Ein Miet- oder Pachtverlängerungsvertrag, der auf frühere Verträge zwischen denselben.Parteien Bezug nimmt, ohne daß sie beigefügt sind, genügt jedenfalls dann der gesetzlichen Schriftform, wenn die neue Urkunde selbst die wesentlichen Bestandteile eines Miet- oder. Sind vor der Veräußerung des Grundstücks der Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen und das Grundstück an den Mieter oder Pächter Überlassen, so tritt der Grundstückser-werber auch dann in die Rechte und Verpflichtungen aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ein, wenn der Miet- oder Pachtzeitraum erst nach dem Grundstückserwerb beginnt. Inzwischen war der grüßte Teil des Grundbesit-r-zoe durch Erbauseinandersetzung, die 1946 vereinbart und 1948 im Grundbuch vollzogen wurde, unter vier Beteiligte in Natur verteilt worden; dadurch erwarb die Witwe Margarete von das Alleineigentum an dem umstritte- Juni 1959, hat Margarete von das umstrittene Grundstück an die Kläger verkauft und veräußert. November I960 hinaus im Sinne von § 571 BOB fehle, der Beklagte daher mindestens seit diesem Zeitpunkt im Verhältnis zu den Klägern kein Recht zu dem Besitz mehr habe (§§ 985, 986 BGB), Der Pachtvertrag 1934/42/47 sei an lenem: Tag abgelaufen. der GrundetUcksveräußerung (Grundbuohumsehreibung auf die Kläger am 1; Juni 1959) noch nicht in Kraft gestanden; daß der Verlängerungsvortrag.1958 den Pachtzins schon mit sofortiger Wirkung erhöht habe, stehe nicht entgegen, da hierin nur eine Abänderung des bis I960 laufenden Pachtvertrages 1934/42/4 Verpächterseite, wo 1958 Margarete von allein an die Stelle der bisherigen Erbengemeinschaft getreten und damit erstmals den gänzlich veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen worden sei. Ein Vertrags-* Schluß zwischen den Prozeßparteien unmittelbar habe trotz Entgegennahme von Pachtzins durch die Kläger nicht statt-gefunden; mindestens fehle es an der Schriftform, so daß ein etwa doch anaunehmender derartiger Pachtvertrag nach § 566 BGB frei kündbar gewesen und daher I960 wirksam gekündigt worden sei, Die Revision ist begründet* In den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen war über Prägen zu befinden, die mit dem heutigen Entscheidungsgegenstand nichts zu tun haben: ob ein .ausgeschiedener Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch für die Ilietzinsschuld der Gesellschaft aus einer nach seinem Ausscheiden eingetretenen Mietverlängerung hafte (RGZ 86, 60) ; ob eine vom Mieteinigungsamt angeordnete Mietverlängerung auch den ira bisherigen Mietvertrag festgesetzten Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankäufe rechts verlängere (RGZ 107, 300); ob zu dem Ausschluß der Verlängerung die Kündigung eines von mehreren Vermietern genüge (RGZ 97, 79)i ob es für die Pachtschutzantr&gafrist nach dem Landpachtgesetz auf die Gesamtdauer der Pacht oder nur auf die Dauer der Pachtverlängerung ankomme (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Wie die zuletzt genannte Entscheidung deutlich zeigt, ist für die jeweils zur Beurteilung stehende Einzelfrage nicht schlechthin die rechtliche Konstruktion der Verlängerung (ein oder mehrere Miet- oder Pachtverhältnisse?) maßgebend; sondern es kommt auch und insbesondere auf die Tragbarkeit des Ergebnisses an. Eine derartige Möglichkeit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Verlängerungsvertrags von 1958 nicht erwogen. laufende Pachtverhältnis (als neues) bereits begründet; denn der Verlängerungsvertrag zwischen Margarete von und dem Beklagten v/ar schon vorher (am 11. Bedenken gegen die Formgültigkeit dieses Verlängerungs-Vertrags bestehen nicht, obwohl sein Text auf die bisherigen vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien Bezug nimmt und nicht ersichtlich ist, daß diese früheren Verträge als Anlagen dem Verlängerungevertrag beigefügt worden wären. oino Bezugnahme auf andere Urkunden, die nicht mit der neuerrichteten Urkunde körperlich