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BGH · V ZR 7/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 7/67

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht hat zwei /nspruehsgrundlagen für den Zahlungsanspruch als gegeben erachtet: Zum einen hätten die Beklagten durch Vertiefung ihres Grundstücks dem Kirchengebäude schuldhaft ohne Schaffung einer genügenden Ersatzbefestigung die erforderliche Stütze entzogen und damit den Tatbestand des § 909 BGB verwirklicht; sie hafteten nach § 825 Abs0 2 in Verbindung mit § 909 BGB. Es kommt zu dem Ergebnis, die Unterfangung habe den Anforderungen des § 909 BGB nicht genügt, dem Kirchenj^ebäude sei die erforderliche Stütze ohne Schaffung einer genügenden Ersatzbefestigung entzogen und damit der Tatbestand dos § 909 BGB objektiv verwirklicht worden. Zur Schadensverursachung führt das Berufungsgericht aus: Der Verstoß gegen § 909 BGB und die Verletzung des Eigentums hätten die Klägerin veranlaßt, Architekten und Statiker zu Rate zu ziehen, also der Klägerin einen Schaden in Höbe von deren Kosten verursacht. Bei der Unterfangung hätten die Beklagten ein außerordentliches Gefahrenpotential für die Standsicherheit des Gebäudes geschaffen, und daher sei mit einem für das Grundverfahren genügenden Grad von Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß diese Gefährdung nicht; schadlos an dem Bauwerk vorbeigegangen sei. Da die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 1 (Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 2 BGB) und die Unterfangungsarbeiten in dem Grundstück der Klägerin (Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 1 BGB) im Zuge eines zeitlich und technisch zusammenhängenden Vorgangs ausgeführt wurden und beide Maßnahmen in sich zusammenhängende, wenn nicht gar nach ihrem Ursachenzusaramenhang untrennbare Folgen haben können, so ist möglich, daß die dargelegte Voraussetzung vorliegt, insbesondere die durch die Unterfangungsarbeiten bewirkte Eigentumsverletzung bei ausgehobener Baugrube des Grundstücks der Beklagten zu 1 alle geltend gemachte Schadensfolgen umfaßt. Mangels sachverständiger Feststellungen über diese Zusammenhänge ist aber auch nicht auszuscbließen, daß nach deren endgültiger Klärung der eine oder andere Schaden, für den die Klägerin Ersatz verlangt,nicht auf die Unterfangungsmaßnahmen zurückzuführen ist, für deren Schadensfolgen, wie noch darzulegen ist, alle Beklagten einzusteben haben. In einem solchen Fall wäre erheblich, ob ein solcher Schaden etwa durch Unterlassung einer genügenden anderweitigen Befestigung des Bodens verursacht worden ist, die infolge einer dem Boden die Stütze entziehenden Vertiefung gemäß § 909 BGB erforderlich geworden ist. Das Berufungsgericht führt auf Seite 19 des Berufungsurteils auch aus, die Feststellung, welche Schäden im einzelnen durch die unzulässige Vertiefung und Eigentumsverletzung verursacht worden seien, werde nur durch Die Beklagten haben sich vor den Maßnahmen, die sie bei der Unterfangung am Grundstück der Klägerin ergriffen haben, nach unstreitigem Sachverhalt nicht das Einverständnis der Klägerin verschafft. Entgegen der Meinung der Revision des Beklagten zu 5 tritt dieser Ersatzanspruch unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht gegenüber demjenigen aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 908 BGB zurück. Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht dargelegt, daß auch unter den Gesichtspunkten der Vorteilsausgleichung und des Mitverschuldens nicht jeder Betrag entfallen muß. Es ist nicht entscheidend, daß die gebotenen Verhandlungen über die Art der Unterfangung sachlich nur von den beauftragten Fachleuten hätten geführt werden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewlesen, daß die Klägerin vor dem Eingriff sich des Rates von Fachleuten hätte versichern können. Für den Schadensersatzanspruch aus Verletzung des genügt zwar - Verschulden unterstellt - die Feststellung, daß die Beklagten durch die Entfernung des Bodens vom Grundstück der Klägerin unter dem Mauerwerk der Giebelv/and in das Eigentum der Klägerin eingegriffen haben (S. Im vorliegenden Fall muß sonach zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, daß durch die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 1 der Boden dos Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze ohne Vorsorge für eine genügende anderweitige