* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 8/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 8/90

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof.-Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Schutzwürdige Belange des Erbbaurechtskäufers - der Beklagten - im Hinblick auf die für ihn eingetragene Vormerkung werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil ihr das Heimfallrecht vorgeht. Im übrigen wäre den Beklagten im Falle relativer Unwirksamkeit der Übertragung des Erbbaurechts (§ 888 Abs. 1 BGB) die Berufung hierauf nach Treu und Glauben versagt.

Zitierte Normen: § 888 BGB § 33 ErbbauVO § 97 ZPO
VormerkungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 8/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Eduard SJ
2.	Brigitte Sl beide wohnhaft Gl
 Iweg
Beklagte, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Stadt L Rüdiger
 vertreten straße ^
durch den 1. Bürgermeister U
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

res»	-if	U'
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof.-Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 1989 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Erbbauberechtigte ist befugt, den Heimfallanspruch, wie hier geschehen, anzuerkennen und freiwillig zu erfüllen. Schutzwürdige Belange des Erbbaurechtskäufers - der Beklagten - im Hinblick auf die für ihn eingetragene Vormerkung werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil ihr das Heimfallrecht vorgeht. Die Anerkennung eines nicht stichhaltigen Heimfallgrundes kann sich allenfalls als eine Verletzung des Kaufvertrages darstellen. Im übrigen wäre den Beklagten im Falle relativer Unwirksamkeit der Übertragung des Erbbaurechts (§ 888 Abs. 1 BGB) die Berufung hierauf nach Treu und Glauben versagt. Denn sie müßten sich entgegenhalten lassen, daß die Klägerin aus den im angefochtenen Urteil festgestellten Grund - Verstoß gegen die Erhaltungspflicht -den Heimfall hätte erwirken können und damit die Vormerkung gemäß § 33 ErbbauVO erloschen wäre.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.235.000 DM.
Hagen
 Wenzel
Lamb^rt-Lang
\
Räfle
 Tropf