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BGH · V ZR 8/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 8/61

In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tage vereinbarten die Parteien mit dem Schmiedemeister KoflHB* daß dieser, falls der Kläger das Ankaufsrecht ausübe, aus dem Grundstück eine 700 qn große Parzelle zu dem Preise von 15 DM Je Quadratmeter erhalten solle. Darlehensverbindlichkeit der Beklagten und ihres Ehemannes in Höhe von 31 178,10 DM zu begleichen, vor dem Notar, der seinerzeit die Verhandlung vom 25* September 1957 beurkundet hatte, unter Bezugnahme auf sie folgende Erklärung ab: Er schlüssele den Kaufpreis dahin auf, daß 28 840 DM auf die verkaufte Grundfläche und 11 160 DM auf eine dort vorhandene Mauer, sonstige Einfassungen und Obstbäume entfielen; den gesamten Kaufpreis von 40 000 DM v/ürde br vor Einreichung des Antrages auf grundbuchliche Eigentumsumschreibung bei der KreisSparkasse auf Notar-anderkonto hinterlegen; der Notar werde angewiesen, alsdann die Darlehensforderung der KreisSparkasse zu begleichen und den Restbetrag bei lastenfreier Umschreibung des Grundstücks an die Beklagte und ihren Ehemann zu überweisen; er, der Kläger, sei darüber einig, daß das Eigentum am Grundstück auf ihn übergehe, und er bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Sie behauptet, das Ankaufsrecht sei dem Kläger lediglich unter der Bedingung eingeräumt worden, daß er aus der Bürgschaft in voller Höhe in Anspruch genommen v/ürde; eine solche Inanspruchnahme sei nicht erfolgt, vielmehr hätten sie und ihr Ehemann den Kredit der Krei3Sparkasse, den sie nur bis zu 31 000 DM ausgenutzt hätten, inzwischen in Hohe von 25 000 DM wieder zurückgezahlt und würden demnächst auch den Rest tilgen; die Parteien seien sich bei Einräumung de3 Ankaufsrechts und Bewilligung der Auflassungsvormerkung einig gewesen, daß diese Maßnahmen dazu dienen sollten, Gläubiger ihres Ehemannes von einem Zugriff auf das Grundstück abzuhalten sowie den Kläger wegen einer etwaigen RUckgriffsforderung aus der Bürgschaft zu sichern. September 1957 ausübe; er sei inzwischen in Höhe von 7 912,77 BK aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden und habe durch Zahlung dieses Betrages an die KreisSparkasse die Barlehensrestschuld der Beklagten und ihres Ehemannes getilgt; in der genannten Höhe rechne er mit seiner Rückgriffsforderung gegen den Kaufpreisanspruch auf.Er hat in der Berufungsverhandlung noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zur Auflassung zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 32 087,23 DM. Das Berufungsgericht erblickt darin ein bindendes langfristiges Verkaufsangebot der Beklagten an den Klägers sie habe in gesetzlich vorgeschriebener Form (§315 BGB) alle Erklärungen abgegeben, die zur genauen Bezeichnving des Kauf gegenständes, des Kaufpreises und seiner Zahlungsv/eise erforderlich gewesen seien, und dem Kläger die Befugnis eingeräumt, bis zu dem 31. Dezember I960 sich darüber schlüssig zu v/erden, ob er das Grundstück zu den angegebenen Bedingungen erwerben wolle oder nicht; nach den Willen der Parteien habe zwischen ihnen schon durch eine einseitige Erklärung des Klägers, daß er das Ankauf srecht ausübe, ein Grundstückskaufvertrag Zustandekommen sollen. Mai 1958 stelle keine Annahme dar, denn sie enthalte, wie insbesondere die einseitige Aufschlüsselung des Kaufpreises zeige, Bestimmungen, die von dem Angebot der Beklagten erheblich abwichen; es handele sich daher um eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Anträge (§ 150 Abs. 2 BGB), den wiederum die Beklagte nicht angenommen habe. Damit sei das ursprüngliche Vertragsangebot erloschen (§ H6 BGB) und die dem Kläger gesetzte Annahmefrist gegenstandslos geworden, so daß er das Angebot auch durch seine spätere notarielle Erklärung vom 23* Mai I960 nicht mehr habe an-nehmen können. Diese Beurteilung, aus der das Berufungsgericht den Schluß gezogen hat, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch weder auf Mitwirkung bei Abschluß eines Kaufvertrages noch auf Übereignung des Grundstücks zu, wird von der Revision mit Recht beanstandet. 2. Zweifelhaft ist freilich, ob das Urteil bereits deshalb aufgehoben werden müßte, weil es, wie die Revision ihm vorwirft, unter Übergehung entscheidungserheblichen Tatsachenvorbringens (§ 286 ZPO) nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers und ihre enge Verknüpfung mit der Ankäuferechtseinräumung eingegangen sei. Daß ein mindestens wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Bürgschaft und Ankaufsrecht bestand, ergibt nicht nur der Wortlaut der Urkunde vom 25* September 1957 (Kaufpreistilgung durch Aufrechnung ’’mit einer eingegangenen Bürgschaft”), sondern darüber waren sich in den Vorinstanzen auch die Parteien einig* Wenn die Beklagte jetzt das Gegenteil behauptet unter Hinweis auf den im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4 unten) wiedergegebenen Xlagevortrag: ’’Die Bürgschaft habe mit dem Ankaufsrecht überhaupt nichts zu tun”, so übersieht sie die folgenden beiden Satze, in denen die Bürgschaft als ’’Hebengeschäft” bezeichnet und dargelegt wird, daß dies für den Kläger wegen der Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Kaufpreisanspruch ’’kein Risiko gewesen” sei, und sie übersieht ferner die - am Schluß des Tatbestandes in Bezug genommene - Darstellung, des Klägers im Schriftsatz vom 24* Hai I960 (S. 5) mit der Behauptung, Sinn des Ankaufsrechts sei auch gewesen, den Kläger für den Pall zu sichern, daß er aus der Bürgschaft von der Kreisoparkasse in Anspruch genommen werden sollte. von Bürgschaft und Ankaufsrecht: während die Beklagte behauptet, nach dem Y/illen der Parteien habe der Kläger das Ankaufsrecht