Befestigung verloren hat und der Klägerin diese Maßnahme zu dem Schaden ausgeschlagen ist. Entgegen der Meinung der Revision ist zwar davon auszugehen, daß die erforderliche stütze auch schon dann entzogen sein kann, wenn die Vertiefung auch nur eine Gefahr für den Verlust des Halts im nachbarlichen Grundstück schafft (vgl. Der Anspruch auf Ersatz eines durch eine Bewegung des Bodens entstandenen Schadens am Grundstück setzt jedoch als konkreten Haftungsgrund die Feststellung voraus, daß der Boden durch die seinerzeitige zeitweise Vertiefung die erforderliche Stütze verloren hat. Nach den Ausführungen auf Seite 19 nimmt das Berufungsgericht an, daß das Grundstück der Klägerin infolge unzulässiger Vertiefung nicht nur unwesentliche Schäden genommen habe. Sollte das Berufungsgericht den Ursachenzusammenbong festgestellt hoben und, gestützt auf das in Verbindung mit den üntorfangungsarbeiten bewirkte hohe Ausmaß der Gefährdung, kraft eigener Sachkunde aus ähnlich gelagerten Prozessen unter Heranziehung der späteren (endgültigen) Absicherungsraaßnahmen, des Gutachtens Neumann und des Ausmaßes der horizontalen Schubkraft der Sinzelfundamente selbständig Schlüsse in der Richtung gezogen haben, daß die festgestellte Vertiefung unter den gegebenen Umständen auf die Bodenverhältnisse des klägerischen Grundstückes eingewirkt habe, so wäre die Rüge der Revisionen begründet, daß über diese schwierigen technischen und statischen Prägen nicht ohne Heranziehung eines fachverständigen hätte entschieden werden können. Inwieweit der Boden des klägerischen Grundstücks durch das Ausschachten der Baugrube bis in diese liefe die erforderliche Stütze verloren hat, ist nicht festgestellt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das unsachgemäße Vorgehen bei der Sicherung der Fundamente des Gebäudes beziehen sich auf den Mangel einer Abstützung Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht bei seiner eigenen Würdigung der statischen Verhältnisse diese jeweils auf eine bestimmte Breite beschränkte Ausschachtung berücksichtigt, insbesondere bei der Begründung des Anspruchs aus § b23 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB, verwertet hat«. Weiter bestehen Bedenken, wenn das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkenntnis aus den vorgelegten Skizzen des Statikers über die Abstützung (Bl. 400, 517 GA) auf die Notwendigkeit gleichartiger Maßnahmen bei der geschilderten Ausschachtung auf eine Tiefe bis auf 1 m unterhalb der Fundamente schließt (S. 2 oben des Gutachtens, Bl» 304 GA) und alsdann unter Stehenlassen einer "Berme" und einer Böschung weiter ausgeschachtet wurde» Aus der Sacbverstöndigenwürdigung dieses Sachverhalts kann jedenfalls nicht ohne weiteres zuverlässig ohne besondere Sachkenntnis entnommen werden, daß schon eine weitere Vertiefung in der geschilderten Art und Meise um etwa 1 m dem Boden des Nachbargrundstücks tatsächlich den Halt entzogen hat. Eine steile Ausschachtung bis auf Fundament-sohle ohne Abstützung, die der Sachverständige im Zusammenhang mit den Aussagen des Zeugen J sachverständig gewürdigt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schließlich war die Richtigkeit der von den Beklagten zu dem Gegenstand ihres Sachvortrags gemachten Aussagen des Zeugen H über die Art der Ausschachtung im Bereich des Kirchengiebels weiter unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Bauingenieurs K und des Poliers 559 GA)„ Ob die entsprechenden Behauptungen der Beklagten entscheidungsunerheblich sind, wird sich erst durch eine sachverständige Prüfung der ursächlichen Zusammenhänge zwischen der Vertiefung und der Unterfangung einerseits sowie der einzelnen Schäden andererseits erweisen, Die danach möglicherweise erheblichen und unter Beweis gestellten Behauptungen über die Art der Ausscbach-tung können nicht ohne weiteres durch das Lichtbild Nr. 16 als widerlegt gelten. Unter Aufhebung des Urteils war sonach die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurück-

Zitierte Normen: § 909 BGB
FeststellungGrundstückBGBerforderlichBerufungsgerichtVertiefungUnterfangungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 304; BGB §§ 823 C, 909
a)	Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Schadensersatzklage wegen Grundstücksvertiefung und wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Nachbargrundstück (Unterfangung) ein Grundurteil ergehen kann.
