im Jahre 1956 vorhanden gewesenen Feld-uhd Wieseninventars festzustellen gehabt und die Schätzung des Wertes aus dem Jahre 1917 unverändert übernehmen müssen« Im übrigen habe der Pächter das Feld- und Wieseninventar nach § lb Abs« 1 des Pachtvertrages vom l*f. Juni 1917 käuflich übernommen, so daß er uneingeschränkter Eigentümer dieses Inventars geworder sei« Der Kaufpreis sei dem Pächter gestundet worden. Es habe sich also nicht um die Überlassung von sogenanntem eisernem Inventar im Sinne der §§ 5$7 ff BGB gehandelt. Der Verpächter sei vielmehr im Jahre 1917 Gläubiger der Kaufpreisforderung geworden, die auch nach der Währungsreform höchstens in gleicher Höhe berechnet werden könne. Da die eingeklagte Forderung bereits am 21. August 1956 geltend gemacht worden sei, habe die Beklagte vom 1. September 1956 ab Verzugszinsen in Höhe von b % zu zahlen Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 70 167 DM nebst b % Zinsen seit dem 1. September 1956 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Nach § 1*+ des Pachtvertrages sei das Feld- und Wieseninventar dem Pächter "eisern” überlassen worden. Eine gigentumsübertragung oder ein Kauf seien nicht vorgesehen gewesen. Deshalb habe der Pächter auch als Entgelt für die Überlassung einen Zins entrichten müssen. Den Wert des seinerzeit durch den Pächter im Jahre 1917 über- nommenen Inventars habe die Schätzungskommission mit der Umrechnung von 30 7^0 M auf 100 867 DM richtig eingeschätzt« Nur den von der Kommission errechneten Differenzbetrag habe sie zahlen müssen und deshalb auch bezahlt. Die Schätzungskommission sei bei der Berechnung des von ihr zu zahlenden Betrages ordnungsmäßig vorgegangen, da sie sich bei ihrer Entscheidung im Rahmen der ihr durch § l*f des Pachtvertrages eingeräumten Befugnisse gehalten habe. Deshalb habe sie auch über die von dem Pächter geltend gemachten Ansprüche endgültig entscheiden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der er seinen Zahlungsanspruch weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach § l*t Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrages vom 1b. Juni 1917 ein Wertaus-gieich stattfinden solle, falls sich bei dem sogenannten eisernen Inventar bei Pachtende ein Kehr oder Weniger gegenüber dem Zeitpunkt der Übernahme ergeben sollte. Es hat die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut dahin ausgelegt, daß der Pächter das Vieh-, Haus-,Hof-, Garten- und Wirtschaftsinventar zu Eigen-tum erworben, das Feld- und Wieseninventar aber nur eisern übernommen habe. Die Revision weist darauf hin, daß ein Pächter das Inventar zu Eigentum übernehmen und bei Pachtende seinerseits an den Ver- Pächter veräußern könne. Sie meint, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § IM- des Pachtvertrages gegeben habe, sei schon nach seinem Wortlaut nicht möglich; denn nach ihm sei das ganze Inventar käuflich übernommen und ein Unterschied nur insofern gemacht worden, als das Vieh-, Haus-, Hof-, Garten- und Wirtschaftsinventar gegen alsbaldige Barzahlung veräußert worden sei, während dem Pächter der Kaufpreis für das Feld- und Wieseninventar gestundet worden sei und er den Kaufpreis habe verzinsen müssen. Die Revision greift damit die Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatriehter an, die nur dann für das Revisions gericht nicht bindend sein würde, wenn sie unmöglich sein sollte. Das ist aber entgegen der Meinung der Revision nicht der Fall. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien das Inventar in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich einmal in das Vieh-, Haus-, Hof-, Garten- und Wirtschaftsinventar und zu dem anderen in das Feld- und Wieseninventar. Diese Unterscheidung macht auch die Revision. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts haben die Vertragsparteien dadurch* daß sie zwischen beide Gruppen das Wort ’'dagegen” gesetzt haben, schon rein sprachlich zu dem Ausdruck gebracht, daß für beide Gruppen nicht dieselbe Rechtsfolge gelten solle* Das Oberlandesgericht meint, in § lh Abs. 1 Satz 1 des Vertrages seien zwei Hechtsfolgen enthalten, nämlich einmal die Übernahme des eiserner? Inventars und weiter der Erwerb des sonstigen Inventars zu Eigentum. Es hat ausgeführt* Die Worte "zu erworben" könnten sich rein logisch nur auf die Worte "als sein Eigentum" beziehen; denn es entspreche der Übung, bei einer Übereignung auf seiten des neuen Eigentümers von einem Eigentums-erwerb zu sprechen. Dagegen könnten sich die Worte "zu übernehmen wenn dem durch das Wort "dagegen" ausgedruckten Gegensatz Geltung verschafft werden solle, nur auf die Worte als eisern beziehen. Das entspreche auch dem natürlichen Sprachempfinden und der Übung* Würde man diese beiden Worte auch auf die Worte “als sein Eigentum“ beziehen, so wären die Worte “zu übernehmen“ überflüssig und die Klausel "als eisern“ hinge in der Luft. Da die Parteien durch das Wort "dagegen" zu dem Ausdruck gebracht hätten, daß sie beide Gruppen verschieden behandelt wissen wollten, habe das zwischen “zu erwerben“ und “zu übernehmen“ stehende V/ort “und“ hier nicht die Bedeutung einer Verbindung. Bei vernünftiger, dem Sinn des Wortes “dagegen“ als Ausdruck eines Gegensatzes entsprechender Betrachtungsweise könne das vorgenannte “und“ hier nur den Sinn eines “beziehungsweise“ haben. Der Pächter habe also das Vieh-, Haus-, Hof-, Garten-und Wirtschaftsinventar “als sein Eigentum erwerben“ und das Feld- und Wieseninventar “als eisern übernehmen" sollen. Die Vertragsparteien hätten deshalb auch das Wort "eisern“ unmittelbar hinter die zweite Gruppe gesetzt und damit unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Rechtsfolge nur für das Feld-und Wieseninventar gelten und damit insoweit ein Eigentumserwerb nicht erfolgen solle. Inwiefern diese Auslegung nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht überzeugend dargetan. Wenn die Parteien nur hätten vereinbaren wollen, daß der Kaufpreis für das Feld- und Wieseninventar gestundet und für das übrige Inventar bar bezahlt werden solle, hätte sich dies einfacher und deutlicher zu dem Ausdruck bringen lassen. Das spricht gegen die Auslegung der Revision, die in anderem Zusammenhang darauf hinweist, daß in § l*f Abs. 1 Satz 1 des Vertrages das Wort “eisern“ in Anführungsstriche gesetzt und dort in Satz 2 von dem sogenannten eisernen Inventar die Rede sei. Daraus läßt sich indessen für die Auslegung der Revision auch nichts herleiten. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Pächter in aller Regel das eiserne Inventar zu dem Schätzungswert übernehme und nicht dessen Eigentümer wer de, er gleichwohl im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 10 - über die einzelnen Inventarstücke verfügen könne» aber das Inventar bei Pachtende im gleichen Umfang und in gleicher Art und Güte zurückgewähren müsse» während er beim Eigentumserwerb volle? Eigentum erhalte, was aber bei einer eisernen Verpachtung grundsätzlich nicht gewollt sei. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 15 des Pachtvertrages vom 3* März 1909 berufen, weil in ihm das Wort ’’eisern” gerade nicht enthalten ist. Mit Recht hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, daß dem Kläger die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17- August 1936 (RGZ 152, 100) nicht zur Seite stehe, weil sie nur das lebende und tote Inventar, nicht aber auch das Feld- und Wieseninventar zu dem Gegenstand habe. Ras Berufungsgericht hätte sich für seine Meinung auch noch auf die Vereinbarung vom 20. Juni 192h berufen können, in der von dem ’’eisern überlassenen Feldinventar” die Rede ist. Nach alledem kann keine Rede davon sein, daß die Auslegung des § l*f des Pachtvertrages durch das Öberlandesgericht unmöglich ist. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das Oberlahdesgericht hat für seine Auslegung, daß das Feld- und Wieseninveat ar nur eisern übernommen worden Sei, weiter angeführt, daß ein käuflicher Eigentumserwerb hinsichtlich dieses luventers^Überhaupt nicht möglich sei. Es ist davon ausgegangen, .daßr&bh den Vereinbarungen der Vertragsparteien unter dem Wieseninventar die für die nächste Ernte im Felde gemachten Aufwendungen an Arbeitsleistungen:, Düngung und Einsaat sowie die auf den Schlägen stehenden, noch nicht abgeernteten Früchte zu verstehen seien. Nach der Auffassung des Berufungsg er i chts handelt es sich hierbei um einen wirtschaftlichen Wert, an dem man kein Eigentum erwerben kann. Das gelte, so hat es ausgeführt, von dem ausgestreuten Dünger und dem ausgestreuten Saatgut, die wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens würden und nicht Gegenstand besonderer % dinglicher Rechte sein könnten. Ebensowenig könne der Pächter an den Arbeitsleistungen Eigentum erwerben, weil es sich bei 11 ihnen nicht um körperliche Gegenstände handle. Auch sei ein Eigentumserwerb an den noch nicht geernteten Früchten rechtlich nicht möglich, weil die stehenden Früchte im Eigentum des Eigentümers der Jhrttersache blieben und erst mit der Trennung oder Besitzergreifung in das Eigentum des Berechtigten fielen. Ferner komme der Kauf eines Rechts nicht in Frage; denn das Feld- und Wieseninventar sei kein Recht, sondern nur eine Beschaffenheit, nämlich die Erntefähigkeit, die sich aus der Gesamtheit der Aufwendungen an Ackerarbeiten, Dünger und Saatgut und aus den noch nicht geernteten Früchten ergebe. Die Revision greift diese Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht an, meint aber, das Feld- und Wieseninventar könne ebensowenig Gegenstand einer echten Verpachtung sein» da man es nicht in Besitz nehmen könne. § lh Abs. 1 des Pachtvertrages müsse daher in jedem Falle umgedeutet werden, da weder eine Übel eignung noch eine Verpachtung rechtlich möglich gewesen sei. Da wirtschaftliche Wert, der sich aus Einsaat, Arbeitsleistungen und Bodenbearbeitung zusammensetze, sei sachenrechtlichen Kategorien nicht zugänglich, vielmehr nur wirtschaftlich und schuld rechtlich zu benutzen. Hier seien die Vertragsparteien so verfahren, daß der Verpächter dem Pächter den Betrag von 30 700^11 für die Dauer des Pachtvertrages gestundet habe. Diese Stundung sei nicht unentgeltlich erfolgt, vielmehr hätten die Parteien eine Verzinsung von jährlich b $ vereinbart. Die Stundungsvereinbarung habe aber nichts daran geändert, daß die Forderung auf einen Wertausgleich dahin, daß der Pächter bei der Beendigung des Pachtvertrages Dienstleistungen und Aufwendungen im gleichen Werte abzuliefern hatte, wie sie von ihm Übernommen waren, in eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme umgewandelt worden sei, die allerdings in erster Linie bei Pachtende im Wege der Verrechnung mit dem Anspruch des Päch-ters auf Vergütung seiner Dienstleistungen und Aufwendungen für Saatgut, Dünger usw. habe getilgt werden sollen. Der