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BGH

Gericht: BGH

daß ihnen die Klägerin noch die von ihr nach § 2 des Kaufvertrages zu leistende Anzahlung in Höhe von 3 200 RM = 3 200 DM und die auf 7 636 DM aufgelaufenen Zinsen aus der eingetragenen Restkaufgeldhypothek schulde« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat die Voraussetzungen des § 826 BGB verneint und den von ihm auf 6 584 DM geschätzten Verzugsschaden durch die Aufrechnung mit der Zinsforäerung in Höhe von 7 636 DM als getilgt angesehen» h) »Sie hätte7 wenn der Kaufvertrag fristgemäß erfüllt worden wäre, die Grunderwerbssteuer und die Grundbuchgebüh-ren aus-ihrem Reichsmarkvermögen bezahlen können* Da diese Gebührnisse durch Verschulden des Erblassers und der Beklagten aber erst nach der Währungsreform fällig geworden seien, habe sie diese Möglichkeit nicht mehr gehabt* Sie habe daher ein Darlehen in Höhe von 3 270 DM aufnehmen müssen* Da sie dieses Darlehen zu banküblichen Bedingungen verzinsen und zurückzahlen müsse9 sei ihr infolge des Verzugs ihrer.-Vertragspartner ein we iterer Schad en von etwa 5 000 DM entstanden;? Io Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beige-ireten, daß der-Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht aus. § 826 BGB, sondern nur aus §§ 284 ff BGB wegen Verzugs zustehe0 Ls hat jedoch die durch die Aufrechnung der Beklagten getilgte Schadensersatzforderung der Klägerin nur in Höhe von 3 544 dm für begründet erachtete Die Behauptung der; Klägerin, sie habe ihrerseits bereits vor der Aufrechnungserklärung der Beklagten mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die Zinsforderung der Beklagten aufgerechnet gehabt, hat-das Berufungsgericht als rechtlich unerheblich bezeichnet, da es für das Ergebnis gleichgültig sei, ob die sich höchstens auf 3 544 DM belaufende Schadensersatzforderung der Klägerin durch eine Aufrechnungserklärung der Beklagten oder durch:eine solche der Klägerin zu dem Erlöschen; gebracht worden sei* Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung der Klägerin, es sei ihr durch die Aufnahme des Darlehens ein weiterer Schaden in Höhe von 5 000 DM entstanden, hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs0 2 ZPO nicht zugelasseno inl• -Ui;; vy;lg:- ■ -in ;tB j: -t;r:::SB-::...., . Sie ist der* Meinung, das Berufungsgericht habe mit Rück-sicho auf §; 322 AbSo 2 ZPO die Entscheidung des Landgerichts, das den Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 6 584 DM als begründet erachtet hat, nicht zu dem trachteil der Klägerin dahin abändern dürfen, daß die Schadensersatz-forderung nur in Höhe von 3 544 DM begründet und damit nur .Insoweit die Gegenforderung der Beklagten verbraucht sei«, Da die Beklagten die Klageforderung auch in der Berufungsinstanz bestritten haben, war das Berufungsgericht an der Nachprüfung der Klageforderung nicht gehinderte ln dieser Nachprüfung liegt entgegen der Meinung der Revision Weder ein Verstoß gegen die Regeln der Rechtskraft noch eine Verletzüng des Grundsatzes, daß die angefochtene Entscheidung so lange nicht zu dem Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf (§§ 536, 559 ZPO), .als't'die'•'Gegenseite 'nicht ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt oder sich dem eingelegten Rechtsmittel anschließt (BGHZ 16, 395 unter Hinweis auf RGZ 70, 158« 80, 164« 161, 167j 1715 Vfür ihre gegenteilige Ansicht führen Baumbach/lautnrbach ZPO 25o Äuflo § 536; Anm* 2 C,•Stein/Jonas/ Schönke: ZPO 18> Auflo § 536 Anai» I 2, Sydow/Blisch ZPO 22t Aufl, § 322 Anim 8, Wieczorek ZPO § 536 Annn II b, Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7o Aufl, § 150 II 2 So 723 keine ausreichenden Grunde gegen die Rechtsauffassung des Reichsgerichts an)» 3o Begründet ist dagegen die Rüge der Verletzung des § 529 AbSo 2 ZPOo Es ist der Revision beizutreten, daß die Klägerin mit ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz, es sei ihr durch die Aufnahme des Darlehens ein weiterer Schaden in Höhe von 5 000 DM entstanden, einen neuen Anspruch geltend .gemacht, hat und damit die Vorschrift des § 529 Abs«, 2 ZPO Darauf, daß sie dies nicht habe tun können, weil der Kaufvertrag nicht fristgemäß erfüllt worden sei, hat die-Klägerin gerade ihre Scha-densersatzforderung:gestützt0 Der Einwand der Beklagten ist somit nichts anderes als ein Bestreiten der von der Klägerin zur Begründung der:Schadensersatzforderung behaupteten Tatsacheno 40 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadens-ersatzänspruch der Klägerin lasse sich nicht aus § 826 BGB herleiten, wird von der Revision mit mehrfachen Rügen der Verletzung des § 286 ZPO angegriffen» Das;Berufungsgericht ist bei seiner Auffassung davon ausgegangen, daß die äußeren Umstände, unter denen sich der Erblasser seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu entziehen versucht habe, unlautererscheinen! ni ch t möglich gewesen seieiio Es müsse ferner berücksichtigt werden, daß her Erblasser die Klägerin'nicht etwa um den Kaufpreis oder eine Anzahlung habe prellen, sondern lediglich den Zustand habe aufrecht erhalten wollen, der vor dem Abschluß des Kaufvertrages bestanden habet B e il d er • IJn ge k 1 är the it der damaligen Gesamtsituation sei es 'keineswegs sicher? das Berufungsgericht habe sich hierbei nicht mit dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9°■-November 1954 (Bla i05 GA) auseinandergesetzt? jedoch deshalb nichts zu Gunsten der Klägerin gefolgert werden, weil nach den Pest-Stellungen des Berufungsgerichts der Pensionsbetrieb in diesem Zeitpunkt bereits von den Erben des Pächters zu denen die Ehefrau gehörte, fortgeführt worden war, und die Klägerin, wie noch ausgoführt wird, nach § 19 Abs0 3 MSchG aus diesem Grunde das Pachtverhältnis nicht kündigen konnte» Berufungsgericht: hätte tatsächlich feststellen müssen, daß der Erblasser geglaubt habe, die Klägerin könne ihr Geld noch anderweit verwenden» haß der Erblasser aus dieser Vorstellung heraus gehandelt haben könnte, war für das Berufungsgericht nur eine der von ihm aufgeführten Möglichkeiten, auf Grund deren es, da sie von ihm nicht geklärt und deshalb nicht ausgeschlossen werden konnten, den der Klägerin obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB nicht als erbracht angesehen hat» des Kaufvertrages die Übergabe des Grundstückes erst erfolgen sollte , von der Mitwirkung des Erblassers abhängig;gewesen sei, dieser' aber seine Beteiligung dadurch.versagt habe, daß er schon mit Schreiben vom 29v November 1945 (2 0 58/4-6 Bl» 16 b) den den Kaufvertrag beurkundenden Notar Appuhn aufgefordert habe ? 6, Die; Revision greift, sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen dieses die Schadensersatzforderung der 'Klägerin nur in Höhe von 3 544- DM als begründet erachtet hat, Das>Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des der Klägerin entstandenen Schadens von den Beträgen ausgegangen, die der Klägerin zugeflossen wären, wenn sie das Grundstück am 15o Mai 194-6 erhalten :hatte, und hat hiervon die Beträge abgezogen,■welche die Klägerin von den ihr vorenthaltenen Geldern: zur Bestreitung der Unkosten hätte aufwenden müssen, wenn die Übergabe des Grundstücks■termingemäß erfolgt wäre. Wenn demgegenüber die Revision meint9 es habe seit dem Tod des Pächters ^HBBPgemäß: § 19 MSchG für den auf die Pension sich erstreckenden Geschäftsbetrieb ein Mieterschutz nicht mehr beansprucht werden können9 so Übersicht sie? Pie Revision kann sich auch nicht mitErfolg darauf berufens das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit berücksichtigt, daß die Klägerin auf Grund ihres Eigenbedarfs die Räume nach § 4 MSchG- hätte in Anspruch nehmen können. in dem Grundstück bleiben können und es sei dadurch der Kausalzusammenhang im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Pachtvertrag mit den Eheleuten unterbrochen worden, übersieht sie, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erben den ■ Pensionsbetrieb schon auf-Grund des Pachtvertrages mit den Eheleuten B(m^ fortgeführt hat ten 0 hat, für die Zeit vom 15c Mai 194-6 bis zu dem 3,1 o Oktober 1950 der Pachtzins entgangen sei und sie deshalb insoweit von den Beklagten Ersatz verlangen könne» Bas Landgericht hat den für die 53 1/2 Monate entgangenen Pachtzins auf 13 74-9?50 monatlich ein, da dieser Betrag dem Pachtvertrag vom 100 Mai 1942 entspreche und die Erhöhung des Pachtzinses auf 257RM erst durch Bescheid der Preisüberwachungs-stelle in Braunschweig vom 29o Juli 1947 mit Wirkung vorn 1» April 1947 erfolgt sei» Bas Berufungsgericht hat daher den entgangenen Pachtzins nur auf 13 151 EM bzw» BLI errechnet» ; Bie Revision meint demgegenüber, die Klägerin hätte, wenn ihr das Grundstück rechtzeitig übergeben worden wäre,, schon am 15o Mai 1946 bei der Preisbehörde den: Antrag auf Erhöhung des Pachtzinses stellen können und es wäre dann schon mit:Wirkung von diesem Tag ab die Erhöhung erfolgt» c) Bas Berufungsgericht hat in übereinStimmung mit dem Landgericht für den Minderwert des Inventars den Betrag von 1 500 BM und für den Wert der Nähmaschine und der Schreibmaschine den Betrag von 500 BM eingesetzt» Hinsichtlich des Minderwertes des Inventars haben die beiden Vordergerichte festgestellt, daß das Inventar schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht den in ihm angegebenen Wert von 10 000 EM hatte. RM ausgegangen und haben hieraus in Verbindung mit der von der Klägerin selbst veranlaßten W e r t s c h ätzung des Taxators 1er den Wert des Inventars im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks im Jahre 1952 auf 2 433735 DM beziffert hat, nach § 287 ZPO den Minderwert des Inventars auf 1 500'"DM festgestellto Pie Revision macht demgegenüber geltend, es sei bezüglich des Inventars im Schriftsatz der Klägerin vom 28, Mai 1953 (Bl. 23 GA) dargelegt worden, daß sämtliches Be-triebsgeschirr und die Wäsche einschließlich der Gardinen gefehlt hätten., Bern steht, entgegen, daß das -Pehlen der genannten Gegenstände in der Wertschätzung des Taxators welche die Vordergerichte ihrer Pest Stellung des Minderwerts des Inventars zu Grunde gelegt haben, -mit berücksichtigt" war und die Klägerin nichts dafür vorgetragen -hat, ob und welche höheren Beträge sie für die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände hätte aufwenden müssen. Pie Revision ist weiterhin der Meinung, aus der Pest Stellung des Berufungsgerichts, daß der in dem Kaufvertrag mit 10 000 RM angegebene Wert des Inventars nicht dem wahren Wert entsprochen habe, ergebe sich, daß das Grundstück zu einem Schwarzpreis veräußert worden sei, der gegen die Verordnung vom 7o Juli 1942 (RGBl I 451) verstoßen habe. Dies habe zur Folge; daß der Kaufpreis um 7 000 DM gemindert werden müsse und damit die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, da in ihnen Zinsen für den vollen Kaufpreis enthalten seien fuiicht:: die Höhe erreichten, die vom .Berufungsgericht als unstreitig angenommen worden sei o Die Revision übersieht hierbei das Ei’gebnis des auf Antrag;: des Ehemanns der Klägerin vor dem Amtsgericht in Goslar durchgeführten Verfahrens nach § 21 ümstG- in Verbindung mit der 28, DVO UmstG- (7 H 104/18) , In § 5 des Kaufvertrags war vereinbart worden, daß bei einer Änderung des Wertes der Reichsmark von der Restkaufpreishypothek in Höhe von Nachdem: die Preisbehörde diesen Wert auf Erfordern des Amtsgerichts auf 41 500 DM angegeben hattehat das Amtsgericht mit Beschluß vom 11, Juli 1950 die Restkaufpreisforderung' der.:.Beklagten nebst Hypothek auf :33 200 DM herabgesetzt„■ Es ist deshalb nicht erstchtlich, wieso sich aus den von der Revision angeführten Gründen eine weitere Ermäßigung des Kaufpreises ergeben sollte0 chen Mittel besessen, beruft sich die Revision allerdings auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15 0 Oktober 1955 (207 GA), sie habe damals ein Barvermögen von nahezu 34 000 LM (-rieht igi Hin) gehabto Las Nichteingehen -auf diesen Vortrag durch das Berufungsgericht ist jedoch unschädlich, da das Landgericht den. f) Das Berufungsgericht hat damit den der Klägerin durch die nicht rechtzeitige Übei’gabe des Grundstücks entstandenen Ausfall auf 13 151 DM + 1 500 DM + 500 DM = 15 151 DM errechnet* Hiervon hat es die Beträge abgesetzt, welche die Klägerin von den ihr vorenthaltenen Pachtzinsbeträgen zur Bestreitung der von ihr bei rechtzeitiger Übergabe des Grundstücks zu tragenden Grundstückslasten hätte auf wendein müssen* Pas Berufungsgericht hat • zunächst aus den insoweit übereinstimmenden Pachtverträgen vom 10o Mai 1942 und 260 Februar 1948 festgestelltwelche GMuindptückslastcn von der Klägerin zu tragen gewesen wären* nnd iiao diese unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst eingereichten Aufstellung (8 GA) gemäß § 287 ZPO mit folgenden Jahresbeträgen eingesetzt? Da sich hieraus ein Monatsbetrag von 109 DM ergibt * hat das .