b)	Wer als Bauherr, Bauunternehmer oder Architekt die Mauer des Nachbargrundstücks unterfängt, handelt schuldhaft, wenn er sich nicht zuvor des Einverständnisses des Nachbarn vergewissert.
BGH, Ort. v. 28. Januar 1970 - V ZR 7/67 - OLG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_ZR_7</67
URTEIL
Verkündet am
28„ Januar 1970
1.
2 „
3.
4.
In dem Rechtsstreit
 der Firma Manfred	KG«,	K
vertreten durch den Beklagten zu 2,
des Kaufmanns Manfred B , I
der Firma Paul Ki KG, K -R , vertreten durch den Beklagten zu 4,
des Bauingenieurs Wilhelm S	,,
R	Str*	i,
Justizongesteilter
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
, H)	str.	,,
,, H	Jstr„	,
R	Str„	,
K -R
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßhevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
5» des Architekten Paul Michael P ? fl _	,	M
Beklagten und Revisionskläger, ~ Prozef3hevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
lo die katholische Kirchengemeinde Herz-Jesu in I,	,
vertreten durch Kirchenvorstand, dieser vertreten durch den Pfarrer Fritz H	,1*	I,	M
Klägerin und Revisionsheklagte,
-	Prozeßhevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2a den Kaufmann Eugen M r, I	,	B	Str0	F,
Streitgehilfe der Klägerin und Berufungsheklagter,
-	Prozeßhevollmächtigter 2. Instanz: Rechtsanwalt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Pr eitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, errichtete im Jahr 1959 auf ihrem Grundstück in I	H	straße
, ein Warenhaus. Dies wurde erheblich tiefer gegründet als das mit dem Ostgiebel unmittelbar an der gemeinsamen Grenze stehende Kirchengebäude der Klägerin, dessen Fundamente etwa 1,5 m tief in einer Rahmenkonstruktion ausgeführt sind. Die Abräumung und Ausschachtung des Grundstücks führte der Streithelfer der Klägerin aus, die Bauarbeiten die Beklagte zu 3, der auch die örtliche Bauleitung oblag. Ihr persönlich haftender Gesellschafter
 ist der Beklagte zu 4« Die Planung und Oberleitung des Bauvorhabens hatte der Beklagte zu 5» Die Baugenehmigung enthielt u.a. folgende Auflagen:
"32* Für gegebenenfalls notwendige Unterfangungen an Hachbarbauv/erken, die v/egen der tiefliegenden Hoffläche erforderlich sind, hat der Bauherr mit den Eigentümern der Kacbbargrundstücke entsprechende Vereinbarungen zu treffen und die Kosten für die Unterfangungen zu Übernehmeno
33. Die Bauarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die statische Berechnung dem Bauaufsichtsamt vollständig vorliegt und geprüft ist."
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 aufnahm, wurde die Baugrube ausgeschachtet und damit begonnen, die Giebelwand der Kirche mit einer 50 - 60 cm starken Mauer bis auf die Tiefe der Baugrube zu unterfangen o Ob und wie die Rahmenfundamente der Kirche bei der Vertiefung der Baugrube und während der Unterfangungsarbeiten abgestützt wurden, ist streitig. Die Klägerin behauptet, die Fundamente der Giebelwand seien ohne Abstützung freigelegt und untermauert worden, ferner seien die maßgebenden statischen Elemente nicht, ’wie erforderlich, in voller Tiefe unterfangen worden; dies habe zur Beschädigung des Grundgefüges der Kirche, sov/ie zu Rissen in der Giebelwand und im Kirchenboden geführt; der an den Giebel grenzende Teil des Kirchenschiffs habe sich gesenkt.
