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BGH · V ZR 7/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 7/60

Er bestreitet das Feststellungsinteresse, hält aber auch die Klage für sachlich nicht begründet, weil die Mutter sich nach dem Schlaganfall wieder soweit erholt habe, daß sie zur Zeit des Vertragsschlusses und bis zu ihrem Tode als geschäftsfähig anzusehen gewesen sei. Sie meint, hieraus ergebe sich, daß die Klägerin nicht Erbin ihrer Mutter und deshalb zur Geltendmachung des den Gegenstand der Klage bildenden Peststellungsanspruchs nicht legitimiert sei, weil Grundlage dieses Anspruchs ihre Eigenschaft als Miterbin sei. Aus den Nachlaßakten des Amtsgerichts Nürnberg, auf die sich die Revision bezieht und die auf ihren Antrag herangezogen wurden, ergibt sich lediglich, daß das Testament am 19» Oktober 1959 von der Ehefrau des Beklagten dem Nachlaßgericht übergeben wurde. Diese würde ihr auch als Pflichtteilsberechtigter zustehen, da sie in Falle des Erfolgs der Peststellungsklage einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten hätte und bei der Abweisung der Klage nur ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage käme. 2. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen der Peststellungsklage nach § 256 ZPO mit folgender Begründung für gegeben: Die Klägerin könne zv/ar auch Leistungsklage auf Hückgev/ähr des Anwesens an die Erbengemeinschaft erheben. Die Revision meint demgegenüber, der Grundsatz, daß eine Pe3tstellungsklage ausgeschlossen sei, wenn die Möglichkeit einer Leistungsklage gegeben sei, gelte auch dann, wenn die beantragte Feststellung nur durch eine Mehrheit von Leistungsansprüchen überflüssig werde; für den Pall der Richtigkeit eines Vertrags sei in der Rechtsprechung gelegentlich lediglich dann eine Ausnahme gemacht worden, wenn langwierige Auseinandersetzungen der Parteien zwecks Ausgleichs der beiderseits bewirkten Leistungen vorzunehmen seien und die Frage der Richtigkeit nicht bis dahin in der Schwebe gelassen werden könne oder wenn die Leistungsklage noch nicht das ganze Rechtsverhältnis unter den Parteien zur Erledigung bringen würde; derartige Ausnahmetatbestände seien aber hier nicht gegeben; die Rechtsfolgen der Richtigkeit des Übergabevertrags stünden ohne weiteres fest; es habe der Klägerin freigestanden, auf Berichtigung des Grundbuchs zu klagenund, wenn sie Kutzungsansprüche & gegen den Beklagten zu haben geglaubt habe, auch diese geltend zu machen oder ihre Erhebung durch eine Auskunftsklage vorzubereiten; etwaige Gegenansprüche des Beklagten könnten das Peststellungsinteresse der Klägerin nicht begründen. Ob das Vorgehen der Klägerin, eine Feststellungsklage statt der möglichen Leistungsklage zu erheben, einer sorgfältigen Prozeßführung in diesem Sinne allein schon deshalb entspricht, weil sich aus der Nichtigkeit des Üb ergäbe Vertrags für die Klägerin mehrere Einzelansprüche ergeben würden und deshalb die entsprechende Leistungsklage alle diese Ansprüche umfassen müßte, kann dahingestellt bleiben (vgl. einer Erbauseinandersetzung die Erhebung einer Peststellungsklage zur Klärung des Streits über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Erbauseinandersetzung sinnvoll und deshalb prozeßökonomisch vertretbar sein kann)« Denn die Klägerin hat auf jeden Pall unter Mitberücksichtigung einer weiteren Besonderheit der hier gegebenen Verhältnisse, auf die auch das Landgericht abgestellt hat, mit der Erhebung der Peststellungsklage prozeßwirtschaftlich nicht unvernünftig gehandelt«, Pür den Pall der Wirksamkeit des Übergabevertrags kommen nämlich für die Klägerin Ansprüche anderer Art in Präge. Sie hat diesen Anspruch zunächst auch mit der Klage geltend gemacht und ist erst nach dem Eingang des Sachverständigengutachtens, nach dem die Mutter im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags nicht geschäftsfähig war, zu der Peststellungs-klage übergegangen. Da nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils im Palle der Wirksamkeit des Übergabevertrags kein nennenswerter Nachlaß der Mutter vorhanden war, könnte für die Klägerin, wenn der Übergabevertrag wenigstens zu dem Teil als Schenkung anzusehen wäre, weiterhin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten in Betracht kommen. a) Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 2. In dem Schriftsatz ist als der Zeitpunkt, von dem ab die Zeugen die Mutter nicht mehr gesehen haben, der im Jahre 1953 erfolgte Auszug der Klägerin (aus dem später an den Beklagten übergebenen Hausgrundstück) angegeben. Daß sich die Aussagen der hier in Betracht kommenden Zeugen nur auf die Zeit bis zu dem Herbst 1953 bezogen haben, hat das Berufungsgericht aber ausdrücklich berücksichtigt (Bü S. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz des Beklagten vom 22. (So 5) nicht berücksichtigt, in dem dieser auf die Bedeutung der datenmäßigen Feststellung der von den Zeugen bekundeten Vorgänge hingewiesen habe, es habe zu dem Antrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 1958 auf wiederholte Vernehmung der Zeugen Jakob ZMfc, Koflfcund (Eheleute) W^H^und deren Beeidigung nicht Stellung genommen und es sei, soweit dieser Antrag die Zeugen UMHfc (die von der Mutter der Parteien das in dem Hausgrundstück befindliche Bäckerei- und Lebensmittelgeschäft gepachtet hatten) betreffe, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 9* April 1957 (S. Dafür, daß das Berufungsgericht hierbei nicht auch den Vortrag des Beklagten über das persönliche Interesse der Zeugen in Betracht gezogen hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. c) Ebenfalls unbegründet sind die weiteren Rügen, das Berufungsgericht habe die Anträge des Beklagten auf Vernehmung der Zeugen Anneliese Bflp, Marie ZflU und Notar Dr. Bafli unter Verletzung des § 286 ZPO übergangen. Denn es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan, daß diese Behauptungen (es sei bei der Beurkundung des Übergabevertrage auch über*die Klägerin, wenn auch nicht ausführlich, so doch über die Tatsache ihrer Existenz kurz gesprochen worden, die Mutter der Parteien sei bei Abschluß des Übergabevertrags sehr auf die Wahrung ihrer Rechte bedacht gewesen, sie habe schon vor Abschluß des Übergabevertrags mit dem Beklagten mehrfach darüber gesprochen, daß sie der Klägerin das Anwesen nicht zukommen lassen wolle und daß die Klägerin ihre Mutter derartig drangsaliert und schikaniert habe, daß diese hilfesuchend zu dem Beklagten gekommen sei und ihn um Obdach gebeten habe) die Entscheidung des Berufungsgerichts hätten beeinflussen können. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen, es komme nicht darauf an, ob das von der Mutter der Parteien vorgenommene Rechtsgeschäft vernünftig gewesen wäre und es spiele auch keine Rolle, ob etwa das Übergehen der Klägerin in dem Vertrag eine Art Bestrafung für die angeblich der Übergeberin zuteil gewordene Behandlung sein sollte (BIT'S. der den Übergabevertrag beurkundet und nach seiner Aussage ebenfalls keine Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Mutter gehabt hat, nämlich daß vorübergehende Unauffälligkeit kein Beweis für geistige Gesundheit sei. d) Die Revision sieht eine weitere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht den Zeugen Dr. Bo^fc (der vom Zeitpunkt des Schlaganfalls bis zu ihrem *ode der Hausarzt der Mutter war) nicht nochmals vernommen habe. Die Revision meint, der Zeuge habe hierbei offenbar vergessen gehabt, daß er im Jahre 1954 ausdrücklich zur Untersuchung der Mutter bestellt worden sei und sich darüber gutachtlich geäußert habe; die Vernehmung des Zeugen zu diesem neuen Beweisthema sei von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11. Biese Verwechslung, die offenbar darauf beruht, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz über die weitere Bestätigung keine näheren zeitlichen Angaben gemacht hat, ist aber unschädlich, da die Begründung der Ablehnung der erneuten Vernehmung des Zeugen Br. Bo® auch hinsichtlich der Behauptung des Beklagten gelten muß, Br. Bo4B habe eine weitere Bestätigung auf Grund einer voraus gegangenen Untersuchung ausgestellt. August 1956 vorgelegt hat, besagt nämlich lediglich, daß die Mutter zur Zeit der Übergabe des Anwesens am 23* Januar 1954 geschäftsfähig war und enthält damit nur eine Wiederholung der von den Sachverständigen und dem Berufungsgericht berücksichtigten Ansicht des Zeugen Br. BoA, daß die Mutter in diesem Zeitpunkt wieder (nämlich schon seit September 1953) geschäftsfähig gewesen sei. Bie Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit kann entgegen der Meinung der Revision nicht als eine besonders schwierige Frage in dem aufgeführten Sinne angesehen werden, da es&sich insoweit um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall handelt (Urteil des Senats vom 22. Bie ^Revision meint insoweit zunächst, es sei schon fehlerhaft, wenn die Sachverständigen und das Berufungsgericht davon ausgingen, die Mutter der Parteien sei im Frühjahr 1953 unstreitig geschäftsunfähig gewesen; die tatsächliche Geschäftsunfähigkeit der Mutter sei nur für einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen oder Monaten nach dem Schlaganfall unstreitig, im übrigen aber streitig gev/esen, v/ie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. 7) ergebe; das Berufungsgericht und die Sachverständigen hätten unter Verletzung des § 286 ZPO auch übersehen, daß der Zeuge Br. Bo® in seiner ersten Bescheinigung vom 18. Bern steht jedoch entgegen, daß sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Berufungsurteil Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Sachverständigen und das Berufungsgericht davon ausgegangen sind, die Mutter der Parteien sei im Jahre 1953 unstreitig geschäftsunfähig gewesen. Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob und für welche Zeit die Geschäftsunfähigkeit der Mutter zwischen den Parteien unstreitig oder streitig war. April 1953 folgert, daß damit die Geschäftsfähigkeit der Mutter im Rechtssinne nicht verneint worden sei, übersieht sie zudem, daß der Zeuge ; Br. Bo®, wie sich aus seiner Aussage bei seiner ersten Vernehmung ergibt, die Mutter erst ab September 1953 wieder als geschäftsfähig angesehen hat. April 1953 feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Parteien ausgingen, hätten mit ihrer Ansicht, daß die Geschäftsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur dann verneint werden dürfe, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des geistigen Gebrechens ergeben hätten, die Beweislage verkannt; weder die Ausführun- Es ist zunächst aus dem Gutachten nicht ersichtlich, daß die Sachverständigen von einer am 18, April 1953 bestehenden Geschäftsunfähigkeit ausgegangen sind. Damit ist aber von den Sachverständigen nichts anderes und nicht mehr gesagt, als daß für sie die Feststellungen des Landgerichts, die nach ihrer Ansicht für die Geschäftsunfähigkeit sprachen, deshalb von entscheidender Bedeutung waren, weil gegen eine Geschäftsunfähigkeit sprechende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vorlagen. Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß die Sachverständigen von einem unzutreffenden Begriff der Geschäftsunfähigkeit und nicht von der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 104 Kr. 2 BGB ausgegangen seien; gerade der Gesichtspunkt der normalen Freiheit der Willensbestimmung sei von den Sachverständigen unzureichend beachtet. Wenn auch hiermit im wesentlichen nur der Wortlaut des § 104-'Nr. 2 BGB wiederholt ist, so enthält das Gutachten doch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sachverständigen den Begriff des Ausschlusses der freien Willensbestimmung verkannt und ihn etwa mit einer Beschränkung der Fähigkeit des Verstandes, die eine Geschäfts Unfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB in der Regel nicht begründen kann (vgl.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 419 BGB § 286 ZPO § 104 BGB
GeschäftsunfähigkeitBerufungsgerichtMutterZeugeSachverständigeKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

2207 060
V ZR 7/60
Verkündet an 8, März 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 deoBäckers Adolf B WlHflHiB-Straße AB,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Hausfrau Maria, H
Martin-Ri^H-Straße f,
geb.	in	N(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.|
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivil Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13- Oktober 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter, die Alleinerbin ihres am 15. März 1953 verstorbenen Ehemannes war, übergab in notarieller Urkunde vom 23. Januar 1954- ihr Hausgrundstück V|HIHHD'~Straße fl) in flHHB^RflHHfl-Sl an den Beklagten, der am 11. Juni 1954 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die Mutter, die im Juli 1952 einen Schlaganfall erlitten hat, ist am 11. Oktober 1955 verstorben. Ihre gesetzlichen Erben sind die Parteien je zur Hälfte. Nennenswerter Nachlaß ist nicht vorhanden.
Mit .der Behauptung, die Mutter sei zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrags wie auch vorher und nachher geistig verwirrt gewesen, hat die Klägerin Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrags begehrt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet das Feststellungsinteresse, hält aber auch die Klage für sachlich nicht begründet, weil die Mutter sich nach dem Schlaganfall wieder soweit erholt habe, daß sie zur Zeit des Vertragsschlusses und bis zu ihrem Tode als geschäftsfähig anzusehen gewesen sei.
Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Gutachtens der Psychiatrischen und Nervenklinik der Städtischen Krankenanstalten in Nürnberg (Prof. Dr. BOB und Dr. KfliHl) der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
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Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
1.	Die Revision trägt zunächst vor, es sei nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (22. September 1959) ein eigenhändiges Testament der Mutter der Parteien vom 15 - November 1953 aufgefunden worden, in dem diese den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt habe. Sie meint, hieraus ergebe sich, daß die Klägerin nicht Erbin ihrer Mutter und deshalb zur Geltendmachung des den Gegenstand der Klage bildenden Peststellungsanspruchs nicht legitimiert sei, weil Grundlage dieses Anspruchs ihre Eigenschaft als Miterbin sei.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist schon nicht ausreichend dargetan, daß das Testament erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf gefunden wurde. Aus den Nachlaßakten des Amtsgerichts Nürnberg, auf die sich die Revision bezieht und die auf ihren Antrag herangezogen wurden, ergibt sich lediglich, daß das Testament am 19» Oktober 1959 von der Ehefrau des Beklagten dem Nachlaßgericht übergeben wurde. Ober den Zeitpunkt des Auffindens des Testaments enthalten die Akten jedoch nichts. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO, der hier in Frage käme, in der Revisionsinstanz überhaupt geltend gemacht werden kann. Denn auch wenn dies der Pall wäre, so würden sich die von der Revision gezogenen Folgerungen nicht ergeben. Der Verlust der Erbenstellung der Klägerin hätte nämlich entgegen der Meinung der Revision nicht auch den Verlust ihrer Sachbefugnis für die Feststellungsklage zur Beige. Diese würde ihr auch als Pflichtteilsberechtigter zustehen, da sie in Falle des Erfolgs der Peststellungsklage einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten hätte und bei der Abweisung der Klage nur ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage käme.
2.	Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen der Peststellungsklage nach § 256 ZPO mit folgender Begründung für gegeben: Die Klägerin könne zv/ar auch Leistungsklage auf Hückgev/ähr des Anwesens an die Erbengemeinschaft erheben. Mit dieser Klage seien aber die Rechtsfolgen, die sich aus der Richtigkeit des Übergabevertrags vom 23» Januar 1954 - ganz abgesehen von öffentlich-rechtlichen Polgen -ergäben, nicht erschöpft. Es könne der Klägerin nicht zuge-mutet werden, bei jeweils auftauchenden Streitigkeiten in Einzelklagen immer wieder von neuem die Richtigkeit des Vertrags darzutun. Es müsse ihr vielmehr ein rechtliches Interesse an der Peststellung der Richtigkeit des Vertrags in allgemeinen zuerkannt werden.
Die Revision meint demgegenüber, der Grundsatz, daß eine Pe3tstellungsklage ausgeschlossen sei, wenn die Möglichkeit einer Leistungsklage gegeben sei, gelte auch dann, wenn die beantragte Feststellung nur durch eine Mehrheit von Leistungsansprüchen überflüssig werde; für den Pall der Richtigkeit eines Vertrags sei in der Rechtsprechung gelegentlich lediglich dann eine Ausnahme gemacht worden, wenn langwierige Auseinandersetzungen der Parteien zwecks Ausgleichs der beiderseits bewirkten Leistungen vorzunehmen seien und die Frage der Richtigkeit nicht bis dahin in der Schwebe gelassen werden könne oder wenn die Leistungsklage noch nicht das ganze Rechtsverhältnis unter den Parteien zur Erledigung bringen würde; derartige Ausnahmetatbestände seien aber hier nicht gegeben; die Rechtsfolgen der Richtigkeit des Übergabevertrags stünden ohne weiteres fest; es habe der Klägerin freigestanden, auf Berichtigung des Grundbuchs zu klagenund, wenn sie Kutzungsansprüche & gegen den Beklagten zu haben geglaubt habe, auch diese geltend zu machen oder ihre Erhebung durch eine Auskunftsklage vorzubereiten; etwaige Gegenansprüche des Beklagten könnten das Peststellungsinteresse der Klägerin nicht begründen.
 
Auch hiermit ist der Revision der Erfolg zu versagen. Schon das Reichsgericht hat ausgesprochen, daß aus den von ihn aufgestellten Ausnahmen von seiner Rechtsprechung, daß ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel dann nicht anzuneh-men sei, wenn der Leistungsanspruch sofort geltend gemacht werden könne, das Bestreben erkennbar sei, bei der Auslegung des § 256 ZPO nicht am buchstäblichen Sinn der Ge-setzesv/orte zu haften* sondern sie im Interesse des Feststellungsklägers weit und frei auszulegen und dadurch . nach Möglichkeit die Rechtsnachteile abzuwenden, die den Rechtssüchenden bei formalistischer Anwendung dieser Vorschrift drohen würden (RGZ 129» 31, 33/34)* Auf denselben Erwägungen und der Y/eiterentwicklung des in ihnen zu dem Ausdruck kommenden Grundgedankens beruht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage zu bejahen ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfachen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGHZ 2, 250, 253; vgl. auch BGHZ 17, 336, 339 und LM § 256 ZPO Kr. 35). Ob das Vorgehen der Klägerin, eine Feststellungsklage statt der möglichen Leistungsklage zu erheben, einer sorgfältigen Prozeßführung in diesem Sinne allein schon deshalb entspricht, weil sich aus der Nichtigkeit des Üb ergäbe Vertrags für die Klägerin mehrere Einzelansprüche ergeben würden und deshalb die entsprechende Leistungsklage alle diese Ansprüche umfassen müßte, kann dahingestellt bleiben (vgl. LM § 256 ZPO Kr. 35; in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurd^ ebenfalls offen gelassen, ob im allgemeinen bei Streitigkeiten zwischen Hiterben über die Voraussetzungen und die Durchführung
 