verbunden sind., reicht in der Regel nioht aus (Senatsurteil BGHZ 40, 255» 262, mit An. Schuster bei LM BGB § 566 Hr. 10). ist eine Ausnahme geboten für den Fall, daß die in Bezug genommenen Urkunden von denselben Parteien wie die neue unterzeichnet sind, jedenfalls dann, wenn die (in sieh formgerechte) neue Urkunde ihrerseits die zeitliche Verlängerung eines früheren (hier sogar noch bestehenden) gleichartigen Vertragsverhältnisses regelt (Verlängerungsvertrag) und die für das Zustandekommen eines derartigen VertragsVerhältnisses wesentlichen Geschäftsbestandteile (essentialia negotii) selbst enthält. Hier kann zur Vereinbarung der weiteren Bin-zelpunkte (auch soweit sie von den Parteien im Binzelfall ebenfalls als maßgeblich gewollt und daher fermbedürftig sind, vgl. die Urteile BGH NJW 1954, 425 und IM BGB § 566 Br. 6} auch ohne körperliche Beifügung auf Urkunden Über den früheren Vertrag Bezug genommen werden* wenn sie von denselben Parteien (nicht etwa nur von Dritten oder überhaupt nicht) in einer dem § 126 BGB entsprechenden Weise hergestellt sind. Auch Sinn und Zweck des § 571 BGB atohen nicht entgegen; denn die wesentlichen Ge-ochüf.töbeetandteile müssen für den Grundstückserwerber aus der neuen Urkunde selbst ersichtlich sein. Juni 1942, der seinerseits auf die Bedingungen des Vertrages von 1954 Bezug nimmt, und den Verlängerungsvertrag vom 15. Bieee Verträge sind nach dem Tatbestand des Berufungsurteile allerdings nicht von den Unterzeichnern des Verlängerungsverträgs von 1956 selbst abgeschlossen, sondern von ihren Gesamtrechtsvorgängern, nämlich auf Verpächterseite vom Freiherrn Max von der von Margarete von beerbt wurde, und auf Pächterseite von des Beklagten Vater Johann dessen Rechtsstellung bei Seinem Tod auf die Witwe und den Sohn und beim nachfolgenden Tod der Witwe ganz auf den Sohn (Beklagten) übergegangen ist. Ist hiernach von der Formgültigkeit des Verlängerungs-Vertrags von 1958 auszugehen, so wurde mit seinem Abschluß für die damalige Verpächterin (Margarete von die Verpflichtung begründet, kraft des (entweder neuen oder fortgeführten alten) Pachtverhältnisses dem Beklagten das Pachtgrundstück bis 25- November 1968 zu überlassen. November I960 an" um acht Jahre spricht, ist unerheblich; er kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls im Sinne des § 571 BGB nicht zu einer Aufspaltung der Über- Für § 571 BGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit (Beginns des Miet- oder Pacht Zeitraums), sondern auf den der Begründung der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis an; begründet wurde aber die Pflicht der Verpüchterin zur Überlassung des Grundstücks an den Beklagten auch für die Zeit nach I960 bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrags von 1956 (vglj. RGZ 103, 349 für den von der Revision mit Recht als vergleichbar herangezogenen Fall eines einseitigen Verlängerungs>-rechts des Mieters). Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann also ein Recht des Beklagtem zun Besitz (§ 986 BGB) nicht verneint werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Anwendung des § 571 BGB für das umstrittene Grundstück duröh den vertraglichen Verkauf ovorbehalt ausgeschlossen oder das Pachtverhältnis aus den von den Klägern geltend gemachten Gründen (Kündigung, Anfechtung) vorzeitig beendet worden ist.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 126, 566, 581
Ein Miet- oder Pachtverlängerungsvertrag, der auf frühere Verträge zwischen denselben.Parteien Bezug nimmt, ohne daß sie beigefügt sind, genügt jedenfalls dann der gesetzlichen Schriftform, wenn die neue Urkunde selbst die wesentlichen Bestandteile eines Miet- oder. Pachtvertrages enthält xind die in Bezug genommenen Urkunden, für sich allein betrachtet, die Schriftform ebenfalls erfüllen (Abgrenzung zu BGHZ 40, 255). Basselbe giltj wenn die früheren Verträge von Gesamtrechtsvorgängern der jetzigen Parteien abgeschlossen sind.