-Berufungsgericht^hinsichtlich der auigerührten Grundstückslasten für die Zeit vom 15o Mai 1946 bis zu dem 31o Oktober 1950 (53 1/2 Monate) den Betrag von 5 832 DM abgesetzt, ; Das Berufungsgericht hat weiterhin die Zinsen abgezogen * welche ;die Klägerin aus der,Hestkauiproi,shypothek seit dem 15, Mai 1946 hätte bezahlen müssen* wenn ihr das Grundstück ischon in diesem Zeitpunkt übergeben worden wäre.. Bei den ernsteren Beträgen handelt es sich um einmalige'Reparaturen, für welche' die'Klägerin nur dann hätte Ersatz verlangen können, w.enn die ^Reparaturnotwendigkeit die f olge des Verzuges-, des Erblassers und^der Beklagten gewesen wäre0Dies hat das Berufungsgericht aus 5 den: unter 6 a auf geführten:Gründen verneinte Die letzteren Beträge betrafen dagegen, wie sich aus der eigenenAufstellung- der Klägerin ergibt (8 GA) , auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die laufen-den Reparaturen des Hauses, welche die Klägerin nach den zutreff enden; Ausführungen; des Berufungsgerichts auf Grund des Pachtvertrages und gemäß;■§§ 5r6, 581 BGB zu tragen gehabt hättev wenn ihr das Grundstück termingemäß übergeben worden ware Eicht ersichtlich ist, wieso die Hypothekenzinsen vom 15o Mai 1946 bis zu dem 300 September 1950 deshalb nicht hätten abgezogen:werden dürfen, weil die Einnahmen der Klägerin schon früher zugeflossen wären! Gerade deshalb, weil dies bei rechtzeitiger Übergabe des)Grundstücks der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin-von'diesem Zeitpunkt ab auch die Hypothekenzinsen zu tragen gehabtHeren Absetzung von den vorenthaltenen Pachtzinsen ist damit zu Recht er-folgt 3■:/ ■ . Nach Abzug der zur:Aufrechnung gestellten unstreitigen Gegenforderung' in Höhe von 7 636 Ilvl verbleibt damit noch ein Betrag von 1 746,35 HM, mit dem die Klägerin Erfolg haben könnteo. Ob eine etwaige Forderung der Klägerin in dieser Höhe, wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, durch die von den Beklagten weiterhin ;zur:Aufrechnung gestellte, auf die von der Klägerin zu leistende Anzahlung in Höhe von 3 200 RM gestützte Gegenforderung getilgt wäre, kann der Senat nicht entscheiden, ■ da diese G-egenforderung von der Klägerin bestritten wird und das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hatc Das angelochtene Urteil war daher unter Zurückweisung der Revision im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 1 746,35 DM nebst 4 cß> Prozeß-zinsen abgewiesen ist»

Zitierte Normen: § 826 BGB § 536 ZPO § 826 BGB § 554 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtErblasserZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

05-2/57
Verkündet
 am 30o April1958
Hirthy JAngesto
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2566 053
der Ehefrau Selma S straße®,'
- Prozeßbevollmächtigter
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 gebt EMM ln GH

Klage r i n 9 Beruf ungskläge rin und Revisionsklägerin?
Rechtsanwalt pr«,
gegen
1 o die Ehefrau Hedwig N 2o den Maurergesellen Uwe
3°: die minderjährige Hedwig	9
geboren am	1941, gesetzlich vertreten durch
 ihren Vater Ewald H sämtlichewohnhaft in Kl
 und ihre Mutter9 die Beklagte
 bei	Haus	Ni
 Beklagte<. Berufungs- und R e v i s i o n s b e k 1 a g t e j
Prozeßbevollraachtigter; Rechtsanwalt Br
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16o April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr«, Tasche und der Bundesrichter Pro Huckinghaus9 Schuster? Ir« Rothe und Br«, Pr eitag
 für Recht erkannt;-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urieil des ic Zivilsenats des .Oberlandes-gerichts in Braunschweig vom 27° November :19.56 im Ko s ten punkt und ins owe it auf gehoben? als die Klage in Höhe von 1 746535 DM nejbst 4 fo Prozeßzinsen abgewiesen ist«
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckvcrwiesen*
IIo Ini übrigen wird die Revision zurückgewiesen«.
III. Die Klägerin hat 3/4 der Kosten aller Rechtszuge zu trageno
 Die Entscheidung über die übrigen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie Beklagten sind die Erben des am 24° März 1948 verstorbenen Rentners Adolf	Dieser	war	Eigentümer
 eines Hauses in	in dem das Christliche Hospiz ”Zum
 Kreuz” betrieben wurdeo Mit Vertrag vom 10o Mai 1942 hatte der Erblasser das Haus mit dem Pensionsbetrieb an die Eheleute Bartels verpachteto Nach dem Tode des Ehemannes BW im Jahre 1944 wurde der Pensionsbetrieb von seinen Erben? seiner Ehefrau und seiner Tochter? fortgeführt»
Mit notariellem Vertrag vom 17c November 1945 verkaufte der Erblasser das Haus mit Inventar an die Klägerin zu dem Preis von 50 000 RM? wobei für das Inventar 10 000 RM angesetzt wurden«, Pie Übergabe des Hauses sollte nach § 4 des Vertrages "nach Genehmigung des Vertrages durch die Preisbehörde erfolgen”«
Pie Vertragschlieilenden gingen davon aus? daß sich die preisbehördliche Genehmigung und damit auch die Übergabe des Hauses bis zu dem 15° Mai.1946 erzielen lasse«, Entgegen dieser Annahme, verzögerte sich aber die Übergabe erhebliche
 Pa der damals schon 75-jährige Erblasser noch im November 1945 unter Berufung .darauf? daß er bei der Unterzeichnung der Vertragsurkunde infolge Krankheit geistesgestört gewesen sei? die Erfüllung des Vertrages verweigerte?.;...', wurde er auf Antrag der Klägerin in zwei Instanzen verurteilt? alle5 zur Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte zu erteilen und. die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben (Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20o801947 - 20 58/46? Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5°3°1948
- 2 U 90/47) o
: Am 26q Februar 1948 und damit nur kurz vor dem Urteil des Oberlandesgerichts schloß der Erblasser mit der Tochter des verstorbenen Pächters BflHHfcund deren Ehemann Heinz ZflHHpi einen neuen Pachtvertrag über das Haus und das Inventar auf die Dauer von 10 Jahren ab.
