a) Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht kann, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern. b) Pür die Frage, in welcher Art und Weise eine Grunddienst barkeit ausgeübt werden darf, kommt es auf die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs enthaltenen Angaben über die Kulturart des herrschenden Grundstücks jedenfalls dann nicht an, wenn der Text des Bestandsverzeichnisses offenkundig überholt ist und mit der wirklichen Grundstücksbeschaffenheit im Zeitpunkt der Wegerechtsbestellung nicht mehr im Einklang steht. liegt das Grundstück der beklagten Eheleute (Plan-Nr. ISMI); es ist etwas über 3 ha groß und bestand bis zu dem Jahre 1944 aus zwei Parzellen (Nr. PMHI und %), die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als "Tiergarten und Waldung" bzw. gangsweg zu ihrem Grundstück zu benutzen: Die Grunddienstbarkeit erstrecke sich auf die Brücken überhaupt nicht, und der Hofraum dürfe lediglich insoweit begangen und befahren werden, als dies zu einer landwirtschaftlichen Nutzung des herrschenden Grundstücks erforderlich sei. Die Beklagten hätten die Nutzungsart eigenmächtig verändert, denn ihr Anwesen diene jetzt vorwiegend Wohnzwecken, wobei noch hinzukomme, daß nicht nur sie selbst, sondern auch die Familien ihres Sohnes und ihres Schwiegersohnes auf dem Grundstück wohnten; außerdem werde dort eine Fremdenpension betrieben. Nach mehrfachem Wechsel in der Antragstellung hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt, daß den Beklagten kein Gehund Fahrtrecht über sein Grundstück zustehe, sowie ihre Verurteilung, in die Löschung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzuwilligen. Hilfsweise möchte er festgestellt wissen, daß den Beklagten Rechte aus der Grunddienstbarkeit "nur in ihrer Eigenschaft als Eigentümer" und ausschließlich für landwirtschaftliche Nutzung zustünden, und beantragt, ihnen die Ausübung des Gehund Fahrtrechts zur sonstigen Nutzung ihres Grundbesitzes zu verbieten. Sie wehren sich gegen die Löschung sowie gegen eine Beschränkung ihres Gehund Fahrtrechts in dem vom Kläger gewünschten Sinne: Die Grunddienstbarkeit berechtige sie auch zu dem Begehen und Befahren der Brücken und nötige sie keineswegs, ihr Grundstück nur landwirtschaftlich zu nutzen, zu demal da es schon früher mit einem Wohnhaus und anderen Einrichtungen bebaut gewesen sei. Wenn hier auch zusätzlich auf Leistung geklagt wird (Verurteilung der Beklagten, die Grunddienstbarkeit löschen zu lassen, hilfsweise sie nur in begrenztem Umfang auszuüben), würde gleichwohl ein insoweit der Klage stattgebendes Urteil nicht mit Sicherheit alle denkbaren Streitpunkte erledigen; es kämen dann möglicherweise noch weitere Ansprüche (etwa auf NutzungsVergütung oder Schadensersatz) in Betracht. In der Sache selbst geht der Streit zwar im wesentlichen, wie das angefochtene Urteil zutreffend bemerkt, um Inhalt und Umfang des auf dem Anwesen des Klägers als Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) lastenden Gehund Fahrtrechts. Als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens kommen deshalb außer dem § 1004 Abs. 1 BGB noch weitere gesetzliche Vorschriften in Betracht, insbesondere die §§ 1019, 242 BGB und - falls der Kläger geltend machen will, das Grundbuch sei unrichtig - der § 894 BGB. Ersichtlich ist dies dem Berufungsgericht nicht entgangen; denn es nimmt im Anschluß an seine Ausführungen über Inhalt und Umfang des Wegerechts auch noch zu der Frage Stellung, ob die Grunddienstbarkeit wirksam bestehen geblieben ist, und legt dar, daß und warum sie weder erloschen, noch ihre Ausübung sittenwidrig noch die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Diese Feststellungen und Erwägungen rechtfertigen den Schluß, daß weder die Voraussetzungen des § 1019 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit für die Benutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft sein muß, weggefallen sind, noch daß hier einer jener seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 169, 180, 183) ein Wegeberechtigter wegen grundlegender Veränderung