Verpäch- ter habe danach bei Beendigung des Pachtvertrages nicht mehr verlangen können als den auf Deutsche Mark umgestellten Betrag von 30 7OC,11 K. Diese Ausführungen der Revision verkennen den Sinn der Darlegungen des Berufungsgerichts und lassen eine Auseinandersetzung mit ihnen vermissen. Gegen einen Kauf oder ein kauf-ähnliches Rechtsgeschäft. führt das Oberlandesgericht auch die Verzinsung des geschätzten Wertes des Feld- und Wieseninventars durch den Pachter an. Die Ansicht der Revision, die Parteien hätten ihr Vertragsverhältnis auch so regeln können, daß der Pächter den Betrag von 30 700,11 M bei Pachtbeginn an den Verpächter zahlte und den Wert des Feld- und Wieseninventars so ablöste, ist an sich richtig, doch haben die Vertragsparteien diesen Weg gerade nicht beschritten. Zutreffend hat das Oberlandesgericht aus den Vereinbarungen in § 1** des Pachtvertrages geschlossen, daß der Wert des Feld? und Wieseninventars vor Beendigung der Pacht dem Verpächter gerade nicht habe erstattet werden sollen* Kit Recht weist es darauf hin, daß anderenfalls ein Zahlungstermin festgesetzt oder dem Pächter doch die Möglichkeit der Zahlung eingeräumt worden wäre, dieser sich vermutlich auch, wenn ihm die Zahlung fr ei gestanden hätte, dieser Schuld während der Geldentwertung entledigt haben würde. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß Kaufverträge über das tote tlnd lebende Inventar in der Gestalt möglich sind, daß der Kaufpreis gestundet und verzinst wird, daß diese Fälle aber die Ausnahme bilden, während die Verzinsung des zu Beginn der Pachtzeit geschätzten Wertes des eisern übernommenen B’eld- und Wieseninventars allgemein üblich und auch gerechtfertigt sei, weil der Pächter bei einem Pachtbeginn am 1. Juli, wie es hier der Fall gewesen sei, einen erheblichen Wert erhalte, der darin bestehe, daß er die voll bestellten und bald erntereifen Felder übernehme, für die er selbst nichts aufgewendet habe. Richtig ist auch die Überlegung des Oberlandesge- richts, daß der Pächter die Aufwendungen des Verpächters nicht zu erstatten brauche, da er bei Pachtende die Felder und Wiesen in einen gleichwertigen Zustand zurückzugeben habe, wofür er seinerseits entsprechende Aufwendungen machen müsse, die ihm der Verpächter nicht zu ersetzen brauche. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist zu entnehmen, daß es auch in der Verzinsung des Schätzungswertes von 30 700,11 M einen Hinweis auf die Vereinbarung der eisernen Übernahme des Feld- und Wieseninventars sieht. Seine Darlegungen laufen darauf hinaus, daß durch die Vereinbarungen in § lk Abs. 1 des Pachtvertrages hinsichtlich des Wertes des Feld- und Wieseninventars kein Zahlung! anspruch des Verpächters gegen den Pächter begründet werden sol te, daß die Schätzung dieses Inventars vielmehr deshalb vorgena men wurde, um seine Beschaffenheit bei der Übergabe des Gutes an den Pächter mit Rücksicht darauf festzuhalten, daß dieser verpflichtet sein sollte, das Pachtobägkt bei Beendigung des Pachtverhältnisses in einem gleichwertigen wirtschaftlichen Zustand zurück zugeben. Das Berufungsgericht hat danach den Betrag von 30 700,11 M lediglich als einen Verrechnungsfaktor für den von den Vertragsparteien vereinbarten Wertausgleich bei Pachtende angesehen. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern entspricht aUch den Gepflogenheiten bei eiserner Übernahme des Feld- und Wieseninventars. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, dal Inhalt des Feld- und Wieseninventars die Krntefähigkeit des Gutes ist, die sich aus der Gesamtheit der Aufwendungen an Acker arbeiten, Dünger und Saatgut und den noch nicht geernteten Früchten ergibt. Diesem auf den Aufwendungen des Verpächters beruhenden wirtschaftlichen Wert sollte durch die Verzinsung des Schätzungswertes Rechnung getragen wer* den. Das hätte sich, da das Feld- und Wieseninventar ohnehin in dem Pachtgegenstand enthalten war, auch durch Vereinbarung eines entsprechend höheren Pachtzinses erreichen lassen. Hätten die Vertragsparteien diesen Weg beschritten, dürfte kaum die Vor- -Zu- stellung entstanden sein, daß neben dem Anspruch auf den Pachtzir auch noch ein solcher auf Zahlung des Schätzungswertes des Feld-und Wieseninventars bestehe, da in diesem Falle der Vorteil des Pächters, der in dem Bewirtschaftungszustand des Gutes bei Pachtbeginn lag, durch den erhöhten Pachtzins abgegolten worden wäre. Die Tal;Sache, daß die Vertragsparteien die Vergütung für das Feld- und Wieseninventar nicht bei der Bemessung des Pachtzinses berücksichtigt, sondern die Abrede der Verzinsung seines Wertes mit b % jährlich getroffen haben, kann den Charakter des Schätzungswertes als eines reinen Verrechnungsfaktors nicht geändert haben. Die Verzinsung dieses Wertes stellt letzten Endes auch nichts anderes dar als einen Zuschlag zu dem Pachtzins, der für die gepachtete Grundfläche zu entrichten war.. Nach alledem ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht hinsichtlich der Bedeutung des Schätzungswertes des Jahres 1917 gekommen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt zugleich, daß es der von der Revision für erforderlich erachteten Umdeutung des § l*f Abs. 1 des Pachtvertrages nicht bedarf. Die Revision hat im übrigen nicht dargelegt, in welchen Vertragsbestimmungen sie die Vereinbarung einer reinen Geldsummen-schuld und der Stundung des danach zu zahlenden Betrages finden will. Das wäre aber erforderlich gewesen} denn in dem Pachtverträge ist weder von einer bestimmten Geldsumme, die geschuldet werde, noch von deren Stundung und der Umwandlung der Forderung auf einen Wertausgleic^ in eine Forderung duf Zahlung eines bestimmten Betrages die Rede. Die Rügen der Revision laufen letzten Endes auf eine von dem Berufungsgericht abweichende Auslegung des Pachtvertrages hinaus, für die sie nicht einmal eine einleuchtende Begründung gibt. Die Rügen der Revision konnten daher keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Nach § lb Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrages müsse ein Wertausgleich stattfinden. Dabei könnten aber die Schätzungswerte des Feld- und V/ieseninventars aus dem Jahre 1917 und die des Jahres 1956 nicht einfach gegenübergestellt werden, vielmehr müsse der Schätzungswert bei Pachtbeginn wegen der seit dem Jahre 1917 eingetretenen erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Betrag erhöht werden, der sich ergeben haben würde, wenn damals schon dieselben Preise gegolten hätten wie bei Pachtende- Der Wortlaut des § 1b Abs- 1 Satz 2 des Pachtvertrages erscheine zwar eindeutig- Die uneingeschränkte Anwendung dieser Vertragsbestimmung müsse jedoch dort ihre Grenze finden, wo sie zu einer Aushöhlung des Rechts des Verpächters auf Erhaltung der Erntefähigkeit des Gutes führen würde, das durch die Übernahme des Feld- und Wieseninventars '’als eisern” begründet worden sei. Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung, daß der Schätzungswert des Jahres 1917 nach den Preisen des Jahres 1956 urazurechnen sei, auf das Urteil des Reichsgerichts vom 27° Juni 1922 (RGZ lÖ*f j 39*0 und den Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. März 19?2 (SchlHA 1951*-* 116) bezogen und die Ansicht vertreten, daß die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Falle anzuwenden seien. Denn ein Wert au sgl eich bei Rückgabe des Gutes ohne Veränderung der inneren Werte des Feld- und Wieseninventars köneanur bei sich in mäßigen Grenzen haltenden Preisschwankungen in Frage. Die Preis- und Währungsverhältnisse zwischen dem Pachtbeginn im Jahre 1917 und dem Pachtende im Jahre 1956 hätten sich sövwesentlich und unvorhersehbar verändert, daß eine Anwendung des § 1*+ Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 1*+. Juni 191? dem bloßen Wortlaut nach nicht stattfinden könne. Es hätten sich nicht nur die Preise der meisten Erzeugnisse gewaltig geändert, vielmehr seien auch di'e Kosten für Arbeitsleistungen wesentlich gestiegen. Hinzu komme eine grundlegende Veränderung der Währungsverhältnisse. Die Verpäch- J ter hätten aber nicht die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Währungsverfall durch vertragliche Abmachungen zu sichern, und sich auch nicht vor den Verschiebungen des Preisniveaus durch Anschaffung von Sachwerten schützen können; sie - hat-r ' ten lediglich Geldbeträge ansammeln können, die durch die Währungsreform nahezu bedeutungslos geworden seien* Nach Juni 19^8 hätten die Verpächter in der Hegel mangels Barkapitals Sachwerte ebenfalls nicht anschaffda»können* Die Revision verkennt nicht, daß Inflation und Währungsumstellung eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge gehabt haben- Dem kommt indessen nach ihrer Meinung für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu* Sie will die Verwendung des Wortes "eisern" nur dahin verstehen, daß damit eine Aushöhlung des Rechtes des Verpächters auf Erhaltung der Erntefähigkeit des Gutes habe ausgeschlossen werden sollen. Die Revision Mit aber die §§ 589 und 2k2 BGB hier nicht für anwendbar, weil die Vertragsparteien den Gegenwert der Aufwendungen für das Feld- und Wieseninventar festgelegt und damit im Jahre 1917 eine Geldsummenschuld begründet hätten. Nach dem oben Gesagten ist dieser Hechtsansicht der Revision nicht beizutreten, hat vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nach § 1^ Abs* 1 Satz 2 des Pachtvertrages ein Wertausgleich stattzufiriden. Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden, daß, wenn man die Preisentwicklung unter dem Gesichtspunkt des § 2k2 BGB und der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen wolle, nur ein Vergleich zwischen Mai 1953 und Juni 1956 in Betracht komme, der dazu führe, daß eine wesentliche Veränderung während dieser Zeitspanne nicht eingetreten sei. Die Revision stützt diese Ansicht auf den Vergleich vom 6. Mai 1953» in dem die Vertragsparteien den Zins für das Feldinventar unverändert gelassen und auch den Kapitalbetrag selbst nicht geändert, sondern nur eine Umstellving von 1 Mark auf 1 Deutsche Mark vorgenommen hätten. Die Revision verkennt indessen die Bedeutung dieses Vergleiches, der in einem Verfahren abgeschlossen wurde, in dem die Verpächter eine Erhöhung des Pachtzinses begehrten. Dementsprechend wurden in diesem Vergleich die Barpacht und die sonstigen Leistungen des Pächters festgelegt. Wenn in ihm weiter gesagt wurde, daß völlig selbständig neben der Pacht die Verzinsung des Feldinventars (1 200 EM jährlich] stehe, so sollte damit offensichtlich klargestellt werden, dal diese Verzinsung in der damals vereinbarten Jahrespacht von 31 000 DM nicht enthalten sei. Der Vergleich ergibt im übriger nur, daß statt ursprünglich 1 200 M - bzw. seit 192*f 1 200 GJ> nunmehr 1 200 DM als Verzinsung des Feldinventars zu zahlen waren. Von dem Schätzungswert von 30 700,11 M bzw. GM ist in.*: überhaupt nicht die Rede. Es läßt sich daher aus ihm nicht folgern, daß es nach dem Willen der Parteien bei dem Betrage von 30 700,11 DM endgültig sein Bewenden haben sollte, zu demal da, wie oben bereits ausgeführt, die Schätzung des Jahres 191' erst bei Beendigung der Pacht Bedeutung gewinnen konnte und daher kein Anlaß bestand, damals bereits eine Vereinbarung über die Anrechnung dieses Schätzungswertes bei Ablauf des Pachtvertrages zu treffen. Ebensowenig kann der Meinung der Revision beigetreten werden, in dem Vergleich vom 6. Mai 1953 sei zu dem Ausdruck gekommen, daß die Gesichtspunkte, die im Sinne von § 7 LPG zu einer Erhöhung der Pacht geführt hätten, für die Ablösungssumme des Feldinventars nicht hätten maßgebend sein sollen6 Die Revision übersieht, daß der Antrag der Verpächter lediglich die Erhöhung des für die Grundstücke zu entrichtenden Pachtzinses, also des Pachtzinses im engeren Sinne, zu dem Gegenstand hatte und die Frage, wie der*Schätzungswert des Jahres 1917 bei Pachtende in Rechnung zu. stellen sei. in jenem Verfahren überhaupt nicht zur Erörterung stand, so daß es entsprechender Vereinbarungen in dem Vergleich bedurft - IB - hätte, um aus ihm die von der Revision hergeleiteten Schlüsse zu ziehen. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa § 286 ZPG verletzt, weil es eine eingehende Würdigung des Vergleichs nicht vorgenomraen hat. Denn zu einer solchen bestand kein Anlaß, weil das Verfahren sich nicht auf das Feld- und Wieseninventar erstreckt hatte und daher Folgerungen, wie sie die Revision aus dem Vergleich vom 5« Mai 1953 ziehen will, aus ihm nicht gezogen werden können. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß sich das Oberlandesgericht mit der Behauptung des Klägers nicht auseinandergesetzt hat, die Preise des Jahres 1917 seien zu Unrecht den Preisen des Jahres 1913 gleichgesetzt worden, da sie durch die Höchtspreisgesetzgebung des ersten Weltkrieges künstlich niedrig gehalten worden seien. Damit greift die Revision die Wertfeststeilungen der Schätzungskommission bei Pacht beginn an, die der Pächter damals selbst als richtig und für ihn verbindlich anerkannt hat. Auch bedurfte es keiner besonderen Würdigung der Vereinbarungen vom 20. Juni 1921*, da in ihnen hinsichtlich des Feld- und WleseiUnventars lediglich die Umstellung von Mark auf Goldmark vor genommen worden ist, die für die Verrechnung des Schätzungswertes bei Pachtende nichts ergibt. Räch alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ansidht vertreten hat, es müsse nach § 1*+ Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrages ein Wertausgleich stattfinden. Ihm ist ferner darin beizutreten, daß die Schätzungswerte der Jahre 1917 und 1956 nicht einfach gegenübergestellt werden köhnc Die Revision verkennt letzten Endesselbst nicht, daß seit 191? in wirtschaftlicher Hinsicht -und auf dem Gebiete der Währung so umwälzende Veränderungen eingetreten sind, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 191? denen des Jahres 1956 nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können; das zeigt ihr 3e 19- streben, den Schätzungswert des Jahres 1917 als "Kaufpreis“ oder doch als vereinbarte feste Geld summen schuld zu charakterisieren, Sie meint indessen, der von dem Oberlandesgericht beschrittene Weg führe zu einer Umstellung im Verhältnis 3 : l die nach dem Umstellungsgesetz nicht möglich und auch in hohem Maße unbillig sei- Dabei übersieht die Revision, daß es sich hier nicht um eine Umstellung auf Grund des Umstellungsgesetzes handelt, sondern ein billiger Ausgleich zwischen den Schätzungswerten