Hach dem Tode des Erblassers bemühte sich die Klägerin, die zur Übergabe des Grundstücks erforderlichen Formalitäten mit den Beklagten zu regeliio Die Klägerin wurde jedoch erst am 6o Oktober 1950 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene Die Übergabe: des Grundstücks erfolgte erst am Io Mai 1952? nachdem das Pachtverhältnis mit den Eheleuten ZflU gelost worden war» Seit h November 1950 war von den Pächtern der Pachtzins in Höhe von monatlich 257 DM an die Klägerin bezahlt worden.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen der verzögerten Übergabe des Hauses Schadensersatzo Sie stützt den Anspruch auf unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) und Verzug* i*en Schaden begründet sie wie folgt:
a) Sie habe dadurch? daß sie den Pensionsbetrieb nicht-schön am 15« Mai 1946 habe übernehmen können? über die erhaltene Pacht hinaus jährlich etwa 5 000 DM? insgesamt also 30 000 DM eingebüßt0
b;) Sie habe für die Instandsetzung des Hauses? das während der Zeit der Yorenthaltung gröblich vernachlässigt worden sei? 11 139?44 DM aufwenden müssen*

,	^J.	vn.f'
c)	Der Wert des Inventars habe sich während der Zeit der Yorenthaltung um 7566<,65 DM verringert0
d)	Der Sohn Ewald NflHIK ^es Erblassers habe sich im Jahre 1948 verschiedene Inventarstucke (zu demindest eine Nähmaschine und eine Schreibmaschine) im Wert von-1 000 DM angeeignet o
e)	Die Eheleute zHB hätten während,dhrer Pacht-seit einen Teil des Pensionsbetriebs aufgegeben und statt der Pensionsgäste Dauermieter in den Räumen des Hauses untorgebracht? die sie jetzt nur unter großen Schwierigkeiten wieder aus dem Anwesen entfernen könne«
Mit Rücksicht auf das ihr nur insoweit bewilligte Armenrecht hat die Klägerin beantragt«
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages von 7 000 DM zu verurteilen«
Die Beklagten haben, beantragt? die Klage abzuweisen«
Sie bestreiten den Anspruch nach Grund und Höhe« Hilfsweise haben sie mit einer Gegenforderung in Höhe von 10 856 DM sufgerechnet? die sie damit begründen? daß ihnen die Klägerin noch die von ihr nach § 2 des Kaufvertrages zu leistende Anzahlung in Höhe von 3 200 RM = 3 200 DM und die auf 7 636 DM aufgelaufenen Zinsen aus der eingetragenen Restkaufgeldhypothek schulde«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat die
 Voraussetzungen des § 826 BGB verneint und den von ihm auf 6 584 DM geschätzten Verzugsschaden durch die Aufrechnung mit der Zinsforäerung in Höhe von 7 636 DM als getilgt angesehen»
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen»
a) Sie selbst habe -hereits mit Schreiben vom 20» Juni 1952 mit einem. Teil ihrer Schadensersatzforderung gegen den unstreitigen Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 7 636 DM aufgereclmeto Die Beklagten .könnten daher den Zinsanspruch nicht mehr zur Aufrechnung verwendeno
h) »Sie hätte7 wenn der Kaufvertrag fristgemäß erfüllt worden wäre, die Grunderwerbssteuer und die Grundbuchgebüh-ren aus-ihrem Reichsmarkvermögen bezahlen können* Da diese Gebührnisse durch Verschulden des Erblassers und der Beklagten aber erst nach der Währungsreform fällig geworden seien, habe sie diese Möglichkeit nicht mehr gehabt* Sie habe daher ein Darlehen in Höhe von 3 270 DM aufnehmen müssen* Da sie dieses Darlehen zu banküblichen Bedingungen verzinsen und zurückzahlen müsse9 sei ihr infolge des Verzugs ihrer.-Vertragspartner ein we iterer Schad en von etwa 5 000 DM entstanden;? den sie ebenfalls ersetzt verlange»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter»
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.Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.,
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Io Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beige-ireten, daß der-Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht aus.
§ 826 BGB, sondern nur aus §§ 284 ff BGB wegen Verzugs zustehe0 Ls hat jedoch die durch die Aufrechnung der Beklagten getilgte Schadensersatzforderung der Klägerin nur in Höhe von 3 544 dm für begründet erachtete
 Die Behauptung der; Klägerin, sie habe ihrerseits bereits vor der Aufrechnungserklärung der Beklagten mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die Zinsforderung der Beklagten aufgerechnet gehabt, hat-das Berufungsgericht als rechtlich unerheblich bezeichnet, da es für das Ergebnis gleichgültig sei, ob die sich höchstens auf 3 544 DM belaufende Schadensersatzforderung der Klägerin durch eine Aufrechnungserklärung der Beklagten oder durch:eine solche der Klägerin zu dem Erlöschen; gebracht worden sei*
Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung der Klägerin, es sei ihr durch die Aufnahme des Darlehens ein weiterer Schaden in Höhe von 5 000 DM entstanden, hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs0 2 ZPO nicht zugelasseno
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2o Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 556 ZPO«
Sie ist der* Meinung, das Berufungsgericht habe mit Rück-sicho auf §; 322 AbSo 2 ZPO die Entscheidung des Landgerichts, das den Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von
6 584 DM als begründet erachtet hat, nicht zu dem trachteil der Klägerin dahin abändern dürfen, daß die Schadensersatz-forderung nur in Höhe von 3 544 DM begründet und damit nur .Insoweit die Gegenforderung der Beklagten verbraucht sei«,
Die Rüge ist unbegründete .