der Verhältnisse verpflichtet sein soll, auf sein Recht zu verzichten (vgl. 3. Im jetzigen Verfahrensstande hängt infolgedessen die Entscheidung davon ah, ob der Kläger sich mit Erfolg gemäß § 1004 Abs. 1 BGB dagegen zur Wehr setzen kann, daß die Beklagten sowie die übrigen Bewohner ihres Grundstücks unter Benutzung der beiden Brücken über sein Werksgelände gehen und fahren, oder ob er dies laut Abs. 2 aaO wegen der Grunddienstbarkeit dulden muß. Bie Art und Weise, wie die Beklagten und ihre Mitbewohner heute das Gehund Fahrt-recht ausüben, entspricht nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dem Willen der seinerzeit an der Einigung Beteiligten, sondern wird zugleich durch den Inhalt"des Grundbucheintrags gedeckt. Bas herrschende Grundstück sei, wenn es auch im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung grundbuchlich noch als Tiergarten, Waldung und Wiese beschrieben war, schon damals für jedermann erkennbar ein Baugrundstück gewesen. Endlich sei dadurch, daß der Schwiegersohn der Beklagten auf dem herrschenden Grundstück ein weiteres Wohnhaus errichtet habe, die Grunddienstbarkeit nicht in unzulässiger Weise eigenmächtig erweitert worden. November 1935), nur landwirtschaftlich genutzt wurden und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als Tiergarten, Waldung und Wiese beschrieben waren und daß das Wohnhaus der Beklagten erst einige Jahre später (1938) errichtet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Wenn es gleichwohl diesen Umständen für die Frage, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang das Gehund Fahrt-recht ausgeübt werden darf, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern darauf abgestellt hat, daß sich dort zuvor schon jahrzehntelang ein Wohnhaus befand, Denn maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Benutzungsart; es kommt auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betreffenden Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Urteile des Senats vom 27. Da ein dingliches Wegerecht dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, kann es, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von dritten Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, von Mietern, Pächtern und dergleichen (Meisner/Stern/Hodes aaO S. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Periengäste der Beklagten, solange sie in deren Hause wohnen, als befugt angesehen, über den Pabrikhof des Klägers und die beiden Brücken zu gehen oder zu fahren. b) In der Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem herrschenden Grundstück durch den Schwiegersohn der Beklagten brauchte das Oberlandesgericht nicht, wie die Revision geltend macht, eine eigenmächtige und daher unstatthafte Erweiterung des Gehund Eahrtrechts über den Rahmen der Eintragungsbewilligung hinaus zu erblicken. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung, das herrschende Grundstück sei, als das Wegerecht eingeräumt wurde, für jedermann erkennbar ein "Baugrundstück” gewesen. Daß hiernach - angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über Inhalt und Umfang dinglicher Rechte jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern eindeutig Aufschluß zu geben - streng auf den Wortlaut und Sinn abgehoben werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, trifft freilich zu (Urteile des Senats in LM BGB § 1018 Nr. 4 und 5), und der Revision ist ferner zuzugeben, daß mit Rücksicht auf die §§ 891, 892 BGB ein etwa abweichender Parteiwille bei der Auslegung keine Rolle spielen kann. Allein es erscheint bereits zweifelhaft, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Art und Weise, wie eine Grunddienstbarkeit ausgeübt werden darf, auch nach den Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bestimmt, soweit sie rein tatsäch- Zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines dinglichen Rechts können nämlich, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch Umstände, die außerhalb der Grundbucheinträge und der Eintragungsbewilligung liegen, mit herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 47, 190, 195 f mit weiteren Nachweisen). Soweit die Revision, um eine eigenmächtige, den zulässigen Rahmen überschreitende Steigerung der Grundstücksbenutzung darzutun, sich auf bestimmte Urteile des Senats bezieht, verkennt sie, daß die dort entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind: In den Entscheidungen vom 21.