Wird in einem von den Parteien Unterzeichneten Mietvertrag auf weitere von ihnen nicht Unterzeichnete Urkunden Bezug genommen j, so müssen sie für die Erfüllung der Schriftform derart mit der Haupturkunde verbunden werden,, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanz-Zerstörung möglich ist (so bei heften mit Baden*, anleimen) oder die körperliche Verbindung muß als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern (so lieften mit Heftmaschinen)» Ob für besondere Bälle geringere Anforderungen zu stellen sind? hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Pr» Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br» Rothe, Pr® Freitag und Br» Mattorn für Recht erkannt: Durch Kaufvertrag vom 24, Oktober 1955 des Notars Lö|H|in erwarben sie von der Beklagten das Hausgrundstück Ursprünglich hatte die Beklagte mit den Eheleuten Y/erner am 3» September 1955 mit Nachtrag vom 30„ September 1955 einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Eheleute L^feder Beklagten für die Errichtung dieses Ladens ein zinsloses Darlehen von 2 500 DM gewährten, das ab 1. In § 5 dieses Vertrages ist bestimmt, daß der noch abzuschließende Mietvertrag vor Darlehensrückzahlung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters gekündigt werden könne. Für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Tilgungszeit sieht § 6 in den Absätzen 1 und 2 vor, daß sich die Parteien in erster Linie um einen neuen Mieter bemühen sollen, der in den Darlehensvertrag eintritt, Falls dies nicht gescheho, solle die Vermieterin verpflichtet sein, das Darlehen gemäß § 4 des Vertrages, d.h. mit jährlich 5 weiter zu tilgen. September 1953 dahin aus, daß der Mietvertrag von dem Eigentümer auch bei vorzeitiger Rückzahlung des Larlehens erst nach 20 Jahren im V/ego der ordentlichen Kündigung beendet werdei. lehens nach 10 Jahren gekündigt werden, beruhe auf einer schon vor Abschluß des Kaufvertrags abgegebenen Erklärung der Vorstandsmitglieder WflHHP und äer Beklagten, Der Vertrag vom 2» Oktober 1954 über den Eintritt lOHHIH in das Vertragsverhältnis sei den Klägern vor Abschluß des Kaufvertrags überhaupt nicht gezeigt worden. Die Beklagten haben bestritten» daß der Zeuge schon vor Abschluß de3 Kaufvertrags erklärt habe, der Mietvertrag mit kjmmkönne nach 10 Jahren gekündigt werden» Bjm^^ habe sich zu dieser Präge überhaupt nicht geäußert» Sämtliche Verträge, insbesondere auch der Nachtrag vom 2» Oktober V954, seien von den Klägern vor Vertragsabschluß cingesehen worden. Die Kläger haben Zurückweisung der Berufung beantragt und haben hilfsweiee Anachlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von dem Mietrecht der Eheleute insoweit zu befreien» als das Mietverhältnis auch über den 30. 1c Zutreffend sei die nunmehrige Auslegung der Parteien, daß der Mietvertrag vor Ablauf der planmäßigen 20jährigen filgunif zeit für das Mieterdarlehen nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden könne (§§ 4? wenn der neue Vertrag (mit auf 20 Jahre abgeschlossen worden wäre, während dem Vormieter L^^gegenüber nach 10 Jahren hätte gekündigt werden können» Habe also weder der erwähnte Vertrag mit KflHB noch der (nach dem Verkauf abgeschlossene) Vertrag zwischen den Klägern und eine Ände- rung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung (zwischen der Beklagten und LflK gebracht, so bedeute die Kenntnis des Klägers von der sich aus dem Vertrag vom 3*/30. 2» Unstreitig sei dem Kläger, der die Verhandlungen auch für seine Ehefrau mit deren stillschweigenden Vollmacht geführt habe, der Vertrag vom 3./30. Damit sei dem Kläger die sieh aus dom Vertrag ergebende 20jährige Unkündbarkeit bekannt gewesen» Eino unrichtige Auslegung der Vertragsbestimmungen müsse zu Lasten des Klägers als des Käufers gehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer entsprechenden Auskunft des Zeugen Weitzel beruhen sollte. Mit dor Kenntnis des Textes eines urkundlich niedergelegten Vertrages erhalte ein Käufer Kenntnis von dem Vertrag in seiner objektiven Bedeutung, so daß ein Auslegungsirrtum grundsätzlich zu seinen Lasten gehen müsseo Las gebiete die wohlverstandene Intere3sonabwägung zwischen Verkäufer und Käufer, Lie Auslegung von Verträgen sei nämlich oftmals zweifelhaft, Streit über die Auslegung werde sich häufig erst im Laufe der späteren Vertragsabwicklung ergeben und sich zunächst nicht übersehen lassen. Es müsse daher zur Information des Käufers über bestehende Rechte Lritter billigerweiso genügen* daß der Verkäufer dem Käufer Kennti-nis von den Urkunden gebe* aus denen sich diese Rechte ergäben. Gehe aber der Auslogungsirrtum zu Lasten des Käufers* so sei es auch unschädlich, wenn der Verkäufer selbst einem Aus-legungeirrtum unterlegen sei und diese irrtümliche Auffassung dem Käufer mittoile, sofern in einer solchen Erklärung des Verkäufers nicht eine vertragliche Zusicherung zu sehen sei, für die § 439 BGB ohnedies nicht gelte. 