Da die Beklagten die Klageforderung auch in der Berufungsinstanz bestritten haben, war das Berufungsgericht an der Nachprüfung der Klageforderung nicht gehinderte ln dieser Nachprüfung liegt entgegen der Meinung der Revision Weder ein Verstoß gegen die Regeln der Rechtskraft noch eine Verletzüng des Grundsatzes, daß die angefochtene Entscheidung so lange nicht zu dem Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf (§§ 536, 559 ZPO), .als't'die'•'Gegenseite 'nicht ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt oder sich dem eingelegten Rechtsmittel anschließt (BGHZ 16, 395 unter Hinweis auf RGZ 70, 158« 80, 164« 161, 167j 1715 Vfür ihre gegenteilige Ansicht führen Baumbach/lautnrbach ZPO 25o Äuflo § 536; Anm* 2 C,•Stein/Jonas/ Schönke: ZPO 18> Auflo § 536 Anai» I 2, Sydow/Blisch ZPO 22t Aufl, § 322 Anim 8, Wieczorek ZPO § 536 Annn II b, Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7o Aufl, § 150 II 2 So 723 keine ausreichenden Grunde gegen die Rechtsauffassung des Reichsgerichts an)»
3o Begründet ist dagegen die Rüge der Verletzung des § 529 AbSo 2 ZPOo Es ist der Revision beizutreten, daß die Klägerin mit ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz, es sei ihr durch die Aufnahme des Darlehens ein weiterer Schaden in Höhe von 5 000 DM entstanden, einen neuen Anspruch geltend .gemacht, hat und damit die Vorschrift des § 529 Abs«, 2 ZPO
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nicht anwendbar ist (DM Nr0 6 zu § 264 ZPO) * hie Geltend-machung dieses neuen Anspruchs stellte allerdings eine Klage-' anderung dar0 Diese ist jedoch, nicht gerügt wordene
.■■■ r Nicht- zuzustimmen vermag der Senat der in der mündlichen. Verhandlung geaaßerten Meinung des Prozeßhevollmächtig- : ten der Beklagten, der neue Anspruch sei nicht; schlüssig, weil die Klägerin: d ie Grund erwerbssteuer und die Grund huchgebühren schon vor der Währungsreform und damit aus ihrem Reichsmarkvermögen hätte bezahlen können«. Darauf, daß sie dies nicht habe tun können, weil der Kaufvertrag nicht fristgemäß erfüllt worden sei, hat die-Klägerin gerade ihre Scha-densersatzforderung:gestützt0 Der Einwand der Beklagten ist somit nichts anderes als ein Bestreiten der von der Klägerin zur Begründung der:Schadensersatzforderung behaupteten Tatsacheno
40 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadens-ersatzänspruch der Klägerin lasse sich nicht aus § 826 BGB herleiten, wird von der Revision mit mehrfachen Rügen der Verletzung des § 286 ZPO angegriffen»
Das;Berufungsgericht ist bei seiner Auffassung davon ausgegangen, daß die äußeren Umstände, unter denen sich der Erblasser seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu entziehen versucht habe, unlautererscheinen! Es hat jedoch einen sicheren Nachweis dafür, daß der Erblasser mit dem für die Anwendung des § 826 BGB erforderlichen (zu demindest.bedingten) Schädigungsvorsatz gehandelt habe, nicht als erbracht angesehen und dies im einzelnen wie folgt begründet; Es müsse berücksichtigt werden, daß der Kaufvertrag vom 17» November 1945 in der,.ersten Nachkriegsmonaten, also in einer sehr
 turbulenten Zeit geschlossen worden sei? in der zuverlässige 'Voraussagen? wie sich diese oder jene rechtsgeschäftliche H a nd lung in; d e r Zulcunf t wir is ch a ft lieh auswi rken we r d e ? ni ch t möglich gewesen seieiio Es müsse ferner berücksichtigt werden, daß her Erblasser die Klägerin'nicht etwa um den Kaufpreis oder eine Anzahlung habe prellen, sondern lediglich den Zustand habe aufrecht erhalten wollen, der vor dem Abschluß des Kaufvertrages bestanden habet B e il d er • IJn ge k 1 är the it der damaligen Gesamtsituation sei es 'keineswegs sicher? :ob die Handlungsweise des bereits 75 Jahre alten Erblassers von dem Bewußtsein getragen:gewesen sei? daß sich sein Verhalten schädigend für die nach ihrer eigenen Herstellung damals in guten Verhältnissen lebende Klägerin auswirken würde? zu demal diese den Pensionsbetrieb nicht in eigene Regie habe übernehmen? aus ihm also keinen Nutzen habe ziehen können« Es sei auch nicht ausgeschlossen? daß der Erblasser die Möglichkeit in Rechnung, gestellt habe? die Klägerin könne ihr Geld? wenn sie ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ledig werde? nutzbringender als bei dem Erwerb des Hospizgrundstücks ver-wendeno:Es sei weiterhin möglich? daß der. Erblasser? ohne seine . eigenen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in Betracht zu ziehen?: lediglich aus ideellen Beweggründen nicht vermocht habe? das Eigentum an dem Grundstück aufzugeben? mit dem er ein Eebeii lang verbunden gewesen sei*
Soweit die Revision sich darauf beruft? das Berufungsgericht habe sich hierbei nicht mit dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9°■-November 1954 (Bla i05 GA) auseinandergesetzt? ist die Rüge der Verletzung des § 286 ZPO nicht entsprechend der Vorschrift des § 554 Abso 5 Nr* 2 h ZPO erhobene Ba dieser Schriftsatz 11 Seiten umfaßt? hatte es der Angabe der entsprechenden Stellen
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bedurft* welche den nach der Meinung der Revision übergangenen Vortrag der Klägerin enthalten sollen (BGHZ 14y 205, 209/210• Johann sen LM Er«, 10 zu § 554 ZPO) o
Rer Meinung der Revision, es habe;zur bloßen Aufrechterhaltung des Zustandes, der vor dem Kaufvertrag bestanden habe, jedenfalls nicht des Abschlusses eines neuen über 10 Jahre, laufenden Pachtvertrages ::mit den Eheleuten Z®BBBBfcbedüi*f t, kann zwar zugestimmt werden«, Aus dem Abschluß des Pachtvertrags mit -den' Eheleuten^'ZBBBHB^-'lcann.. jedoch deshalb nichts zu Gunsten der Klägerin gefolgert werden, weil nach den Pest-Stellungen des Berufungsgerichts der Pensionsbetrieb in diesem Zeitpunkt bereits von den Erben des Pächters	zu	denen die Ehefrau	gehörte,	fortgeführt worden war,
 und die Klägerin, wie noch ausgoführt wird, nach § 19 Abs0 3 MSchG aus diesem Grunde das Pachtverhältnis nicht kündigen konnte»
Rieht ersichtlich ist, warum das. Berufungsgericht: hätte tatsächlich feststellen müssen, daß der Erblasser geglaubt habe, die Klägerin könne ihr Geld noch anderweit verwenden» haß der Erblasser aus dieser Vorstellung heraus gehandelt haben könnte, war für das Berufungsgericht nur eine der von ihm aufgeführten Möglichkeiten, auf Grund deren es, da sie von ihm nicht geklärt und deshalb nicht ausgeschlossen werden konnten, den der Klägerin obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB nicht als erbracht angesehen hat»
5o ' Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe sich in Verzug befunden, wird von der Revision - ver~
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standiicherweise - nicht angegriffen* Sie enthält auch keinen- Rechtsirrtum» Das Berufungsgericht hat den Verzug ausreichend damit begründet5 daß; die preisbehördliche Genehmigung-, nach deren Vorliegen gemäß § 4. des Kaufvertrages die Übergabe des Grundstückes erst erfolgen sollte , von der Mitwirkung des Erblassers abhängig;gewesen sei, dieser' aber seine Beteiligung dadurch.versagt habe, daß er schon mit Schreiben vom 29v November 1945 (2 0 58/4-6 Bl» 16 b) den den Kaufvertrag beurkundenden Notar Appuhn aufgefordert habe ? den Genehmigungsantrag zurückzuziehen, Darin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine bestimmte.und endgültige LeistungsVerweigerung gesehen, durch.die der Erblasser auch ohne Mahnung in Verzug gekommen war (RGZ 67 ? 313? 317)»
6, Die; Revision greift, sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen dieses die Schadensersatzforderung der 'Klägerin nur in Höhe von 3 544- DM als begründet erachtet hat,
 Das>Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des der Klägerin entstandenen Schadens von den Beträgen ausgegangen, die der Klägerin zugeflossen wären, wenn sie das Grundstück am 15o Mai 194-6 erhalten :hatte, und hat hiervon die Beträge abgezogen,■welche die Klägerin von den ihr vorenthaltenen Geldern: zur Bestreitung der Unkosten hätte aufwenden müssen, wenn die Übergabe des Grundstücks■termingemäß erfolgt wäre.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgende Erwägungen angestellts
a)	vfegen der Vorenthaltung des Betriebsgewinnes aus der Rührung des Pensionsbetriebs sei der Klägerin kein Scha-
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den entstanden9 da die früheren Pensionspächter Mieterschutz genossen hättenp und deshalb: das zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags bereits bestehende.: Pachtverhältnis nicht frei kündbar gewesen sei,. Pie Klägerin hätte daher die Eigen-bewirt Schaffung des Hospizes erst nach Inkrafttreten des G-e-schäf tsrauimietengesetzesv und: zv/air igemäß §§ 5 Abs; 2, 24 GKMG erst nach dem h Juli 1952 übernehmen können. In diesem Zeitpunkt sei sie aber, schon im Besitz des Grundstückes gewesen.