nur unter der Bedingung ausüben dürfen, daß er zuvor - in voller Höhe - aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei, stellt der Kläger eine bedingte Ankaufsrechtseinräumung in Abrede und hält sich zur Ausübung des Rechts auch ohne der-artige Inanspruchnahme für befugt. Aus dem sonach unstreitigen Zusammenhang zwischen Bürgschaft und Ankaufsrecht möchte die Revision folgern, daß es den Berufungsgericht verwehrt gewesen sei, die Erklärung des Klägers vom 30. Sollte nämlich, so macht sie geltend, das Ankaufsrecht auch der Sicherung des Klägers wegen seiner rürgschaftsverpflichtung dienen, so hätte er diese Sicherung bis zu dem 31* Dezember I960 unter keinen Unständen verlieren können, insbesondere nicht durch Abgabe einer vielleicht nicht ganz einv/andfrei gefaßten Annahmeerklärung; denn das würde bedeuten, daß er weiterhin aus der Bürgschaft verhaftet bliebe, ohne irgendeine Sicherheit in den Händen zu haben. Mai 1958 sei daher entweder - trotz ihres inhaltlichen Abweichens vom Vertragsangebot - ein Kaufvertrag zustandegekommen, oder aber sie stelle sich als "völlig irrelevant" dar mit der Folge, daß dann erst in seiner späteren, dem Angebot zweifelsfrei entsprechenden Bei ihrem Versuch, die Auffassung des Berufungsgerichts vom Ergebnis her zu widerlegen, weil dem Kläger billigerweise ein Bestehenbleiben seines Bürgschaftsri3ikos ohne gleichzeitige Sicherstellung nicht zugemutet werden könne, läßt die Revision außer acht, daß der Kläger sich dieses unbillige Ergebnis möglicherweise selbst zuschreiben müßte. Daß die Parteien, wie die Revision unter Hinweis auf die Möglichkeit freier Vertragsgestaltung vorträgt, die Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB ausgeschlossen und schlechthin eine Bindung der Beklag ten an ihr Verkaufsangebot bis Fristende ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Erklärungen der Gegenseite vereinbart hätten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Als verfehlt erweist sich auch der Sin-wand der Revision, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben {§ 242 BGB), wenn sie sich auf das Erlöschen ihres Angebots berufe, obwohl sie der Erklärung des Klägers vom 30. Ist also der Standpunkt des angefochtenen Urteils nicht, wie die Revision meint, denkgesetzlich unvereinbar mit dem bestehenden Zusammenhang zwischen Bürgschaftsübernahme und Ankaufsrechtseinräumung, so bleibt immerhin auffällig, daß die Bürgschaft in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort erwähnt wird. Ed könnte sich die Präge erheben, ob die Auslegung bei Berücksichtigung des unstreitig vorhanden gewesenen Sicherungszweckes etwa anders ausgefallen wäre; vielleicht hätte das Gericht sich dann von der Erwägung leiten lassen, daß ein bloßes Verkaufsangebot - das zu seiner Annahme eine weitere notariell beurkundete Erklärung erforderte (§ 313 BGB) und bei jeder inhaltlichen Abweichung der beiden Erklärungen der Gefahr des Erlöschens unterlag (§§ 150 Abs. 2, 146 BGB) -dem Kläger nicht genügend Sicherheit bot, diesem vielmehr nach dem Uillen der Parteien eine stärkere Rechtsstellung eingeräumt werden sollte. An Hand von Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 136, 132; 154, 355; 169, 65; 169, 185) sowie des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (DNotZ 1951, 124) fuhrt es aus, daß sich eine einheitliche Auffassung darüber, was unter einem solchen Recht su verstehen sei, bisher noch nicht heraus-gcbildct habe. durch Abgabe eines Verkaufsangebots mit befristeter Bindung, oder vertraglich, wobei letzterenfalls wiederum zwei Möglichkeiten in Betracht kommen, nämlich Abschluß eines Vorvertrages, aus dem für den einen Teil ein Recht auf ein Vertragsangebot des anderen mit bestimmtem Inhalt erwächst, oder Abschluß eines bedingten Kaufvertrages, d.h. unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Berechtigte durch spätere Ausübungserklärung von seinem Recht Gebrauch macht. Die im Berufungsurteil angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (DNotZ 1951, 124) scheint außer dem bedingten Kaufvertrag auch das einseitige Verkaufsangebot im Auge gehabt zu haben, ohne aller-dings, v/ie Hense in seiner Anmerkung (aaO S. Außer Streit steht, daß die Einräumung von Ankaufs-rechten bei Grundstücken der Form des § 313 BGB bedarf.Ebenso herrscht - abgesehen von der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - Einigkeit darüber, daß dieses Formbedürfnis zwar im Falle eines Verkaufsangebots auch für die spätere Annahmeerklärung gilt, daß aber bei einem bedingten Kaufvertrag die Ausübung des Ankaufsrechts formlos erklärt werden kann. Anerkanntermaßen ist schließlich die Sicherung des Ankaufsrechts durch Eintragung einer Auf1assungsVormerkung möglich in den Fällen des Verkaufsangebots und des bedingten Kaufvertrages, während darüber, ob eine solche Möglichkeit auch bei einen Vorverträge besteht, die Meinungen geteilt sind (verneinend Merten, DRiZ 1928, 333; bejahend u.a. Staudinger/Seufert aaO § 883 An. 17 a mit weiteren Nachw.). Das hat, trotz seiner irrigen Ausgangsposition, auch das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es führt aus, nach dem derzeitigen Stande von Rechtsprechung und Rechtslehre sei es nicht möglich, sich rein abstrakt für die eine oder andere Auffassung zu entscheiden; man müsse jeweils nach Lage des Falles und aus dem zu dem Ausdruck gekommenen YYillen der Beteiligten ermitteln, v/elche Rechtsnatur sie dem Begriffe "Ankaufsrecht" gegeben hätten. September 1957 stellten ein bloßes Verkaufsangebot an den Kläger dar, sind indessen nicht frei von Rechtsirrtum, - wobei dahinstehen mag, inwieweit dabei der Gedanke mitgespielt hat, dies sei die ”heute überwiegende Meinung”. Denn bei den rechtlichen Beziehungen, die im vorliegenden Pall durch Ankauf srecht sausübung seitens des Klägers entstehen sollten, würde es sich um einen Kauf handeln, aus dem - wie aus jedem gegenseitigen Vertrag - Rechte und Pflichten für freite Vertragspartner entspringen; der Kläger wäre nicht nur, worauf das angefochtene Urteil einseitig abstellt, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB), sondern ihm erwüchse zugleich ein Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks (Abs.1 Satz 1 aaö): Verträge, bei denen mit Notwendigkeit jeder Teil zugleich Gläubiger und Schuldner ist, können somit unbedenklich unter Potestativbedingungen abgeschlossen werden (RGZ 104, 98, 100; vgl. Einen Vorvertrag verneint das Berufungsgericht, weil dafür, ebenso wie für den Hauptvertrag, eine beiderseits verpflichtende Bindung der Beteiligten erforderlich gewesen wares sie müßten sich verpflichten, bei Abschluß des beabsichtigten Hauptvertrages mitzuwirken; eine derartige Verpflichtung habe der Kläger nicht übernommen. Die Zulässigkeit von Verträgen, durch die sich nur der eine Teil rechtlich bindet, steht außer Zweifel (RGZ 81, 134, 137; OLG Hamburg MDR 1959, 210), und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für Vorverträge etwas anderes gelten sollte. Halten mithin die Gründe, aus denen das Berufungsgericht das Zustandekommen einer vertraglichen Regelung - sei es durch Vorvertrag oder durch bedingten Kaufvertrag - ablehnen zu müssen glaubte, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so wird dadurch seine Schlußfolgerung in Präge gestellt, die Erklärungen in der Urkunde vom 25. Aus der Vollständigkeit und Bestimmtheit der Vertragsbedingungen läßt sich ebensogut auch der gegenteilige Schluß ziehen, nämlich daß der Wille der Beteiligten auf einen bedingten Kaufvertrag gerichtet gewesen sei (Urteil des Senats vom lieh, wenn das Ankaufsreeht vertraglich (durch Vorvertrag oder bedingten Kaufvertrag) eingeräumt worden sein sollte, weil es dann der Kläger durch formlose Erklärung, die auch in der Klageerhebung liegen könnte, auszuüben vermochte. Geklärt werden muß gegebenenfalls die - vom Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme verneinte, vom Berufungsgericht bisher offengelassene - Frage, ob dem Kläger das Ankaufsrecht nur unter der Bedingung eingeräumt worden ist, daß er aus der Bürgschaft seitens der KreisSparkasse in Anspruch genommen werde, sowie die weitere Frage, ob und in welcher Höhe eine solche Inanspruchnahme stattgefunden hat; letzteres kann, auch wenn die Ankaufsreehtseinräumung bedingungslos erfolgt ist, von Bedeutung sein für die Hohe der vom Kläger auf den Kaufpreis von 40 000 DM unter Umständen noch bar zu leistenden Restzahlung. Ergibt die neue Verhandlung, daß dem Kläger ein Anspruch - sei es auf Abschluß eines Kaufvertrages oder auf Übereignung des Grundstücks - zusteht, so muß klargestellt werden, ob und inwieweit der Kaufvertrag noch einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. September 1957 mit Kother die Übertragung einer Teilfläche von 700 qm an ihn vereinbart haben, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen (aaO Nr. III), da der Kläger inzwischen diese Flüche an Kother verkauft hat und nunmehr seinerseits zur Übereignung verpflichtet ist; die Beklagte hat also, wenn sie das Gesamtgrundstück auf den Kläger überträgt, keine Inanspruchnahme von Kofll^ mehr zu gewärtigen. Eben-sowenig verfängt ihr Hinweis darauf, daß sie inzwischen einen anderen Grundstücksteil an den Landschaftsverband veräußert habe (aaO Nr. IV); denn eine solche Veräußerung braucht der Kläger wegen der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht gegen sich gelten su lassen (§ 883 Abs. 2 BGB).

Zitierte Normen: § 315 BGB § 286 ZPO § 150 BGB § 565 ZPO § 883 BGB
GrundstückBGBBürgschaftBerufungsgerichtErklärungKlägerParteiAnkaufsrecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	2205	099
Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 433, 504
Ankaufsrecht ist kein eindeutiger Begriff. Solche Rechte lassen sich sowohl vertraglich - mittels bedingten Kaufvertrages oder Vorvertrages - einräuraen als auch einseitig durch befristetes Verkaufsangebot. Was jeweils gemeint ist, ergeben die Umstände des Einselfalles.
BGB § 158
Verträge, bei denen jeder Partner zugleich Gläubiger und Schuldner ist, können unter Potestativbedingungen abgeschlossen werden (Bestätigung von RGZ 104, 98).
3GH, Urt. v. 28. September 1982 - V ZR 8/61 ~ oIG Düsseldorf
DG Krefeld
 Verkündet an 28. September 1962 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns (Mjjieralöl-Grpßhändlers) Heinrich S in	HflBÜstraße	S,
Klägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Hil
K
leb.
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) ge Straße flK
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag,* Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9- November I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger hatte gegenüber der Kreissparkasse für Darlehensschulden der Beklagten und ihres Ehemannes die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Betrage von 40 000 DM übernommen. Am 25. September 1957 erklärten die Parteien in notarieller Verhandlung, die Beklagte räume den Klager an einem unbebauten Grundstück von 28,84 a: "ein Ankaufsrecht zu folgenden Bedingungen ein:
1.	Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt einschließlich Entschädigungen für Aufwuchs, Einzäunung usw. 40 000 DM.
2.	Das Ankaufsrecht ist auszuüben bis spätestens 31. Dezember I960.
3- Der Kaufpreis ist in der Weise zu zahlen, daß der Käufer mit einer eingegangenen Bürgschaft in Höhe von 40 000 DM unter Löschung der Bürgschaftsverpflichtung aufrechnet, d.h. die Verpflichtung der Eheleute.........ablöst und mit
 der Ablösungssumme aufrechnet."
Gleichzeitig bewilligte die Beklagte zur Sicherung des Rechts auf Eigentumsverschaffung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tage vereinbarten die Parteien mit dem Schmiedemeister KoflHB* daß dieser, falls der Kläger das Ankaufsrecht ausübe, aus dem Grundstück eine 700 qn große Parzelle zu dem Preise von 15 DM Je Quadratmeter erhalten solle.
Die Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers wurde im Grundbuch eingetragen. Am 30. Mai 1958 gab der Kläger, nachdem er durch Schreiben der KreisSparkasse von 16. Mai 1958 aufgefordert worden war, die
 
Darlehensverbindlichkeit der Beklagten und ihres Ehemannes in Höhe von 31 178,10 DM zu begleichen, vor dem Notar, der seinerzeit die Verhandlung vom 25* September 1957 beurkundet hatte, unter Bezugnahme auf sie folgende Erklärung ab: Er schlüssele den Kaufpreis dahin auf, daß 28 840 DM auf die verkaufte Grundfläche und 11 160 DM auf eine dort vorhandene Mauer, sonstige Einfassungen und Obstbäume entfielen; den gesamten Kaufpreis von 40 000 DM v/ürde br vor Einreichung des Antrages auf grundbuchliche Eigentumsumschreibung bei der KreisSparkasse auf Notar-anderkonto hinterlegen; der Notar werde angewiesen, alsdann die Darlehensforderung der KreisSparkasse zu begleichen und den Restbetrag bei lastenfreier Umschreibung des Grundstücks an die Beklagte und ihren Ehemann zu überweisen; er, der Kläger, sei darüber einig, daß das Eigentum am Grundstück auf ihn übergehe, und er bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Diese Erklärung ließ der Kläger am 16. Januar 1959 der Beklagten zustellen.
Mit der am 29- Januar 1959 erhobenen Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten begehrt, mit ihm einen Kaufvertrag, wie in der Urkunde vom 25. September 1957 vereinbart, abzuschließen und das Grundstück an ihn aufzulassen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie behauptet, das Ankaufsrecht sei dem Kläger lediglich unter der Bedingung eingeräumt worden, daß er aus der Bürgschaft in voller Höhe in Anspruch genommen v/ürde; eine solche Inanspruchnahme sei nicht erfolgt, vielmehr hätten sie und ihr Ehemann den Kredit der Krei3Sparkasse, den sie nur bis zu 31 000 DM ausgenutzt hätten, inzwischen in Hohe von 25 000 DM wieder zurückgezahlt und würden demnächst auch den Rest tilgen; die Parteien seien sich bei
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Einräumung de3 Ankaufsrechts und Bewilligung der Auflassungsvormerkung einig gewesen, daß diese Maßnahmen dazu dienen sollten, Gläubiger ihres Ehemannes von einem Zugriff auf das Grundstück abzuhalten sowie den Kläger wegen einer etwaigen RUckgriffsforderung aus der Bürgschaft zu sichern.
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter Klage-abv/eioung im übrigen die Beklagte zur Auflassung des Grundstücks an den Kläger verurteilt, nachdem von der Beklagten Berufung eingelegt worden war, hat der Kläger am 23. Mai I960 in notariell beurkundeter Porm erklärt, daß er das ihm eingeräumte Ankaufsrecht zu den Bedingungen des Vertrages vom 2p. September 1957 ausübe; er sei inzwischen in Höhe von 7 912,77 BK aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden und habe durch Zahlung dieses Betrages an die KreisSparkasse die Barlehensrestschuld der Beklagten und ihres Ehemannes getilgt; in der genannten Höhe rechne er mit seiner Rückgriffsforderung gegen den Kaufpreisanspruch auf. Er hat in der Berufungsverhandlung noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zur Auflassung zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 32 087,23 DM. Bas Oberlandesgericht hat die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.	Angelpunkt des Rechtsstreits ist die Auslegung dessen, was die Parteien in der notariellen Verhandlung
 
vom 25. September 1957 erklärt haben. Das Berufungsgericht erblickt darin ein bindendes langfristiges Verkaufsangebot der Beklagten an den Klägers sie habe in gesetzlich vorgeschriebener Form (§315 BGB) alle Erklärungen abgegeben, die zur genauen Bezeichnving des Kauf gegenständes, des Kaufpreises und seiner Zahlungsv/eise erforderlich gewesen seien, und dem Kläger die Befugnis eingeräumt, bis zu dem 31. Dezember I960 sich darüber schlüssig zu v/erden, ob er das Grundstück zu den angegebenen Bedingungen erwerben wolle oder nicht; nach den Willen der Parteien habe zwischen ihnen schon durch eine einseitige Erklärung des Klägers, daß er das Ankauf srecht ausübe, ein Grundstückskaufvertrag Zustandekommen sollen. Der Kläger habe jedoch, so führt das an-gefochtene Urteil aus, dieses Verkaufsangebot rieht-sngeminen. Seine notariell beurkundete Erklärung vom 30. Mai 1958 stelle keine Annahme dar, denn sie enthalte, wie insbesondere die einseitige Aufschlüsselung des Kaufpreises zeige, Bestimmungen, die von dem Angebot der Beklagten erheblich abwichen; es handele sich daher um eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Anträge (§ 150 Abs. 2 BGB), den wiederum die Beklagte nicht angenommen habe. Damit sei das ursprüngliche Vertragsangebot erloschen (§ H6 BGB) und die dem Kläger gesetzte Annahmefrist gegenstandslos geworden, so daß er das Angebot auch durch seine spätere notarielle Erklärung vom 23* Mai I960 nicht mehr habe an-nehmen können.
Diese Beurteilung, aus der das Berufungsgericht den Schluß gezogen hat, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch weder auf Mitwirkung bei Abschluß eines Kaufvertrages noch auf Übereignung des Grundstücks zu, wird von der Revision mit Recht beanstandet.
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2.	Zweifelhaft ist freilich, ob das Urteil bereits deshalb aufgehoben werden müßte, weil es, wie die Revision ihm vorwirft, unter Übergehung entscheidungserheblichen Tatsachenvorbringens (§ 286 ZPO) nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers und ihre enge Verknüpfung mit der Ankäuferechtseinräumung eingegangen sei.
Daß ein mindestens wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Bürgschaft und Ankaufsrecht bestand, ergibt nicht nur der Wortlaut der Urkunde vom 25* September 1957 (Kaufpreistilgung durch Aufrechnung ’’mit einer eingegangenen Bürgschaft”), sondern darüber waren sich in den Vorinstanzen auch die Parteien einig* Wenn die Beklagte jetzt das Gegenteil behauptet unter Hinweis auf den im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4 unten) wiedergegebenen Xlagevortrag: ’’Die Bürgschaft habe mit dem Ankaufsrecht überhaupt nichts zu tun”, so übersieht sie die folgenden beiden Satze, in denen die Bürgschaft als ’’Hebengeschäft” bezeichnet und dargelegt wird, daß dies für den Kläger wegen der Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Kaufpreisanspruch ’’kein Risiko gewesen” sei, und sie übersieht ferner die - am Schluß des Tatbestandes in Bezug genommene - Darstellung, des Klägers im Schriftsatz vom 24* Hai I960 (S. 3), wo der Zusammenhang der beiden Geschäfte erwähnt und erläutert wurde; die Beklagte selbst hat den Zusammenhang bisher nie geleugnet, ihn vielmehr noch betont, so etwa im Schriftsatz vom 13- April 1959 (S. 5) mit der Behauptung,
 Sinn des Ankaufsrechts sei auch gewesen, den Kläger für den Pall zu sichern, daß er aus der Bürgschaft von der Kreisoparkasse in Anspruch genommen werden sollte. Streit herrscht allein über die Art und Weise der Verknüpfung
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von Bürgschaft und Ankaufsrecht: während die Beklagte behauptet, nach dem Y/illen der Parteien habe der Kläger das Ankaufsrecht nur unter der Bedingung ausüben dürfen, daß er zuvor - in voller Höhe - aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei, stellt der Kläger eine bedingte Ankaufsrechtseinräumung in Abrede und hält sich zur Ausübung des Rechts auch ohne der-artige Inanspruchnahme für befugt.
Aus dem sonach unstreitigen Zusammenhang zwischen Bürgschaft und Ankaufsrecht möchte die Revision folgern, daß es den Berufungsgericht verwehrt gewesen sei, die Erklärung des Klägers vom 30. Mai 1958 als Ablehnung eines Verkaufsangebots im Sinne der §§ 150 Abs. 2, 146 BOB aufzufassen. Sollte nämlich, so macht sie geltend, das Ankaufsrecht auch der Sicherung des Klägers wegen seiner rürgschaftsverpflichtung dienen, so hätte er diese Sicherung bis zu dem 31* Dezember I960 unter keinen Unständen verlieren können, insbesondere nicht durch Abgabe einer vielleicht nicht ganz einv/andfrei gefaßten Annahmeerklärung; denn das würde bedeuten, daß er weiterhin aus der Bürgschaft verhaftet bliebe, ohne irgendeine Sicherheit in den Händen zu haben. Angesichts des beabsichtigten Sicherungszwecks habe vielmehr der Kläger seine Rechtsposition bis zu dem Ablauf der ihm eingeräumten Annahmefrist ungeschmälert behalten, so daß er das Ankaufs-recht nach wie vor habe ausüben können. Durch seine Erklärung vom 30. Mai 1958 sei daher entweder - trotz ihres inhaltlichen Abweichens vom Vertragsangebot - ein Kaufvertrag zustandegekommen, oder aber sie stelle sich als "völlig irrelevant" dar mit der Folge, daß dann erst in seiner späteren, dem Angebot zweifelsfrei entsprechenden
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Annahmeorklärung vom 23* Mai I960 die Ausübung des Ankaufs rechts gelegen habe.
Das ist indessen nicht zwingend. Bei ihrem Versuch, die Auffassung des Berufungsgerichts vom Ergebnis her zu widerlegen, weil dem Kläger billigerweise ein Bestehenbleiben seines Bürgschaftsri3ikos ohne gleichzeitige Sicherstellung nicht zugemutet werden könne, läßt die Revision außer acht, daß der Kläger sich dieses unbillige Ergebnis möglicherweise selbst zuschreiben müßte. Enthielte die Urkunde vom 25* September 1957 v/irklich nichts anderes al3 ein bindendes Verkaufsangebot der Beklagten, so hätte dem Kläger freigestanden, es innerhalb der geräumigen Frist vorbehaltlos anzunehmen und dadurch einen Kaufvertrag zustandezubringen; ein Grund, weshalb er dies nicht getan und stattdessen eine vom angebotenen Vertragsinhalt abweichende 1,Annahmeerklärungn abgegeben hat, ist nicht ersichtlich. Daß die Parteien, wie die Revision unter Hinweis auf die Möglichkeit freier Vertragsgestaltung vorträgt, die Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB ausgeschlossen und schlechthin eine Bindung der Beklag ten an ihr Verkaufsangebot bis Fristende ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Erklärungen der Gegenseite vereinbart hätten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Als verfehlt erweist sich auch der Sin-wand der Revision, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben {§ 242 BGB), wenn sie sich auf das Erlöschen ihres Angebots berufe, obwohl sie der Erklärung des Klägers vom 30. Uai 1958 nicht widersprochen und damit ein möglicherweise darin liegendes neues Angebot stillschweigend angenommen habe. Sofern es überhaupt statthaft ist, Schv/eigen als Zustimmung zu deuten, v/äre dafür hier jedenfalls aus
 
dem Grunde kein Raum, weil die Beklagte jene Erklärung erst am 16. Januar 1959 zugestellt erhielt, d.h. weniger als zwei Wochen vor Anhängigwerden des gegenwärtigen Rechtsstreits, in dessen Verlauf sie durch ihren Klageabweisungsantrag von Anfang an unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie mit dem Kläger keineswegs einig gehe.
Ist also der Standpunkt des angefochtenen Urteils nicht, wie die Revision meint, denkgesetzlich unvereinbar mit dem bestehenden Zusammenhang zwischen Bürgschaftsübernahme und Ankaufsrechtseinräumung, so bleibt immerhin auffällig, daß die Bürgschaft in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort erwähnt wird. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Punkt vernachlässigt und nnur seine Rechtskonstruktion von Offerte und Ablehnung im Auge gehabt11, erscheint nicht von vornherein abwegig.
Ed könnte sich die Präge erheben, ob die Auslegung bei Berücksichtigung des unstreitig vorhanden gewesenen Sicherungszweckes etwa anders ausgefallen wäre; vielleicht hätte das Gericht sich dann von der Erwägung leiten lassen, daß ein bloßes Verkaufsangebot - das zu seiner Annahme eine weitere notariell beurkundete Erklärung erforderte (§ 313 BGB) und bei jeder inhaltlichen Abweichung der beiden Erklärungen der Gefahr des Erlöschens unterlag (§§ 150 Abs. 2, 146 BGB) -dem Kläger nicht genügend Sicherheit bot, diesem vielmehr nach dem Uillen der Parteien eine stärkere Rechtsstellung eingeräumt werden sollte. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nicht, da die Auslegung der Urkunde vom 25. September 1957 im angefochtenen Urteil bereits aus anderen Gründen Bedenken erweckt und mindestens mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann.
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3.	Das Berufungsgericht befaßt sich eingehend mit den Begriff des Ankaufs- oder Optionsrechts. An Hand von Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 136, 132; 154, 355; 169, 65; 169, 185) sowie des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (DNotZ 1951, 124) fuhrt es aus, daß sich eine einheitliche Auffassung darüber, was unter einem solchen Recht su verstehen sei, bisher noch nicht heraus-gcbildct habe. Auch im Schrifttum gebe es unterschiedliche Ansichten (Herten, DRiZ 1928, 383; Hense, DNotZ 1951, 128; Staudinger/Ostler, BG3 11. Aufl. § 433 Anm. 83; Westernsnn, Sachenrecht 4. Aufl. § 84 II 1 f S. 408 und § 125 I 1 S. 622; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 2. Halbband 15- Bearb. § 161 II 1 S. 990 und § 162 IY 1 S. 998 Pußn. 28; Siebert/Mezger, 3GB 9» Aufl. Vorbem. 23 vor § 145; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. Yorbem. 21 b vor § 145; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 5 vor § 158). Im wesentlichen würden drei Auffassungen über die grundsätzliche Rechtsnatur der Ankaufsrechts-Vereinbarung vertreten; bedingter Kaufvertrag, Vorvertrag und langfristiges Ver-kaufsangebot. Letztere könne als die heute überwiegende Meinung angesehen werden, da sie sich in der einzigen einschlägigen Nachkriegsentscheidung (der des Obersten Gerichtshofes, aaO) und im größten Teil des neueren Schrifttum finde.
Dieser Ausgangspunkt ist insofern nicht unbedenklich, als das Berufungsgericht offenbar glaubt, sich verschiedenen, einander inhaltlich ausschließenden Rechtsmeinungen über die Natur dea Ankaufsrechts gegenüber zu sehen. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Ankaufsrecht, das im Gesetz nicht geregelt ist und sich erst in der Praxis entwickelt hat, um nichts Einheitliches und Festumrissenes, sondern um einen mehrdeutigen Begriff. Ein solches Recht

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au begründen, gibt es nämlich verschiedene Möglichkeiten, die voneinander teilweise erheblich abweichen, und es steht den Beteiligten jeweils frei, für welche sie sich entscheiden wollen; verwenden sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen ohne nähere Erläuterung einfach das Wort "Ankaufsrecht", dann ist es im Streitfall Aufgabe des Richters, durch Auslegung zu ermitteln, was beabsichtigt war. Nur so erklärt es sich, daß in höchstrichterlichen Entscheidungen bald diese und bald jene Rechtsfigur erörtert wird. Bas Berufungsgericht verv/echselt Rechtsform und Rechtsmeinung, wenn es aus .der jeweiligen Häufigkeit oder Seltenheit auf eine "überwiegende Meinung" schließen zu können glaubt. Ähnlich verhält es sich mit den von ihn angeführten Schriftturasstellen; sie beziehen sich zu demeist nur auf einzelne der an sich möglichen Formen, und man könnte ihnen weitere Stellen, teilweise sogar innerhalb desselben Erläuterungswerks, gegenüberstellen, an denen wieder von anderen Erscheinungsformen des Ankaufsrechts die Rede ist (vgl. z.B. Siebert/Schmidt,
BGB 9- Aufl. § 313 Ann. 29; Siebert/Ballerstedt, BGB 9* Aufl. Vorben. 11 und 12 vor § 504; Siebert/Baur, BGB 9» Aufl.
§ 883 Anm. 9; Staudinger/Seufert, BGB 11* Aufl. § 883 Ann. 17 a; BGB RGRK 11. Aufl. § 883 Anm. 56; die im angefochtenen tfrteil zitierte Stelle bei Staudinger/Ostler - § 433 Anm. 83 - betrifft übrigens kein Verkaufsangebot, sondern das Angebot zu dem Abschluß eines bedingten Kaufvertrages).
Richtig ist, daß die Praxis jene - vom Berufungsgericht aufgeziihlten, aber irrigerweise als "Auffassungen" bezeichneten - drei Hauptformen des Ankaufsrechts kennt. Dieses kann entweder einseitig eingeräumt werden
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durch Abgabe eines Verkaufsangebots mit befristeter Bindung, oder vertraglich, wobei letzterenfalls wiederum zwei Möglichkeiten in Betracht kommen, nämlich Abschluß eines Vorvertrages, aus dem für den einen Teil ein Recht auf ein Vertragsangebot des anderen mit bestimmtem Inhalt erwächst, oder Abschluß eines bedingten Kaufvertrages, d.h. unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Berechtigte durch spätere Ausübungserklärung von seinem Recht Gebrauch macht. In RGZ 169, 65 werden sämtliche drei Formen erörtert (S. 70 f: bedingter Kaufver-trag, S. 71 Mitte: bindendes Vertragsangebot, S. 71 unten: Vorvertrag); in den Entscheidungen RGZ 154, 355 ($• 359) und RGZ 169, 185 (S. IBS f) geht es um Vorverträge. Die im Berufungsurteil angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (DNotZ 1951, 124) scheint außer dem bedingten Kaufvertrag auch das einseitige Verkaufsangebot im Auge gehabt zu haben, ohne aller-dings, v/ie Hense in seiner Anmerkung (aaO S. 131) zutreffend hervorhebt, beides klar gegeneinander abzugrenzen.
Der erkennende Senat hat sich ebenfalls schon mit allen drei Möglichkeiten der Ankauf srechtseinräumung befaßt, so insbesondere in dem -unveröffentlichten- Urteil vom 22. April I960, V ZR 187/58 mit dem bedingten Kaufvertrag (S. 5 f), im Urteil vom 13. Juli I960, V ZR 66/59 (WM 1961, 800, 801) mit dem Unterschied zwischen Vorvertrag und bedingtem Kaufvertrag, im Urteil vom 31. Januar 1961, V ZR 6/60 (WM 1961, 353; unvollständig abgedruckt MDR 1961, 400 mit Anm. l’hieme aaO S. 586) sowohl mit bedingtem Kaufvertrag als auch mit einseitigem Verkaufsangebot (vgl. ferner die Ausführungen von Reineke, DNotZ 1953, 210, 212).
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Außer Streit steht, daß die Einräumung von Ankaufs-rechten bei Grundstücken der Form des § 313 BGB bedarf. Ebenso herrscht - abgesehen von der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - Einigkeit darüber, daß dieses Formbedürfnis zwar im Falle eines Verkaufsangebots auch für die spätere Annahmeerklärung gilt, daß aber bei einem bedingten Kaufvertrag die Ausübung des Ankaufsrechts formlos erklärt werden kann. Anerkanntermaßen ist schließlich die Sicherung des Ankaufsrechts durch Eintragung einer Auf1assungsVormerkung möglich in den Fällen des Verkaufsangebots und des bedingten Kaufvertrages, während darüber, ob eine solche Möglichkeit auch bei einen Vorverträge besteht, die Meinungen geteilt sind (verneinend Merten, DRiZ 1928, 333; bejahend u.a. Staudinger/Seufert aaO § 883 Anm. 17 a mit weiteren Nachw.).
Welche Rechtsfigur hier den Parteien vorgeschv/ebt hat, wird in der Urkunde vom 25» September 1957 nicht ausdrücklich gesagt. Diese muß also ausgelegt werden. Das hat, trotz seiner irrigen Ausgangsposition, auch das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es führt aus, nach dem derzeitigen Stande von Rechtsprechung und Rechtslehre sei es nicht möglich, sich rein abstrakt für die eine oder andere Auffassung zu entscheiden; man müsse jeweils nach Lage des Falles und aus dem zu dem Ausdruck gekommenen YYillen der Beteiligten ermitteln, v/elche Rechtsnatur sie dem Begriffe "Ankaufsrecht" gegeben hätten. Damit befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der im Bereich de3 Ankaufsrechts stets die Besonderheit des einzelnen Falles zu berücksichtigen ist (vgl. S. 9 des erwähnten Urteils vom 22. April I960).
Seine Erwägungen, auf Grund deren es angenommen hat, die Erklärungen der Beklagten vom 25. September 1957 stellten ein bloßes Verkaufsangebot an den Kläger dar, sind indessen nicht frei von Rechtsirrtum, - wobei dahinstehen mag, inwieweit dabei der Gedanke mitgespielt hat, dies sei die ”heute überwiegende Meinung”.
Einen bedingten Kaufvertrag hätten die Parteien nicht schließen wollen, meint das angefochtene Urteil. Zum wesentlichen Inhalt eines Kaufvertrages gehöre die Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Eine solche Zahlungsverpflichtung habe der Kläger aber gerade nicht übernommen, vielmehr habe der Erwerb des Grundstücks davon abhängen sollen, daß er von seinem Ankaufsrecht Gebrauch mache. Erst mit der Ausübung des Ankaufsrechts habe eine zur Kaufpreiszahlung verpflichtende Bindung eintreten sollen. Hiernach sei es den freien Entschluß des Klägers überlassen gewesen, ob er die Übertragung des Grundstücks verlangte und so seine Zahlungspflicht begründete oder nicht. Eine derartige, vom bloßen Wollen des Verpflichteten abhängige Leistungspflicht stelle noch keine wirkliche Verpflichtung dar.
Damit verkennt das Berufungsgericht die Rechtsnatur des bedingten Vertrages. Daß ein Rechtsgeschäft, daß unter aufschiebender Bedigung abgeschlossen wird, erst mit dem Eintritt der Bedingung Wirksamkeit erlangt, versteht sich von selbst und entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 158 Abs. 1 BGB). Träfe der Standpunkt des angefochtenen Urteils zu, dann wäre es von vornherein unmöglich, überhaupt einen Kaufvertrag mit der Abrede zu schließen, daß seine Ausführung von einer nachträglichen, innerhalb
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bestimmter Prist abzugebenden Erklärung des einen oder des anderen Vertragspartners abhängen solle. Es kann also nicht richtig sein, grundsätzlich jeden bedingten Vertragsabschluß an der vermeintlichen Unstatthaftigkeit einer in das bloße Wollen des einen Partners gestellten Bedingung scheitern zu lassen. Solche sogenannten Potestativbedingungen sind zulässig, sofern nur die Vertragschließenden die Absicht haben, ungeachtet der Bedingung schon eine wirkliche Bindung einzugehen (Siebert/Seydel, BGB 9- Aufl. § 158 Anm. 3)« Ob von diesem Grundsatz, wie das Reichsgericht in RGZ 72, 385 angenommen hat, eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Vertragserfüllung von dem freien Entschluß des Verpflichteten (nicht des Berechtigten) abhängen soll, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn bei den rechtlichen Beziehungen, die im vorliegenden Pall durch Ankauf srecht sausübung seitens des Klägers entstehen sollten, würde es sich um einen Kauf handeln, aus dem - wie aus jedem gegenseitigen Vertrag - Rechte und Pflichten für freite Vertragspartner entspringen; der Kläger wäre nicht nur, worauf das angefochtene Urteil einseitig abstellt, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB), sondern ihm erwüchse zugleich ein Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks (Abs. 1 Satz 1 aaö): Verträge, bei denen mit Notwendigkeit jeder Teil zugleich Gläubiger und Schuldner ist, können somit unbedenklich unter Potestativbedingungen abgeschlossen werden (RGZ 104, 98, 100; vgl. auch Siebert/Ballerstedt aaO Vorbem. 12 vor § 504 und Hense aaO S. 130 f). Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Meinung angeführten beiden Entscheidungen RGZ 131, 24 und 136, 132 betrafen Sonderfälle nach § 3 des preußischen Stempelsteuerge-cetzes von 27. Oktober 1924; außerdem fehlte es mindestens
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in der ersten Entscheidung - auf die wiederum in der zweiten Bezug genommen wird - an dem Willen zur vertraglichen Bindung (aaO S. 27).
Einen Vorvertrag verneint das Berufungsgericht, weil dafür, ebenso wie für den Hauptvertrag, eine beiderseits verpflichtende Bindung der Beteiligten erforderlich gewesen wares sie müßten sich verpflichten, bei Abschluß des beabsichtigten Hauptvertrages mitzuwirken; eine derartige Verpflichtung habe der Kläger nicht übernommen. Aber diese Erwägung überzeugt nicht.
Die Zulässigkeit von Verträgen, durch die sich nur der eine Teil rechtlich bindet, steht außer Zweifel (RGZ 81, 134, 137; OLG Hamburg MDR 1959, 210), und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für Vorverträge etwas anderes gelten sollte.
Halten mithin die Gründe, aus denen das Berufungsgericht das Zustandekommen einer vertraglichen Regelung - sei es durch Vorvertrag oder durch bedingten Kaufvertrag - ablehnen zu müssen glaubte, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so wird dadurch seine Schlußfolgerung in Präge gestellt, die Erklärungen in der Urkunde vom 25. September 1957 könnten nur ein einseitiges Verkaufsangebot der Beklagten sein. Die Umstände, auf die es sich hierbei stützt - Wahrung der Form des § 313 BGB, genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes, des Kaufpreises und der Zahlungsweise, Festsetzung einer Erklärungsfrist für den Kläger - sind keineswegs eindeutig. Aus der Vollständigkeit und Bestimmtheit der Vertragsbedingungen läßt sich ebensogut auch der gegenteilige Schluß ziehen, nämlich daß der Wille der Beteiligten auf einen bedingten Kaufvertrag gerichtet gewesen sei (Urteil des Senats vom
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 22. April I960, S. 5); dafür konnte außerdem die Tatsache sprechen, daß die genannte Urkunde Erklärungen nicht der Beklagten allein, sondern beider Parteien enthält und daß sie sich im vorletzten Absatz ausdrück-lieh als ’’Vertrag" bezeichnet. Auch für einen Vorvertrag fehlt es nicht völlig an Anhaltspunkten; nicht restlos vereinbar damit erscheint freilich die notariell beurkundete Erklärung des Klägers vom 30. Mai 1958 (vgl. ferner das Urteil des erkennenden Senats vom 31» Oktober 1956, V ZR 157/55, 13! ZPO § 256 Nr. 40). Auf jeden Fall sind nach wie vor mehrere Möglichkeiten offen. Es bedarf daher weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht, bevor festgestellt werden kann, was die Parteien am 25. September 1957 gev/olit und erklärt haben. Zu diesem Zweck v/ar das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO in die Vorinstanz zurück-zuverv/eisen.
4. In der neuen Verhandlung wird das Berufungs-gericht nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Interessenlage (Bürgschaftsverpflichtung des Klägers) zu ermitteln haben, welche Art von Ankaufsrechtseinräuraung vorliegt. Sollte es wiederum zur Bejahung eines einseitigen Verkaufsangebots gelangen, so könnte Veranlassung bestehen, die Erklärung des Klägers vom 30. Mai 1958 - in der von mancherlei, nicht aber von -rr Angebotsannahme die Rede ist - dahin zu prüfen, ob es sich bei ihr überhaupt um "modifizierte Annahme" im Sinne von § 150 Abs. 2 EGB handelt; im Verneinungsfalle könnte der Vertrag durch die spätere Erklärung vom 23. Mai I960 sustandegekommen sein. Weder die eine noch die andere der beiden notariellen Erklärungen wäre dagegen erheb-
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lieh, wenn das Ankaufsreeht vertraglich (durch Vorvertrag oder bedingten Kaufvertrag) eingeräumt worden sein sollte, weil es dann der Kläger durch formlose Erklärung, die auch in der Klageerhebung liegen könnte, auszuüben vermochte. Geklärt werden muß gegebenenfalls die - vom Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme verneinte, vom Berufungsgericht bisher offengelassene - Frage, ob dem Kläger das Ankaufsrecht nur unter der Bedingung eingeräumt worden ist, daß er aus der Bürgschaft seitens der KreisSparkasse in Anspruch genommen werde, sowie die weitere Frage, ob und in welcher Höhe eine solche Inanspruchnahme stattgefunden hat; letzteres kann, auch wenn die Ankaufsreehtseinräumung bedingungslos erfolgt ist, von Bedeutung sein für die Hohe der vom Kläger auf den Kaufpreis von 40 000 DM unter Umständen noch bar zu leistenden Restzahlung.
Ergibt die neue Verhandlung, daß dem Kläger ein Anspruch - sei es auf Abschluß eines Kaufvertrages oder auf Übereignung des Grundstücks - zusteht, so muß klargestellt werden, ob und inwieweit der Kaufvertrag noch einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. Hr. V des Schriftsatzes der Beklagten vom 16. August I960). Auf die Tatsache, daß die Parteien am 25. September 1957 mit Kother die Übertragung einer Teilfläche von 700 qm an ihn vereinbart haben, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen (aaO Nr. III), da der Kläger inzwischen diese Flüche an Kother verkauft hat und nunmehr seinerseits zur Übereignung verpflichtet ist; die Beklagte hat also, wenn sie das Gesamtgrundstück auf den Kläger überträgt, keine Inanspruchnahme von Kofll^ mehr zu gewärtigen. Eben-sowenig verfängt ihr Hinweis darauf, daß sie inzwischen
 einen anderen Grundstücksteil an den Landschaftsverband veräußert habe (aaO Nr. IV); denn eine solche Veräußerung braucht der Kläger wegen der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht gegen sich gelten su lassen (§ 883 Abs. 2 BGB).
5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, dem Berufungsgericht zu übertragen.
Br. Augustin	Rothe	Br. Freitag
 Br. Mattem
 Offterdinger