BGH · V ZR 8/10 vom 25.09.2014
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April 2012 wird als unzulässig zurückgewiesen, weil das Ablehnungsrecht mit der Erledigung des Rechtsstreits durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 30. Nach dem Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Die Rechtskraft ist auch nicht gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO wieder aufgehoben worden, da eine zulässige Anhörungsrüge innerhalb der in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nicht eingegangen ist. April 2012 ist offensichtlich unzulässig, weil die Rüge - wenn sie sich gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss richtet - durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 25. noch durch einen anderen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst