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BGH · V ZR 7/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 7/86

Dezember 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Umfang der auf den Darlehenskonten angefallenen Kosten und Spesen sowie von Zinsen seit dem 29. Die Bank für Gemeinwirtschaft verlangte von der Klägerin Tilgung des Kredits in einer Höhe von 499 000 DM und der bis zu dem 28. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Bank sowie zur Freistellung von den ab 1. November 1984 anfallenden Zinsen und Spesen zu verurteilen, hilfsweise Zug um Zug gegen Befreiung von den auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschulden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Bank 365 015 DM sowie 19 682,88 DM Zinsen aus der Zeit bis zu dem 28. Mit der Berufung hat die Klägerin sie freistellende Zahlung von weiteren 141 209,94 DM - davon 7 224,94 DM Zinsen für die Zeit bis 28. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage im Umfang des Berufungsantrages der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf unbezifferte Freistellung von Kosten und Spesen sowie von Zinsen ab 29. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht den unbezifferten Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Kosten und Spesen sowie von den ab 29. Das Berufungsgericht wird mit Rücksicht auf die Rechtskrafterstreckung auf eine Klarstellung hinwirken müssen, was unter den geltend gemachten "Kosten" und "Spesen" zu verstehen ist und von welchem Zeitpunkt an diesbezüglich Freistellung verlangt wird. Es muß auch noch in dem vollen Umfang der Berufung und Anschlußberufung die bisher nicht aufgehobene Kostenentscheidung des Landgerichts prüfen.

Zitierte Normen: § 304 ZPO
KostenZinsHöheBerufungsgerichtKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 7/86	URTEIL	Verkündet	am	:	30*	Januar	1987
H i r t h ,
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Antonia Gisela	39,
Münster,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Hermine NI
geb. DI
i, W(
Istraße 34,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
2
V*-'
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Umfang der auf den Darlehenskonten angefallenen Kosten und Spesen sowie von Zinsen seit dem 29. November 1984 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte kaufte von der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 16. März 1983 drei Eigentumswohnungen zu dem Kaufpreis von 365 015 DM. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm die Beklagte drei auf den Miteigentumsanteilen lastende Grundschulden der Bank für Gemeinwirtschaft von insgesamt 497 920 DM sowie die gesicherten Kreditforderungen der Bank in dieser Höhe. Diese Schuldübernahme wurde von der Bank nicht genehmigt.
3
Sonder- und Miteigentum wurden am 30. August 1983 auf die Beklagte umgeschrieben.
Die Bank für Gemeinwirtschaft verlangte von der Klägerin Tilgung des Kredits in einer Höhe von 499 000 DM und der bis zu dem 28. November 1984 entstandenen Zinsforderung von 26 907,82 DM, insgesamt 525 907,82 DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Bank sowie zur Freistellung von den ab 1. November 1984 anfallenden Zinsen und Spesen zu verurteilen, hilfsweise Zug um Zug gegen Befreiung von den auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschulden.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Bank 365 015 DM sowie 19 682,88 DM Zinsen aus der Zeit bis zu dem 28. November 1984 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Erteilung von Löschungsbewilligungen für die Grundschulden in entsprechender Höhe.
Mit der Berufung hat die Klägerin sie freistellende Zahlung von weiteren 141 209,94 DM - davon 7 224,94 DM Zinsen für die Zeit bis 28. November 1984 - an die Bank sowie Freistellung von allen hinsichtlich der Darlehenskonten Nrn. •■0233 , 000^2 3 4 und 0I00|235 angefallenen Kosten und Spesen sowie von den diese Konten seit dem 29. November 1984 belastenden Zinsen beansprucht. Die Beklagte hat mit der Anschlußberufung Abweisung des der Klägerin in erster Instanz zugesprochenen Teils der Klage beantragt.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage im Umfang des Berufungsantrages der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf unbezifferte Freistellung von Kosten und Spesen sowie von Zinsen ab 29. November 1984 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Die Beklagte beantragt, insoweit die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht den unbezifferten Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Kosten und Spesen sowie von den ab 29. November 1984 angefallenen Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann nur bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden. Der Erlaß eines Grundurteils über einen unbezifferten Anspruch ist daher unzulässig. Das gilt auch für einen Anspruch auf Befreiung von einer Schuld, die ihrerseits nicht Gegenstand eines Grundurteils sein kann (BGH Urt. v. 12. Juni 1975, III ZR 34/73, NJW 1975, 1968), wie vorliegend die der Höhe nach unbestimmten Kosten, Spesen und Zinsen. Insoweit muß deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht diesen Befreiungsanspruch mangels Bestimmtheit der Forderungshöhe für unzulässig halten (vgl. BGH Urt. v. 18. März 1980, VI ZR 105/78, NJW 1980, 1450 und v. 20. Januar 1981, VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318; a.M. Rimmelspacher JR 1976, 89 ff; Bischof ZIP 1984, 1444, 1448 ff), so wäre der Klägerin Gelegenheit zu einem Feststellungsantrag zu geben.
5
Das Berufungsgericht wird mit Rücksicht auf die Rechtskrafterstreckung auf eine Klarstellung hinwirken müssen, was unter den geltend gemachten "Kosten" und "Spesen" zu verstehen ist und von welchem Zeitpunkt an diesbezüglich Freistellung verlangt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich des nicht angenommenen Teils der Revision, bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Es muß auch noch in dem vollen Umfang der Berufung und Anschlußberufung die bisher nicht aufgehobene Kostenentscheidung des Landgerichts prüfen.
Thumm		Hagen		Linden
	Vogt		Räf le