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1018 a) Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht kann, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern. b) Pür die Frage, in welcher Art und Weise eine Grunddienst barkeit ausgeübt werden darf, kommt es auf die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs enthaltenen Angaben über die Kulturart des herrschenden Grundstücks jedenfalls dann nicht an, wenn der Text des Bestandsverzeichnisses offenkundig überholt ist und mit der wirklichen Grundstücksbeschaffenheit im Zeitpunkt der Wegerechtsbestellung nicht mehr im Einklang steht. BGH, ürt. v. 21. Mai 1971 - V ZR 8/69 - OLG Nürnberg LG Regensburg BUNDESGERICHTSHOF IM' NAMEN DES VOLKES Y ZR 8/69 URTEIL Verkündet am 21. Mai 1971 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Josef HSHHi, SflHBHIstraBe in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. den Rentner Johann 2. die Ehefrau Rosina beide in N Haus Nr. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt t 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1971 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger betreibt in NMPMMMNNHMMI» Gemeinde auf Grundstücken, die er 1954 erworben hat, ein Holzbearbeitungswerk mit Säge und Holzlager. Das Betriebsgelände (Plan-Nr. flR £ - Q) liegt auf einer schmalen, langgestreckten Insel zwischen dem Flüßchen Weißer Regen und einem davon abgezweigten Werkskanal und ist von beiden Seiten durch Brücken, die auch von Fahrzeugen benutzt werden können, zu erreichen. Die Brücke über den Weißen Regen verbindet das Anwesen des Klägers mit der SflHU-straße L0R - LfMHSß die am nördlichen Flußufer entlangführt, während die andere, den Werkskanal überquerende Brücke die Verbindung nach Süden zu dem Kellerweg und anderen Ortsstraßen bildet. In dem Gelände südlich des Werkskanals 3 liegt das Grundstück der beklagten Eheleute (Plan-Nr. ISMI); es ist etwas über 3 ha groß und bestand bis zu dem Jahre 1944 aus zwei Parzellen (Nr. PMHI und %), die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als "Tiergarten und Waldung" bzw. "Wiese am oberen Werkskanal" beschrieben waren. Der Erstbeklagte kaufte diese Plächen am 7. Januar 1935 und wurde am 22. Juni 1936 als Eigentümer eingetragen. Er errichtete dort im Jahre 1938 ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden. Später vereinbarten die Eheleute den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft; seither gehört das Grundstück beiden Beklagten gemeinschaftlich. Auf dem Grundbesitz des Klägers lastet ein am 22. Juni 1936 als Grunddienstbarkeit eingetragenes "Geh-und Pahrtrecht" zugunsten der jeweiligen Eigentümer von Nachbargrundstücken, darunter auch desjenigen der Beklagten. In der Eintragungsbewilligung vom 8. November 1935, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, hatte ein Rechtsvorgänger des Klägers, der Kaufmann Curt anläßlich der Parzellierung des Neuschrehkenthaler Gesamtgeländes den jeweiligen Eigentümern bestimmter neugebildeter Grundstücke, insbesondere auch der Parzellen "PI.Nr. PI.Nr. Tiergarten zu 0,610 ha Wiese am oberen Werkskanal zu 2,473 ha", das unentgeltliche Recht eingeräumt, "über den auf PI.Nr. a b c d e f liegenden Hofraum jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, um auf dem kürzesten Weg zu den herrschenden Grundstücken zu gelangen, und zwar dem jeweils kürzesten Weg". 4 Der Kläger macht den Beklagten das Recht streitig, den Hof seines Holzwerks und die beiden Brücken als Zu- Ä* * gangsweg zu ihrem Grundstück zu benutzen: Die Grunddienstbarkeit erstrecke sich auf die Brücken überhaupt nicht, und der Hofraum dürfe lediglich insoweit begangen und befahren werden, als dies zu einer landwirtschaftlichen Nutzung des herrschenden Grundstücks erforderlich sei. Die Beklagten hätten die Nutzungsart eigenmächtig verändert, denn ihr Anwesen diene jetzt vorwiegend Wohnzwecken, wobei noch hinzukomme, daß nicht nur sie selbst, sondern auch die Familien ihres Sohnes und ihres Schwiegersohnes auf dem Grundstück wohnten; außerdem werde dort eine Fremdenpension betrieben. Schließlich bestehe überhaupt kein Bedürfnis mehr für ein Gehund Fahrtrecht, weil das Grundstück der Beklagten Anschluß an das öffentliche Wegenetz habe. Nach mehrfachem Wechsel in der Antragstellung hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt, daß den Beklagten kein Gehund Fahrtrecht über sein Grundstück zustehe, sowie ihre Verurteilung, in die Löschung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzuwilligen. Hilfsweise möchte er festgestellt wissen, daß den Beklagten Rechte aus der Grunddienstbarkeit "nur in ihrer Eigenschaft als Eigentümer" und ausschließlich für landwirtschaftliche Nutzung zustünden, und beantragt, ihnen die Ausübung des Gehund Fahrtrechts zur sonstigen Nutzung ihres Grundbesitzes zu verbieten. Ziel eines weiteren Hilfsantrages ist das Verbot an die Beklagten, die Brücken über den Weißen Regen und über den Werkskanal zu begehen, zu befahren oder in sonstiger Weise zu benutzen. 5 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie wehren sich gegen die Löschung sowie gegen eine Beschränkung ihres Gehund Fahrtrechts in dem vom Kläger gewünschten Sinne: Die Grunddienstbarkeit berechtige sie auch zu dem Begehen und Befahren der Brücken und nötige sie keineswegs, ihr Grundstück nur landwirtschaftlich zu nutzen, zu demal da es schon früher mit einem Wohnhaus und anderen Einrichtungen bebaut gewesen sei. Eine Fremdenpension werde von ihnen nicht betrieben, sie hätten lediglich im Sommer ein Zimmer tageweise an Feriengäste vermietet. Auf die Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks seien sie nach wie vor angewiesen, weil sie anderenfalls, um auf die SÜHBstraße zu gelangen, erhebliche Umwege machen müßten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe 1. Soweit der Kläger Feststellung begehrt, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen. In diesem Punkt, der von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Urteil des er- kennenden Senats vom 19. März 1971, V ZR 143/69, S. 4), ergeben sich indessen keine durchgreifenden Bedenken. Wenn hier auch zusätzlich auf Leistung geklagt wird (Verurteilung der Beklagten, die Grunddienstbarkeit löschen zu lassen, hilfsweise sie nur in begrenztem Umfang auszuüben), würde gleichwohl ein insoweit der Klage stattgebendes Urteil nicht mit Sicherheit alle denkbaren Streitpunkte erledigen; es kämen dann möglicherweise noch weitere Ansprüche (etwa auf NutzungsVergütung oder Schadensersatz) in Betracht. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der erstrebten Feststellung läßt sich daher nicht ausschließen. 2. In der Sache selbst geht der Streit zwar im wesentlichen, wie das angefochtene Urteil zutreffend bemerkt, um Inhalt und Umfang des auf dem Anwesen des Klägers als Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) lastenden Gehund Fahrtrechts. Aber darüber hinaus richtet sich die Klage gegen den Bestand dieses Rechts, dessen grund-buchliche Löschung verlangt wird. Als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens kommen deshalb außer dem § 1004 Abs. 1 BGB noch weitere gesetzliche Vorschriften in Betracht, insbesondere die §§ 1019, 242 BGB und - falls der Kläger geltend machen will, das Grundbuch sei unrichtig - der § 894 BGB. Ersichtlich ist dies dem Berufungsgericht nicht entgangen; denn es nimmt im Anschluß an seine Ausführungen über Inhalt und Umfang des Wegerechts auch noch zu der Frage Stellung, ob die Grunddienstbarkeit wirksam bestehen geblieben ist, und legt dar, daß und warum sie weder erloschen, noch ihre Ausübung sittenwidrig noch die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Inwieweit die Revision diesen Teil der Entscheidung angreifen will, ist nicht klar. Die schriftliche Rechtsmittelbegründung (§ 554 ZPt>) enthält hierzu keine Einwände. Andererseits wiederholt sie den in den Vor-instanzen gestellten Löschungsantrag, und am Schluß wird auf § 242 BGB verwiesen. Sollte es danach der Wunsch des Klägers sein, daß das Berufungsurteil in dem angegebenen Punkt ebenfalls durch das Revisionsgericht nachgeprüft werde, so ergibt jedoch diese Nachprüfung keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter hat auf Grund Augenscheins die Überzeugung erlangt, die Beklagten und ihre Angehörigen seien trotz zwischenzeitlicher Anlegung einer neuen Straße unweit ihres Grundstücks weiterhin auf die Grunddienstbarkeit angewiesen; jene Straße führe erst nach etwa 9 Gehminuten (über eine weiter westlich gelegene Brücke) zu dem anderen Flußufer und zur S^^®straße, und auf letzterer müsse man dann wieder zurückgehen oder -fahren, um zur "Milchbank" zu gelangen. Diese Feststellungen und Erwägungen rechtfertigen den Schluß, daß weder die Voraussetzungen des § 1019 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit für die Benutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft sein muß, weggefallen sind, noch daß hier einer jener seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 169, 180, 183) ein Wegeberechtigter wegen grundlegender Veränderung der Verhältnisse verpflichtet sein soll, auf sein Recht zu verzichten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Dezember 1969, V ZR 64/68, LM BGB § 242 D Nr. 58 Bl. 4 = WM 1970, 193, 195). 8 3. Im jetzigen Verfahrensstande hängt infolgedessen die Entscheidung davon ah, ob der Kläger sich mit Erfolg gemäß § 1004 Abs. 1 BGB dagegen zur Wehr setzen kann, daß die Beklagten sowie die übrigen Bewohner ihres Grundstücks unter Benutzung der beiden Brücken über sein Werksgelände gehen und fahren, oder ob er dies laut Abs. 2 aaO wegen der Grunddienstbarkeit dulden muß. Bas Berufungsgericht hat diese Buldungspflicht bejaht. Es geht davon aus, daß die Grunddienstbarkeit durch die Einigung vom 8. November 1935 und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch rechtswirksam bestellt worden sei (§ 873 BGB). Bie Art und Weise, wie die Beklagten und ihre Mitbewohner heute das Gehund Fahrt-recht ausüben, entspricht nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dem Willen der seinerzeit an der Einigung Beteiligten, sondern wird zugleich durch den Inhalt"des Grundbucheintrags gedeckt. Bas herrschende Grundstück sei, wenn es auch im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung grundbuchlich noch als Tiergarten, Waldung und Wiese beschrieben war, schon damals für jedermann erkennbar ein Baugrundstück gewesen. Nicht minder offenkundig habe das den jeweiligen Grundstückseigentümern eingeräumte Gehund Fahrtrecht die Befugnis eingeschlossen, beide Brücken zu benutzen, weil anderenfalls die Grunddienstbarkeit keinen Sinn gehabt hätte. Bie Beklagten seien nicht verpflichtet, ihre und ihrer Angehörigen Besucher am Befahren und Begehen der Brücken und des Werksgeländes zu hindern. Babei schade es nichts, wenn sie zuweilen ein Zimmer an Feriengäste vermieteten; daß sie, wie der Kläger behauptet, eine regelrechte Fremdenpension betrieben, sei nicht bewiesen; der durch gelegentliches Zimmervermieten geringfügig gesteigerte Bedarf beruhe auf keiner bei Entstehung der Grunddienstbarkeit unvorhersehbaren oder willkürlichen Betriebsänderung, sondern halte sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung. Endlich sei dadurch, daß der Schwiegersohn der Beklagten auf dem herrschenden Grundstück ein weiteres Wohnhaus errichtet habe, die Grunddienstbarkeit nicht in unzulässiger Weise eigenmächtig erweitert worden. 4. Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsfehlerhaft. Ihre Rügen bringen jedoch das ange-fochtene Urteil nicht zu Fall. a) Daß die beiden Parzellen, aus denen sich früher das herrschende Grundstück zusammensetzte, zu der Zeit, als der Erstbeklagte sie kaufte (7. Januar 1935) und als Curt TflHH zugunsten ihres jeweiligen Eigentümers die Eintragung der Grunddienstbarkeit bewilligte (8. November 1935), nur landwirtschaftlich genutzt wurden und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als Tiergarten, Waldung und Wiese beschrieben waren und daß das Wohnhaus der Beklagten erst einige Jahre später (1938) errichtet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Wenn es gleichwohl diesen Umständen für die Frage, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang das Gehund Fahrt-recht ausgeübt werden darf, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern darauf abgestellt hat, daß sich dort zuvor schon jahrzehntelang ein Wohnhaus befand, 10 dessen Reste auch, im Zeitpunkt der Eintragungshewilligung noch vorhanden waren, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Benutzungsart; es kommt auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betreffenden Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Urteile des Senats vom 27. Januar I960, V ZR 148/58, NJW I960, 673, und vom 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Meisner/Stern/ Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 31 II, S. 627). Da ein dingliches Wegerecht dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, kann es, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von dritten Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, von Mietern, Pächtern und dergleichen (Meisner/Stern/Hodes aaO S. 625 f). Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Periengäste der Beklagten, solange sie in deren Hause wohnen, als befugt angesehen, über den Pabrikhof des Klägers und die beiden Brücken zu gehen oder zu fahren. Daß in dem Haus, wie der Kläger behauptet, eine Premdenpension betrieben werde, hat die Beweisaufnahme laut tatrichterlicher Würdigung nicht bestätigt. Die gelegentliche Zimmervermietung während des Sommers an Fremde - es handelt sich um ein Zimmer, nicht um "einige" - stellt ent- gegen der Meinung der Revision keine gewerbliche Benutzung dar, durch die der Umfang der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise erweitert würde. b) In der Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem herrschenden Grundstück durch den Schwiegersohn der Beklagten brauchte das Oberlandesgericht nicht, wie die Revision geltend macht, eine eigenmächtige und daher unstatthafte Erweiterung des Gehund Eahrtrechts über den Rahmen der Eintragungsbewilligung hinaus zu erblicken. Ob der Schwiegersohn zuvor mit seiner Eamilie zur Hausgemeinschaft der Beklagten gehört hat, worüber die Revision im angefochtenen Urteil Feststellungen vermißt, mag dahinstehen. Denn auch wenn er erst nach Tollendung seines eigenen Hausbaues auf das Grundstück umgezogen sein sollte, hat dieses jedenfalls mit etwa 3 ha eine derartige räumliche Ausdehnung, daß bereits zur Zeit der Grunddienst-barkeitsbestellung, da es sich um ein Baugrundstück handelte, mit der Möglichkeit einer weiteren Bebauung zu rechnen war. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung, das herrschende Grundstück sei, als das Wegerecht eingeräumt wurde, für jedermann erkennbar ein "Baugrundstück” gewesen. Zwar diente es zu jener Zeit keinen Wohnzwecken. Aber auf ihm befanden sich, wie das Berufungsgericht dem Beweisergebnis entnommen hat, noch die Mauern eines inzwischen baufällig gewordenen Wohnhauses. Infolgedessen stimmt die Behauptung der Revision nicht, daß ein Betrachter "nur die damalige Nutzungsart, nämlich die landwirtschaftliche" hätte erkennen können: denn das Vorhandensein der Gebäude- 7 Jfe ' .v reste deutete auf eine lediglich vorübergehende Natur der gegenwärtigen Nutzung hin und legte die Annahme nahe, das Gelände werde eines Tages erneut bebaut werden. Es bedarf deshalb auch keiner Prüfung, wie die Rechtslage wäre, wenn sich die Eigenschaft als Baugrund, wie die Revision meint, nur durch Einsichtnahme in den Bebauungsplan der Gemeinde hätte feststellen lassen. d) Entgegen der Meinung der Revision steht die angefochtene Entscheidung nicht im Widerspruch zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Auslegung von Grundbucheintragungen. Daß hiernach - angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über Inhalt und Umfang dinglicher