Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahr 1897 geborene Klägerin hat der Beklagten, ihrer Nichte, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch aufgrund des Rücktritts der Klägerin vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung für begründet (§§ 276, 326, 327, 346 BGE Es erblickt in dem mit einem Betreuungs- und Pflegeverhältnis verbundenen Übertragungsvertrag vom 14. Sie stelle sich aber als positive Vertragsverletzung (Schutzpflicht) dar, weil sie als grob unangemessenes Verhalten das zur Vertragserfüllung unentbehrliche Vertrauensverhältnis zerstört habe, so daß der Klägerin die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen nicht mehr zugemutet werden könne. Bei dem sonach auf positive Vertragsverletzung gestützten Rücktritt vom Vertrag könne es nicht darauf ankommen, ob der Zurücktretende selbst etwa gegen den Vertrag verstoßen habe (ObGH NJW 1949, 260 m. 1. Die Revision bemängelt allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Übertragungsvertrag den Charakter eines LeibgedingsVertrags im Sinn des Art. 14 Pr. AGBGB habe und dementsprechend § 7 dieser Vorschrift anzuwenden sei (zu dem Ausschluß des Rücktritts auch wegen positiver Vertragsverletzung vgl. Wesentlicher Grund der nach Art. 96 EGBGB landesgesetzlich zulässigen Sonderregelung für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Übergeber und dem Verpflichteten des Leibgedingsvertrags und damit für einen solchen Vertrag kennzeichnend ist jedoch, daß die Überlassung des Grundstücks gegen Altenteil ln der Regel nicht einen Austausch von Leistungen darstellt, sondern in der Absicht erfolgt, dem Übernehmer dadurch auch eine zur Begründung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit dienende Zuwendung zu machen (Crusen/MUller, Das preußische Ausführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 15 § 7 An. 2 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzes). 2. Nicht dagegen kann dem Berufungsgericht in seiner Ansicht beigetreten werden, beim Rücktritt wegen erheblicher Verstöße gegen vertragliche Nebenpflichten, die wie hier aus dem auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis beruhenden Dauerschuldverhältnis hervorgehen, komme es nicht darauf an, ob der vom Vertrag Zurücktretende selbst vertragsuntreu geworden ist. In dieser Allgemeinheit läßt sich dies aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Obersten Gerichtshofes der Britischen Zone (NJW 1949, 260, 262) nicht entnehmen. Das Recht zu dem Rücktritt setzt nicht nur die Prüfung voraus, ob das Verhalten des Gegners angesichts eigenen Verhaltens überhaupt eine Vertragsverletzung darstellt, sondern die Prüfung, ob etwaige eigene Vertragsverletzungen den Rücktritt vom Vertrag insgesamt nach Treu und Glauben nicht ausschließen (Palandt/ Heinrichs, BGB 39« Aufl. Es läßt sich Jedoch nicht erkennen, ob die Abwägung unter diesem Gesichtspunkt von dem nicht zu billigenden Ausgangspunkt beeinflußt ist, für den Rücktritt vom Vertrag insgesamt komme es auf etwaige Vertragsverletzungen von seiten der zurücktretenden Partei überhaupt nicht an. Angesichts des bislang vom Berufungsgericht unterstellten provozierenden Verhaltens der Beklagten ist insbesondere zu prüfen, ob eine einmalige grob unangemessene Äußerung den Rücktritt vom Vertrag insgesamt rechtfertigt. Die Entscheidving über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 7/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. April 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kürschnerin Trauthilde S reg ■, BflB ttf geh. Sei Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Rentnerin Margarethe Damm ■§ (bei Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Dezember 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahr 1897 geborene Klägerin hat der Beklagten, ihrer Nichte, mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. März 1975 ihr in BflHB-RBB, ZBBB Straße IB, belegenes Hausgrundstück (mit Einfamilienhaus samt Garage, 766 qm) übertragen. Die Beklagte hat ihr dafür den unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt sowie auch ihre Betreuung und Pflege - ohne nähere Bezeichnung dieser Leistungen im einzelnen - übernommen. Es war vorgesehen, daß die Parteien zusammenwohnten. Nach einer weiteren Übereinkunft zwischen den Parteien begann die Beklagte, das Grundstück renovieren und modernisieren zu lassen; sie nahm die Klägerin für diese Zeit in ihren Haushalt auf. Nach Zerwürfnissen zwischen den Parteien zog die Klägerin etwa im Februar 1976 aus. Mit vorliegender Klage begehrt sie die Auflassung des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb nach weiterer Beweisaufnahme ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei sen• Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch aufgrund des Rücktritts der Klägerin vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung für begründet (§§ 276, 326, 327, 346 BGE Es erblickt in dem mit einem Betreuungs- und Pflegeverhältnis verbundenen Übertragungsvertrag vom 14. März 1975 eine gemischte Schenkung, bei der der unentgeltliche Charakter des Geschäfts weit überwiegt. Als erwiesen sieht der Tatrichter an, daß die Beklagte nach Zerwürfnissen im Januar 1976 sich gegenüber der Klägerin wie folgt geäußert hat: "Wenn ich so könnte, wie ich wollte, würde ich Dich hinauswerfen mit einem Fußtritt hinterher. Aber leider kan ich das nicht." Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sich die Beklagte wegen dieser Äußerung, wie das Landgericht angenommen hat, des groben Undanks gegen die Klägerin schuldig gemacht hat. Soweit nämlich, führt es dazu aus, der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 liege (Hinweis auf BGH WM 1968, 475; Dürr, NJW 1966, 1660), seien auch auf Schenkungen die allgemeinen Grundsätze anwendbar. Dies sei hier der Fall. Die beleidigende Äußerung brauche das die Schenkung kennzeichnende Pietätsverhältnis nicht nachhaltig zu stören. Sie stelle sich aber als positive Vertragsverletzung (Schutzpflicht) dar, weil sie als grob unangemessenes Verhalten das zur Vertragserfüllung unentbehrliche Vertrauensverhältnis zerstört habe, so daß der Klägerin die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen nicht mehr zugemutet werden könne. Dies gelte auch, wenn die Äußerung der Beklagten aus deren Sicht durch das näher dargelegte Verhalten der Klägerin provoziert worden sein sollte. Bei dem sonach auf positive Vertragsverletzung gestützten Rücktritt vom Vertrag könne es nicht darauf ankommen, ob der Zurücktretende selbst etwa gegen den Vertrag verstoßen habe (ObGH NJW 1949, 260 m. Anm. von Coing). II. Die Revision ist begründet 1. Die Revision bemängelt allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Übertragungsvertrag den Charakter eines LeibgedingsVertrags im Sinn des Art. 14 Pr. AGBGB habe und dementsprechend § 7 dieser Vorschrift anzuwenden sei (zu dem Ausschluß des Rücktritts auch wegen positiver Vertragsverletzung vgl. BGHZ 3, 206). Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO). Zwar sind Leibgedingsverträge nicht auf den landwirtschaftlichen Bereich beschränkt, sondern auch in städtischen Verhältnissen zulässig (BGH NJW 1962, 2249, 2250 links). Wesentlicher Grund der nach Art. 96 EGBGB landesgesetzlich zulässigen Sonderregelung für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Übergeber und dem Verpflichteten des Leibgedingsvertrags und damit für einen solchen Vertrag kennzeichnend ist jedoch, daß die Überlassung des Grundstücks gegen Altenteil ln der Regel nicht einen Austausch von Leistungen darstellt, sondern in der Absicht erfolgt, dem Übernehmer dadurch auch eine zur Begründung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit dienende Zuwendung zu machen (Crusen/MUller, Das preußische Ausführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 15 § 7 Anm. 2 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzes). Gegen eine solche Vorstellung der Parteien spricht hier schon, daß der Klägerin der lebenslängliche Nießbrauch an dem übergebenen Grundstück eingeräumt worden ist, während beim Leibgedinge eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast gewährt werden (Art. 15 § 1 Pr. AGBGB; vgl. auch BayObLG 1975, 132, 136), An all diesen Kennzeichen fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen keine Veranlassung, weitere Erklärungen der Beklagten in dieser Richtung zu veranlassen. 2. Nicht dagegen kann dem Berufungsgericht in seiner Ansicht beigetreten werden, beim Rücktritt wegen erheblicher Verstöße gegen vertragliche Nebenpflichten, die wie hier aus dem auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis beruhenden Dauerschuldverhältnis hervorgehen, komme es nicht darauf an, ob der vom Vertrag Zurücktretende selbst vertragsuntreu geworden ist. In dieser Allgemeinheit läßt sich dies aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Obersten Gerichtshofes der Britischen Zone (NJW 1949, 260, 262) nicht entnehmen. Diese Entscheidung stellt nur in Abrede, eine Partei könne von vornherein oder schlechthin (auch) bei einer Verletzung des Gegners von sogenannten Schutzpflichten deshalb nicht zurücktreten oder kündigen, weil sie selbst gegen den Vertrag verstoßen habe. Das Recht zu dem Rücktritt setzt nicht nur die Prüfung voraus, ob das Verhalten des Gegners angesichts eigenen Verhaltens überhaupt eine Vertragsverletzung darstellt, sondern die Prüfung, ob etwaige eigene Vertragsverletzungen den Rücktritt vom Vertrag insgesamt nach Treu und Glauben nicht ausschließen (Palandt/ Heinrichs, BGB 39« Aufl. § 326 Anm. 4). Das Berufungsgericht hat zwar auf S. 8 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Klägerin die Fortsetzung der ein Vertrauensverhältnis voraussetzenden Vertragsbeziehungen zugemutet werden könne, das Verhalten beider Parteien abgewogen. Es läßt sich Jedoch nicht erkennen, ob die Abwägung unter diesem Gesichtspunkt von dem nicht zu billigenden Ausgangspunkt beeinflußt ist, für den Rücktritt vom Vertrag insgesamt komme es auf etwaige Vertragsverletzungen von seiten der zurücktretenden Partei überhaupt nicht an. Die vom Berufungsgericht festgestellte Verletzung des auf eine dauernde Bezieh!mg zwischen den Parteien angelegten Vertrages seitens der Beklagten ist gegenüber etwaigen Verstößen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, ob der Rücktritt von dem gemischten Vertrag insgesamt gerechtfertigt ist oder ob nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes allenfalls ein Anspruch auf Geld in Betracht kommt, der die Klägerin instand setzt, sich die von der Beklagten geschuldeten Leistungen auf Betreuung und Pflege anderweitig zu beschaffen und zu sichern. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Rücktritt vom Vertrag so schwere Verletzungen der anderen Partei voraussetzt, daß der Klägerin das Festhalten am Vertrag insgesamt nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann bezüglich der Schenkung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des groben Undanks der Fall sein. Angesichts des bislang vom Berufungsgericht unterstellten provozierenden Verhaltens der Beklagten ist insbesondere zu prüfen, ob eine einmalige grob unangemessene Äußerung den Rücktritt vom Vertrag insgesamt rechtfertigt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann daher das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden. Da der Sachverhalt unter den dargelegten Gesichtspunkten tatrichterlich zu würdigen ist, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidving über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist. Hill Linden Offterdinger Vogt Dr. Eckstein