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BGH

Gericht: BGH

November 1956 aufgehobene In entsprechender Abänderung des Urteils der 8o Zivilkammer, des Land-' gerichts Berlin vom 11o Juni 1954 wird auf die Berufung der Beklagten die Klage 9 soweit über sie nicht schon rechtskräftig entschieden ist, ab gewiesen.. In der erneuten BerufungsVerhandlung haben die Beklagten zu 1 und 2 wiederum die volle Klageabweisung begehrt, die Beklagte zu 3 insoweit, als noch nicht über den gegen sie gerichteten Klageanspruch rechtskräftig .entschieden ist. Die Beweisaufnahme habe diesen Sachvortrag aber nur zu einem Teil bestätigt, der allein die Annahme eines Verkaufs auf gemeinschaftliche Rechnung nach dem Willen der Parteien nicht rechtfertige0 Hach der Zeugenaussage und einem Bericht des Rechtsanwalts Dr» Rfllfe an die Klägerinnen über den. Termin vor dem Wiedergutmachungsamt vom 17= Juni 1952 seien die Parteien zu dieser Zeit nicht darüber einig gewesen, daß das Grundstück verkauft werden sollteo Vielmehr seien vor dem Wiedergutmachungsamt alle Möglichkeiten einer Regelung nur erörtert worden, wobei sich allerdings ergeben habe* daß die Klägerinnen nicht in der Lage waren, die Rückerstattungsansprüche in Geld abzulösen und die Beklagten die Rückgewährsansprüche der Klägerinnen nicht durch Barzahlung befriedigen konnten, sondern nur allmählich durch Tilgung aus den Mieterträgeno Der Zeuge U^^habe dann nur. so ergebe sich hieraus nicht, daß der Zeuge Dr„ sich ebenfalls um einen Verkauf bemühen oder gar von sich aus einen Mäkler beauftragen wollte» Mangels weiterer Tatsachen enthalte vielmehr der Schlußsatz nur einen Rat an den Vertreter der Gegenpartei,, Die Käuferin habe dann auch - mit Hilfe der Maklerfirma & C Der Anstoß sei bei diesen Verhandlungen immer von den Beklagten ausgegangene Her Zeuge Dr„ Rfl|^ habe: aber auch für die Kläger ihnen nicht ein besonderes Interesse an dem Verkauf des Grundstücks geäußerte, Die.Beklagten hätten vielmehr,, obwohl sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Grundstücks selbst gehabt hätten, eine Barentschädigung vor-gezogen.» Der Verkauf habe daher in erster Linie in ihrem Interesse gelegen» hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme la.sse sich nicht feststellen, daß die Klägerinnen in gl ei eher Weise an dem Verkauf des Grundstücks interessiert gewesen seien und vor allem ein solches Interesse den Beklagten gegenüber deutlich bekundet hätten» Behle es aber an einer solchen Bekundung gegenüber den Beklagten; so fehle die von den Beklagten behauptete Einigung der Parteien darüber; daß eine Auseinandersetzung und Abfindung der gegenseitigen Ansprüche hur dadurch vorgenommen werden könne? daß das Grundstück an einen Britten veräußert und der Erlös unter ihnen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werde o hach den Mitteilungen; die der Zeuge Bin RflHP den Klägerinnen vor dem Verkauf gemacht ha.be; habe er einen Verkauf auf der vom Gegenanwalt vorgeschlagenen Basis für annehmbar gehalten und auch für die Klägerinnen als am günstigsten beurteilt,, Es habe aber kein Interesse aller Beteiligten derart bestanden; den Verkauf des Grundstücks auf gemeinsame Rechnung vorzunebmeno Ber Zeuge Br„ RflHD habe einen solchen Gedanken als fernliegend bezeichnet und der Zeugem^iur bekundet; die Parteien hätten so schnell wie möglich zu, einem brauchbaren Ergebnis kommen wollen; bei dem das Günstigste herausgeholt würden Biese Einstellung der Beklagten rechtfertige allein die Annahme nicht:; daß ein Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung von beiden Parteien erstrebt worden sei0 Brc RiflBH^B *iabc sich in seinem Brief vom 11 r August 1952 nur bemüht; Bin RI verständlich zu machen; daß,der Verkauf weitgehend die Inter essen;der Klägerinnen berücksichtige» Weitere Besprechungen zwischen Brc und dem Zeugen hätten nurmehr der technischen Burchführung des Verkaufs gedient» Die latsa-. che allein; daß die Beklagten aus Gründen der Ersparnis von Lastenausgleichsabgaben im Einverständnis mit den Klägern das Grundstück verkauft hätten; weil der zu verteilende Erlös so größer geworden sei als für den Pall des Verkaufs durch die Klägerinnen; ' könne mangel s^ son st i^er_ Die Beweisaufnahme im zweiten Berufungsverfahren hat, das ist der Klageseite zuzugeben, die Behauptungen der Beklagten über den Verlauf der Verhandlungen bis zu dem Abschluß des Kaufverträges und des Vergleiches nicht in al1en Punkten bestätigte Damit ist jedoch, nicht gesagt, daß der Klage, soweit noch nicht geschehen, stattgegeben werden muß. Im Urteil des Senats vom 21* April 1956 ist allerdings zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Erhärtung der Sachdarstellung der Beklagten durch die Beweisaufnahme der Verlust, der durch die Veruntreuung des Notars entstanden war, von den Parteien gemeinsam zu ira,gen wäre und demnach für eine Zahlungspflicht der Beklagten - mit Ausnahme der bereits festgestellten der Beklagten zu 3 - kein Raum mehr wä,re0 Pie Ausführungen des genannten Urteils sind jedoch nicht dahin zu verstehen, daß nur bei solchem Beweisergebnis eine nach gesellschaftsrechtlichen Normen zu beurteilende Vereinbarung über den Verkauf des Grundstücks anzunehmen seio Auszugehen ist vielmehr von der Erwägung des erwähnten Urteils, es sei für die rechtliche Beurteilung maßgebend , ob die Anwendung gesell'schaftsrechtlicher Grundsätze ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erziele, da unter stellt, werden müsse, daß die Parteien die infolge der Veruntreuung eingetretene unerwartete Sachlage, hätten sie sie vorausgesehen, der Billigkeit entsprechend geregelt hätten, ■Wie.di.es die Grundsätze von Treu und Glauben verlangten□ Pa den Parteien der Gedanke, der Notar könnte den Kauferlös teilweise veruntreuen, überhaupt nicht kam, vielmehr alle Teile mit einer reibungslosen ..Abwicklung des Verkaufs des Grundstücks und der vereinbarten Teilung des Erlöses rechneten, war eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Verkauf auf gemeinsame Rechnung erfolge, von vornherein nicht zu erwartenc Ohne Bedeutung ist es daher, daß die Zeugen Pro Rfl^ und U^P eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht haben bekunden können und sich mit der Präge, ob der Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung gehe, auch in Gedanken nicht ausdrücklich befaßt haben0 Es muß bei dieser besonderen Sachlage genügen, wenn sich wenigstens aus dem Verhalten der Parteien ergab, daß sie den Verkauf des Grund- Stücks an einen Dritten als ein im .gemeinsamen Interesse vorgenommenes Geschäft ansahen* wobei an die Willenskundgebung keine strengen Änforderungen gestellt werden kön-nenc Aus der gemeinsamen Natur, des Geschäftes kann dann die Gewinn- und Verlustgemeinschaft9 d,h der Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung? Stücks durch die Beklagten voraussichtlich mit einer über jj Jahr© sich hinziehenden Tilgung ihrer Forderungen gegen die jj Beklagten sich, zufried eng eben müssen,- vorausgesetzt, daß sie auf ein Rückgewährentgelt überhaupt Anspruch hatten und nicht,.wie im Schriftsatz des Rechtsanwalts Pro dlfccom 11o August 1952 für die Beklagten geltend gemacht worden ist, der Betrag der Ansprüche der Klägerinnen durch die von ihnen geschuldete Ihrtzungs ent Schädigung (Art,, 28 der Berliner RückerstattungsverOrdnung) erreicht oder gar überschritten wurde 0 Auch wenn demnach der Verkauf an einen Britten nicht, wie von dem Beklagten bisher behauptet, nach der Vorstellung der Parteien die einzige Möglichkeit einer Auseinandersetzung und Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche war, so war doch, ein gemeinsames Interesse der Partei an dem Verkauf an einen Britten als der günstigsten Regelung vorhanden0 ; : Bas Berufungsgericht vermißt den Beklagten gegenüber eine dentliche Bekundung des Interesses der Klägerinnen an dem Verkauf des"Anwesens und schließt daraus auf das Pehlen einer Einigung der Parteien über die Pörderung des gemeinsamen Zweckes, nämlich des Verkaufes des Grundstücks, durch Bemühungen beider Parteieno Hierbei ist jedoch der Sachverhalt, insbesondere der Gang der Verhandlungen, nicht erschöpfend und rechtlich zutreffend gewürdigte In dem Ringehen der Klägerinnen auf die Vorschläge der Gegenseite, die auf den Verkauf des Grundstückes an einen Britten zielten, kam das Interesse der Klägerinnen deutlich genug zu dem Ausdruck0 Zuzugehen ist, daß sich eigene Bemühungen der Klägerinnen zur Gewinnung eines Käufers nicht haben nachweisen lassen, auch ist ihrem Vertreter Br0 Rjj^nach seiner Bekundung der Kaufvertrag erst vor Abschluß des Rücker-stattungsvergleiches vorgelegt wordene Allein eine notwendige Mitwirkung (Pörderung) hei dem Verkauf des Grundstücks lag auf der Seite der Klägerinnen schon darin9 daß nach der Vorstellung der Parteien seine Erfül3.ung durch die freiwillige: ohne gerichtliche Entscheidung erfolgende Rückübereignung des Grundstücks an die Beklagten ermöglichet werden sollte? bereits vorhanden, und die Einigung über die Rückerstattung als bereits bestehend und nur noch zu protokollieren ausdrücklich erwähnt werden0 Allerdings wäre eine solche Förderung des Verkaufes auch lediglich als Leistungsaustausch möglich,, Mit Recht weisen die Beklagten aber zu diesem Punkte darauf hin, daß das Berufungsgericht eine charakteristische Wendung in dem Schreiben des Vertreters der Klägerinnen an Br0 vom 19 „ Juli 1952 bessere Verkaufsmögliehkeiten an der Hand -9 so ist klargestelll daß der Verkauf nach dem- zwar' nicht ausdrücklich erklärten, aber hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Parteien eine durch das Zusammenwirken beider Parteien zu ermöglichende gemeinsame Angelegenheit sein sollte„ Daraus folgt, daß der Verkauf auf gemeinsame Rechnung vorgenommen werden sollte« Entsprechend den Darlegungen des Senats im Urteil vom 21 o April 1956 ( So 16/17) ist'demnach', füreine Zahlungspflicht der Beklagten kein Raum, da sie vom Erlös nichts erhalten haben» Auch für die Beklagte zu 5 besteht über die ihr bereits in dem genannten Urteil auferlegte Zahlung:von einem Drittel des ihr überwiesenen Erlösanteiles von 12 700 DM keine Leistungspflicht mehr gegenüber den Klägerinnen» Zu demselben rechtlichen Ergebnis käme man übrigens, wenn der Verkauf als im Auftrag der Klägerinnen von den Beklagten vorgenommen anzusehen wäre, soweit deren Iiiteressen reichten, weil sie dann auch insoweit als Auftraggeber das Risiko hätten tragen müssen«

GrundstückKlägerinnenInteresseBerufungsgerichtParteiZeugeverkaufengemeinsam

Volltext der Entscheidung

I
V. ZH 8/57
Yerkiindet am 11 c Juni 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2356 054
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I m IT a m e n des V ©ike s
In dem Rechtsstreit 1 o des Ingenieurs Henry Richard R— in
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2, der Gerda Re^^^M in	i	Road
 ProzeßbevolImach ti gtext Rechtsanwalt Dr „
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3 o der Witwe Martha Ki V
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 Beklagte und Revisionskläger?
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1c die Witw^Tildegargebe Bo0 in I»
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~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Profi Br
2, die Witwe Elinor Elsbeth	geb^
in	H®HBprüraße
- Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Br,
 Kläger und Revisionsbeklagte
 had der 'Y a Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche und der Bundesrichter Dr0 Hückinghaus9 Dr0 Augustin^ Schuster und Br0 Freitag
 für Recht erkannts
 Io Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des4o Zivilsenats des Kammergerichts vom 15>
November 1956 aufgehobene In entsprechender Abänderung des Urteils der 8o Zivilkammer, des Land-' gerichts Berlin vom 11o Juni 1954 wird auf die Berufung der Beklagten die Klage 9 soweit über sie nicht schon rechtskräftig entschieden ist, ab gewiesen..
2
IIo Über die Kosten der gesamten Rechtszüge wird wie folgt erkannts
 Io Von den G-erichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 4-/9o die Klägerin zu 2) 2/9 und die Beklagte zu 3) 1/3 o
2o die Klägerin zu 1) trägt 2/3? die Klägerin zu 2) 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) o Die Klägerin zu 1) trägt 4-/9? die Klägerin zu 2) 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) » Die BeJclagte zu 3) trägt je 1/9 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2)«
Im übrigen tragen die Klägerinnen und die Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst0
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Pur eil das in der gegenwärtigen Sache ergangene Urteil vom 21«, April 1956 - V ZR 44/55 - hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten - abgesehen von einer teilweisen Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 3 - die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
In der erneuten BerufungsVerhandlung haben die Beklagten zu 1 und 2 wiederum die volle Klageabweisung begehrt, die Beklagte zu 3 insoweit, als noch nicht über den gegen sie gerichteten Klageanspruch rechtskräftig .entschieden ist. Pie Kläger haben Zurückweisung der Berufung beantragt, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden istf
 Pas Berufungsgericht hat über den Bang der Einigungsverhandlungen in der Rückerstattungssache und den Vergleichsschluß den damaligen Vertreter der Klägerinnen Rechtsanwalt Br 3 Rf^p sowie den damals in der Kanzlei des Rechtsanwalts Bro mmmm	Vertreters	der Beklagten, täti-
gen Wolfgang als Zeugen vernommen« Sodann hat es die Berufung, soweit noch nicht geschehen, zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Berufungsanträge weiter« Pie Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe?
Io
 Bas Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen seines zweiten Urteils aus?
- 4 _ ■ ■ :
33s habe die rechtliche Beurteilung in der 'Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt habe, seiner neuerlichen Entscheidung zu Grunde gelegt» Entsprechend dieser Rechtsauffas-sung beschränke sich der vertragsmäßige Anspruch der Klägerinnen auf einen Anteil an dem tatsächlich eingegangenen Erlös, wenn nach dem Willen der Parteien der Verkauf des Grundstücks auf gemeinschaftliche Rechnung habe vorgenommen werden sollen, wie die Beklagte dies mit ihrem Sach-v or trag dargelegt hätten»
Die Beweisaufnahme habe diesen Sachvortrag aber nur zu einem Teil bestätigt, der allein die Annahme eines Verkaufs auf gemeinschaftliche Rechnung nach dem Willen der Parteien nicht rechtfertige0 Hach der Zeugenaussage und einem Bericht des Rechtsanwalts Dr» Rfllfe an die Klägerinnen über den. Termin vor dem Wiedergutmachungsamt vom 17= Juni 1952 seien die Parteien zu dieser Zeit nicht darüber einig gewesen, daß das Grundstück verkauft werden sollteo Vielmehr seien vor dem Wiedergutmachungsamt alle Möglichkeiten einer Regelung nur erörtert worden, wobei sich allerdings ergeben habe* daß die Klägerinnen nicht in der Lage waren, die Rückerstattungsansprüche in Geld abzulösen und die Beklagten die Rückgewährsansprüche der Klägerinnen nicht durch Barzahlung befriedigen konnten, sondern nur allmählich durch Tilgung aus den Mieterträgeno Der Zeuge U^^habe dann nur. einen Vorschlag gemacht, den Verkauf des Grundstücks zu versuchen und geäußert, er glaube einen Interessenten für das Grundstück zu haben oder finden zu könnene. Rechtsanwalt Br» R^mhabe dagegen weder selbst sich dahin geäußert., daß er sich um einen Käufer bemühen wolle, noch die Klägerinnen dazu ver-
 
anlaßto Es habe sich nur einseitig Uj^um den Käufer bemü hen.wollene Wenn Dr» RJÜIK an den Vertreter der Beklagten am 19o Juli 1952 geschrieben habe?
,?In der Ruckerstattungssache »» »»»» ist im Vergleichstermin am 17» Juni 1952 besprochen wor-den, daß nach Möglichkeit das Grundstück OflHHI Straße verkauft werden solle* Sie äußerten hierbei , daß Sie vielleicht einen Käufer stellen könnten» Ich bitte um Mitteilung? ob Sie schon Schritte wegen des Verkaufs getan haben und wie die Aussichten sindo Evtl» müßten wir wohl einen Makler beauftragen,”
so ergebe sich hieraus nicht, daß der Zeuge Dr„ sich ebenfalls um einen Verkauf bemühen oder gar von sich aus einen Mäkler beauftragen wollte» Mangels weiterer Tatsachen enthalte vielmehr der Schlußsatz nur einen Rat an den Vertreter der Gegenpartei,, Die Käuferin habe dann auch - mit Hilfe der Maklerfirma	&	C
der Zeuge ausfindig gemacht, worauf Dr„ HiflMIHl mit Schreiben vorn 11t- August 1952 einen konkreten Vergleichsvorschlag gemacht habe0 Er habe den Vorschlag auch noch durch den Zeugen U^^Rechtsanwalt Tr, RJPB vortragen lassen,. Der Anstoß sei bei diesen Verhandlungen immer von den Beklagten ausgegangene
 Her Zeuge Dr„ Rfl|^ habe: aber auch für die Kläger ihnen nicht ein besonderes Interesse an dem Verkauf des Grundstücks geäußerte, Die.Beklagten hätten vielmehr,, obwohl sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Grundstücks selbst gehabt hätten, eine Barentschädigung vor-gezogen.» Der Verkauf habe daher in erster Linie in ihrem Interesse gelegen» hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme la.sse sich nicht feststellen, daß die Klägerinnen in gl ei
 eher Weise an dem Verkauf des Grundstücks interessiert gewesen seien und vor allem ein solches Interesse den Beklagten gegenüber deutlich bekundet hätten» Behle es aber an einer solchen Bekundung gegenüber den Beklagten; so fehle die von den Beklagten behauptete Einigung der Parteien darüber; daß eine Auseinandersetzung und Abfindung der gegenseitigen Ansprüche hur dadurch vorgenommen werden könne? daß das Grundstück an einen Britten veräußert und der Erlös unter ihnen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werde o hach den Mitteilungen; die der Zeuge Bin RflHP den Klägerinnen vor dem Verkauf gemacht ha.be; habe er einen Verkauf auf der vom Gegenanwalt vorgeschlagenen Basis für annehmbar gehalten und auch für die Klägerinnen als am günstigsten beurteilt,, Es habe aber kein Interesse aller Beteiligten derart bestanden; den Verkauf des Grundstücks auf gemeinsame Rechnung vorzunebmeno Ber Zeuge Br„ RflHD habe einen solchen Gedanken als fernliegend bezeichnet und der Zeugem^iur bekundet; die Parteien hätten so schnell wie möglich zu, einem brauchbaren Ergebnis kommen wollen; bei dem das Günstigste herausgeholt würden Biese Einstellung der Beklagten rechtfertige allein die Annahme nicht:; daß ein Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung von beiden Parteien erstrebt worden sei0 Brc RiflBH^B *iabc sich in seinem Brief vom 11 r August 1952 nur bemüht; Bin RI verständlich zu machen; daß,der Verkauf weitgehend die Inter essen;der Klägerinnen berücksichtige» Weitere Besprechungen zwischen Brc	und	dem	Zeugen hätten nurmehr der
 technischen Burchführung des Verkaufs gedient» Die latsa-. che allein; daß die Beklagten aus Gründen der Ersparnis von Lastenausgleichsabgaben im Einverständnis mit den Klägern das Grundstück verkauft hätten; weil der zu verteilende Erlös so größer geworden sei als für den Pall des Verkaufs durch die Klägerinnen; ' könne mangel s^ son st i^er_
 
um &eri Verkauf des Grundstücks jedenfalls nicht die Annahme eines Verkaufs auf' gemeinschaftliche Rechnung rechtfertigen«. Ras Gleiche gelte für das Verlangen des Zeugen Dr, R^^p, daß ihm der Kaufver-
trag vor Vergleichsabschluß vorgelegt werde und der Anteil der Klägerinnen beim Notar zu hinterlegen und dem Zeugen für sie sodann auszuzahlen sei.» Damit habe Dru RHB lediglich die bestmögliche Sicherung der Ansprüche der Klägerinnen erstrebt und sich von dieser Sicherung überzeugen wolleno Die Behauptungen der Beklagten,. Dr0	habe
 unmittelbare Zahlung des Kaufpreisanteils an die Kläge-
rinnen oder ihren Vertreter ohne Hinterlegung verlangt.
habe sich nach der Bekundung der Zeugen als unzutreffend erwiesene
II
Die Beklagten bekämpfen die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig. Sie rügen insbesondere Verstöße gegen die §§ 286, 5:6!5 ZPO und die §§ 133, 157, 242, 433,
'7-0 5 "BGB.
Der Revision der Beklagten kann der Erfolg nicht versagt werden*
Die Beweisaufnahme im zweiten Berufungsverfahren hat, das ist der Klageseite zuzugeben, die Behauptungen der Beklagten über den Verlauf der Verhandlungen bis zu dem Abschluß des Kaufverträges und des Vergleiches nicht in al1en Punkten bestätigte Damit ist jedoch, nicht gesagt, daß der Klage, soweit noch nicht geschehen, stattgegeben werden muß. Im Urteil des Senats vom 21* April 1956 ist allerdings zu dem
 Ausdruck gebracht, daß bei Erhärtung der Sachdarstellung der Beklagten durch die Beweisaufnahme der Verlust, der durch die Veruntreuung des Notars entstanden war, von den Parteien gemeinsam zu ira,gen wäre und demnach für eine Zahlungspflicht der Beklagten - mit Ausnahme der bereits festgestellten der Beklagten zu 3 - kein Raum mehr wä,re0 Pie Ausführungen des genannten Urteils sind jedoch nicht dahin zu verstehen, daß nur bei solchem Beweisergebnis eine nach gesellschaftsrechtlichen Normen zu beurteilende Vereinbarung über den Verkauf des Grundstücks anzunehmen seio Auszugehen ist vielmehr von der Erwägung des erwähnten Urteils, es sei für die rechtliche Beurteilung maßgebend , ob die Anwendung gesell'schaftsrechtlicher Grundsätze ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erziele, da unter stellt, werden müsse, daß die Parteien die infolge der Veruntreuung eingetretene unerwartete Sachlage, hätten sie sie vorausgesehen, der Billigkeit entsprechend geregelt hätten, ■Wie.di.es die Grundsätze von Treu und Glauben verlangten□
Pa den Parteien der Gedanke, der Notar könnte den Kauferlös teilweise veruntreuen, überhaupt nicht kam, vielmehr alle Teile mit einer reibungslosen ..Abwicklung des Verkaufs des Grundstücks und der vereinbarten Teilung des Erlöses rechneten, war eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Verkauf auf gemeinsame Rechnung erfolge, von vornherein nicht zu erwartenc Ohne Bedeutung ist es daher, daß die Zeugen Pro Rfl^ und U^P eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht haben bekunden können und sich mit der Präge, ob der Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung gehe, auch in Gedanken nicht ausdrücklich befaßt haben0 Es muß bei dieser besonderen Sachlage genügen, wenn sich wenigstens aus dem Verhalten der Parteien ergab, daß sie den Verkauf des Grund-

Stücks an einen Dritten als ein im .gemeinsamen Interesse vorgenommenes Geschäft ansahen* wobei an die Willenskundgebung keine strengen Änforderungen gestellt werden kön-nenc Aus der gemeinsamen Natur, des Geschäftes kann dann die Gewinn- und Verlustgemeinschaft9 d,h der Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung? abgeleitet werden0 Nur die auch nach § 286 ZPO gebotene Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien? ihrer Interessenlage und der Vertrags-Verhandlungen führen zu einer dem § 157 BGB entsprechenden Auslegung des in Brwartung glatter Abwicklung des bereits geschlossenen Kaufes knapp gefaßten Vergleiches vom 26o Sexotember 19 5 2 „
Dem Berufungsgericht kann nicht beigestimmt werden,, wenn es darauf abstellt? ob die Klägerinnen in gleicher Weise wie die Beklagten an dem Verkauf des Grundstücks interessiert-gewesen seien. Die Revision rügt das mit Rechte Ein derartiges gleich groBes Interesse ist für die Anwendung gesell-schaftsrechtlicher Normen nicht zu fordern; da § 705 BGB	i
lediglich auf die Verpflichtung zur Erreichung eines gemein-	.j
samen Zweckes abstellt, an dem also jeder Gesellschafter in	j
größerem oder geringerem Maße interessiert sein kann«' Das	J
ergibt sich schon aus der oft verschieden großen Beteili-	j
gung der Gesellschafter am Gewinn und Verlust0 Das gemein-	:}
schaftliche Interesse an dem Verkauf des Grundstücks an	|
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 einen Dritten ergab sich für die Parteien daraus, daß wo—	j
der die Klägerinnen noch die Beklagten genügend Mittel be-	i|
saßen, um den anderen Teil auszuzahlen 0 Die Klägerinnen ins- ) besondere hätten, v/as auch das Berufungsgericht erwähnt? ohne den Verkauf an einen Dritten bei Rücknahme des Grund-:	|j
Stücks durch die Beklagten voraussichtlich mit einer über	jj
 Jahr© sich hinziehenden Tilgung ihrer Forderungen gegen die	jj
 Beklagten sich, zufried eng eben müssen,- vorausgesetzt, daß sie auf ein Rückgewährentgelt überhaupt Anspruch hatten und nicht,.wie im Schriftsatz des Rechtsanwalts Pro dlfccom 11o August 1952 für die Beklagten geltend gemacht worden ist, der Betrag der Ansprüche der Klägerinnen durch die von ihnen geschuldete Ihrtzungs ent Schädigung (Art,, 28 der Berliner RückerstattungsverOrdnung) erreicht oder gar überschritten wurde 0 Auch wenn demnach der Verkauf an einen Britten nicht, wie von dem Beklagten bisher behauptet, nach der Vorstellung der Parteien die einzige Möglichkeit einer Auseinandersetzung und Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche war, so war doch, ein gemeinsames Interesse der Partei an dem Verkauf an einen Britten als der günstigsten Regelung vorhanden0 ; :
Bas Berufungsgericht vermißt den Beklagten gegenüber eine dentliche Bekundung des Interesses der Klägerinnen an dem Verkauf des"Anwesens und schließt daraus auf das Pehlen einer Einigung der Parteien über die Pörderung des gemeinsamen Zweckes, nämlich des Verkaufes des Grundstücks, durch Bemühungen beider Parteieno Hierbei ist jedoch der Sachverhalt, insbesondere der Gang der Verhandlungen, nicht erschöpfend und rechtlich zutreffend gewürdigte In dem Ringehen der Klägerinnen auf die Vorschläge der Gegenseite, die auf den Verkauf des Grundstückes an einen Britten zielten, kam das Interesse der Klägerinnen deutlich genug zu dem Ausdruck0 Zuzugehen ist, daß sich eigene Bemühungen der Klägerinnen zur Gewinnung eines Käufers nicht haben nachweisen lassen, auch ist ihrem Vertreter Br0 Rjj^nach seiner Bekundung der Kaufvertrag erst vor Abschluß des Rücker-stattungsvergleiches vorgelegt wordene Allein eine notwendige Mitwirkung (Pörderung) hei dem Verkauf des Grundstücks

Vll -
lag auf der Seite der Klägerinnen schon darin9 daß nach der Vorstellung der Parteien seine Erfül3.ung durch die freiwillige: ohne gerichtliche Entscheidung erfolgende Rückübereignung des Grundstücks an die Beklagten ermöglichet werden sollte? wie dies auch in dem Kaufvertrag insofern in Erscheinung tritt, als dort das Einverständnis der Klägerinnen als. bereits vorhanden, und die Einigung über die Rückerstattung als bereits bestehend und nur noch zu protokollieren ausdrücklich erwähnt werden0 Allerdings wäre eine solche Förderung des Verkaufes auch lediglich als Leistungsaustausch möglich,, Mit Recht weisen die Beklagten aber zu diesem Punkte darauf hin, daß das Berufungsgericht eine charakteristische Wendung in dem Schreiben des Vertreters der Klägerinnen an Br0	vom 19 „ Juli 1952
nicht hinreichend berücksichtigt habe0 In diesem Schreiben erkundigt sich Pro RflHP? obDr«	einen	Käufer
 für das Grundstück habe5 und fügt dann beis "Evtl0 müßten wir wohl einen Makler beauftragen1'.» Pas Berufungsgericht sieht in dieser Wendung lediglich einen Rat an Br„ RifllHB BBpbzwo an seinen Mitarbeiten den Zeugen Udo. In dem angeführten Satz kommt jedoch? was hier rechtserheblich ist? klar zu dem Ausdruck9 daß der Verkauf des Hauses eine gemeinsame Angelegenheit der Parteien sein sollte? da Pr 1 RfH^ sonst hätte schreiben müssen? Evtl„ müßten Sie einen Makler beauftragen» Halt man dazu noch,, daß die Beklagten nicht deswegen als Verkäufer auftraten? weil sie Wert auf die Verkäuferstellung legten, etwa um größere Sicherheit hinsichtlich der Erlangung des Kaufpreises zu haben9 sondern weil ihre Steilung als Ausländer und Verfolgte beim Verkauf beiden Parteien zugute kam - sie hatten auch offenbar durch die Beziehungen des Zeugen	zu	der Maklerfirma	&	Co»
bessere Verkaufsmögliehkeiten an der Hand -9 so ist klargestelll
 daß der Verkauf nach dem- zwar' nicht ausdrücklich erklärten, aber hinreichend zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Parteien eine durch das Zusammenwirken beider Parteien zu ermöglichende gemeinsame Angelegenheit sein sollte„ Daraus folgt, daß der Verkauf auf gemeinsame Rechnung vorgenommen werden sollte« Entsprechend den Darlegungen des Senats im Urteil vom 21 o April 1956 ( So 16/17) ist'demnach', füreine Zahlungspflicht der Beklagten kein Raum, da sie vom Erlös nichts erhalten haben» Auch für die Beklagte zu 5 besteht über die ihr bereits in dem genannten Urteil auferlegte Zahlung:von einem Drittel des ihr überwiesenen Erlösanteiles von 12 700 DM keine Leistungspflicht mehr gegenüber den Klägerinnen» Zu demselben rechtlichen Ergebnis käme man übrigens, wenn der Verkauf als im Auftrag der Klägerinnen von den Beklagten vorgenommen anzusehen wäre, soweit deren Iiiteressen reichten, weil sie dann auch insoweit als Auftraggeber das Risiko hätten tragen müssen«
Dementsprechend war in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichtes unter Aufhebung des zweiten Berufungsurteils auf die Berufung der Beklagten die Klage, soweit über sie .nicht schon, nämlich durch Teilverurteilung der Beklagten zu 3? rechtskräftig entschieden ist, abzuweisen.
■'7
IIIo
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 und § 100 Abso 2 ZPOo
 Pr* Tasche	Pr0	Htickinghaius	Dr.	Augustin
 Schuster	Dr0	Dreitag