3. In einer Erklärung des Vorstandsmitglieds V^HH|über die Kündigungsnöglichkoit nach 10 Jahren liege auch keine für die Beklagte verbindliche .vertragliche Zusicherung, da die 3eklagt* nur durch zwei Vorstandsmitglieder nach zwingender gesetzlicher Vorschrift und außerdem auch nach der Satzung vertreten werdet-; Das hätten, meint das Berufungsgericht, die Kläger als Mitglieder der Genossenschaft wissen müssen, so daß eine Berufung auf ihren guten Glauben nicht in Betracht komme, Daß etwa auch das weitere Vorstandsmitglied Erklärungen über die Kündigungsmög- Auch ijii Falle den Beendigung des Mietverhältnisses nach 10 Jahren, von dem die Kläger nach ihren Behauptungen ausgegangen sind, wäre es ihre und nicht des Verkäufers Sache gewesen, nötigenfalls durch Klage sich den unmittelbaren Besitz an den bisher vermieteten Räumen zu verschaffen, 1 , Da3 Berufungsgericht hat das Bestehen eines die Dauer eines Jahres überschreitenden Mietvertrags unterstellt und demgemäß die Erfüllung der erforderlichen Schriftform eines solchen Vertrags (§ 566 BGB) nicht geprüft, weil es Rechte des Käufers aus dem etwaigen Rechtsmongol wegen Kenntnis des Käufers vom Rechts-mangol bei Vortragebchlüßfvonleint hat (§ 439BGB), Die Kenntnis von dem Bestehen eines die Bauer eines Jahres überschreitenden Mietverhältnisses ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich aus der Urkunde wegen Nichterfüllung der Schrift. _ form ein solch langdauerndes Mietverhältnis nicht ergibt» So liegt, wie noch unter Nr» 2a zu zeigen, der Fall hinsichtlich der auf das Mietverhältnis I4B sich beziehenden Urkunden» Nur für diese Urkunden stellt das Berufungsgericht aber fest, daß der Kläger sie vorgelegt erhalten hat» Es müßte daher die Sache an das Berufungsgericht zurückverwieson werden, damit es bezüglich der Urkunden über das Mietverhältnis der Beklagten mit den Eheleuten prüfen könnte, ob sie auch den Klägern Vorgelegen haben, wie die Beklagte behauptet» Die nach § 563'ZPO gebotene Prüfung des Revisjjonsgerichts ergibt jedoch, daß die . Da der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen war* bedurfte er nach § 566 BGB wie erwähnt der Schriftforra» Sie war durch den Darlehensvertrag nicht erfüllt, da dieser nur den Abschluß eines Mietvertrages erst in Aussicht stellte (§ 5) und für die Parteien wesentliche Bestimmungen hinsichtlich des Mietverhältnisses noch nicht enthielt. Sie erscheinen erst in dem Schreiben der Beklagten vom IO, Dezember 1953, Dieses Schreiben genügt aber seinerseits den Anforderungen des § 126 Abs, 2 BGB nicht, da die Beklagte nur ihr Angebot und der Kläger dann die Annahme unterzeichnet hat (RGZ 105, 60), Aber auch wenn man die in Schreiben vom 10, Dezember 1955 gewählte Porm des Vertrags-schlvsses mit dem Preußischen Oberverwaltungegericht, J\7 1952, 2485, für ausreichend hält, fehlt es an der Schriftform dennoch, weil die wichtigen Kündigungsbedingungen im Schreiben vom 10» Dezember 1955 fehlen und es schon an einer Bezugnahme auf den Darlehenavertrag fehlt (Palandt, BGB 22» Aufl, § 126 Anm, 2), Da es hier um die Wirkung gegen Dritte geht und § 566 BGB die Schriftform gerade im Hinblick auf den Käufer eines Grundstücks und die Wirkung des § 571 BGB bestimmt, ist nicht zu erörtern, ob gegenüber einer Kündigung der Beklagten selbst sich hätte auf den Vorvertrag, der 20jährige Unkündbarkeit vorsah, berufen können (hierzu BGH Urteil vom 15. s. auch Soergel/Hofermehl, BGB § 125 Anm» 22 und HGZ 170, 205, 205)= Auch liegt der am ehesten in Betracht kommende Pall, daß die sich auf die Unwirksamkeit berufende Partei die andere von der Einhaltung der Pormvorschrift abge-hclten hat (RG JW 1936, 97), nicht vor. Daß die Vertrag Parteien noch gar keinen langfristigen Mietvertrag hätten schlie sen v/ollen, trifft im Gegensatz zur Auffassung der Revisionsbean wortung nicht zu, da in § 2 als Mietdauer die Zeit vom 1. Die Bestimmung, daß nach erfolgter Abrechnung.des Hauses ein endgültiger Nutzungs-Vertrag mit dem Lädeninhaber abgeschlossen werde, spricht jeden falls für diesen Nachtragsvertrag nicht zwingend gegen den Abschluß eines Mietvertrages für die genannte Zeit. Der Nachtragsvertrag allein genügt nun den Anforderungen der §§ 126, 566 BGB über dio Schriftform nicht, da er weder das Mietobjekt genau angibt, noch den Mietpreis nennt und außerdem nach dem Willen der Vertragsparteien weitere Bestimmungen aus deift in^em*Nächtrai angeführten Darlehensvertrag vom 3. Dezember 1953 zu dem Inhalt des Mietvertrages gehören sollten, der Zv*ang zur Schriftform sich aber auf alle Vereinbarungen erstreckt, aus denen 3ich nach dem Willen dor Vertragschließenden der Mietvertrag zusammensetzen soll (BGH NJW 1954, 425 = LM BGB § 566 Nr. 2). Schriftform müssen in Übereinstimmung mit dem Willen der Parteien^ die Urkunden als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden,1 Pas i3t jedoch nur der Pall, wenn die in der Haupturkunde in Bezug genommenen Urkunden mit dieser derart verbunden werden, daß die Auflösung nur durch teilweise SubstanzZerstörung möglich, v/ie dies beim Heften mit Faden oder Anleimen zutrifft, oder die Verbindung doch derart ist, daß sie die als dauernd gewollte Zusammengehörigkeit äußerlich erkennbar macht und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordert, z.B. bei der Verbindung mittels Heftmaschine (so im Ergebnis wegen der Aktenheftung wohl auch RGZ 146, 355). Ob geringere Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform für die Bezugnahme auf andere Urkunden zu stellen sind, wenn diese von den Parteien der Haupturkunde auch unterzeichnet sind, insbesondere boi Vertragsverlängerung oder etwa für den Eintritt in einen formgerecht geschlossenen Vertrag, oder sonst besondere Fälle eine Ausnahme zulassen, kann offen bleiben, da derartiges nicht vorliegt„ Trotzdem ist der gesetzlichen Vorschrift zu entnehmen, daß der Käufer die Tatsachen dartun muß, aus denen der Rechtsmangel folgt» Die Kläger hätten demnach behaupten müssen;, die im Nachtrag genannten Urkunden seien mit der Nachtragsurkunde dem Willen der Parteien.entsprechend zusaminengefügt worden» Eine derartige Behauptung haben die Kläger aber nicht aufgestellt„ Sie haben sich insbesondere den Vortrag der Nebenintervenienten» sämtliche Verträge soien bei der Beklagten in einer Mappe herausnehmbar zusammengeheftet und unmittelbar nebeneinander eingeordnet gewesen (und so dem Kläger zur Kenntnis gebracht -worden) - Bl» 76, 77 GA -7 nicht zu eigen gemacht, abgesehen davon» daß es sich hierbei lediglich um ein Ablegen der gelochten Verträge in einer Mappe mit Bügeln handelte» was kein Heften mit der Polge einer ausreichenden Verbindung im obigen Sinn bedeuten würde» Der Kläger hat im Gegenteil bestritten„ daß er den Uachtragsver-trag bei der Beklagten gesehen habe» Sine Rüge nach § 139 ZPO mit entsprechendem Vortrag ist von der Revision hinsichtlich der Beifügung der Urkunden nicht erhoben worden, sodaß eine Zurückverwoisung der Sache an die Tatsacheninstanz unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet» Es erweist sich' vielmehr auch der Hilfsantrag der Beklagten als unbegründet, ohne daß es auf die Rügen ankämo, die die Revision gegen die Begründung vorbringt, mit der der Borufungspichter diesen Hilfsantrag abgewiesen hat» diesen ein zwanzigjähriges Mietrecht verleiht, war nicht zu prüfen, da die Klage damit-begründet ist, die Beklagte habe dem Kläger eine falsche Auslegung der Bestimmungen über die Dauer des Mietverhältnisses mitgeteilt, nämlich daß das Mietverhältnis nach zehn Jahren und nicht nach zwanzig Jahren kündbar sei» Die möglicherweise eingetretene Bindung des Beklagten an seinen eigenen Vertrag hätte nicht auf dieser Mitteilung beruht, sondern ihre Ursache darin gehabt, daß die Kläger, wie sic selbst sagen, überflüssigerweioo..>98 GA Da auch die von Amts wegen vorzunehmendo Prüfung des Berufpngo-urteils auf richtige Anwendung des materiellen Rechts keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger ergeben hat?
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung:ja
BGB §§ 126 Abs o % 566
Wird in einem von den Parteien Unterzeichneten Mietvertrag auf weitere von ihnen nicht Unterzeichnete Urkunden Bezug genommen j, so müssen sie für die Erfüllung der Schriftform derart mit der Haupturkunde verbunden werden,, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanz-Zerstörung möglich ist (so bei heften mit Baden*, anleimen) oder die körperliche Verbindung muß als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern (so lieften mit Heftmaschinen)» Ob für besondere Bälle geringere Anforderungen zu stellen sind? bleibt offen»
BGrHj, Urto vom 13» November 1963 - V ZR 8/62 - OLG Frankfurt
LG Barmßtadt
V ZR 8/62
Verkündet
an 13® November 1963 BBlBK Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In den Rechtsstreit
in Bai
geb» KBBHB, daselbst
Klägors Berufungabeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
1, de^Lehrers i®R» Michael B RflHIIHfev;eg Bl b,
2, dessen Ehefrau Marie B
gegen
die Gemeinnützige Baugenossenschaft " _ BdBBi^B ges.vertr.do den Vorstand Ludwij
BfcHans MBB, X&BBBB F_______
PBBBwog Bl und Willy Pf.
derKäBBHHVBB»
eGmbH in in Ba| Philinp A| In
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten:
2«
Heinrich w Straße Johannes Bi
Carlö-Mi| In der Köl
- Prozeßbevollmächtigtor I® Instanz
Rechtsanwalt Br in Ba^BHV, N
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Pr» Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br» Rothe, Pr® Freitag und Br» Mattorn
für Recht erkannt:
Bic Revision gegen das Urteil des Zivilsenats in Barmst adt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30» November 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, die durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder Vertretern wird. Durch Kaufvertrag vom 24, Oktober 1955 des Notars Lö|H|in erwarben sie
von der Beklagten das Hausgrundstück
81 b. Sin in dem Gebäude eingerichteter Laden mit Nebenräumen war im Zeitpunkt des Kaufabschlusses an Alfred vermietet.
Ursprünglich hatte die Beklagte mit den Eheleuten Y/erner am 3» September 1955 mit Nachtrag vom 30„ September 1955 einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Eheleute L^feder Beklagten für die Errichtung dieses Ladens ein zinsloses Darlehen von 2 500 DM gewährten, das ab 1. Juli 1954 mit jährlich 5 i» getilgt werden sollte. In § 5 dieses Vertrages ist bestimmt, daß der noch abzuschließende Mietvertrag vor Darlehensrückzahlung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters gekündigt werden könne. Für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Tilgungszeit sieht § 6 in den Absätzen 1 und 2 vor, daß sich die Parteien in erster Linie um einen neuen Mieter bemühen sollen, der in den Darlehensvertrag eintritt, Falls dies nicht gescheho, solle die Vermieterin verpflichtet sein, das Darlehen gemäß § 4 des Vertrages, d.h. mit jährlich 5 weiter zu tilgen. Abs. 3 des § 6 lautete dann:
"Unbeschadet hiervon bleibt es dem Vermieter überlassen, den Darlehensrest nach Ablauf von TO Jahren auf einmal an den Mieter zurückzuzahlen.n
In einem von den damaligen VorstandtsTnitgliedern der Beklagten, |und Bickelhaupt, Unterzeichneten Schreiben vom 10. Dezember 1955 an den Mieter LÄv/ird erklärt, daß der Laden ab 11. Dezember 1953 an L^) gegen eine einstweilige Nutzungsgebühr von monatlich 75 DM vermietet werde. Die endgültige Nutzungsgebühr könne erst nach Bauabrechnung fcstgestellt werden. Dann könne auch der Nutzungovertrag ausgefertigt werden. Dieses Schreiben
- ? _
ist von dem Vermerk "Anerkannt" unterzeichnet worden.
Er übernahm den Laden und zahlte die vereinbarte Vergütung.
Auf Grund dea schriftlichen "Nachtrags zu dem Darlehensvertrag vom 3.9.1953 und dem Mietabkommen vom 10.12.1953" vom 2. Oktobe-1954s der von den Vorstandsmitgliedern und
der Beklagten sowie von L^lund unterschrieben ist? trat
Alfred KlHHB« der das Geschäft des Vormieters 1flP pachtweise
übernommen hatte, ab 1. Oktober 1954 unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in das Vertragsverhaltnis zwischen T-tfi und der Beklagten ein. § 2 dos Nachtrags vom 2. Oktober 1954 lautet:
"Die Mietdauer entspricht der 20jährigen Tilgung des MioterdarlehQns und erstreckt sich auf die Zeit vom 1.10.1954 bis 30.9.1974."
Gemäß § 3 ist der Abschluß eines endgültigen Nutzungsvertrags nach erfolgter Abrechnung des Hauses vorgesehen.
Las Bestehen eines Mietverhältnisses mit K§HPwar den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt. Len Vertrag vom 3./30. September 1953 hatte der Kläger, der die Verhandlung zugleich für seine Ehefrau führte, vor Vertragsabschluß gesehen und gelesen. Nach Übernahme des Grundstücks durch die Kläger haben diese am 10. Pebruar 1956 mit den Eheleuten KfH^flFoinen schriftlichen Mietvertrag geschlossen, dessen § 4 (Mietzeit) lautet:
"Ler Abschluß dos Mietvertrags und die Mietdauer erfolgt auf Grundlage des bereits vorliegenden Larlehensvertrags .... vom 3. September 1953 und dem Nachtrag ........ vom 2. Oktober 1954 und entspricht im Wortlaut demselben,"
Beide Parteien legen jetzt das Vertragsverhältnis mit !■/ KflüBb insbesondere auch bereite den Larlehensvertrag vom 3./30. September 1953 dahin aus, daß der Mietvertrag von dem Eigentümer auch bei vorzeitiger Rückzahlung des Larlehens erst nach 20 Jahren im V/ego der ordentlichen Kündigung beendet werdei.
könne9 während sie früher der Auffassung waren, daß nach 10 Jahren bei Eückzahlung des Darlehensrestes eine Kündigung möglich sei«. Diesen Standpunkt hatte die Beklagte durch ihr früheres Vorstandsmitglied WflHM den Klägern gegenüber und noch in Schreiben ihres Anwalts vom 19» März *958 vertreten»
Die Kläger haben behauptet, ihre ursprüngliche Annahme, das Mietverhältnis mit könne bei Rückzahlung dC3 Dar-
lehens nach 10 Jahren gekündigt werden, beruhe auf einer schon vor Abschluß des Kaufvertrags abgegebenen Erklärung der Vorstandsmitglieder WflHHP und äer Beklagten, Der
Vertrag vom 2» Oktober 1954 über den Eintritt lOHHIH in das Vertragsverhältnis sei den Klägern vor Abschluß des Kaufvertrags überhaupt nicht gezeigt worden. Daß das Mietverhältnis tatsächlich 20 Jahre lang nicht gekündigt werden könne, sei ihnen erst nachträglich durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt worden»
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie am 3, September 1963 einen Laden, den dazugehörigen Hebenraum, einen Kollerraum und eine Toilette im Hause Heirastättenweg 81 b zu übergeben.
Die Beklagte und die Hebenintervenienten und B|____
haupt, die nach Streitverkündigung durch die Beklagte dieser bei-getroten sind, haben beantragt,
die Klage abzuweisen»
Die Beklagten haben bestritten» daß der Zeuge schon
vor Abschluß de3 Kaufvertrags erklärt habe, der Mietvertrag mit kjmmkönne nach 10 Jahren gekündigt werden» Bjm^^ habe sich zu dieser Präge überhaupt nicht geäußert» Sämtliche Verträge, insbesondere auch der Nachtrag vom 2» Oktober V954, seien von den Klägern vor Vertragsabschluß cingesehen worden.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Wf0, B0HIH und Kfm die Beklagte zur Übergabe der vermiete» ten Geschäftsräume am 30. September 1964 verurteilt.
Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Die Kläger haben Zurückweisung der Berufung beantragt und haben hilfsweiee Anachlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von dem Mietrecht der Eheleute insoweit zu befreien» als das Mietverhältnis
auch über den 30. September 1964 hinaus bei Rückzahlung des Baukostenzuschusses nicht durch ordentliche Kündigung beendet worden kann.
Die Beklagte hat behauptet«, den Klägern sei bekannt gewesen, daß wjmmalloin keine verbindliche Erklärung für die Beklagte ' habe abgeben können, während die Kläger bestritten haben, die Satzungsbestimmung über die Vertretungsbefugnis für die Beklagte
gekannt zu haben.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Nebenintervenienten haben am zweiten und dritten Rechtezug nicht mehr teilgenommen.
Entscheidunasgrfinde :
I.
Das Berufungsgoricht führt u.a. aus:
1c Zutreffend sei die nunmehrige Auslegung der Parteien, daß der Mietvertrag vor Ablauf der planmäßigen 20jährigen filgunif zeit für das Mieterdarlehen nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden könne (§§ 4? 5, des Darlehensvertrages) und daß
6
§ 6 Aba» 3 d03 Barlohensvcrtrags (Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens nach Ablaiif von “’0 Jahren) nur im Palle der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gelte. Bor gesamte Inhalt des Nachtrags spreche dafür, daß mit dieser Vereinbarung außer dem Mieterwechsel eine inhaltliche Änderung des bisherigen Vertrags nicht gewollt gewesen sei.. Eine solche hätte aber Vorgelegen., wenn der neue Vertrag (mit auf 20 Jahre
abgeschlossen worden wäre, während dem Vormieter L^^gegenüber nach 10 Jahren hätte gekündigt werden können» Habe also weder der erwähnte Vertrag mit KflHB noch der (nach dem Verkauf abgeschlossene) Vertrag zwischen den Klägern und eine Ände-
rung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung (zwischen der Beklagten und LflK gebracht, so bedeute die Kenntnis des Klägers von der sich aus dem Vertrag vom 3*/30. September 1953 ergebenden Bauer des Mietverhältnisses mit zugleich auch Kenntnis der Bauer des beim käuflichen Erwerb des Grundstücks bestehenden Mietverhältnisses mit
2» Unstreitig sei dem Kläger, der die Verhandlungen auch für seine Ehefrau mit deren stillschweigenden Vollmacht geführt habe, der Vertrag vom 3./30. September 1953 vor Abschluß des Kaufvertrags gezeigt worden und er habe unstreitig speziell auch die Bestimmungen über die Mietdauör gelesen.. Damit sei dem Kläger die sieh aus dom Vertrag ergebende 20jährige Unkündbarkeit bekannt gewesen» Eino unrichtige Auslegung der Vertragsbestimmungen müsse zu Lasten des Klägers als des Käufers gehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer entsprechenden Auskunft des Zeugen Weitzel beruhen sollte. Zwar genüge zur Kenntnis eines Rcchtsmangols im Sinn des <3 ‘43£* BGB nicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen er folge, sondern der Käufer müsse auch die rechtliche Polge der ihm bekannten Tatsachen kennen {'EGHZ 13, 341)= Andererseits schließe ein Irrtum über die rechtliche Tragweite (RGZ 52, ^67) oder wirtschaftliche Tragweite (BGH NJ\7 1951? 705) eines Rechts-mangols die Kenntnis von dem Rechtsmangel selbst nicht aus.
Mit dor Kenntnis des Textes eines urkundlich niedergelegten Vertrages erhalte ein Käufer Kenntnis von dem Vertrag in seiner objektiven Bedeutung, so daß ein Auslegungsirrtum grundsätzlich zu seinen Lasten gehen müsseo Las gebiete die wohlverstandene Intere3sonabwägung zwischen Verkäufer und Käufer, Lie Auslegung von Verträgen sei nämlich oftmals zweifelhaft, Streit über die Auslegung werde sich häufig erst im Laufe der späteren Vertragsabwicklung ergeben und sich zunächst nicht übersehen lassen.
Es müsse daher zur Information des Käufers über bestehende Rechte Lritter billigerweiso genügen* daß der Verkäufer dem Käufer Kennti-nis von den Urkunden gebe* aus denen sich diese Rechte ergäben. Lurch die Kenntnisnahme des Käufers von dem Vertragswortlaut words die Annahme gerechtfertigt, daß der Käufer die sich aus dem Rochtsmangol ergebende Gefahr übernehmen wolle* wie dies der Grundgedanke des § 439 BGB sei. Auch Auslegungsschwierigkeiten gehörten zu dem Risiko* das der Käufer damit übernehme.
Gehe aber der Auslogungsirrtum zu Lasten des Käufers* so sei es auch unschädlich, wenn der Verkäufer selbst einem Aus-legungeirrtum unterlegen sei und diese irrtümliche Auffassung dem Käufer mittoile, sofern in einer solchen Erklärung des Verkäufers nicht eine vertragliche Zusicherung zu sehen sei, für die § 439 BGB ohnedies nicht gelte. Unter dem Gesichtspunkt der Kenntnis des Rechtsmangels komme es also nicht darauf an* ob der Zeuge wflBB seine irrtümliche Vertragsauslegung (Kündigung schon nach 10 Jahren) dem Kläger schon vor dem Kaufabschluß mitgetoilt habe. Ebensowenig sei von Bedeutung* ob die Kläger auch Kenntnis vom Vertrag vom 2. Oktober 1954 gehabt hätten, da dieser Vertrag zur Rrago der Kündbarkeit keine Änderung gebracht habe. . '
3. In einer Erklärung des Vorstandsmitglieds V^HH|über die Kündigungsnöglichkoit nach 10 Jahren liege auch keine für die Beklagte verbindliche .vertragliche Zusicherung, da die 3eklagt* nur durch zwei Vorstandsmitglieder nach zwingender gesetzlicher Vorschrift und außerdem auch nach der Satzung vertreten werdet-;
~ 8 -
Das hätten, meint das Berufungsgericht, die Kläger als Mitglieder der Genossenschaft wissen müssen, so daß eine Berufung auf ihren guten Glauben nicht in Betracht komme, Daß etwa auch das weitere Vorstandsmitglied Erklärungen über die Kündigungsmög-
lichkeit abgegeben habe oder auch nur etv/as von der Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch gewußt habe, sei nicht
bewiesen.
IX,
Zum Hauptantrag der Klage (Übergabe, Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage abgewiesen. Es führt zutreffend aus, daß angesichts des Bestehens dos Mietverhältnisses, das nach § 57"? BGB auch gegen die Kläger als Erwerber wirkte, nach dem Sinn des Kaufvertrags die Übergabepflicht (§ 433 BGB) des Verkäufers sich auf die Beschaffung des mittelbaren Besitzes beschränkt habe. Auch ijii Falle den Beendigung des Mietverhältnisses nach 10 Jahren, von dem die Kläger nach ihren Behauptungen ausgegangen sind, wäre es ihre und nicht des Verkäufers Sache gewesen, nötigenfalls durch Klage sich den unmittelbaren Besitz an den bisher vermieteten Räumen zu verschaffen,
III.
1 , Da3 Berufungsgericht hat das Bestehen eines die Dauer eines Jahres überschreitenden Mietvertrags unterstellt und demgemäß die Erfüllung der erforderlichen Schriftform eines solchen Vertrags (§ 566 BGB) nicht geprüft, weil es Rechte des Käufers aus dem etwaigen Rechtsmongol wegen Kenntnis des Käufers vom Rechts-mangol bei Vortragebchlüßfvonleint hat (§ 439BGB),
Es kann dahingestellt bleiben, ob dom Grundsatz des Berufungsgerichts beisustimmen ist, mit der Kenntnis des Textes eines urkundlich niedergelegten Mietvertrags^ d,h, also mit der Kenntnis
9 -
dieser Urkunde kenne der Käufer auch den Rechtsmangel. Die Kenntnis von dem Bestehen eines die Bauer eines Jahres überschreitenden Mietverhältnisses ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich aus der Urkunde wegen Nichterfüllung der Schrift. _ form ein solch langdauerndes Mietverhältnis nicht ergibt» So liegt, wie noch unter Nr» 2a zu zeigen, der Fall hinsichtlich der auf das Mietverhältnis I4B sich beziehenden Urkunden» Nur für diese Urkunden stellt das Berufungsgericht aber fest, daß der Kläger sie vorgelegt erhalten hat» Es müßte daher die Sache an das Berufungsgericht zurückverwieson werden, damit es bezüglich der Urkunden über das Mietverhältnis der Beklagten mit den Eheleuten prüfen könnte, ob sie auch den Klägern
Vorgelegen haben, wie die Beklagte behauptet» Die nach § 563'ZPO gebotene Prüfung des Revisjjonsgerichts ergibt jedoch, daß die . Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten ist»
2» Mit dem Hilfsantrag der Klage machen die Kläger die Gewährleistungspflicht der Beklagten als Verkäuferin aus § 434 BGB geltend, daß nämlich der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können» Ein nach § 571 BGB wegen Überlassung des Grundstücks vor der Veräußerung gegen den Käufer wirkendes Mietrecht fällt unter § 434 BGB» Da die Kläger lediglich Befreiung von einem über den 30» September 1964 hinausreichenden Mietrecht begehren, ist ihr Gewährloistungsanspruch unbegründet, wenn ein über den genannten Zeitpunkt hinausreichendos gegen die Kläger nach § 571 BGB wirke»! des Mietrecht nicht besteht»
a) Die gegenwärtigen Mieter, die Eheleute kJHB, 3ind naci dom Naehtragsvertrag vom 2» Oktober 1954 "in die Vertragsverhält-nisse des Herrn L^" - gemeint waren die jeweiligen Eheleute -eingetreten» Dieser Vertrag könnte hinsichtlich des Mietrechts der Eheleute K^Bals die mit Zustimmung des Vermieters (der Beklagten) vorgenommene .»Abtretung dC3 Mietrechts der Eheleute Wß
10
aufgefaßt werden. Eine solche Abtretung hätte aber den Eheleuten nur allenfalls ein auf unbestimmte Zeit wirksames, gemäß § 565 BGB kündbares Mietrecht verschafft.
Da der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen war* bedurfte er nach § 566 BGB wie erwähnt der Schriftforra» Sie war durch den Darlehensvertrag nicht erfüllt, da dieser nur den Abschluß eines Mietvertrages erst in Aussicht stellte (§ 5) und für die Parteien wesentliche Bestimmungen hinsichtlich des Mietverhältnisses noch nicht enthielt. Sie erscheinen erst in dem Schreiben der Beklagten vom IO, Dezember 1953, Dieses Schreiben genügt aber seinerseits den Anforderungen des § 126 Abs, 2 BGB nicht, da die Beklagte nur ihr Angebot und der Kläger dann die Annahme unterzeichnet hat (RGZ 105, 60), Aber auch wenn man die in Schreiben vom 10, Dezember 1955 gewählte Porm des Vertrags-schlvsses mit dem Preußischen Oberverwaltungegericht, J\7 1952,
2485, für ausreichend hält, fehlt es an der Schriftform dennoch, weil die wichtigen Kündigungsbedingungen im Schreiben vom 10» Dezember 1955 fehlen und es schon an einer Bezugnahme auf den Darlehenavertrag fehlt (Palandt, BGB 22» Aufl, § 126 Anm, 2),
Da es hier um die Wirkung gegen Dritte geht und § 566 BGB die Schriftform gerade im Hinblick auf den Käufer eines Grundstücks und die Wirkung des § 571 BGB bestimmt, ist nicht zu erörtern, ob gegenüber einer Kündigung der Beklagten selbst sich hätte auf den Vorvertrag, der 20jährige Unkündbarkeit vorsah, berufen können (hierzu BGH Urteil vom 15. April 1955, V ZR 181/55, DK BGB § 242 Ga Nr, 1; weiteres Urteil vom 3. Juli 1963 V ZR 221/62 S, 7 der Gründe? s. auch Soergel/Hofermehl, BGB § 125 Anm» 22 und HGZ 170, 205, 205)= Auch liegt der am ehesten in Betracht kommende Pall, daß die sich auf die Unwirksamkeit berufende Partei die andere von der Einhaltung der Pormvorschrift abge-hclten hat (RG JW 1936, 97), nicht vor.