Auf die Intervention der Klägerin noch während der Unterfangungsarbeiten kam es zu Besprechungen zwischen den Beteiligten, ihren Beauftragten und den Beamten des Bauaufsichtsamts, in deren Gefolge die Hoblräume hinter den Unterfangungsmauern durch Betoninjektionen - nach dem
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Vortrag dor Klägerin unzureichend - ausgefüllt, ferner eine Stützmauer zur Aufnahme der Horizontalkräfte errichtet und eine besondere Bewehrung der neuen Kellergeschoß-Abschlußmauer durchgeführt wurden.
Die Klägerin begehrt Ersatz für die bisher von ihr angeblich festgestellten Schäden in Höhe von 30 000 DM und weiter die Feststellung, daß ihr die Beklagten als Gesamtschuldner allen weiteren Schaden zu ersetzen haben.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch gegenüber allen Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit über sie erkannt ist, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hat zwei /nspruehsgrundlagen für den Zahlungsanspruch als gegeben erachtet: Zum einen hätten die Beklagten durch Vertiefung ihres Grundstücks dem Kirchengebäude schuldhaft ohne Schaffung einer genügenden Ersatzbefestigung die erforderliche Stütze entzogen und damit den Tatbestand des § 909 BGB verwirklicht; sie hafteten nach § 825 Abs0 2 in Verbindung mit § 909 BGB. Zum andern hätten sie ohne Einverständnis der Klägerin,
 also rechtswidrig, und auch schuldhaft durch die Unterfangung der an das Grundstück der Beklagten zu 1 angrenzenden Kirchengiebelwand 50 - 60 cm weit in das Grundstück der Klägerin eingegriffen sowie, an diesem Grundstück Veränderungen vorgenommen und damit das Eigentum der Klägerin verletzt; sie hafteten ihr wegen dieser unerlaubten Handlung gemäß § 825 Abs» 1 BGB für den daraus entstandenen Schaden, Bei der Begründung des Ersatzanspruchs aus § 823 Abs, 2 BGB faßt das Berufungsgericht die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 1 und die Unterfangung der klägerischen Giebelwand zusammen.
Es kommt zu dem Ergebnis, die Unterfangung habe den Anforderungen des § 909 BGB nicht genügt, dem Kirchenj^ebäude sei die erforderliche Stütze ohne Schaffung einer genügenden Ersatzbefestigung entzogen und damit der Tatbestand dos § 909 BGB objektiv verwirklicht worden.
Zur Schadensverursachung führt das Berufungsgericht aus: Der Verstoß gegen § 909 BGB und die Verletzung des Eigentums hätten die Klägerin veranlaßt, Architekten und Statiker zu Rate zu ziehen, also der Klägerin einen Schaden in Höbe von deren Kosten verursacht. Darüber hinaus sei auch anzunehmen, daß das Grundstück der Klägerin infolge der unzulässigen Vertiefung nicht nur unvfesentliehen Schaden genommen habe. Bei der Unterfangung hätten die Beklagten ein außerordentliches Gefahrenpotential für die Standsicherheit des Gebäudes geschaffen, und daher sei mit einem für das Grundverfahren genügenden Grad von Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß diese Gefährdung nicht; schadlos an dem Bauwerk vorbeigegangen sei. Welche Schäden im einzelnen durch die unzulässige Vertiefung und Eigentumsverletzung verursacht worden seien, werde nur durch
 sachverständige Erhebungen an Ort und Stelle nach Ausschöpfung möglicher Zeugenhev/eise unter Aufnahme des Plattenbelags und Freilegung des Untergrunds sowie der Fundamente festzustellen sein. Diese Feststellung sei allein zv/eckmäßigerweise dem Nachverfahren über den Betrag des Anspruchs vorzubehalten.
2. a) Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, daß die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 1 und der unmittelbare Eingriff in das Grundstück der Klägerin durch die Unterfangung der Giebelmauer in einem technisch zusammenhängenden und in seinen Auswirkungen statisch einheitlich zu beurteilenden Vorgang besteht, ohne daß bislang geklärt ist, wie sich die Vertiefung des Grundstücks und die Unterfangung der Giebelmauer je für sich oder zusammen auf den Halt des Hodens im klagerischen Grundstück oder unmittelbar auf das Kircbengebäude ausgewirkt haben. Das Berufungsgericht bezieht in seine Beurteilung der Auswirkungen der Vertiefung gleichzeitig die Auswirkungen der Unterfangung mit ein, und zwar vor allem auch deren unmittelbare Auswirkung auf das Gebäude selbst, wie die Hervorhebung der horizontalen Schubkraft der Rahmenfuncsmente (S. 9/10 B'U) und der Unterböblung der Fundamentsoble (S. 10 BU) zeigt. Diese Umstände bedürfen bei der Prlfung, ob die 'Voraussetzungen für den Erlaß eines Grunc.urteils gegeben sind, besonderer Berücksichtigung.
Da der Klaganspruch in dem Grundurteil auf zwei Klaggründe gestützt wird, kann es nur Bestand haben, wenn beide Klagbtgründungen eine:: rechtlichen Überprüfung standhalten. Die Bestätigung nur eines Klaggrundes würde
 
allerdings dann genügen, wenn außer Zweifel stünde, daß er allein zur Begründung für die Höbe des gesamten eingeklagten Betrags ausreichte und der andere Klagegrund für die Höhe des Betrags ohne jede Bedeutung wäre (vgl» BGH LM ZPO § 304 Nr. 5; Stein/Jonas/Scbumann/Leipold, ZPO 19. Auf 1. § 304 Anra. I 2 b alpha; Baumbaeh/I-auterbach,
ZPO 30. Aufl. § 304 Anm„ 3 B). Da die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 1 (Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 2 BGB) und die Unterfangungsarbeiten in dem Grundstück der Klägerin (Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 1 BGB) im Zuge eines zeitlich und technisch zusammenhängenden Vorgangs ausgeführt wurden und beide Maßnahmen in sich zusammenhängende, wenn nicht gar nach ihrem Ursachenzusaramenhang untrennbare Folgen haben können, so ist möglich, daß die dargelegte Voraussetzung vorliegt, insbesondere die durch die Unterfangungsarbeiten bewirkte Eigentumsverletzung bei ausgehobener Baugrube des Grundstücks der Beklagten zu 1 alle geltend gemachte Schadensfolgen umfaßt. Mangels sachverständiger Feststellungen über diese Zusammenhänge ist aber auch nicht auszuscbließen, daß nach deren endgültiger Klärung der eine oder andere Schaden, für den die Klägerin Ersatz verlangt,nicht auf die Unterfangungsmaßnahmen zurückzuführen ist, für deren Schadensfolgen, wie noch darzulegen ist, alle Beklagten einzusteben haben. In einem solchen Fall wäre erheblich, ob ein solcher Schaden etwa durch Unterlassung einer genügenden anderweitigen Befestigung des Bodens verursacht worden ist, die infolge einer dem Boden die Stütze entziehenden Vertiefung gemäß § 909 BGB erforderlich geworden ist. Das Berufungsgericht führt auf Seite 19 des Berufungsurteils auch aus, die Feststellung, welche Schäden im einzelnen durch die unzulässige Vertiefung und Eigentumsverletzung verursacht worden seien, werde nur durch
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sachverständige Erhebungen an Ort und Stelle nach Ausschöpfung möglicher Zeugenbeweise zu klären sein*
b) Ohne Erfolg sind die Angriffe, die die Revision gegen die Begründung des Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung erhebt.
Die Beklagten haben sich vor den Maßnahmen, die sie bei der Unterfangung am Grundstück der Klägerin ergriffen haben, nach unstreitigem Sachverhalt nicht das Einverständnis der Klägerin verschafft. Entgegen der Meinung der Revision des Beklagten zu 5 tritt dieser Ersatzanspruch unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht gegenüber demjenigen aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 908 BGB zurück. Nur die nachbarrechtliche Regelung über die Vertiefung geht einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 wegen desselben Sachverhalts vor.
