- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof.-Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Schutzwürdige Belange des Erbbaurechtskäufers - der Beklagten - im Hinblick auf die für ihn eingetragene Vormerkung werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil ihr das Heimfallrecht vorgeht. Im übrigen wäre den Beklagten im Falle relativer Unwirksamkeit der Übertragung des Erbbaurechts (§ 888 Abs. 1 BGB) die Berufung hierauf nach Treu und Glauben versagt.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF V ZR 8/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Eduard SJ 2. Brigitte Sl beide wohnhaft Gl Iweg Beklagte, Widerkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Stadt L Rüdiger vertreten straße ^ durch den 1. Bürgermeister U Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt res» -if U' Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof.-Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 1989 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Erbbauberechtigte ist befugt, den Heimfallanspruch, wie hier geschehen, anzuerkennen und freiwillig zu erfüllen. Schutzwürdige Belange des Erbbaurechtskäufers - der Beklagten - im Hinblick auf die für ihn eingetragene Vormerkung werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil ihr das Heimfallrecht vorgeht. Die Anerkennung eines nicht stichhaltigen Heimfallgrundes kann sich allenfalls als eine Verletzung des Kaufvertrages darstellen. Im übrigen wäre den Beklagten im Falle relativer Unwirksamkeit der Übertragung des Erbbaurechts (§ 888 Abs. 1 BGB) die Berufung hierauf nach Treu und Glauben versagt. Denn sie müßten sich entgegenhalten lassen, daß die Klägerin aus den im angefochtenen Urteil festgestellten Grund - Verstoß gegen die Erhaltungspflicht -den Heimfall hätte erwirken können und damit die Vormerkung gemäß § 33 ErbbauVO erloschen wäre. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.235.000 DM. Hagen Wenzel Lamb^rt-Lang \ Räfle Tropf