BGB H 571, 581
Sind vor der Veräußerung des Grundstücks der Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen und das Grundstück an den Mieter oder Pächter Überlassen, so tritt der Grundstückser-werber auch dann in die Rechte und Verpflichtungen aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ein, wenn der Miet- oder Pachtzeitraum erst nach dem Grundstückserwerb beginnt.
BGH, Urt. v. 50..Juni 1964 - V ZR 7/65 - OLG Köln
LG Bonn
V 2R 7/63
Verkündet am 30. Juni 1964 Hirth, Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
in S(
des Landwirta Franz Josef L Kreis BurS I^|t,
Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Eheleute Johann H geb. in
raße
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br, Mattem für Recht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Qberländesgerichts in Köln vom 28. November 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Recht zu dem Besitz an einem Grundstück von rund 9,7 ha, das zu dem früher etwa 300 Morgen großen Landgut Burg gehört.
Dieses Gut pachtete im Jahr 1934 der inzwischen verstorbene Vater und Rechtsvorgänger des Beklagten bis 23. November 1942 vom damaligen Eigentümer, einer Erbenger meinochaft, an welcher der inzwischen verstorbene Freiherr Max von beteiligt war. Der Pachtvertrag wurde
im Jahre 1942 bis 1948 und im Jahre 1947 bis I960 vertraglich verlängert, und zwar teils durch die ursprünglichen Vertragsparteien, teiis (nach ihrem Tod) durch ihre Rechtsnachfolger. Inzwischen war der grüßte Teil des Grundbesit-r-zoe durch Erbauseinandersetzung, die 1946 vereinbart und 1948 im Grundbuch vollzogen wurde, unter vier Beteiligte in Natur verteilt worden; dadurch erwarb die Witwe Margarete von das Alleineigentum an dem umstritte-
nen Grundstück.
Im Jahre 1958 wurden wiederum von drei der vier Verpäeh-terorben Pachtverlängerungsverträge.mit dem Beklagten bis 1968 geschlossen, und zwar von Margarete von der Verlängerungovertrag vom 11. April/10. Mai 1958 (GA 100).. Vom vierten Verpächtererben erwarb der Beklagte den Erbteil selbst.
Durch Vertrag vom 4. Dezember 1958, im Grundbuch vollzogen am 1. Juni 1959, hat Margarete von das
umstrittene Grundstück an die Kläger verkauft und veräußert.
Die Kläger begehren Räumung und Herausgabe des Grund-stückp. Sie berufen sich im wesentlichen auf einen Verkaufsvorbehalt im Pachtvertrag von 1934 (Art. 11), auf ihre frist-
lose Kündigung von 1961 wegen angeblicher Vertragsverletzungen des Beklagten sowie auf ihre Anfechtung des Ver-längorungsvertrags von 1958 wegen angeblicher Täuschung ihrer Verkäuferin durch den Beklagten.
