Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Grundstückskaufvertrag sei gemäß §§ 313 Satz 1, 125 BGB unwirksam, falls der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, für eine Versicherung des Gebäudes zu sorgen, ist nicht frei von Rechtsfehlem. Die Nichtbeachtung der Form führt indes nach § 139 BGB nur dann zur Gesamtnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Der Beklagte ist jedoch gemäß § 326 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Der den Rücktritt rechtfertigende Zahlungsverzug ist durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Falls sich der Beklagte rechtsverbindlich zur Vornahme der Versicherung verpflichten wollte, kommt ein Schadensersatzanspruch schon deswegen nicht in Betracht, weil die Verpflichtung beurkundungsbedürftig und damit unwirksam war. Eine solche Teilleistung brauchte der Beklagte nicht anzunehmen. Daß sie später höhere Zahlungsangebote unterbreitet hat, ist ohne Bedeutung, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits den Rücktritt erklärt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 8/94 BESCHLUSS vom 15. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit Marion , PHistraße Wm, Bad hi Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herbert Sl i, m Weg Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Partner in M ~ 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 1994 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1993 wird nicht angenommen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Grundstückskaufvertrag sei gemäß §§ 313 Satz 1, 125 BGB unwirksam, falls der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, für eine Versicherung des Gebäudes zu sorgen, ist nicht frei von Rechtsfehlem. Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Rechtsauffassung, daß eine entsprechende Leistungsverpflichtung des Beklagten der Beurkundungspflicht unterlegen habe. Die Nichtbeachtung der Form führt indes nach § 139 BGB nur dann zur Gesamtnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Mit dieser 3 Frage hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Der Beklagte ist jedoch gemäß § 326 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Der den Rücktritt rechtfertigende Zahlungsverzug ist durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Falls sich der Beklagte rechtsverbindlich zur Vornahme der Versicherung verpflichten wollte, kommt ein Schadensersatzanspruch schon deswegen nicht in Betracht, weil die Verpflichtung beurkundungsbedürftig und damit unwirksam war. Handelte es sich hingegen um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, so ist zweifelhaft, ob sich hieraus Schutz- und Sorgfaltspflichten ergaben, deren Verletzung eine Schadensersatzhaftung nach sich ziehen konnte (vgl. BGHZ 21, 102, 106 f; Erman/Werner, BGB, 9. Aufl., vor § 241 Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., vor § 241 Rdn. 32 a ff, 37). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Selbst bei Zugrundelegung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 175.000 DM blieb ein offener Kaufpreisrest von 55.000 DM, den die Klägerin weder gezahlt noch zur Zahlung angeboten hat. Sie war nur zur Zahlung von 40.000 DM bereit. Eine solche Teilleistung brauchte der Beklagte nicht anzunehmen. Der somit fortbestehende Verzug war auch weiterhin von der Klägerin zu vertreten. Das Risiko, die eigene Leistung nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang rechtzeitig erbracht zu haben, trägt auch, wenn Tatsachenund Rechtsverhältnisse schwierig sind, grundsätzlich der Schuldner. Die Klägerin hat keine Umstände dafür vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Daß sie später höhere Zahlungsangebote unterbreitet hat, ist ohne Bedeutung, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits den Rücktritt erklärt hatte. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 230.000 DM Hagen Tropf Lambert-Lang Krüger Wenzel