Rechte jedem Gutgläubigen sowie allen späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern eindeutig Aufschluß zu geben - streng auf den Wortlaut und Sinn abgehoben werden muß, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, trifft freilich zu (Urteile des Senats in LM BGB § 1018 Nr. 4 und 5), und der Revision ist ferner zuzugeben, daß mit Rücksicht auf die §§ 891, 892 BGB ein etwa abweichender Parteiwille bei der Auslegung keine Rolle spielen kann. Allein es erscheint bereits zweifelhaft, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Art und Weise, wie eine Grunddienstbarkeit ausgeübt werden darf, auch nach den Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bestimmt, soweit sie rein tatsäch- 13 licher Natur sind und etwa - wie im -vorliegenden Fall die Worte "Tiergarten", "Waldung" und "Wiese" - lediglich die Kulturart des herrschenden Grundstücks beschreiben (zur Bedeutung solcher "Bestands-" und "Eigenschaftsangaben": Meisner/Stern/Hodes aaO § 6 III 3a, S. 109 ff; vgl. auch das Urteil des Senats vom 14- Februar 1969, V ZR 130/65, DM BGB § 920 Nr. 2 = WM 1969, 563). Diese Frage braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, da es auf den Text des Bestandsverzeichnisses jedenfalls dann nicht ankommt, wenn er offenkundig überholt ist und mit der wirklichen Grundstücksbeschaffenheit im Zeitpunkt der Wegerechtsbestellung nicht mehr im Einklang steht. Zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines dinglichen Rechts können nämlich, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch Umstände, die außerhalb der Grundbucheinträge und der Eintragungsbewilligung liegen, mit herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 47, 190, 195 f mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier: laut tatrichterlicher Feststellung war das Grundstück der Beklagten bei Einräumung der Dienstbarkeit schon Baugelände; diese Tatsache konnte, obgleich es damals bloß landwirtschaftlich genutzt wurde, wegen der noch vorhandenen Gebäudereste keinem unbeteiligten Dritten verborgen bleiben. Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich daher als zutreffend, und der Senat - der sie selbständig und ohne Einschränkung nachprüfen kann (IM BGB § 1018 Nr. 5) -tritt ihr unbedenklich bei. Was die Revision für ihren 14 gegenteiligen Standpunkt ins Feld führt, ist nicht stichhaltig. Auf die Vorstellungen, welche die seiner- 1 iw zeit an der Wegerechtseinräumung beteiligten Personen sich gemacht haben, ist bei der Auslegung nicht abgestellt worden, sondern auf die damalige allseitige Erkennbarkeit der Bauland-Eigenschaft des herrschenden Grundstücks. Soweit die Revision, um eine eigenmächtige, den zulässigen Rahmen überschreitende Steigerung der Grundstücksbenutzung darzutun, sich auf bestimmte Urteile des Senats bezieht, verkennt sie, daß die dort entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind: In den Entscheidungen vom 21. Januar 1959» V ZR 133/57 (NJW 1959, 2059) und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60 (LM BGB § 1018 Nr. 5) - beide betreffen denselben Sachverhalt - handelte es sich um ein Wegerecht "zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken", das der Berechtigte unzulässigerweise gewerblich zu nutzen versuchte; das Urteil vom 26. April 1961, V ZR 26/60 (LM aaO Nr. 4) betraf eine Gleisanlage, die zwar zu dem Heranführen und Abholen von Eisenbahnwagen, nicht aber zu dem Abstellen derselben benutzt werden durfte; bei der Entscheidung vom 7. Januar 1966, V ZR 94/65 (LM aaO Nr. 14) ging es / um die nicht zu billigende Umwandlung eines Wiesengrundstücks in Tennisplätze; aus dem Urteil schließlich vom 27. Januar I960,. V ZR 148/58 (LM BGB § 242 D Nr. 41 = NJW I960, 675) kann die Revision schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil der Senat dort eine mißbräuchliche Wegerechtsausübung verneint hat. 5. Das Berufungsurteil läßt auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Daher ist die Revision mit der Kos^enfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Offterdinger Dr. Augustin Hill Rothe Mattem