Bas Bandgericht hat die. Klage als unbegründet abge-wiesen, weil der Verkaufsvorbehalt nicht einschlägig und die Klindigungs- und Anfechtungsgründe nicht substantiiert seien. Bas Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seihen Klag-abweisungsaritrag weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels;
EntseheidungsgrUnd e s
Bas Berufungsgericht hält den vertraglichen Verkaufsvorbehalt sowio Kündigung und Anfechtung für unerheblich und die Klage schon deshalb aus Eigentum für unbegründet,. weil es am Eintritt der Kläger in ein Pachtverhältnis über den 23. November I960 hinaus im Sinne von § 571 BOB fehle, der Beklagte daher mindestens seit diesem Zeitpunkt im Verhältnis zu den Klägern kein Recht zu dem Besitz mehr habe (§§ 985,
986 BGB), Der Pachtvertrag 1934/42/47 sei an lenem: Tag abgelaufen. Bor Verlängerungsvertrag von 1958, für sioh allein betrachtet, habe nach seinem ausdrücklichen Wortlaut erst, von jenem Tag (23. November 1960) an Wirkung äußern sollen und habe daher an dem nach § 571 BGB'maßgebenden Zeitpunkt . der GrundetUcksveräußerung (Grundbuohumsehreibung auf die Kläger am 1; Juni 1959) noch nicht in Kraft gestanden; daß der Verlängerungsvortrag.1958 den Pachtzins schon mit sofortiger Wirkung erhöht habe, stehe nicht entgegen, da hierin nur eine Abänderung des bis I960 laufenden Pachtvertrages 1934/42/4
liege. Auch eine Gesamtbetrachtung ergebe nichts anderes; denn ein Verlängerungsvertrag wie der von. 1958 setze nach höchotrichteirlicher Rechtsprechung nicht das alte Pachtverhältnis fort, sondern begründe ein neues, jedenfalls im Pall eines Personenwechsels wie hier auf der
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Verpächterseite, wo 1958 Margarete von allein
an die Stelle der bisherigen Erbengemeinschaft getreten und damit erstmals den gänzlich veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen worden sei. Ein Vertrags-* Schluß zwischen den Prozeßparteien unmittelbar habe trotz Entgegennahme von Pachtzins durch die Kläger nicht statt-gefunden; mindestens fehle es an der Schriftform, so daß ein etwa doch anaunehmender derartiger Pachtvertrag nach § 566 BGB frei kündbar gewesen und daher I960 wirksam gekündigt worden sei,
Die Revision ist begründet*
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein tragender sachlicher Entscheidungsgrund des Berufungsgerichts nicht schon dadurch entfällt, daß der von ihm erst für 1958 angenommene Personenwechsel auf Verpächterseite (Margarete von P^p~
allein statt der bisherigen Erbengemeinschaft) ebenso wie die ihm zugrunde liegende Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht bereits durch den mit der Erbauseinandersetzung 1946/1948 erfolgten Erwerb des umstrittenen Grundstücks durch Margarete von P^p-X^(^ allein einge-treten sind (der Erbauseinandersetzungsvertrag sieht den Eintritt der »einzelnen Erwerber" in die bestehenden Pachtverträge vor? vgl. dazu RG2 124, 195, wo zwar die Gesamtbe-teiligung der bisherigen Gesamthänder auf Verpächterseite erwogen wirdy aber der Schutz des Pächters gerade im Hinblick auf § 571 BGB im Mittelpunkt steht).
Denn auch abgesehen hiervon sind rechtlich verfehlt die getrennte Betrachtung der Verträge von 1954/42/47 einerseits und des Verlängerüngsvertrags von 1958 andererseits sowie die Annahme, die höchstrichterliche Rechtsprechung über die Entstehung eines neuen Miet- oder Pachtverhältnisses im Verlängerungsfalle stehe einer Anwendung des § 571 i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB im vorliegenden Pall entgegen.
1. Einer Stellungnahme zu dieser Rechtsprechung bedarf es nicht. In den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen war über Prägen zu befinden, die mit dem heutigen Entscheidungsgegenstand nichts zu tun haben: ob ein .ausgeschiedener Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch für die Ilietzinsschuld der Gesellschaft aus einer nach seinem Ausscheiden eingetretenen Mietverlängerung hafte (RGZ 86, 60) ; ob eine vom Mieteinigungsamt angeordnete Mietverlängerung auch den ira bisherigen Mietvertrag festgesetzten Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankäufe rechts verlängere (RGZ 107, 300); ob zu dem Ausschluß der Verlängerung die Kündigung eines von mehreren Vermietern genüge (RGZ 97, 79)i ob es für die Pachtschutzantr&gafrist nach dem Landpachtgesetz auf die Gesamtdauer der Pacht oder nur auf die Dauer der Pachtverlängerung ankomme (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1953» VBLw 48/53, . Rdl» 1954, 11). Wie die zuletzt genannte Entscheidung deutlich zeigt, ist für die jeweils zur Beurteilung stehende Einzelfrage nicht schlechthin die rechtliche Konstruktion der Verlängerung (ein oder mehrere Miet- oder Pachtverhältnisse?) maßgebend; sondern es kommt auch und insbesondere auf die Tragbarkeit des Ergebnisses an. Das vom Berufungs-. gericht gefundene Ergebnis ist wenig sinnvoll und steht, nach der Lebenserfahrung mit dem seinerzeitigen rechtsgeschäftli-
chen Y/illen beider Parteien dee Verlängerungsvertrages von 1958 in deutlichem Widerspruch; auch die Kläger haben sich hierauf erat nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts berufen. Das Ergebnis ist aber auch rechtskonstruktiv fehlerhaft. Denn all die genannten höchstrichterlichen Entscheidungen betreffen Fälle, wo eine ohne neuerliches Zutun der Vertragsparteien eingetretene Miet- oder Paphtverlängerung in Frage stand (sei es auf Grund der bereits im alten Vertrag enthaltenen Vereinbarung automatischer Verlängerung bei Nichtkündigung, sei es auf Grund obrigkeitlichen Eingriffs in das Vertragsverhältnis)} sie stehen daher nicht der Möglichkeit entgegen, daß die Vertragsparteien neuerdings, nämlich angesichts des bevorstehenden Ablaufs der im bisherigen Vertrag festgesetzten Miet«* oder Pachtdauer, eine Vereinbarung Über die Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses derart treffen, daß nicht ein neues Miet- oder Pachtverhältnis begründet, sondern das bisherige zeitlich erstreckt v/erden soll (§ 305 BGB),
Eine derartige Möglichkeit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Verlängerungsvertrags von 1958 nicht erwogen. Schon hierin liegt ein Rechtsverstoß {§§ 133,
157 BGB), auf dem es möglicherweise beruht. Damit entfällt zugleich der Einwand der Revisionsbeklagton, das Revisions- . goricht sei an die tatrichterliohe Auslegung des Vertrags' gebunden.
2. Aber auch wenn von einer zeitlich aufeinanderfolgenden Mehrheit von Pachtverhältnissen auazugehen sein sollte, war im Zeitpunkt der Grundstückeveräußerung von Margarete von uh die Kläger (1. Juni 1959) das bis 1968
laufende Pachtverhältnis (als neues) bereits begründet; denn der Verlängerungsvertrag zwischen Margarete von und dem Beklagten v/ar schon vorher (am 11. April/lO. Mai 1958) abgeschlossen worden.
Bedenken gegen die Formgültigkeit dieses Verlängerungs-Vertrags bestehen nicht, obwohl sein Text auf die bisherigen vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien Bezug nimmt und nicht ersichtlich ist, daß diese früheren Verträge als Anlagen dem Verlängerungevertrag beigefügt worden wären. Der Vertrag bedurfte allerdings nach §§ 566, 581 BGB der Schriftform, da es sich um die rechtsgeschäftliche Verlängerung eines ohne die Klausel stillschweigender Verlängerung geschlossenen Pachtvertrags handelte (vgl. Art* 2 Satz 2 des notariellen Pachtvertrags vom 23. Februar 1934. i.V.m. Hr. 1 des Verlängerungs-Vertrags vom -15. Februar 1947* Abschriften in Beilagemappe:}.. Dieser Form müssen alle Binzelpunkte genügen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Vertrag zusammensetzen soll? oino Bezugnahme auf andere Urkunden, die nicht mit der neuerrichteten Urkunde körperlich verbunden sind., reicht in der Regel nioht aus (Senatsurteil BGHZ 40, 255» 262, mit Anm. Schuster bei LM BGB § 566 Hr. 10). Aber von diesem Bezugnahmeverbot. ist eine Ausnahme geboten für den Fall, daß die in Bezug genommenen Urkunden von denselben Parteien wie die neue unterzeichnet sind, jedenfalls dann, wenn die (in sieh formgerechte) neue Urkunde ihrerseits die zeitliche Verlängerung eines früheren (hier sogar noch bestehenden) gleichartigen Vertragsverhältnisses regelt (Verlängerungsvertrag) und die für das Zustandekommen eines derartigen VertragsVerhältnisses wesentlichen Geschäftsbestandteile (essentialia negotii) selbst enthält. Hier kann zur Vereinbarung der weiteren Bin-zelpunkte (auch soweit sie von den Parteien im Binzelfall ebenfalls als maßgeblich gewollt und daher fermbedürftig sind, vgl. die Urteile BGH NJW 1954, 425 und IM BGB § 566 Br. 6} auch ohne körperliche Beifügung auf Urkunden Über den früheren Vertrag Bezug genommen werden* wenn sie von denselben Parteien (nicht etwa nur von Dritten oder überhaupt nicht) in einer dem § 126 BGB entsprechenden Weise hergestellt sind.
Die Zulassung einer solchen Ausnahme vom Bezughahmeverbot steht
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nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen; das Senatsurteil BGHZ 40 (aaO S. 264 Mitte) läßt die Präge ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Pormgültigkeit verneinen, erörtern teils Pälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (EGZ 57, 258; ferner RGZ 76,
303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht udas. Wesentliche*', nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpföndung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (EGZ 136, 422; vgl.
RGZ 131, 1), Die Bejahung der Pormgültigkeit von Verlängerungoverträgen unter den genannten Voraussetzungen entspricht einem praktischen Bedürfnis. Von den Zwecken der Formvorschriften im allgemeinen und des § 566 BGB im besonderen wird dadurch weder die Beweisfunktion noch die Warnfunktion beeinträchtigt (RGZ 136 aaö, S. 425/6 unterscheidet gleichfalls hinsichtlich der Notwendigkeit strenger Anforderungen an die Bezugnahme ausdrücklich zwischen Erklärungen derselben Personen und Erklärungen Dritter). Auch Sinn und Zweck des § 571 BGB atohen nicht entgegen; denn die wesentlichen Ge-ochüf.töbeetandteile müssen für den Grundstückserwerber aus der neuen Urkunde selbst ersichtlich sein.
Die genannten Wirkeamkeitavoraussetzungen sind im vorliegenden Fall bei dem Verlängerungsvertrag von 1958 gegeben.
Er bezeichnet als Verpächterin Margarete von (Einleitung) und als Pächter den Beklagten (Einleitung Nr. 2), als Pachtgegenstand das Ackergut Burg (Nr. 1), als
Pachtzeit den Zeitraum bis 23. November 1968 (Nr. 1), als Pachtzins (mit Wirkung vom 1.. Februar 1958 ab) 2 500 DM, zahlbar mit jeweils 1 250 DM am 1. Dezember und 1. Februar
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und in bestimmter Weise abänderbar (Nr.. 4), und enthält damit selbst die für einen Pachtvertrag wesentlichen Bestandteile (§ 5Ö1 BGB). Er nimmt Bezug auf "die bisherigen vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien’' als bestehen bleibend (Nr. 3) und nennt als solche den Vertrag vom 3*/4. April/12. Juni 1942, der seinerseits auf die Bedingungen des Vertrages von 1954 Bezug nimmt, und den Verlängerungsvertrag vom 15. Februar 1947 (Nr. 1).
Gegen die Formgültigkeit dieser früheren Verträge (für sich allein betrachtet) sind Bedenken bisher ebenfalls nicht ersichtlich. Bieee Verträge sind nach dem Tatbestand des Berufungsurteile allerdings nicht von den Unterzeichnern des Verlängerungsverträgs von 1956 selbst abgeschlossen, sondern von ihren Gesamtrechtsvorgängern, nämlich auf Verpächterseite vom Freiherrn Max von der
von Margarete von beerbt wurde, und auf Pächterseite von des Beklagten Vater Johann dessen
Rechtsstellung bei Seinem Tod auf die Witwe und den Sohn und beim nachfolgenden Tod der Witwe ganz auf den Sohn (Beklagten) übergegangen ist. Aber die Unterzeichnung der in Bezug genommenen Urkunden durch die Gesamtrechtsvorgänger der jetzigen Unterzeichner muß der Unterzeichnung durch, diese selbst für die Frage der Formgüitigkeit des neuen Vertrags gleichstehen.
Ist hiernach von der Formgültigkeit des Verlängerungs-Vertrags von 1958 auszugehen, so wurde mit seinem Abschluß für die damalige Verpächterin (Margarete von die Verpflichtung begründet, kraft des (entweder neuen oder fortgeführten alten) Pachtverhältnisses dem Beklagten das Pachtgrundstück bis 25- November 1968 zu überlassen. Baß der Yertragswortlaut von einer Verlängerung "vom 23. November I960 an" um acht Jahre spricht, ist unerheblich; er kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls im Sinne des § 571 BGB nicht zu einer Aufspaltung der Über-
lassungspflicht derart führen, daß diese bis 25* Novem-
ber I960 noch auf dem alten Vertrag beruht und daß für die darüber hinausgehenden acht Jahre vor dem 25. November I960 und damit im Veräußerungszeitpunkt (1. Juni 1959) Überhaupt noch keino Überlassungspflicht "sich ergeben" hätte. Für § 571 BGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit (Beginns des Miet- oder Pacht Zeitraums), sondern auf den der Begründung der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis an; begründet wurde aber die Pflicht der Verpüchterin zur Überlassung des Grundstücks an den Beklagten auch für die Zeit nach I960 bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrags von 1956 (vglj. RGZ 103, 349 für den von der Revision mit Recht als vergleichbar herangezogenen Fall eines einseitigen Verlängerungs>-rechts des Mieters).
3. Da auch die Überlassung des Grundstücks an den Beklagten bzv/. seine Rechtsvorgänger als Pächter unstreitig lange vor der Grundstücksveräußerung ^n die Kläger stattgefunden hat (vgl. auch hierzu RGZ 105* 349, 550/51), liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 571 BGB vor. Infolgedessen sind, falls nicht der vertragliche Verkaufsvorbehalt entgegensteht, die Kläger mit dem Eigentumserwerb (1. Juni 1959) in die Verpflichtung der Verpächterin eingetreten, das umstrittene Grundstück bis 21. November 1968 an den Beklagten zu dem Gebrauch und deshalb zu dem Besitz zu überlassen (§§ 571, 581 BGB). Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann also ein Recht des Beklagtem zun Besitz (§ 986 BGB) nicht verneint werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Anwendung des § 571 BGB für das umstrittene Grundstück duröh den vertraglichen Verkauf ovorbehalt ausgeschlossen oder das Pachtverhältnis aus den von den Klägern geltend gemachten Gründen (Kündigung, Anfechtung) vorzeitig beendet worden ist.
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Damit der Tatrichter die Prüfling dieser Fragen nachholen kann, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache wie geschehen 2urückzuverweisen.
Dr. Augustin
Rothe
Schuster Dr. Fiepenbrock
Dr. Mattem