der Jahre 1917 und 1956 gefunden werden mußte Daß der Weg, den die Schätzungskommission des Jahres 1956 zu diesem Zwecke eingeschlagen hat, von dem Berufungsgericht gebilligt worden ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; denn die Werte, die 1917 ermittelt worden waren, mußten zu den Schätzungswerten des Jahres 1956 in eine angemessene Beziehung gebracht werden- 15s lag dabei nahe, die Aufwendungen des Verpächters für das im Jahre 1917 übergebene Feld- und Wieseninventar nach den Preisen und Aufwandsätzen des Jahres 1956 zu bewerten; denn auf diese Weise wurde ein Wert gefunden, der sich mit den Aufwendungen des Pächters für die Ernte 1956 vergleichen ließ und damit einen Ausgleich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ermöglichte. Der Tatsache, daß sich dabei für die Leistungen des Verpächters im Jahre 1917 ein Betrag ergab, der mehr als das Dreifache der Schätzungssumme des Jahres 1917 ausmachte» stehen die Vorschriften des Umstel-lungsgesetzes nicht entgegen, das sich nur mit der gesetzlichen Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten befaßt und hier nicht anwendbar Ist. Die Revision konnte sich für ihre Ansicht auch nicht mit Järfolg auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23* Oktober 1957 (V ZR 270/56, RdL 1958 , 7) berufen in dem es sich um die Erhöhung des Erbbauzinses für ein im Jahre 1916 bestelltes Erbbaurecht handelte. Dort stand die Frage des Fortfalls der Geschäftsgrundlage zur Erörterung. Daß in jenem Falle eine Herauf Setzung des Erbbauzinses als nicht gerechtfertigt erachtet worden ist, beruhte auf der gegebenen besonderen Sachlage, nach der eine Änderung der Verhältnisse, die nach Treu und Glauben eine Erhöhung des Erbbauzinses hätte rechtfertigen können, nicht eingetreten war* Schließlich kann auch der Ansicht der Revision nicht bei-getreten werden, daß es Willkür sei, den Schätzungswert des Jahres 1917 nachträglich zu erhöhen, da die Parteien bis zu dem Pachtende stets an dem Betrage von 3G 700,11 M bzw. GM bzw. DM festgehalten hätten* Denn nach dem zuvor Gesagten handelte es sich bei d^csei Summe lediglich um einen Verrechnungsfak-tor, der zu der Schätzung des Jahres 1956 in eine angemessene Beziehung gebracht werden mußte. Das aber ist, wie gesagt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Das Oberlandesgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum die Aufwendungen des Verpächters für das Feld- und Wieseninventar im Jahre 19^7 hei dem Wertausgleich mit 100 867 DM in Ansatz gebracht und dem Kläger nur den bereits gezahlten Betrag von 89 316 13*1 zugebilligt. Nicht zu beanstanden ist nämlich ferner, daß das Oberlandesgericht Billigkeitserv$gungen keinen Raum gegeben hat. Der Revision kenn nicht zügegeben werden, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, er habe bei der Abrechnung über die von ihm errichteten wertvollen Gebäude einen erheblichen Währung sver lust erlitten, hätte nachgehen müssen. Denn hinsichtlich der Gebäude sind in § 8 des Pachtvertrages besondere Abmachungen getroffen worden. Aufwendungen, die der Pächter hinsichtlich der Baulichkeiten gemacht hat, haben mit der Bewertung der Aufwendungen des Verpächters für das Feld- und Wieseninventar vor Pachtbeginn und ihrer Verrechnung beim Ende der Pacht nichts zu tun. Die Revision trägt denn auch selbst vor, daß über die Gebäude eine gesonderte Abrechnung zwischen den Vertragsparteien stattgefunden habe. Die Revision erwies sich nach alledem als unbegründet. Sie war daher mit der Kostonfolge des § 97 ZPO zurückzuwei-sen. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem