Gründe Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Zurückverweisung an den Tatrichter bei nicht ausreichendem Sachvortrag oder fehlendem Beweisantritt ist regelmäßig schon deshalb nicht unrichtig, weil die Partei dadurch Gelegenheit erhält, bei der erneuten Tatsachenverhandlung ihren Vortrag entsprechend zu ergänzen. Davon kann hier bei der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Rede sein; die Klägerin behauptet dies auch nicht einmal selbst, um ihren Niederschlagungsantrag zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 7/92 BESCHLUSS vom 27, Januar 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Der Antrag der Klägerin, Kosten des Gerichts und Sachverständigenkosten, die nach der ersten Revisionsverhandlung entstanden sind, gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, wird zurückgewiesen. Gründe Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Zurückverweisung an den Tatrichter bei nicht ausreichendem Sachvortrag oder fehlendem Beweisantritt ist regelmäßig schon deshalb nicht unrichtig, weil die Partei dadurch Gelegenheit erhält, bei der erneuten Tatsachenverhandlung ihren Vortrag entsprechend zu ergänzen. Dies muß erst recht gelten, wenn, wie hier, vom Senat auf Seite 6 seines Urteils vom 25. Juni 1993 festgestellt, für nach der Zurückverweisung gebrachten zusätzlichen Vortrag zur objek- 3 tiven Seite - Valutierung von Grundpfandrechten - Vortrag zur subjektiven Seite fehlte. Unrichtig ist eine Sache im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG im übrigen nicht schon behandelt» wenn sie der Aufhebung in der nächsten Instanz verfällt» sondern nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung (BGHZ 98» 318, 320). Davon kann hier bei der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Rede sein; die Klägerin behauptet dies auch nicht einmal selbst, um ihren Niederschlagungsantrag zu begründen. Hagen Lambert-Lang