In § 5 des Kaufangebots war bestimmt, daß die Ehefrau InNMMHfe gegen Zahlung des Betrages von 4 835 DM, die der Kläger nach § 2 des Angebots bereits auf den Kaufpreis bezahlt hatte, von dem Angebot zurücktreten konnte. BV (Sohn und Schwiegertochter der Beklagten) bekundeten Äußerungen des Klagers, er/wolle das Grundstück nicht an sich reißen und er wolle den ängebotenen Vertrag nicht annehmen, wenn er sein Geld bekomme, hat das Berufungsgericht nicht mehr entnehmen können, als daß sich diese Äußerungen des Klägers allein auf die in § 5 des Kaufangebots enthaltene Rückzahlung des Kaufpreises bezogen haben» Auch auf Grund der Aussage der Zeugin der Kläger habe, geäußert, daß er von dem Kaufangebot keinen Gebrauch machen werde*, wenn die Finanzierung lückenlos geschlossen sei .und der Bau nicht notleidend werde, hat das Berufungsgericht, da es dem Ausdruck "notleidend” an der nötigen Klarheit und Eindeutigkeit fehle, keine Nebenabrede mit dem Inhalt einer weiteren Beschränkung der Annahme des Kaufangebots, als erwiesen angesehen« Das Berufungsgericht hat daher mit dem Landgericht auf Grund des durch die Annahme des' Kaufangebots durch den Kläger zustandegekommenen Kaufvertrags die Beklagte zu der von dem Kläger begehrten Auflassung und Bewilligung der Umschreibung des Grundstücks für verpflichtet erachtet* Das Berufungsgericht hätte daher, so folgert die Revision hieraus^ entsprechend seiner Auffassung, daß der dem Kaufangebot etwa zu Grunde liegende Sichexungszweck dem Beurkundungszwang des § 313 BGB unterlegen habe, die Klage abweisen müssen. Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß das Kaufangebot der Sicherung der dem Kläger aus dem Wiederaufbau zusteh enden Forderung dienen, sollte und der Kläger, da die Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllt habe, das Kaufangebot habe annehmen dürfen*. Das Berufungsgericht hat demgegenüber in Würdigung des BeweisergebniccosJeinc von dem Inhalt des Kaufangebots, nach dem die Beklagte nur gegen . Hierzu war das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 536 ZPO befugt, da ein Verstoß gegen das Verbot einer nachteiligen abändernden Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit in Betracht kommen könnte, als die materielle Rechtskraft des Urteils reicht, die tatsächlichen Feststellungen des ersten Rechtszuges aber von der Rechtskraft nicht umfaßt.werden Juli 1954, wie die Revision meint und von dem Kläger in der Revisionsbeantwortung verneint wird, dem Beurkundungszwang des § 313 BGB unterlegen hätte und ob sich eine dies bejahende Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt. 3. Ihle Revision, sieht sodann eine Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 133, 157 BGB in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des Kaufangebots habe*nur durch solche nicht in ihm beurkundete Hebenabreden berührt werden können, die vor oder bei der Abgabe des Angebots getroffen worden seien. Hierbei übersieht die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung beschränkt hat, daß die Wirksamkeit des Kaufangebots nicht durch vor oder bei seiner Abgabe getroffenen Hebenabreden berührt worden sei, sondern auch als nicht erwiesen erachtet hat, daß Über den Inhalt des Kaufangebots hinausgehende Nebenabreden vor oder bei der Verlängerung der Azmahmefrist für das Kaufangebot (BU S..9 bis 11) oder auch noch nach dieser Verlängerung (BU S. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe (bei der Prüfung der Wirksamkeit des Kaufangebots) eine von dem Zeugen bekundete Äußerung des Klägers nicht lediglich mit der Begründung, daß sie nach der Abgabe des Angebots gelegen sei, unberücksichtigt lassen dürfen, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Be-weiswürdigung an. Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß zeitlich nach der Abgabe des Kaufangebots liegende Nebenabreden unter dem Gesichtspunkt der Abänderung des Kauf-, angebots von Bedeutung hätten sein können (BU S* 8). Aus diesem Grunde kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Nebenabreden ein Bissens im Sinne des § 155 BGB Vorgelegen oder diese Nebenabreden seien von den Parteien zur Geschäftsgrundlage des Kaufangebots gemacht worden. 4» Nicht ersichtlich ist, wie demgegenüber die Revision der Meinung sein kann, das Berufungsgericht habe den Inhalt Soweit die Revision sich insoweit auf die von dem Zeugen bekundete Äußerung des Klägers vor der Abgabe des Kaufangebots beruft, er müsse seiner Bank gegenüber eine Sicherung haben, damit er, falls der Bau notleidend werde, auf die zweite Eigentumshälfte zurückgreifen könne., steht entgegen, daß das Berufungsgericht, wie die Würdigung der. bis 10), auch hieraus keine über den Inhalt des Kaufangebots hinausgehende Nebenabreden hat entnehmen können» Bas Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis insbesondere deshalb gekommen, weil es dem auch von der Zeugin bekundeten Ausdruck "notleidendl: selbst nach der von ihm veranlaßten Erörterung in der mündlichen Verhandlung (in der die.Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat vortragen lassen, sie verstehe unter "notleidend" "unrentabel", das Grundstück werde notleidend, wenn es drohe, sich der Zwangsvollstreckung zu nähern, und die Präge der Erfüllung der Bauforderung habe mit dein Begriff notleidend nichts zu tun). Wenn die Revision demgegenüber meint, dap Berufungsgericht hätte den Ausdruck "notleidend", wenn er ihm unbestimmt erschienen sei, auslegen müssen, weil es sich hierbei um eine Vertragsbestim-mung gehandelt habe, so übersieht sie* daß das Berufungsgericht gerade aus.den nach seiner Auffassung unbestimmten und widerspruchsvollen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Schluß gezogen hat, daß die Parteien keine Nebenabreden mit dem Inhalt einer weiteren Beschränkung der Annahme des Kaufangebots getroffen haben (BU S. llicht ersichtlich ist, wieso die Auffassung des Berufungsgerichts hei der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung des Ausdrucks «notleidend” durch den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30o April 1957 hätte beeinflußt werden können, der., wie sich aus dem Finanzierungsplön ergebe,.bereits bei der Finanzierung vorgesehene Überhang von 14 000 3X1 der Baukosten über die Finanzierungsmittel sei hypothekarisch gesichert worden. Dieser Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug ist'zudem weder,vor dem Berufungsgericht schrift-sätzlich wiederholt worden, noch hat sich die Beklagte auf ihn bei der Erörterung des Ausdrucks «notleidend”. 9/10), diese Äußerung de & Klägers aber nicht als so eindeutig angesehen hat, um aus ihr mehr zu entnehmen, als daß sich der Kläger damit allein auf die in § 5 des Kaufangebots .beuikundete Rückzahlung des Kaufpreises bezogen hat. Der Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nur festgestellt, daß das Kaufangebot bei der Verlängerung der Prist für die Annahme nicht abgeändert worden sei,. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen WHMK’ äer Kläger habe geäußert, er werde von dem Kaufangebot keinen Gebrauch machen, wenn die Finanzierung lückenlos geschlossen sei und der Bau nicht notleidend werde, ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Äußerung des Klägers um belanglose Erörterungen am Rande der Beurkundung oder aber um präzise Abreden gehandelt habe; Die Revision meint, es sei deshalb revisionsmäßig zu unterstellen, daß es sich um präzise Abreden gehandelt habe. Die Revision übersieht nämlich die weitere Begründung des Berufungsgerichts,“ aus der sich ergibt, daß das Berufungsgericht, insbesondere mit Rücksicht auf die nach seiner Auffassung, unbestimmten und widerspruchsvollen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über den Ausdruck "notleidend11, auch eine nach der von der Zeugin bekundeten Äußerung des Klägers etwa anzunehmendc Abrede nicht als so klar angesehen hat, um aus ihr eine weitere Beschränkung der Annahme des Kaufangebots entnehmen zu können. Bei diesem Ergebnis kann die zu unterstellende Abrede auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein. der Beklagten eine eindeutige Abänderung des Kaufangebots nicht bewiesen worden, kann nicht gefolgert werden, daß das Berufungsgericht aus den von den Zeugen bekundeten Äußerungen des Klägers die mehrdeutige Vereinbarung einer Abänderung des Kaufangebots entnommen hat« Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, wollte das Berufungsgericht mit der angegriffenen Formulierung nur zu dem Ausdruck . bringen, daß es aus den von den Zeugen bekundeten Äußerungen des Klägers auch für die Zeit nach der Verlängerung der Frist für die Annahme des Kaufangebots nicht mit ausreichender Sicherheit eine Abänderung des Kaufangebots dahin hat entnehmen können, daß die Annahme des Angebots von weiteren Bedingungen, als sic in dem Angebot beurkundet sind, abhängig sein sollte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, wie auch von der Revision nicht verkannt wird, daß' das Berufungsgericht die weiteren Beweisantritte in erster Binie v/egen Nichtcrhcb-lichkeit der zu beweisenden Tatsachen* nicht berücksichtigt' hat und der Hinweis auf § 529 Abs. 2 ZPO nur hilfsv/eicc erfolgt ist. Von der Erhebung der Beweise konnte das Berufungsgericht jedoch ab-sehen, nachdem es die eigenen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Bedeutung des Ausdrucks "notleidend11 als so unbestimmt und widerspruchsvoll angeshhen hat, daß es, wie bereits ausgeführt, schon hieraus den Nachweis einer Nebenabrede mit dem Inhalt einer weiteren Beschränkung der Annahme des Kaufangebots nicht hat entnehmen können.
2360 055. VJ^_8/j>8 Verkündet am 9« Juli 1958 Hirtli, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Meta S KflMBsTr as e Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit geborene BSMin Hl Beklagten« Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt gegen den Maurermeister Heinrich Landkreis HflHBkMr« . ifc Kläger, Berufungsbeklag ten und Revisiohsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- Juni 1958 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster,. Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Bie Revision gegen .das dem Kläger am 6i Dezember 1957 und der. Beklagten am 9. Dezember. 1957 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zurtickgewie-sen*. Von Rechts wegen / / ff Tatbestands Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks. H( und KiflMstrage Das Grundstück gehörte früher der Beklagten, die es am 15a Januar 1954 an die Ehefrau verkaufte. Die- se wurde am 3. Mai 1954 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau wollte das kriegszerstörte Grund- stück wieder aufbauen. Hierzu fehlten ihr jedoch die Mittel. Am 31. Mai 1934 verkaufte die Ehefrau eine Iliteigentumshäifte des Grundstücks an den Kläger. Dieser wurde am 7. Oktober 1954 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und hat das Grundstück wieder auf gebaut, nachdem er die erforderlichen Mittel bereitgestellt oder beschafft hatte. Am 20. Juli 1954 bot die Ehefrau WflHMfc'die jetzt streitige zweite Grundstückshälfte dem Kläger zu dem Kauf an. An'.das Kaufangebot hielt sich die Ehefrau 1)1,3 zu dem 31. Dezember 1955 gebunden. Der Kläger durfte es aber nicht vor dem 1. Oktober t955 annehmen. In § 5 des Kaufangebots war bestimmt, daß die Ehefrau InNMMHfe gegen Zahlung des Betrages von 4 835 DM, die der Kläger nach § 2 des Angebots bereits auf den Kaufpreis bezahlt hatte, von dem Angebot zurücktreten konnte. Am 27 * Oktober 1954 überoignete die Ehefrau WflMHli die zweite Grundstückshälfte an die Beklagte, weil in deren Person als damaliger. Eigentümerin des Grundstücks die Voraussetzungen für die Bewilligung eines DAG-Baudarlehens gegeben y/aren. Von der Übereignung unterrichtete der Ehe-mann den Kläger mit Schreiben vom 30« November 1954 * in dem es weiterhin heißt* "Sie werden vielleicht Sorge haben, daß der zwi- ; ; sehen meiner Brau und Ihnen wegen Ihres Darlehns ; -- an uns geschlossene Sicherungsvertrag nunmehr in der Luft hängt» Diese Sorge möchte ich Ihnen \.r nehmen, indem ich erkläre, daß ich Vollmachten von PrauSI^HHHHB habe, besagten Vertrag zu erfüllen. " Die Beklagte trat in notarieller Urkunde vom 5« Januar 1953 in das Kaufangebot der Ehefrau zu unveränderten Bedingungen ein und verlängerte in weiterer notarieller Urkunde vom 29. November 1953 die Prist zur Annahme des Kaufangebots bis zu dem 31. Dezember 1956. .Der Kläger hat das Kaufangebot in notarieller Urkunde vom 19. Dezember 1956 angenommen. .. Da die Beklagte die Auflassung der zweiten Grundstückshälfte verweigert, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verürtdilen, an den Kläger die ihr gehörige ideelle Hälfte des Grundstücks h, Kif^l^straßc^p, eingetragen im Grundbuch von Blatt -Bestandsverzeichnis Karte 10, Par- zelle 93 und 94, aufzülassen und die Umschreibung des Eigentums .daran auf den Kläger zu bewilligen. -ikt Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragens Der Kläger sei nur treuhänderischer Eigentümer.. Bereits bei Abschluß des Kaufvertrags über die erste Grundstückshälfte sei vereinbart worden, daß er cur Rückgabe verpflichtet sei, wenn er seine Bauforderungen beglichen erhalten habe*,Die 2wcite Grundstücks- * hälfte sei dem Kläger nur zur Kreditstütze zu dem Kauf angebo-ten worden, weil seine Geldgeber eine stärkere Sicherung gewünscht hätten. Der Kläger habe sowohl der Ehefrau ' als auch der Beklagten stets erklärt, er wolle der Beklagten das Grundstück nicht entziehen, er benötige die notarielle Urkunde nur zu seiner Sicherheit. Der Kläger habe ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nur dann, v/cnn dieses "not-leidend11 sei.. Eine fällige Forderung stehe dem Kläger aber nicht zu. Seine Bauforderung sei hypothekarisch gesichert und weitere Forderungen erhebe er .zu Unrecht. Die Klage hatte in den Vor ins tanzen Erfolg. Mit. der Revision verfolgt die Beklagte' ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision-»-Entscheidung gründe s 1. Das Berufungsgericht, geht von der Bestimmung des § 5 des Kaufangebots'vom 20. Juli .1954 aus, nach der die Ehefrau und nach ihrem Eintritt in das Kaufange- bot die Beklagte berechtigt war, auf Grund der Rückzahlung des Kaufpreises von dem Kaufangebot zurückzutreten. Es hat daraus entnommen, daß offenbar 'beabsichtigt war, der Ehefrau uad damit' nach ihrem Eintritt in das Kaufan- gebot der Beklagten die Möglichkeit zur Erhaltung des Eigentums an der zweiten Grund stückshälfte zu gewähren c Ob aber das Rocht zu dem Rücktritt, oder der Ausschluß der Annahme des Kaufangebots noch von weiteren oder überhaupt nur von sonstigen Umständen abhängen sollte, hat das Berufungs-gericht aus der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit entnehmen können» Es hat dahingehende Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Ehefrau oder zwischen dem Xläger und der Beklagten weder vor oder bei der Abgabe des Kaufangebots noch vor, bei öder nach der am 29« November 1955 beurkundeten Verlängerung der Frist zur Annahme des Kaufangebots als erwiesen erachtet« Aus den von dem Zeugen den Zeugen StflHB BV (Sohn und Schwiegertochter der Beklagten) bekundeten Äußerungen des Klagers, er/wolle das Grundstück nicht an sich reißen und er wolle den ängebotenen Vertrag nicht annehmen, wenn er sein Geld bekomme, hat das Berufungsgericht nicht mehr entnehmen können, als daß sich diese Äußerungen des Klägers allein auf die in § 5 des Kaufangebots enthaltene Rückzahlung des Kaufpreises bezogen haben» Auch auf Grund der Aussage der Zeugin der Kläger habe, geäußert, daß er von dem Kaufangebot keinen Gebrauch machen werde*, wenn die Finanzierung lückenlos geschlossen sei .und der Bau nicht notleidend werde, hat das Berufungsgericht, da es dem Ausdruck "notleidend” an der nötigen Klarheit und Eindeutigkeit fehle, keine Nebenabrede mit dem Inhalt einer weiteren Beschränkung der Annahme des Kaufangebots, als erwiesen angesehen« ✓ y Das Berufungsgericht hat daher mit dem Landgericht auf Grund des durch die Annahme des' Kaufangebots durch den Kläger zustandegekommenen Kaufvertrags die Beklagte zu der von dem Kläger begehrten Auflassung und Bewilligung der Umschreibung des Grundstücks für verpflichtet erachtet* 2« Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 536 ZPO* Zur Begründung führt sie aus, das Berufungsgericht habe sich von der Auffassung des Landgerichts, daß das Kaufangebot der Sicherung des Klägers gedient habe und dieser das Kaufangebot habe ännehmen dürfen, weil die ihm aus dem Wiederaufbau zustehende Forderung bisher nicht erfüllt worden sei, nicht entfernen dürfen, da der Kläger gegenüber dieser Begründung des Landgerichts keine Anschlußberufung eingelegt habe. Das Berufungsgericht hätte daher, so folgert die Revision hieraus^ entsprechend seiner Auffassung, daß der dem Kaufangebot etwa zu Grunde liegende Sichexungszweck dem Beurkundungszwang des § 313 BGB unterlegen habe, die Klage abweisen müssen. Die Rüge ist nicht begründet.. Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß das Kaufangebot der Sicherung der dem Kläger aus dem Wiederaufbau zusteh enden Forderung dienen, sollte und der Kläger, da die Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllt habe, das Kaufangebot habe annehmen dürfen*. Das Berufungsgericht hat demgegenüber in Würdigung des BeweisergebniccosJeinc von dem Inhalt des Kaufangebots, nach dem die Beklagte nur gegen . Rückzahlung dos Kaufpreises zu dem Rücktritt von dem Kaufangebot berechtigt sein sollte, abweichende Bebenabredc von der Beklagten nicht als erwiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist somit bei seiner Würdigung des Beweisergebnisscs zu an- deren tatsächlichen Feststellungen als das Landgericht gekommen. Hierzu war das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 536 ZPO befugt, da ein Verstoß gegen das Verbot einer nachteiligen abändernden Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit in Betracht kommen könnte, als die materielle Rechtskraft des Urteils reicht, die tatsächlichen Feststellungen des ersten Rechtszuges aber von der Rechtskraft nicht umfaßt.werden (IM Hr* 2 zu § 322 ZPO$ Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 322 V 1). Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob der von dem Lendgericht angenommene Sicherungszweck des Kaufangebots vom 20. Juli 1954, wie die Revision meint und von dem Kläger in der Revisionsbeantwortung verneint wird, dem Beurkundungszwang des § 313 BGB unterlegen hätte und ob sich eine dies bejahende Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt. 3. Ihle Revision, sieht sodann eine Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 133, 157 BGB in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des Kaufangebots habe*nur durch solche nicht in ihm beurkundete Hebenabreden berührt werden können, die vor oder bei der Abgabe des Angebots getroffen worden seien. Sie meint, daß zu dem mindesten im Zeitpunkt der Verlängerung der Prist für. die Annahme des Kaufangebots der «Wille der Beklagten dahingegangen sei, daß auch alles das mitvereinbart werden sollte, was in der Zwischenzeit besprochen worden sei. Hierbei übersieht die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung beschränkt hat, daß die Wirksamkeit des Kaufangebots nicht durch vor oder bei seiner Abgabe getroffenen Hebenabreden berührt worden / sei, sondern auch als nicht erwiesen erachtet hat, daß Über den Inhalt des Kaufangebots hinausgehende Nebenabreden vor oder bei der Verlängerung der Azmahmefrist für das Kaufangebot (BU S..9 bis 11) oder auch noch nach dieser Verlängerung (BU S. 12) getroffen wurden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe (bei der Prüfung der Wirksamkeit des Kaufangebots) eine von dem Zeugen bekundete Äußerung des Klägers nicht lediglich mit der Begründung, daß sie nach der Abgabe des Angebots gelegen sei, unberücksichtigt lassen dürfen, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Be-weiswürdigung an. Bas Berufungsgericht hat sich zudem nicht auf die Peststellung beschränkt, daß die Äußerung des Klägers die Wirksamkeit des Kaufangebots nicht berühre. Es hat die Äußerung auch nicht als ausreichendes Indiz für etwaige frühere Nebenabreden angesehen und dies eingehend begründet. Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß zeitlich nach der Abgabe des Kaufangebots liegende Nebenabreden unter dem Gesichtspunkt der Abänderung des Kauf-, angebots von Bedeutung hätten sein können (BU S* 8). Es hat. jedoch, wie bereits ausgeführt,, auch spätere Abreden nicht als erwiesen erachtet. Aus diesem Grunde kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Nebenabreden ein Bissens im Sinne des § 155 BGB Vorgelegen oder diese Nebenabreden seien von den Parteien zur Geschäftsgrundlage des Kaufangebots gemacht worden. 4» Nicht ersichtlich ist, wie demgegenüber die Revision der Meinung sein kann, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Nebenabreden festgestellt. Soweit die Revision sich insoweit auf die von dem Zeugen bekundete Äußerung des Klägers vor der Abgabe des Kaufangebots beruft, er müsse seiner Bank gegenüber eine Sicherung haben, damit er, falls der Bau notleidend werde, auf die zweite Eigentumshälfte zurückgreifen könne., steht entgegen, daß das Berufungsgericht, wie die Würdigung der. gesamten Aussage des Zeugen ergibt (BTT S« 8. bis 10), auch hieraus keine über den Inhalt des Kaufangebots hinausgehende Nebenabreden hat entnehmen können» Bas Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis insbesondere deshalb gekommen, weil es dem auch von der Zeugin bekundeten Ausdruck "notleidendl: selbst nach der von ihm veranlaßten Erörterung in der mündlichen Verhandlung (in der die.Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat vortragen lassen, sie verstehe unter "notleidend" "unrentabel", das Grundstück werde notleidend, wenn es drohe, sich der Zwangsvollstreckung zu nähern, und die Präge der Erfüllung der Bauforderung habe mit dein Begriff notleidend nichts zu tun). keine klare und eindeutige Bedeutung hat beimessen können. Wenn die Revision demgegenüber meint, dap Berufungsgericht hätte den Ausdruck "notleidend", wenn er ihm unbestimmt erschienen sei, auslegen müssen, weil es sich hierbei um eine Vertragsbestim-mung gehandelt habe, so übersieht sie* daß das Berufungsgericht gerade aus.den nach seiner Auffassung unbestimmten und widerspruchsvollen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Schluß gezogen hat, daß die Parteien keine Nebenabreden mit dem Inhalt einer weiteren Beschränkung der Annahme des Kaufangebots getroffen haben (BU S. 11). Biese auf der Würdigung des Beweisergebnisses und des eigenen Vortrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützte Auffassung kann die Revision nicht durch eine eigene Auslegung des Ausdrucks «notleidend« ersetzen. llicht ersichtlich ist, wieso die Auffassung des Berufungsgerichts hei der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung des Ausdrucks «notleidend” durch den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30o April 1957 hätte beeinflußt werden können, der., wie sich aus dem Finanzierungsplön ergebe,.bereits bei der Finanzierung vorgesehene Überhang von 14 000 3X1 der Baukosten über die Finanzierungsmittel sei hypothekarisch gesichert worden. Dieser Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug ist'zudem weder,vor dem Berufungsgericht schrift-sätzlich wiederholt worden, noch hat sich die Beklagte auf ihn bei der Erörterung des Ausdrucks «notleidend”. in der mündlichen Verhandlung berufen. Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ist daher nicht begründet. 5.o Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 133, 157 BGB die Würdigung des Berufungsgerichts angreift, die von dem Zeugen bekundete Äußerung des Klägers, er werde von dem Kaufangebot «niemals Gebrauch machen”, könne.dieser nicht so wörtlich gemeint haben, übersieht sie, daß das Berufungsgericht zu dieser Würdigung der Äußerung- des Klägers im Zusammenhang mit der von dem Zeugen bekundeten weite- ren Äußerung des Klägers gekommen ist,* er werde den ihn cngebotenen Vertrag nicht annehmen, wenn er sein Geld bekomme . (BU S. 9/10), diese Äußerung de & Klägers aber nicht als so eindeutig angesehen hat, um aus ihr mehr zu entnehmen, als daß sich der Kläger damit allein auf die in § 5 des Kaufangebots .beuikundete Rückzahlung des Kaufpreises bezogen hat. 6. Der Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nur festgestellt, daß das Kaufangebot bei der Verlängerung der Prist für die Annahme nicht abgeändert worden sei,. dabei aber nicht beachtet, daß die zwischenzeitlich getroffenen Hebenabreden nicht geändert werden sollten, steht die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß auch vor der Verlängerung der Annahmefrist, d.h. _zwischen dem Kaufangebot und der Verlängerung der Annahmefrist, keine Hebenabreden erwiesen seien (BU S. 9/10). * . 7. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen WHMK’ äer Kläger habe geäußert, er werde von dem Kaufangebot keinen Gebrauch machen, wenn die Finanzierung lückenlos geschlossen sei und der Bau nicht notleidend werde, ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Äußerung des Klägers um belanglose Erörterungen am Rande der Beurkundung oder aber um präzise Abreden gehandelt habe; Die Revision meint, es sei deshalb revisionsmäßig zu unterstellen, daß es sich um präzise Abreden gehandelt habe. . Hieraus ergibt sich jedoch nichts zugunsten der Beklagten.. Die Revision übersieht nämlich die weitere Begründung des Berufungsgerichts,“ aus der sich ergibt, daß das Berufungsgericht, insbesondere mit Rücksicht auf die nach seiner Auffassung, unbestimmten und widerspruchsvollen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über den Ausdruck "notleidend11, auch eine nach der von der Zeugin bekundeten Äußerung des Klägers etwa anzunehmendc Abrede nicht als so klar angesehen hat, um aus ihr eine weitere Beschränkung der Annahme des Kaufangebots entnehmen zu können. 12 - * Bei diesem Ergebnis kann die zu unterstellende Abrede auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein. 80 Die Revision greift ferner die Auffassung des Berufungsgerichts an, es seien auch für die Zeit nach der Verlängerung der Prist für die Annahme des Kaufangebots keine dieses abändemde Abreden, erwiesen. Sie meint, das Berufungsgericht stelle hier auf die Eindeutigkeit einer Abrede ab0 Darauf könne es aber nicht ankommen. Die Abänderung habe keinesfalls eindeutig zu sein brauchen.. Wenn sie mehrdeutig, aber doch ernstlich gewollt gewesen sei, hätte sie den gesamten Vertragsabschluß nach §§ 155* 139 BGB zu dem Scheitern gebracht. Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Aus der Formulierung des Berufungsgerichts, es sei von . der Beklagten eine eindeutige Abänderung des Kaufangebots nicht bewiesen worden, kann nicht gefolgert werden, daß das Berufungsgericht aus den von den Zeugen bekundeten Äußerungen des Klägers die mehrdeutige Vereinbarung einer Abänderung des Kaufangebots entnommen hat« Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, wollte das Berufungsgericht mit der angegriffenen Formulierung nur zu dem Ausdruck . bringen, daß es aus den von den Zeugen bekundeten Äußerungen des Klägers auch für die Zeit nach der Verlängerung der Frist für die Annahme des Kaufangebots nicht mit ausreichender Sicherheit eine Abänderung des Kaufangebots dahin hat entnehmen können, daß die Annahme des Angebots von weiteren Bedingungen, als sic in dem Angebot beurkundet sind, abhängig sein sollte. Daß das Berufungsgericht dem Ausdruck «eindeutig* keine besondere Bedeutung beimeBsen wollte, geht auch daraus hervor, daß es am Anfang und am Schluß dos hier in Frage stehenden Teils seiner Urteilsgründe (BU S. 12 oben, S. 13 oben) nur schlechthin von “abgeändertn und “Abänderung“ spricht«, Damit sind die von der Revision gezogenen rechtlichen. Schlußfolgerungen gegenstandslos . 9« Die Revision greift schließlich in mehrfacher Hinsicht die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die weiteren Bev/eisantritte der Beklagten beträfen Tatsachen, die für die Entscheidung nicht wesentlich seien oder wären andernfalls nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. . Aus diesen Ausführungen ergibt sich, wie auch von der Revision nicht verkannt wird, daß' das Berufungsgericht die weiteren Beweisantritte in erster Binie v/egen Nichtcrhcb-lichkeit der zu beweisenden Tatsachen* nicht berücksichtigt' hat und der Hinweis auf § 529 Abs. 2 ZPO nur hilfsv/eicc erfolgt ist. Inwiefern eine Verletzung des § 529 Abs* 2 ZPO darin liegen soll, daß das Berufungsgericht nicht angegeben hat, welche Beweisantritte von ihm nach dieser Vorschrift zurückgewiesen wurden, ist deshalb nicht ersichtlich. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht einmal angegeben, welche Beweisantritte es mit seinen Ausführungen überhaupt gemeint habe, steht entgegen, daß das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils (S. 6) hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beklagten und ihrer Beweisanträge ausdrücklich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. August 1957 Bezug genommen und damit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es die in diesem. Schriftsatz enthaltenen Beweisanträge gemeint hat. Es ergibt sich auch nicht aus der Revisionsbegründung, daß darüber hinaus noch weitere Beweisanträge in Betracht gekommen wären. JL Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die in dem Schriftsatz vom 17» August 1957 enthaltenen Beweisanträge unerhebliche Tatsachen betreffen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat sich in diesem Schriftsatz zunächst auf die. Zeugen und zu dem Beweis dafür beru- fen, daß die Baufinanzierung sichergestellt gewesen und der s.chon hierbei. vorgesehene Überhang der Baukosten mit 13 000 bis 14 000 DM hypothekarisch gesichert wor.den. scio Die Revision meint, die Erhebung dieser Beweise hätte ergeben, daß der Bau nicht notleidend geworden sei. Von der Erhebung der Beweise konnte das Berufungsgericht jedoch ab-sehen, nachdem es die eigenen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Bedeutung des Ausdrucks "notleidend11 als so unbestimmt und widerspruchsvoll angeshhen hat, daß es, wie bereits ausgeführt, schon hieraus den Nachweis einer Nebenabrede mit dem Inhalt einer weiteren Beschränkung der Annahme des Kaufangebots nicht hat entnehmen können. Die Zeugen WjflHfeund auf welche die Beklagte sich in ihrem Scbristsatz. vom 17« August 1957 weiterhin berufen hat, waren schon vor dem Landgericht übor die von der Beklagten'behaupteten Nobenabrcden vernommen worden. Von ihrer nochmaligen Vernehmung konnte das Berufungsgericht schon nach § 398 2P0 absehen* — 15 - 10. Die* Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Schuster Rothe Dr«, Preitag- Dr. Blattern