Eine Ersatzpflicht im Sinn des § 823 Abs. 1, die an die Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolgs anknüpft, setzt tatbestandsmäßig die Ursächlichkeit der schadensstiftenden Handlung für diesen Erfolg voraus (zur ''haftungsbegründenden" Kausalität vgl. Enneccerus/Bebmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 15» I ; BGB RGRK vor § 823 Anm. 50). Dieser Erfolg ist hier schon dadurch gegeben, daß die Beklagten in das Grundstückseigentura durch Veränderungen im Gefüge dieses Grundstücks eingegriffen haben. Voraussetzungen dafür, daß sie zu dem vorgenommenen Eingriff etwa auf Grund des Hacbbsrrecbtsverhältnisses berechtigt gewesen wären, sind nicht vorgetragen» Inwieweit durch diesen Eingriff v/eitere Schäden entstanden sind, wird durch die "haftungsausfüllende" Kausalität bestimmt (Enneccerus/Lebmann aaO). Die Entscheidung dieser Frage kann dem Betragsverfahren überlassen werden. Insbesondere
 bedarf es zur Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht notwendig der Prüfung, ob die Ursächlichkeit des schadenstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejuben. ist (BGH NJW 1961, 1465; 1968, 1968; vgl. auch Senatsurteil vom 30. April 1965 - V ZR 182/62 WM 1965, 846, 849). Es genügt, daß durch den festgestellten rechtswidrigen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schadensersatzanspruch wenigstens in irgendeiner Höhe entstanden ist und noch besteht. Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht dargelegt, daß auch unter den Gesichtspunkten der Vorteilsausgleichung und des Mitverschuldens nicht jeder Betrag entfallen muß. Mit Recht hat das Be-

rüfungsgerIuht die Pflicht, t>iuh des vorbeiigtm iLiiiVöi— ständnisses des Nachbarn zu versichern, allen Beklagten, einschließlich des Beklagten zu 2, auferlegt. Es ist nicht entscheidend, daß die gebotenen Verhandlungen über die Art der Unterfangung sachlich nur von den beauftragten Fachleuten hätten geführt werden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewlesen, daß die Klägerin vor dem Eingriff sich des Rates von Fachleuten hätte versichern können. Wenn einer der Beklagten sich nicht bewußt gewesen wäre, daß das Einverständnis des Nachbars nicht eingebolt worden ist, so hätte er doch grob fahrlässig gehandelt, wenn er sich nicht um dieses Einverständnis gekümmert hätte (vgl. zu dem Verschulden des Bauunternehmers Urt. vom 29. April 1966 -Y ZR 155/63 jS. 10/11, WM 1966, 712, 714).
c) Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung des Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen das Vertiefungsverbot (§ 909 BGB).
Zum Tatbestand einer unerlaubten Handlung durch
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Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) gehört der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Gesetzes-verstoß und dem konkreten Haftungsgrund, dem ''Ersterfolg" (vgl. RGRK aaO Vorbem. zu § 823 Anm. 113)« Ein Urteil über den Grund eines solchen Schadensersatzanspruches setzt die Feststellung auch dieses Tatbestandsmerkmals voraus.
Für den Schadensersatzanspruch aus Verletzung des
 genügt zwar - Verschulden unterstellt - die Feststellung, daß die Beklagten durch die Entfernung des Bodens vom Grundstück der Klägerin unter dem Mauerwerk der Giebelv/and in das Eigentum der Klägerin eingegriffen haben (S. 17/18 BU). Zum konkreten Grund der Haftung weaen Verstoßes ereeen ein Schutzeesetz eehört iedoch der
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ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem daraus entstandenen Schaden (Ersterfolg). Im vorliegenden Fall muß sonach zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, daß durch die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 1 der Boden dos Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze ohne Vorsorge für eine genügende anderweitige Befestigung verloren hat und der Klägerin diese Maßnahme zu dem Schaden ausgeschlagen ist. Entgegen der Meinung der Revision ist zwar davon auszugehen, daß die erforderliche stütze auch schon dann entzogen sein kann, wenn die Vertiefung auch nur eine Gefahr für den Verlust des Halts im nachbarlichen Grundstück schafft (vgl. Meisner/stern/Kodes, Rachbarrecht 4. Aufl., § 20 I 3, S. 360 f; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl., § 909 Rdn. 21,36). Eine solche Gefährdung kann einen Anspruch auf Beseitigung begründen. Der Anspruch auf Ersatz eines durch eine Bewegung des Bodens entstandenen Schadens am Grundstück setzt jedoch als konkreten Haftungsgrund die Feststellung voraus, daß der Boden durch die seinerzeitige zeitweise Vertiefung die erforderliche Stütze verloren hat. Oh das Berufungsgericht diesen Ursachenzu-
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sommenhang festgestellt hat-, kann zweifelhaft sein.
Seite 12 des angefochtenen Urteils "bleibt dahingestellt, ob durch die infolge der Vertiefung festgestellten G-e-fahrdung Schäden am Grundstück eingetreten sind. Nach den Ausführungen auf Seite 19 nimmt das Berufungsgericht an, daß das Grundstück der Klägerin infolge unzulässiger Vertiefung nicht nur unwesentliche Schäden genommen habe.
Sollte das Berufungsgericht den Ursachenzusammenbong festgestellt hoben und, gestützt auf das in Verbindung mit den üntorfangungsarbeiten bewirkte hohe Ausmaß der Gefährdung, kraft eigener Sachkunde aus ähnlich gelagerten Prozessen unter Heranziehung der späteren (endgültigen) Absicherungsraaßnahmen, des Gutachtens Neumann und des Ausmaßes der horizontalen Schubkraft der Sinzelfundamente selbständig Schlüsse in der Richtung gezogen haben, daß die festgestellte Vertiefung unter den gegebenen Umständen auf die Bodenverhältnisse des klägerischen Grundstückes eingewirkt habe, so wäre die Rüge der Revisionen begründet, daß über diese schwierigen technischen und statischen Prägen nicht ohne Heranziehung eines fachverständigen hätte entschieden werden können.
Bas Lichtbild Nr. 16 zeigt nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts den Zustand der Fundamente der Kirche in dem Zeitpunkt, in dem die Rahmenfundamente bis zu einer liefe von etwa 1,20 m unterfangen worden waren. Inwieweit der Boden des klägerischen Grundstücks durch das Ausschachten der Baugrube bis in diese liefe die erforderliche Stütze verloren hat, ist nicht festgestellt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das unsachgemäße Vorgehen bei der Sicherung der Fundamente des Gebäudes beziehen sich auf den Mangel einer Abstützung
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dor Rabmenfundamente während der Unterfangung der Giebel-mauer bis in die genannte Tiefe und stützen sich, da das Bild nur einen Rückschluß auf die Handhabung während der Unterfangung ermöglicht, offenbar auf die Einräumungen der Beklagten zu 3 und 4 im Schriftsatz vom 31» Mai 1963 auf Seite 2. Die Aussagen des Zeugen H	orientieren
 sich bei der Tiefenbezeichnung an der '’Unterkante Stahl-beton-Bangsbalken" (1. Phase) und an den Einzelfundamenten (2. Phase: "bis kurz unter die Einzelfundamente (30 cm)")«, Der Zeuge erklärte sich zu der Art der Bodenausschachtung in diesen beiden Phasen und sagte aus, erst danach sei vor jedem Rahmenfundament mit Hand ein Einschnitt auf endgültige Gründungstiefe gemacht worden und in diesem Einschnitt ein Lastvertoilungspolster (Abstützung) angeordnet worden. Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht bei seiner eigenen Würdigung der statischen Verhältnisse diese jeweils auf eine bestimmte Breite beschränkte Ausschachtung berücksichtigt, insbesondere bei der Begründung des Anspruchs aus § b23 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB, verwertet hat«.
Weiter bestehen Bedenken, wenn das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkenntnis aus den vorgelegten Skizzen des Statikers über die Abstützung (Bl. 400, 517 GA) auf die Notwendigkeit gleichartiger Maßnahmen bei der geschilderten Ausschachtung auf eine Tiefe bis auf 1 m unterhalb der Fundamente schließt (S. 10 unten BU), da sich die Skizzen auf die Abstützung der Fundamente während der Unterfangung in größeren Tiefen beziehen. Dies gilt auch für die Maßnahmen, die nach vollständiger Vertiefung und Unterfangung sich zur zukünftigen Sicherung der Kirche als erforderlich erwiesen, insbesondere diejenigen, die wegen der Mängel der•Unterfangung angeordnet und ausgeführt worden sind (S.10/ 11 BU). Schließlich erweckt die Heranziehung und selbständige
 
•/erwertung der Erklärungen des Sachverständigen Neumann durch das Berufungsgericht insofern Bedenken, als dieser Gutachter davon ausging, daß zunächst bis ca, ünterkante Fundamente ausgeschachtet worden sei (S. 2 oben des Gutachtens, Bl» 304 GA) und alsdann unter Stehenlassen einer "Berme" und einer Böschung weiter ausgeschachtet wurde» Aus der Sacbverstöndigenwürdigung dieses Sachverhalts kann jedenfalls nicht ohne weiteres zuverlässig ohne besondere Sachkenntnis entnommen werden, daß schon eine weitere Vertiefung in der geschilderten Art und Meise um etwa 1 m dem Boden des Nachbargrundstücks tatsächlich den Halt entzogen hat. Eine steile Ausschachtung bis auf Fundament-sohle ohne Abstützung, die der Sachverständige im Zusammenhang mit den Aussagen des Zeugen J sachverständig gewürdigt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. letztlich läßt sich aber auch nicht ohne weiteres erkennen, welche Rolle der von jedem Sinzeifundament ausgeübten Horizontalschubkraft bei der Beurteilung der Frage zukommt, ob die Vertiefung dem Boien des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze entzogen hat» Die selbständige Würdigung dieser technisch nicht einfachen Zusammenhänge ohne Zuziehung eines Sachverständigen jeweils nur im Zusammenhang mit den Unterfangungsarbeiten ohne Berücksichtigung des Sachvortrogs über die Art und Weise der Ausschachtung lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß das Berufungsgericht schon auf Grund seiner Erfahrungen in anderen Prozessen eine hinreichende Sachkunde hatte, um die hier maßgebende Frage zu beantworten, nämlich ob durch die Vertiefung des Grundstücks der Beklagten zu 1) der Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze verloren hat (vgl. BGH Urteil vom 17» Dezember 1969 - VIII ZR 52/68, WM 1970, 127, sum Abdruck vorgesehen in LM ZPO § 286 (E)).
 
Schließlich war die Richtigkeit der von den Beklagten zu dem Gegenstand ihres Sachvortrags gemachten Aussagen des Zeugen H	über	die	Art	der Ausschachtung im
 Bereich des Kirchengiebels weiter unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Bauingenieurs K	und des Poliers
T	(Schriftsatz des Beklagten zu 5) vom 1. Dezember 1965
S. 9 = Bl.. 559 GA)„ Ob die entsprechenden Behauptungen der Beklagten entscheidungsunerheblich sind, wird sich erst durch eine sachverständige Prüfung der ursächlichen Zusammenhänge zwischen der Vertiefung und der Unterfangung einerseits sowie der einzelnen Schäden andererseits erweisen, Die danach möglicherweise erheblichen und unter Beweis gestellten Behauptungen über die Art der Ausscbach-tung können nicht ohne weiteres durch das Lichtbild Nr. 16 als widerlegt gelten.
3<= Beruht die Begründung des Ersatzanspruchs aus § 825 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB sonach auf Verfahrensverstoß und kann andererseits dieser Anspruchs-grundlage gegenüber dem Anspruch aus § 825 Abs. 1 BGB für die Höhe des noch festzustellenden Schadeusbetrags nach den bisher getroffenen Peststellungen nicht ;jeäe Bedeutung abgesprochen werden, so kann das Urteil mangels Zulässigkeit einer Entscheidung über den Grund des Klag-anspruchs, ohne daß auf die v/eiteren Revisionsrügen eingegangen zu werden braucht, nicht aufrechterhalten werden0
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Unter Aufhebung des Urteils war sonach die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurück-
zuverweisen.	
Rothe	Br. Freitag Mattern
 Hill	Offterdinger