1, Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Voraussetzungen des von dem Kläger behaupteten Irrtums'.über die dingliche Wirkung des den Beklagten bestellten Nießbrauchs nachgewiesen sind» Es ist der Auffassung, daß die hier-wegen erklärte Anfechtung jedenfalls verspätet ist» Das Berufungsgericht läßt weiter dahingestellt sein, ob der Kläger den Nießbrauch in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 534 BGB bestellt hat» Diese Präge könne, so führt das Berufungsgericht aus, auf sich beruhen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er die Bestellung des Nießbrauchs nach § 530 BGB wegen groben Undanks der Beklagten zu 2 widerrufen oder wegen seiner inzwischen eingetretenen Bedürftigkeit nach § 528 BGB rückgängig machen könne„ 20 Was die Anfechtung der Hießbrauchobcslellungi .wegen Irrtum^' anbetrifft, so geht das Berufungsgericht entsprechend dem Hinweis des Senats in seinem ersten Revisionsurteil (S0 7) davon aus, daß die Anfechtung zwar zweifelsfrei in dem Schriftsatz des Klägers vom 20» März 1961 (S„ 7) erklärt worden sei, aber auch schon in der Erklärung des Klägers in dem Termin von 6, Februar 1961 liegen könne, er habe ’’über die Rechtsfolgen der Bestellung eines Nießbrauchs keinerlei Kenntnis” gehabte Bö hält auch diese Anfechtung für verspätet, weil der Kläger nach seiner Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24c Oktober 1966 in der ersten Instanz des Räumungspro-zesses über die rechtlichen \7irkungen des Nießbrauchs unterrichtet worden sei und deshalb spätestens am 10c Oktober I960, dem Zeitpunkt der Begründung seiner Berufung gegen das Räumungsurteil, den Anfechtungsgrund gekannt habe, so daß die rund vier Monate später erklärte Anfechtung auch bei Zubilligung einer angemessenen Überlegungsfrist nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs» 1 BGB sei» 16 seines Urteils fest, daß der Kläger spätestens am 10» Oktober I960 den Anfechtungsgrund gekannt habe, während es auf So 18 des Urteils ausführe, daß der Kläger spätestens am 3» Februar I960 den behaupteten Rechtsirrtun zweifelsfrei erkannt ttfabco Dieser Widerspruch liegt zwar vor, er ist aber unschädlich und zwanglos dadurch zu erklären, daß das Berufungsgericht sich an der späteren Stelle seines Urteils mit der unter 3 noch zu erörternden Frage befaßt, ob bereits das Schreiben der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16= Härz I960, das von diesen in dem Räumungsprozeß mit Schriftsatz von 19» Juli I960 vorgelegt worden ist, eine Irrtumsanfechtung enthalte Nicht gefolgt werden kann der Revision auch darin, daß die Anfechtungserklärung vom 6= Februar 1961 auch dann Das Berufungsgericht legt das Schreiben dahin aus, daß mit ihm allenfalls die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend gemacht worden sei, und zwar mit der Begründung, daß das den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigende Fehlverhalten der Beklagten bereits vor der Nießbrauchsbestellung beabsichtigt gewesen sei und der Kläger darüber getäuscht worden seio Dem entspreche, so führt das Berufungsgericht weiter aus, das Prozeßverhalten des Klägers sowohl in dem damals schon an-hängigen Räumungsprozeß, als auch in dem vorliegenden Vorfahren; 'der Kläger habe sich nämlich erstmals in dem Beweistermin vom 6» Februar 1961 darauf berufen, bei der Nießbrauchsbestellung überhaupt einem Irrtum verfallen gewesen zu sein, und erstmals in dem Schriftsatz vom 18* Juni 1963, ohne jedoch das Schreiben vom 16» März I960 zu erwähnen, geltend gemacht, bereits in dem Räumungsprozeß die Anfechtung wegen Irrtums erklärt zu haben» Darüber hinaus unterstellt das Berufungsgericht, daß in dem Schreiben vom 16» März I960 auch die Anfechtung wegen Irrtums erklärt wurde» Unter Bezugnahme darauf, daß der Kläger bei seiner/:5Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24» Oktober 1966, er habe in der ersten Instanz des Räumungsprozesses von der rechtlichen Bedeutung des Nießbrauchs Kenntnis erhalten, keinen genauen Zeitpunkt hierfür angegeben habe, unterscheidet es dabei, ob der Kläger diese Kenntnis nach oder vor dem 16» März I960 erhalten hat» Im ersten Fall ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 68, 6, 8 der Auffassung, daß für den 16» März I960 eine Anfechtung wegen Irrtums ausscheide, Aus diesen Umständen und dem persönlichen Eindruck des Klägers folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger spätestens am 3o Pebruar I960 den behaupteten Rechtsirrtum zweifelsfrei erkannt habe, und sieht deshalb die etwa 6 Wochen später mit Schreiben vom 16„März I960 erklärte etv/aige Irrtumsan-fechtung nicht mehr als rechtzeitig im Sinne des § 121 Abso 1 BGB an. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Bei der Frage, ob der Kläger mit seinem Schreiben von 16, März I960 die Bestellung des Nießbrauchs nur, wie das Berufungsgericht annimmt, wegen arglistiger Täuschung und nicht auch, wie die Revision meint, wegen Irrtums über die rechtlichen Wirkungen des Nießbrauchs hat anfechten wollen, bezieht sich sov/ohl das Berufungsgericht als auch die Revision auf das Urteil des Senats vom 14, Dezember i960, Yfie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils (Sv 17 Abs» 2) ergibt, hat das Berufungsgericht im Auge behalten, daß der Kläger möglicherweise bereits am l6o März I960 seinen Irrtum über die dingliche Yfirkung des Nießbrauchs gekannt hat» Br hat aber die Anfechtung nach der Auslegung des Schreibens vom 16. 4o Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er die Bestellung des Hieß-brauchs nach § 530 BUB wegen groben Undanks der Beklagten der 2 widerrufen oder wegen seiner inzwischen eingetretenen Bedürftigkeit nach § 528 BGB rückgängig machen könne, wird von der Revision mit zahlreichen Rügen, insbesondere solchen der Verletzung des § 286 ZPO, angegriffen« Der Senat hat alle Rügen geprüft, jedoch keine für begründet erachtet„
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Y_Z;IL.8/67. URTEIL Verkündet am 3» Januar 1968 Hirth, Justiz-angostolltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Hans lotraße , 2 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägors7 - Prozeßhovollmächtigters Rechtsanwalt gegen Beklagten, Berufungsbeklagten u„zu 2o Revisionsbeklagto, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 220 Dezember 196? unter liitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr, Rothe, Dra Freitag und Hill für Recht erkannt? Die Revision gegen das Teilurteil das 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücker vom 10» November 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieson. Von Rechts wegen Tatbestand? Vf egen de3 Sachverhalts wird auf Tatbestand und die ntscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 13» Februar 1963, V ZR 82/62 (LM § 534 BGB Nr» l) Bezug genommen* durch das auf die Revision des Klägers das seine Berufung zurückweisende Urteil des Berufungsgerichts vom 26» Februar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. In der erneuten Verhandlung hat der Kläger den Klagoan-spruch auch noch damit begründet, daß er wegen seiner jetzt bestehenden Bedürftigkeit nach § 528 BGB die Herausgabe des in der Bestellung des Nießbrauchs liegenden Geschenkes verlangen könne, - 3 Das Berufungsgericht hat auf Grund weiterer Beweisaufnahmen mit Teilurteil vom 10o November 1966 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen isto Auch hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er den Klageantrag auch gegen die Beklagte zu 2 weiterverfolgt * Diese beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels„ Entschoidungsgründeg 1, Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Voraussetzungen des von dem Kläger behaupteten Irrtums'.über die dingliche Wirkung des den Beklagten bestellten Nießbrauchs nachgewiesen sind» Es ist der Auffassung, daß die hier-wegen erklärte Anfechtung jedenfalls verspätet ist» Das Berufungsgericht läßt weiter dahingestellt sein, ob der Kläger den Nießbrauch in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 534 BGB bestellt hat» Diese Präge könne, so führt das Berufungsgericht aus, auf sich beruhen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er die Bestellung des Nießbrauchs nach § 530 BGB wegen groben Undanks der Beklagten zu 2 widerrufen oder wegen seiner inzwischen eingetretenen Bedürftigkeit nach § 528 BGB rückgängig machen könne„ 20 Was die Anfechtung der Hießbrauchobcslellungi .wegen Irrtum^' anbetrifft, so geht das Berufungsgericht entsprechend dem Hinweis des Senats in seinem ersten Revisionsurteil (S0 7) davon aus, daß die Anfechtung zwar zweifelsfrei in dem Schriftsatz des Klägers vom 20» März 1961 (S„ 7) erklärt worden sei, aber auch schon in der Erklärung des Klägers in dem Termin von 6, Februar 1961 liegen könne, er habe ’’über die Rechtsfolgen der Bestellung eines Nießbrauchs keinerlei Kenntnis” gehabte Bö hält auch diese Anfechtung für verspätet, weil der Kläger nach seiner Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24c Oktober 1966 in der ersten Instanz des Räumungspro-zesses über die rechtlichen \7irkungen des Nießbrauchs unterrichtet worden sei und deshalb spätestens am 10c Oktober I960, dem Zeitpunkt der Begründung seiner Berufung gegen das Räumungsurteil, den Anfechtungsgrund gekannt habe, so daß die rund vier Monate später erklärte Anfechtung auch bei Zubilligung einer angemessenen Überlegungsfrist nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs» 1 BGB sei» Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsurteil sei insoweit nicht ordnungsgemäß begründet, weil es widersprüchliche Feststellungen enthalte; das Berufungsgericht stelle nämlich auf S. 16 seines Urteils fest, daß der Kläger spätestens am 10» Oktober I960 den Anfechtungsgrund gekannt habe, während es auf So 18 des Urteils ausführe, daß der Kläger spätestens am 3» Februar I960 den behaupteten Rechtsirrtun zweifelsfrei erkannt ttfabco Dieser Widerspruch liegt zwar vor, er ist aber unschädlich und zwanglos dadurch zu erklären, daß das Berufungsgericht sich an der späteren Stelle seines Urteils mit der unter 3 noch zu erörternden Frage befaßt, ob bereits das Schreiben der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16= Härz I960, das von diesen in dem Räumungsprozeß mit Schriftsatz von 19» Juli I960 vorgelegt worden ist, eine Irrtumsanfechtung enthalte Nicht gefolgt werden kann der Revision auch darin, daß die Anfechtungserklärung vom 6= Februar 1961 auch dann rechtzeitig gewesen sei, wenn der Kläger den Anfechtungsgrund nicht schon am 3« Februar I960, sondern erst am IQ» Oktober I960 erkannt hatte» Der Revision ist zwar zuzugeben, daß dem Anfechtenden das Recht zugestanden werden muß, sich die gesamte in Betracht kommende Frage in ihrer Bedeutung und ihren Folgen zu überlegen und gegebenenfalls auch mit seinem Rechtsbeistand zu beraten (RG HRR 1931 Nr» 584; vgl» auch RGZ 124, 115, 118; Staudinger, BGB 11» Auflo § 121 Ann. 3)» Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger hierzu eine längere Zeit benötigte, als nach den normalen Geschehensablauf anzunehmen ist, sind aber weder ersichtlich noch von der Revision dargetan (I 8 in Verbindung mit I 4 b der Revisionsbegründung)0 Da somit hier, wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil (So 7) hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung im Schriftsatz vom 20» März 1961 ausgeführt hat, mangels besonderer Umstände der normale Geschehensablauf zu Grunde zu legen ist, hat das Berufungsgericht die Anfechtungserklärung vom 6» Februar 1961 ohne Rechtsirrtum für den Fall als verspätet angesehen, daß der Kläger erst am I0o Oktober I960 von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hato Das Berufungsgericht stellt sodann auf den Schriftsatz doo Klägers vom 18« Juni 1963 (So 5) ab, in dem der Kläger sich erstmals nach Bekanntwerden der Bntschoidungo-gründe des ersten Revisionsurteils darauf berufen hat, daß er "sofort” die Anfechtung erklärt habe, als sich "im Verlauf des Räumungsprozesses, nicht zuletzt durch Beweisaufnahmen, heraussteilte, daß die Räumungsklage auf Nießbrauch gestützt wurdeo" Nach der Auffassung des Berufungsgerichts meinte der Kläger damit offensichtlich das bereits unter 2 erwähnte Schreiben seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 16» März I960» In diesem Schreiben widerrief der Kläger die in der Nießbrauchsbestellung liegende - 6 Schenkung wegen groben Undanks mit der Begründung, sich dazu infolge der vergeblichen Erwartung, daß sich die Berechtigten dieser Vergünstigung auch würdig erweisen würden, veranlaßt zu sehen» Anschließend heißt es in dom Schreiben; "Rein fürsorglich wird die Nießbrauchs-Bestellung auch angefochten.11 Das Berufungsgericht legt das Schreiben dahin aus, daß mit ihm allenfalls die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend gemacht worden sei, und zwar mit der Begründung, daß das