b) Als Rechtsgrundlage für ein zur Zeit des Eigentumsüber-gangs bestehendes über den 30. September 1964 gegen die Kläger \7irkende3 Mietrecht kommt demnach nur der Nachtragsvertrag vom 2. Oktober 1954 als neugeschlossener Mietvertrag zwischen den Eheleuten KflHBand dor Beklagten in Betracht. Daß die Vertrag Parteien noch gar keinen langfristigen Mietvertrag hätten schlie sen v/ollen, trifft im Gegensatz zur Auffassung der Revisionsbean wortung nicht zu, da in § 2 als Mietdauer die Zeit vom 1. OktoBe: 1954 bis 30. September 1974 angegeben ist, also ein schon ^dr dem Vertragsabschluß liegender Zeitpunkt. Die Bestimmung, daß nach erfolgter Abrechnung.des Hauses ein endgültiger Nutzungs-Vertrag mit dem Lädeninhaber abgeschlossen werde, spricht jeden falls für diesen Nachtragsvertrag nicht zwingend gegen den Abschluß eines Mietvertrages für die genannte Zeit. Der Nachtragsvertrag allein genügt nun den Anforderungen der §§ 126, 566 BGB über dio Schriftform nicht, da er weder das Mietobjekt genau angibt, noch den Mietpreis nennt und außerdem nach dem Willen der Vertragsparteien weitere Bestimmungen aus deift in^em*Nächtrai angeführten Darlehensvertrag vom 3. September 1953 und dem "Mietabkommen" vom 10. Dezember 1953 zu dem Inhalt des Mietvertrages gehören sollten, der Zv*ang zur Schriftform sich aber auf alle Vereinbarungen erstreckt, aus denen 3ich nach dem Willen dor Vertragschließenden der Mietvertrag zusammensetzen soll (BGH NJW 1954, 425 = LM BGB § 566 Nr. 2). Nach der höchstrichteK liehen Rechtsprechung (RGZ 105, 292; 107? 291, 294; 125, 156, 158/9; 131, 1; 136, 422, 425; HG HRR 1928'Nr. I960; BGHZ 26, 14fr; vgl. auch BGB RGRK 11. Auf 1. $ 126 Anm. 3; Erman/Sefermehl? BGB 3» Aufl. § 126 Anm. 2; Staudinger/Öoing, BGB § 126 Rdn. 2? und Rdn. 6) bedarf es in solchem Palmin der Regel außer der Bezugnahme im Inhalt der Haupturkunde auf die ergänzenden Urkunden noch einer körperlichen Beifügung dieser Urkunden zur Haupturkunde entsprechend dem Willen der Beteiligten (s. auch BGH Urteil vom 26. Februar 1962, VIII ZR 206/60, MDR 1962, 474 ~
LM BGB § 566 Nr. 6). Freilich wird zu dem ähnlich liegenden Pall der öffentlichen Beurkundung für die Erneuerung und Verlängerung
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eines Vertrages keine neue Beurkundung des gesamten Vertragsinhalts verlangt (RGZ 77? 415? 418; BayZ ’934? 293) und hinsichtlich der Anlagen zu öffentlichen Urkunden ausgeführt?
§ 176 Ata. 2 FUG- (s„ auch § 160 Abs. 3 ZPO) wolle die Präge? oh und wann eine Anlage Protokollbestandteil ist? nicht regeln und regle 3ie auch nicht (RG-Z 97? 295)- Es wird in der Literatur in dieser Hinsicht auch der Standpunkt vertreten? Beitrittserklärungen anderer seien auch dann gültig, wenn die Urkunde über die früheren Erklärungen nicht zur Protokollanlage gemacht wird (Schlegelberger, PGG 7» Auflo § 176 Anra. 17 So 929)« Auch 3toht es der Bezugnahme nicht entgegen, wenn die Willenserklärungen, auf die in der Haupturküt>de Bezug genommen wird? nicht von derselben Person abgegeben sind (R'GZ 148, 349? 351)» Allein im gegenwärtigen Pall lag, wie bereits dargetan? ein den Anforderungen des § 566 BGB entsprechender Vertrag? in den die Eheleute hätten ointreten können? nicht vor. Es muß an dem
Grundsatz festgehalten werden, daß die Einheit der Urkunde? die als V/osencmorkmal der Schriftform dem in § 126 Abs* 2 BGB vorgesehenen Regelfall der Unterzeichnung eines Schriftstücks zu entnehmen ist? nicht bloß durch die gedankliche Verbindung, die in der Bezugnahme in der Haupturkunde liegt? sondern auch äußerlich durch Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkundo in Erscheinung treten muß (weniger weitgehend anscheinend OLG Kiel LHotZ 1915? 197? 200; Keidol? PGG 8. Aufl» § 176 Annu 19? strenger aber Schlegelbergor aaO, S. 929), umso mehr als der Inhalt öffentlicher Urkunden in der Regel ohne größere Schwierigkeiten fcstgestollt werden kann (Ausfertigung, Urschrift beim Notar oder Gericht)? an.die beweissichere Verbindung der Anlagen (Jansen PGG § 176 A 7; KGJ 48, 175) daher allenfalls geringere Anforderungen gestellt werden können* Freilich kann die beigefügte Urkunde von der Haupturkunde wieder getrennt worden» Allein? es ist dies nicht anders zu bewerten? als die Köglichkeit einer Vernichtung einer Urkunde? die den Gesetzgeber von der Forderung der Errichtung einer Urkunde in den geeigneten Fällen nicht abgehalten hat» Im Augenblick der Erfüllung der
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Schriftform müssen in Übereinstimmung mit dem Willen der Parteien^ die Urkunden als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden,1 Pas i3t jedoch nur der Pall, wenn die in der Haupturkunde in Bezug genommenen Urkunden mit dieser derart verbunden werden, daß die Auflösung nur durch teilweise SubstanzZerstörung möglich, v/ie dies beim Heften mit Faden oder Anleimen zutrifft, oder die Verbindung doch derart ist, daß sie die als dauernd gewollte Zusammengehörigkeit äußerlich erkennbar macht und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordert, z.B. bei der Verbindung mittels Heftmaschine (so im Ergebnis wegen der Aktenheftung wohl auch RGZ 146, 355). Auch in § 28 Abs. 2 der Dienstordnung für Notare vom 6. März 1941 (abgedruckt bei'S:^j3-d/Hornig, Bundeonotarordnung 4. Auf1o S, 720 ff und bei Keidel, PGG 8. Aufl.S. ?256) ist eine Verbindung mit Schnur und Siegol. vorgesehen, obwohl die Mitwirkung der beurkundenden Amtsperson eine zusätzliche &ev7ähr für die Feststellung der Zusammengehörigkeit der Urkunden bieten würde. Bei der Dienstordnung handelt es sich allerdings nicht um nach außen wirkende Rechtsvorschriften. (Seybold/Hornig, aa0„ S.721 Vorbem. 2), wie auch ein Verstoß gegen landesrechtliche Vorschrift ten über die Art der Verbindung (Keidel aaO § 176 Anm. 19) nach § 200 Abs. 2 FGG die Gültigkeit der Beurkundung nicht beeinträchtigt» Aus der zulota;fcgenannten gesetzlichen Bestimmung ist aber nicht zu entnehmen, daß es auf eine Verbindung selbst im Gegensatz zu der Art der Verbindung für die Gültigkeit der Urkunde überhaupt nicht ankommt. Ob geringere Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform für die Bezugnahme auf andere Urkunden zu stellen sind, wenn diese von den Parteien der Haupturkunde auch unterzeichnet sind, insbesondere boi Vertragsverlängerung oder etwa für den Eintritt in einen formgerecht geschlossenen Vertrag, oder sonst besondere Fälle eine Ausnahme zulassen, kann offen bleiben, da derartiges nicht vorliegt„
Nach § 442 BGB hat der Käufer den Mangel im Recht zu beweise wenn der Verkäufer ihn bestreitet. Die Verteidigung der Beklagten ging nun zwar in der Tatsacheninstanz - anders in der Revisionsinstanz - dahin, die Kläger hätten den Mangel im Recht g.aeannt»
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Trotzdem ist der gesetzlichen Vorschrift zu entnehmen, daß der Käufer die Tatsachen dartun muß, aus denen der Rechtsmangel folgt» Die Kläger hätten demnach behaupten müssen;, die im Nachtrag genannten Urkunden seien mit der Nachtragsurkunde dem Willen der Parteien.entsprechend zusaminengefügt worden» Eine derartige Behauptung haben die Kläger aber nicht aufgestellt„ Sie haben sich insbesondere den Vortrag der Nebenintervenienten» sämtliche Verträge soien bei der Beklagten in einer Mappe herausnehmbar zusammengeheftet und unmittelbar nebeneinander eingeordnet gewesen (und so dem Kläger zur Kenntnis gebracht -worden) - Bl» 76,
77 GA -7 nicht zu eigen gemacht, abgesehen davon» daß es sich hierbei lediglich um ein Ablegen der gelochten Verträge in einer Mappe mit Bügeln handelte» was kein Heften mit der Polge einer ausreichenden Verbindung im obigen Sinn bedeuten würde» Der Kläger hat im Gegenteil bestritten„ daß er den Uachtragsver-trag bei der Beklagten gesehen habe» Sine Rüge nach § 139 ZPO mit entsprechendem Vortrag ist von der Revision hinsichtlich der Beifügung der Urkunden nicht erhoben worden, sodaß eine Zurückverwoisung der Sache an die Tatsacheninstanz unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet» Es erweist sich' vielmehr auch der Hilfsantrag der Beklagten als unbegründet, ohne daß es auf die Rügen ankämo, die die Revision gegen die Begründung vorbringt, mit der der Borufungspichter diesen Hilfsantrag abgewiesen hat»
Ob der Vertrag» den der Kläger mit den Eheleuten seinerseitsJc1956 geschlossen hat? diesen ein zwanzigjähriges Mietrecht verleiht, war nicht zu prüfen, da die Klage damit-begründet ist, die Beklagte habe dem Kläger eine falsche Auslegung der Bestimmungen über die Dauer des Mietverhältnisses mitgeteilt, nämlich daß das Mietverhältnis nach zehn Jahren und nicht nach zwanzig Jahren kündbar sei» Die möglicherweise eingetretene Bindung des Beklagten an seinen eigenen Vertrag hätte nicht auf dieser Mitteilung beruht, sondern ihre Ursache darin gehabt, daß die Kläger, wie sic selbst sagen, überflüssigerweioo..>98 GA
einen neuen Mietvertrag mit
geschlossen und dadurch
sich gebunden haben. Weder der Gesichtspunkt des Verschuldens bei Abschluß des Kaufvertrages noch die Vorschrift des § 444 BGB die eine Pflicht des Verkäufers zur Beschaffung der auf die rechtlichen Verhältnisse des Kaufgegenstands bezüglichen Unterlegen begründet? nicht aber eine Pflicht zur Rechtsbelehrung (RGZ 108, 68), rechtfertigen den erhobenen Befreiungsanspruch der Kläger.
Rach alledem erweist sich die Revision als unbegründet.
Da auch die von Amts wegen vorzunehmendo Prüfung des Berufpngo-urteils auf richtige Anwendung des materiellen Rechts keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger ergeben hat? war ihr Rechtsmittel mit der Koctenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Tasche Schuster Rothe
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