Wenn demgegenüber die Revision meint9 es habe seit dem Tod des Pächters ^HBBPgemäß: § 19 MSchG für den auf die Pension sich erstreckenden Geschäftsbetrieb ein Mieterschutz nicht mehr beansprucht werden können9 so Übersicht sie? daß nach den Peststellungen des Berufungsgerichts das (Geschäft von den Erben fortgeführt wurde und somit nach § 19 Ab Sc- 5 Satz 2 MSchG die Klägerin nicht kundigen konnte. Nicht zutreffend.ist die Meinung der,Revision5 es habe damals noch die alte Passung des § 19 Abs» 2 Satz 1 MSchG gegolten, Pie heutige Passung des § 19 MSchG- beruht auf dor Bekanntmachung vom 15= Pezember 194-2 (RGBl I 712) und ist nach § 5 Abs, 1 der sechsten Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume vom 15 o Bezember 194-2 seit dem 1. Januar 1943 anzu^ wenden (RG-Bl 1 709) =
Pie Revision kann sich auch nicht mitErfolg darauf berufens das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit berücksichtigt, daß die Klägerin auf Grund ihres Eigenbedarfs die Räume nach § 4 MSchG- hätte in Anspruch nehmen können. Für das Berufungsgericht bestand hierzu kein Anlaß , da die Klägerin in den Tatsaclieninstanzen für den et-
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waigeh Erfolg' einer auf . § 4 MSchG- gestützten Aufhebungöklä-ge nichts verge tragen hat, obwohl die-'.-Beklagten bereits in der K1agebeantwortung (So 5) geltend gemacht hatten, mit einer Eigenbedarfsklage würde die Klägerin keinen Erfolg gehabt haben* Da die Erben dec Pächters	nach	dessen
 Tode den Pensionsbetrieb fortgeführt hatten und ihnen aus diesem"Grunde Mieterschutz zustand, ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich, wieso die Klägerin mit einer Mietaufhebungsklage nach:§ 4 MSchG gerade mit Rücksicht; auf den Tod des Pächters B®HB® große Aussicht auf Erfolg-hätte haben können* Soweit die Revision meint, die Erben des Pächters	hätten nur auf Grund des
 von ihnen mit dem Erblasser unmittelbar abgeschlossenen Pachtvertrages ( gemeint wohl der -Pachtvertrag mit den Eheleuten	.	vom. 26 o ■■Februar ■■■■19.48) in dem Grundstück
 bleiben können und es sei dadurch der Kausalzusammenhang im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Pachtvertrag mit den Eheleuten	unterbrochen	worden, übersieht sie,
 daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erben den ■ Pensionsbetrieb schon auf-Grund des Pachtvertrages mit den Eheleuten B(m^ fortgeführt hat ten 0
Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, es sei darüber hinaus außerordentlich zweifelhaft, ob die Übernahme des Pensionsbetriebs im Jahre 1946 zu einem ins Gewicht fallenden Reingewinn geführt hätte, und damit auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht an,,
b);Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, daß der Klägerin, da sie erst ab. 1* November 1950 den Pachtzins in Höhe von 257 DM monatlich erhalten
 
hat, für die Zeit vom 15c Mai 194-6 bis zu dem 3,1 o Oktober 1950 der Pachtzins entgangen sei und sie deshalb insoweit von den Beklagten Ersatz verlangen könne» Bas Landgericht hat den für die 53 1/2 Monate entgangenen Pachtzins auf 13 74-9?50 RM bezw» BM errechnet» Bas Berufungsgericht setzt dagegen für die Zeit vom ,15ö Mai 194-6 bis -zu dem 31 »l:März 1947 nur einen Betrag von 200 RI! monatlich ein, da dieser Betrag dem Pachtvertrag vom 100 Mai 1942 entspreche und die Erhöhung des Pachtzinses auf 257RM erst durch Bescheid der Preisüberwachungs-stelle in Braunschweig vom 29o Juli 1947 mit Wirkung vorn 1» April 1947 erfolgt sei» Bas Berufungsgericht hat daher den entgangenen Pachtzins nur auf 13 151 EM bzw» BLI errechnet»	;
Bie Revision meint demgegenüber, die Klägerin hätte, wenn ihr das Grundstück rechtzeitig übergeben worden wäre,, schon am 15o Mai 1946 bei der Preisbehörde den: Antrag auf Erhöhung des Pachtzinses stellen können und es wäre dann schon mit:Wirkung von diesem Tag ab die Erhöhung erfolgt»
Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich» Sie werden auch von der Revision nicht geltend gemacht»
c)	Bas Berufungsgericht hat in übereinStimmung mit dem Landgericht für den Minderwert des Inventars den Betrag von 1 500 BM und für den Wert der Nähmaschine und der Schreibmaschine den Betrag von 500 BM eingesetzt» Hinsichtlich des Minderwertes des Inventars haben die beiden Vordergerichte festgestellt, daß das Inventar schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht den in ihm angegebenen Wert von 10 000 EM hatte. Sie sind deshalb nicht von diesem Yvrert, sondern von dem in der Pachtfestsetzung der Stadtverwaltung - Preisbehörde in Goslar vom
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21c August 1947 (117 GA) enthaltenen Tnvcntarwert von 4 293?95 RM ausgegangen und haben hieraus in Verbindung mit der von der Klägerin selbst veranlaßten W e r t s c h ätzung des Taxators	1er den Wert des Inventars im Zeitpunkt
 der Übergabe des Grundstücks im Jahre 1952 auf 2 433735 DM beziffert hat, nach § 287 ZPO den Minderwert des Inventars auf 1 500'"DM festgestellto
 Pie Revision macht demgegenüber geltend, es sei bezüglich des Inventars im Schriftsatz der Klägerin vom 28, Mai 1953 (Bl. 23 GA) dargelegt worden, daß sämtliches Be-triebsgeschirr und die Wäsche einschließlich der Gardinen gefehlt hätten., Pa insoweit ein Schadensersatzunspfuch wegen -.Nichterfüllung bestehe, hätte das Berufungsgericht einschätzen müssen, welche 'Beträge .-.erforderlich gewesen waren, damit die Klägerin sich entsprechende Stücke wieder hätte anschaffen können„
Bern steht, entgegen, daß das -Pehlen der genannten Gegenstände in der Wertschätzung des Taxators	welche
 die Vordergerichte ihrer Pest Stellung des Minderwerts des Inventars zu Grunde gelegt haben, -mit berücksichtigt" war und die Klägerin nichts dafür vorgetragen -hat, ob und welche höheren Beträge sie für die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände hätte aufwenden müssen.