den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigende Fehlverhalten der Beklagten bereits vor der Nießbrauchsbestellung beabsichtigt gewesen sei und der Kläger darüber getäuscht worden seio Dem entspreche, so führt das Berufungsgericht weiter aus, das Prozeßverhalten des Klägers sowohl in dem damals schon an-hängigen Räumungsprozeß, als auch in dem vorliegenden Vorfahren; 'der Kläger habe sich nämlich erstmals in dem Beweistermin vom 6» Februar 1961 darauf berufen, bei der Nießbrauchsbestellung überhaupt einem Irrtum verfallen gewesen zu sein, und erstmals in dem Schriftsatz vom 18* Juni 1963, ohne jedoch das Schreiben vom 16» März I960 zu erwähnen, geltend gemacht, bereits in dem Räumungsprozeß die Anfechtung wegen Irrtums erklärt zu haben» Darüber hinaus unterstellt das Berufungsgericht, daß in dem Schreiben vom 16» März I960 auch die Anfechtung wegen Irrtums erklärt wurde» Unter Bezugnahme darauf, daß der Kläger bei seiner/:5Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24» Oktober 1966, er habe in der ersten Instanz des Räumungsprozesses von der rechtlichen Bedeutung des Nießbrauchs Kenntnis erhalten, keinen genauen Zeitpunkt hierfür angegeben habe, unterscheidet es dabei, ob der Kläger diese Kenntnis nach oder vor dem 16» März I960 erhalten hat» Im ersten Fall ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 68, 6, 8 der Auffassung, daß für den 16» März I960 eine Anfechtung wegen Irrtums ausscheide, weil der Kläger in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eines solchen Anfechtungsgrundes noch nicht gekannt habe« Im zweiten Pall hätte es nach der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts der Aufklärung durch die Zeugin seitens des Klägers einer überzeugenden Darstellung bedurft, daß der Irrtum nicht schon zufolge dieser Aufklärung im Jahre 1959 sowie des Inhalts der am 30, Januar I960 zugestellten Räumungsklage und der Be-spreehnung mit dem Prozeßbevollmächtigten dieses Verfahrens bei der Erteilung der Prozeßvollmacht am 3, Pebruar I960 behoben worden sei. Aus diesen Umständen und dem persönlichen Eindruck des Klägers folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger spätestens am 3o Pebruar I960 den behaupteten Rechtsirrtum zweifelsfrei erkannt habe, und sieht deshalb die etwa 6 Wochen später mit Schreiben vom 16„März I960 erklärte etv/aige Irrtumsan-fechtung nicht mehr als rechtzeitig im Sinne des § 121 Abso 1 BGB an. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Bei der Frage, ob der Kläger mit seinem Schreiben von 16, März I960 die Bestellung des Nießbrauchs nur, wie das Berufungsgericht annimmt, wegen arglistiger Täuschung und nicht auch, wie die Revision meint, wegen Irrtums über die rechtlichen Wirkungen des Nießbrauchs hat anfechten wollen, bezieht sich sov/ohl das Berufungsgericht als auch die Revision auf das Urteil des Senats vom 14, Dezember i960, V ZR 40/60 (BGHZ 34, 32), In diesem Urteil hat der Senat, worauf offensichtlich das Berufungsgericht abstellt, ausgesprochen, daß es eine Frage der Willensauslegung sei, ob im einzelnen Pall in der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zugleich eine solche wegen Irrtums zu erblicken ist (BGHZ aaO S, 39/40), Hierbei hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht die weiteren Ausführungen des Senats in dem aufgeführten Urteil über- i 8 sehen, daß aus einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch eine solche wegen Irrtums dann entnommen werden kann, wenn sich aus den Angriffen des Anfechtenden ergibt, daß er von dem Hechtsgeschäft, gegen das sich die Anfechtung richtet, auf jede nur mögliche Y/eise, also auch durch Irrtumsanfechtung, wenn die anderen Angriffe ohne Erfolg bleiben sollten, loskommen will (vgl0 BGHZ aaO So 40)* Yfie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils (Sv 17 Abs» 2) ergibt, hat das Berufungsgericht im Auge behalten, daß der Kläger möglicherweise bereits am l6o März I960 seinen Irrtum über die dingliche Yfirkung des Nießbrauchs gekannt hat» Br hat aber die Anfechtung nach der Auslegung des Schreibens vom 16. März I960 durch das Berufungsgericht auf diesen Anfechtungsgrund nicht gestützt»An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden• V/enn das Berufungsgericht an späterer Stelle seines Urteils (So 18) ausführt, eine