Pie Revision ist weiterhin der Meinung, aus der Pest Stellung des Berufungsgerichts, daß der in dem Kaufvertrag mit 10 000 RM angegebene Wert des Inventars nicht dem wahren Wert entsprochen habe, ergebe sich, daß das Grundstück zu einem Schwarzpreis veräußert worden sei, der gegen die Verordnung vom 7o Juli 1942 (RGBl I 451) verstoßen habe.
Dies habe zur Folge; daß der Kaufpreis um 7 000 DM gemindert werden müsse und damit die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, da in ihnen Zinsen für den vollen Kaufpreis enthalten seien fuiicht:: die Höhe erreichten, die vom .Berufungsgericht als unstreitig angenommen worden sei o
Die Revision übersieht hierbei das Ei’gebnis des auf Antrag;: des Ehemanns der Klägerin vor dem Amtsgericht in Goslar durchgeführten Verfahrens nach § 21 ümstG- in Verbindung mit der 28, DVO UmstG- (7 H 104/18) , In § 5 des Kaufvertrags war vereinbart worden, daß bei einer Änderung des Wertes der Reichsmark von der Restkaufpreishypothek in Höhe von
40 000 RM 4/5 des Betrages an den Gläubiger zu zahlen seien, der von der Preisbehörde als Wert des Grundstücks nebst Inventar 'festgesetzt werde. Nachdem: die Preisbehörde diesen Wert auf Erfordern des Amtsgerichts auf 41 500 DM angegeben hattehat das Amtsgericht mit Beschluß vom 11, Juli 1950 die Restkaufpreisforderung' der.:.Beklagten nebst Hypothek auf :33 200 DM herabgesetzt„■ Es ist deshalb nicht erstchtlich, wieso sich aus den von der Revision angeführten Gründen eine weitere Ermäßigung des Kaufpreises ergeben sollte0
Auf die Feststellung des Minderwerts des Inventars hätte die etwaige weitere Ermäßigung überhaupt keinen Ein-flußo Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht: insoweit die Vorschrift des § 287 ZPO verletzt haben sollo
d)	Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin nicht als. erwiesen erachtet, daß sich der Zustand des Hauses während der Zeit, in der es ihr vorenthalten war,
-I? -
verschlechtert und sie deshalb für die erst nach der Übernahme im Jahre 1952 durchgeiührten Reparaturen einen Mehrauf-wand gehabt habe t Es hat sich dabei auf die u*' a« auf eine Äugenscheinseinnahme gestützten RestStellungen des Landgerichts beruf eny nach denen die Klägerin das bereits im Jahre 1648 gebaute Haus im Jahre 1946 in einem ähnlich heruntergekommenen Zustand; hatte übernehmen müssen, wie sie es im Jahre 1952 übernommen haben
 Liesen RestStellungen gegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf beruienf daß die Nichtausführung notwendiger Reparaturen erfahrungsgemäß eine Vergrößerung der Schäden zur Folge habet Las Berufungsgericht hat es auch nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Übernahme des Grundstücks im Stande gewesen wäre, die GebäudeSchäden mit geringeren als .den später auf-gewendeten Mitteln beseitigen zu lassen,' \7ie sich a.us dem Zusammenhang:'sein	ergibt,. hat es sich auch
 insoweit auf die Feststellungen des Landgerichts berufen<>
'-Soweit das Landgericht ; seine: Feststeilunge:
n darauf
 gestützt
hat,. die Klägerin habe im Jahre 1946 nicht die erforderli-
chen Mittel besessen, beruft sich die Revision allerdings
 auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15 0 Oktober 1955 (207 GA), sie habe damals ein Barvermögen von nahezu 34 000 LM (-rieht igi Hin) gehabto Las Nichteingehen -auf diesen Vortrag durch das Berufungsgericht ist jedoch unschädlich, da das Landgericht den. Beweis; dafür,* daß die Klägerin im Jahre 1946 .die Reparaturen mit:geringerem Geldaufwand hätte- durchführen:kön-
nen, auch deshalb nicht.als erbracht angesehen hat, weil es mehr: als zweifelhaft-gewesen, sei , ob in der-.'damaligen Zeit das Material.für die Reparaturen überhaupt zur Verfügung gestanden hätte«
e)	Hinsichtlich der von;den Eheleuten Ziesemer während
 ihrer Pachtzeit aufgenommenen Dauermieter;hat das:Berufungsgericht f estgestellt , daß es sich hierbei nicht um von den Eheleuten	freiwillig	auf	genommene	Personen,	sondern
 um zwangseingewiesene< Flüchtlinge gehandelt habe, deren Aufnahme auch die Klägerin hätte dulden müssen, wenn sie das Grundstück schon am 15o Mai 1946 übernommen hätteo
 Wenn die Revision demgegenüber: geltend macht, eine solche Belegung des:Hauses sei ungesetzlich:gewesen und die Klägerin hätte sich, wenn sie das Haus rechtzeitig übernommen hätte, mit Erfolg wehren können, so greift sie in unzulässiger Weise die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts an* Fürfdie Ungesetzlichkeit der von dem Berufungsgericht festgestellten Zwangseinweisungen ergeben, sich auch weder aus dem Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen noch aus;.den Ausführungen der Revision irgendwelche
 Anhaltjspunkte>.^P®
Entgegen der Meinung der Revision hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29 * März 1955 (134 GA)' keinen Beweis dafür angetreten, daß sämtliche Dauermieter erst ab Oktober 1951 eingezogen sind«
f)	Das Berufungsgericht hat damit den der Klägerin durch die nicht rechtzeitige Übei’gabe des Grundstücks entstandenen Ausfall auf 13 151 DM + 1 500 DM + 500 DM =
15 151 DM errechnet* Hiervon hat es die Beträge abgesetzt, welche die Klägerin von den ihr vorenthaltenen Pachtzinsbeträgen zur Bestreitung der von ihr bei rechtzeitiger Übergabe des Grundstücks zu tragenden Grundstückslasten hätte auf wendein müssen*
 
Pas Berufungsgericht hat • zunächst aus den insoweit übereinstimmenden Pachtverträgen vom 10o Mai 1942 und 260 Februar 1948 festgestelltwelche GMuindptückslastcn von der Klägerin zu tragen gewesen wären* nnd iiao diese unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst eingereichten Aufstellung (8 GA) gemäß § 287 ZPO mit folgenden Jahresbeträgen eingesetzt?
Grundsteuer?	245,— DM
Hypothek	; ;81;,--: 250 j— "
G e b ä u d e - F e u e r - V e r s i c h e r u n g s	40,— "
Hausreparaturen§	300 *— "
Ab s ehre ibungens	188*— "
Wassergelds	: 45r--M
Teil von Strom und Gass	150 *:— "
Entwässerung?	.i ; JO '
1; 309 9 —1 DM;
Da sich hieraus ein Monatsbetrag von 109 DM ergibt * hat das .-Berufungsgericht^hinsichtlich der auigerührten Grundstückslasten für die Zeit vom 15o Mai 1946 bis zu dem 31o Oktober 1950 (53 1/2 Monate) den Betrag von 5 832 DM abgesetzt, ;
Das Berufungsgericht hat weiterhin die Zinsen abgezogen * welche ;die Klägerin aus der,Hestkauiproi,shypothek seit dem 15, Mai 1946 hätte bezahlen müssen* wenn ihr das Grundstück ischon in diesem Zeitpunkt übergeben worden wäre.. Es hat jedoch den Abzug auf die Zeit bis zu dem.30, September 1950 beschränkt*, da die ab 1, Oktober 1950 fällig gewordenen Zinsen -in der von den Beklagten zur Aufrechnung ge,stell"'
7 '
ten Gegenforderung in Höhe von 7 636 EM enthalten seien«,
Bei der Berechnung der hiernach abzusetzenden Zinsen ist das Berufungsgericht von einem (unstreitigen) Monatsbetrag von rund 110 DM ausgegangen und ist damit für die Zeit vom 15 Iiai 194 6 bis sum 30o September 1950 ( 52 l/2 Monate) zu einem Gesamtbetrag von 5 775 BM gekommeno len Umstand? daß die,Restkaufproishyp0thek ursprünglich 40 000 HM.betragen hat? hat das Berufungsgericht dabei zugunsten der Klägerin unberücksichtigt gelassene
 Gegenüber diesen Berechnungen des Berufungsgerichts rügt die Revision mehrfach Verletzung des § 287 ZPOo
 Sie muß jdamit insoweit Erfolg haben? als sie die Absetzung von Abschreibungen als nicht gerechtfertigt ansieht:*-Die Abschreibungen hätten keine Ausgaben dargestellt ? welche die Klägerin von den: ihr vorenthaltenen Pachtzinsbeträgen hatte bestreiten müssen,.
Wenn die Revision meint? die vom Berufungsgericht ab-gesetzten Beträge für Wassergeld? Strom? Gas und Entwässerung hätten von den Pächtern getragen werden müssen? so wendet sie sich damit in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts? nach denen diese Betrage von dem Verpächter zu tragen waren und damit von der Klägerin hätten entrichtet werden müssen? wenn ihr das Grundstück termingemäß übergeben worden wäre,
 Es liegt auch die von der Revision gerügte Boppel-anrechnungderiReparaturen nicht vor« Das: Berufungsgericht hat unterschieden zwiscliemden Beträgen? welche die Klägerin als:Aufwendungsersatz verlangt (11 139?44 BM) ? und den Beträgen? welche die Klägerin aus den ihr vorenthaltenen
21 *-’
Pachtzinsbeträgen hätte bestreiten müssen., Bei den ernsteren Beträgen handelt es sich um einmalige'Reparaturen, für welche' die'Klägerin nur dann hätte Ersatz verlangen können, w.enn die ^Reparaturnotwendigkeit die f olge des Verzuges-, des Erblassers und^der Beklagten gewesen wäre0Dies hat das Berufungsgericht aus 5 den: unter 6 a auf geführten:Gründen verneinte Die letzteren Beträge betrafen dagegen, wie sich aus der eigenenAufstellung- der Klägerin ergibt (8 GA) , auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die laufen-den Reparaturen des Hauses, welche die Klägerin nach den zutreff enden; Ausführungen; des Berufungsgerichts auf Grund des Pachtvertrages und gemäß;■§§ 5r6, 581 BGB zu tragen gehabt hättev wenn ihr das Grundstück termingemäß übergeben worden
 ware
Eicht ersichtlich ist, wieso die Hypothekenzinsen vom 15o Mai 1946 bis zu dem 300 September 1950 deshalb nicht hätten abgezogen:werden dürfen, weil die Einnahmen der Klägerin schon früher zugeflossen wären! Gerade deshalb, weil dies bei rechtzeitiger Übergabe des)Grundstücks der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin-von'diesem Zeitpunkt ab auch die Hypothekenzinsen zu tragen gehabtHeren Absetzung von den vorenthaltenen Pachtzinsen ist damit zu Recht er-folgt 3■:/	■	.	f
1 o' Eie Erhebung des von der Klägerin mehrfach beantragten Sachverständigengutachtens lag im Ermessen des Berufungsgerichts . Daß dieses nicht die genügende Sachkunde besessen habe, ist nicht ersichtlich«
8« her Erfolg der Rügen der Verletzung des § 529 Absc 2 ZPO und hinsichtlich der Absetzung von Abschreibungen ■kann nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils füh-
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ren, wenn die hieraus sich etwa ergebende Schadensersatzforderung der Klägerin di e zur. Auf re chnung gestellt e unstreit i-ge Gegenforderung in Höhe von 7 636HM übersteigt! Hierbei ist von folgendem -auszugehens.'
Hie Abschreibungen sind vom Berufungsgericht mit einem Jahresbetrag von 188 HM eingesetzt worden-. Dies ergibt einen Monatsbetrag von 15 ,67 HM und ; damit für die Zeit vom 15 o, Mai 1946 bis zu dem öla Oktober 1950 (53 l/2 Monate) einen Betrag : von 838 ? 45 Hin Ha das Beruf ungsgericht diesen Betrag zu TJn~- ' recht zu Hasten der Klägerin eingesetzt hat, erhöht sich damit deren vom Berufungsgericht.auf 3.544 HM festgestellte Schadensersatz!orderung um diesen Betrag auf 4 382,35 HMo Hinzu kommt nach dem Erfolg der Rüge der Verletzung des § 529 AbSv 2 ZPO die von der Klägerin nachträglich geltend gemachte: Schadensersatzforderung.: in; Höhe; von 5 000 HM, so daß sich ohne Berücksichtigung der Aufrechnung;eine .'Gesamt--fordeiumg der Klägerin in Höhe von 9 382,35 HM ergeben könnte v. Nach Abzug der zur:Aufrechnung gestellten unstreitigen Gegenforderung' in Höhe von 7 636 Ilvl verbleibt damit noch ein Betrag von 1 746,35 HM, mit dem die Klägerin Erfolg haben könnteo. ;
Ob eine etwaige Forderung der Klägerin in dieser Höhe, wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, durch die von den Beklagten weiterhin ;zur:Aufrechnung gestellte, auf die von der Klägerin zu leistende Anzahlung in Höhe von 3 200 RM gestützte Gegenforderung getilgt wäre, kann der Senat nicht entscheiden, ■ da diese G-egenforderung von der Klägerin bestritten wird und das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hatc
 Das angelochtene Urteil war daher unter Zurückweisung der Revision im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 1 746,35 DM nebst 4 cß> Prozeß-zinsen abgewiesen ist»
Soweit die Revision zurückgewiesen wurde9 war nach §§ 91? 97 ZPO über die Kosten aller Rechtszüge zu entscheiden o
Dr„ Tasche Dr. Hüclcinghaus	Schuster
 Rothe	Dr.	Preita
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