frühestens. etwa 6 Y/ochen nach dem 3» Februar I960 erklärte Anfechtung sei verspätet, so handelt es sich offensichtlich um eine Hilfsbegründungo 4o Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er die Bestellung des Hieß-brauchs nach § 530 BUB wegen groben Undanks der Beklagten der 2 widerrufen oder wegen seiner inzwischen eingetretenen Bedürftigkeit nach § 528 BGB rückgängig machen könne, wird von der Revision mit zahlreichen Rügen, insbesondere solchen der Verletzung des § 286 ZPO, angegriffen« Der Senat hat alle Rügen geprüft, jedoch keine für begründet erachtet„ Eine Begründung hält er nur bei den nachstehend aufgeführten materiell-rechtlichen Rügen für angebracht„ a)oUntörrBezugnahme auf den Inhalt•des Vertrags ■von 8o September 1959? wonach der Nießbrauch beiden Beklagten als Gesamtgläubigerinnen im Sinne des § 428 BGB zustehen soll, rügt die Revision Verletzung des §i'429 Abs» 3 in Ver- bindung mit § 425 Abs« 1 BGB mit folgender Begründung? Nach diesen Vorschriften wirkten zwar andere als die in den422 bis 424 BGB bezoichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtgläubiger, in dessen Person sie ein-träten« Bas gelte aber nach ausdrücklicher Vorschrift nur soweit, als sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergebe«, Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor« Es folge bereits aus dem rechtlichen Wesen einer Schenkung an zwei Gesamtgläubiger, daß bei grobem Undank auch nur eines Beschenkten die Schenkung widerrufen werden könne« Es entspreche weiter dem Interesse des Klägers, daß bei groben Undank einer Beklagten beide Beklagten auf den Nießbrauch verzichten müssen« Andernfalls würde die schuldlose Beklagte den Nießbrauch behalten und könne infolgedessen die schuldige Beklagte weiter im Hause der Erbengemeinschaft wohnen lassen« Schließlich hätten die Beklagten den Schenkungsvertrag selbst dahin ausgelegt, daß wegen der engen familiären Bindung aller Beteiligten der Schenkungszweck nur als unteilbar verstanden worden könne« Alle diese Gesichtspunkte vermögen jedoch eine Ausnahme von dem in § 429 Abs« 3 in Verbindung mit § 425 Abs« 1 BGB niedergelegten Grundsatz nicht zu rechtfertigen, daß andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtgläubiger wirken, in dessen Person sie eintreten« Der Ausnahmefall dieser Vorschriften, also die Gesamtwirkung der in Betracht kommenden Tatsachen anstelle der in erster Linie normierten Einzelwirkung, ist nur dann gegeben, wenn sich die Gesamtwirkung aus dem Inhalt oder dem Zweck des Schuldverhältnisses ergibt (Palandt, BGB 2V« Aufl« § 425 Anm. 1 c)« Baß sich aus dem Inhalt des Vertrags vom 8« September 1959 in dieser Richtung etwas ergibt, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch i 10 nicht dargetan. Und was den Zweck des Vertrags anbetrifft, so ist nach den Tatbestand des angefochtenen Urteils die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt, um die Versorgung der alleinstehenden Beklagten sicherzustellen,, Bas spricht aber ebenso wie die VertragsbeStimmung, daß der Nießbrauch auch der längstlobenden Beklagten allein zustehen soll, nicht für, sondern gegen? die 'Gcsamtwirkupg, ;Ci2ies* nur; bei einer Beklagten festgestellten groben Undanks im Sinne des § 530 BGB. Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anlaß, von seiner bereits in seinem ersten Revisionsurteil (S. 15) niedergelegten, von dem Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch richtig verstandenen Auffassung abzugenen, daß das Nießbrauchsrecht der Beklagten zu 2 nicht berührt werde, wenn die Beklagte zu 1 auf dieses Recht zu,- verzichten haben sollte. b. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte zu 2 habe sich bereits dadurch des groben Undanks schuldig gemacht, daß sie es unterlassen habe, gegen die Verfehlungen der Beklagten zu 1 einzuschreiten. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1938, 2811 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser Entscheidung ein ganz besonders gelagerter Ausnahmefall zu Grunde lag, sodaß die Entscheidung keine über diesen Pall hinausgehende Bedeutung beanspruchen kann. 5o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtoirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückzuweisen„ Dr» Augustin Dra Piepenbrock Rothe Dr0 Freitag Hill