einer Erbauseinandersetzung die Erhebung einer Peststellungsklage zur Klärung des Streits über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Erbauseinandersetzung sinnvoll und deshalb prozeßökonomisch vertretbar sein kann)« Denn die Klägerin hat auf jeden Pall unter Mitberücksichtigung einer weiteren Besonderheit der hier gegebenen Verhältnisse, auf die auch das Landgericht abgestellt hat, mit der Erhebung der Peststellungsklage prozeßwirtschaftlich nicht unvernünftig gehandelt«, Pür den Pall der Wirksamkeit des Übergabevertrags kommen nämlich für die Klägerin Ansprüche anderer Art in Präge. So hat sie selbst vorgetragen, daß der Beklagte für einen ihr nach dem Tode des Vaters zustehenden Vermächtnisanspruch als Übernehmer des Vermögens der Mutter nach § 419 BGB hafte. Sie hat diesen Anspruch zunächst auch mit der Klage geltend gemacht und ist erst nach dem Eingang des Sachverständigengutachtens, nach dem die Mutter im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags nicht geschäftsfähig war, zu der Peststellungs-klage übergegangen. Da nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils im Palle der Wirksamkeit des Übergabevertrags kein nennenswerter Nachlaß der Mutter vorhanden war, könnte für die Klägerin, wenn der Übergabevertrag wenigstens zu dem Teil als Schenkung anzusehen wäre, weiterhin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten in Betracht kommen.
Da somit die Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Übergabevertrags die Grundlage dafür bildet, welche Ansprüche die Klägerin erheben kann, bestehen unter dem Gesichtspunkt einer vernünftigen Prozeßführung im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung keine Bedenken dagegen, wenn die Klägerin zunächst diese Grundlage durch eine Feststellungsklage geklärt wissen will und deshalb von der Geltendmachung der im Palle der Unwirksamkeit des Übergabevertrags für sie gegebenen Leistungsansprüche, zu demal diese zu langwierigen Auseinandersetzungen und Beweisaufnahmen: führen können, vorerst Abstand genommen hat.
 
3.	Die Revision rügt sodann in mehrfacher Hinsicht Verletzung des § 286 ZPO.
a)	Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 2. August
1956	(S. 2) übersehen, daß nahezu alle Zeugen, deren Aussagen der Begutachtung der landgerichtlichen Sachverständigen zugrunde lägen, die Mutter der Parteien seit 1953 nicht mehr gesehen hätten.
Die Rüge ist nicht begründet. In dem Schriftsatz ist als der Zeitpunkt, von dem ab die Zeugen die Mutter nicht mehr gesehen haben, der im Jahre 1953 erfolgte Auszug der Klägerin (aus dem später an den Beklagten übergebenen Hausgrundstück) angegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 18. April 1956 (S. 5) ist dieser Auszug aber erst im Herbst 1953 (nach dem späteren Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen, vom 5. September
1957	und vom 21. April 1959 sowie nach den Aussagen der
 Zeugen HlHHlB und Anneliese	sogar erst im Dezember
1953) erfolgt. Daß sich die Aussagen der hier in Betracht kommenden Zeugen nur auf die Zeit bis zu dem Herbst 1953 bezogen haben, hat das Berufungsgericht aber ausdrücklich berücksichtigt (Bü S. 17)• Zur Begründung dafür, daß auch diese Zeugenaussagen für den Beweis der geistigen Störung der Mutter im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags von Bedeutung seien, hat es sich auf den von den Sachverständigen angezogenen medizinischen Erfahrungssatz berufen, daß nach einem Schlaganfall auftretende geistige Störungen sich entweder innerhalb sehr kurzer Zeit zurückbilden oder irreparabel bleiben.	*
b)	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz des Beklagten vom 22. September 1958
(So 5) nicht berücksichtigt, in dem dieser auf die Bedeutung der datenmäßigen Feststellung der von den Zeugen bekundeten Vorgänge hingewiesen habe, es habe zu dem Antrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 1958 auf wiederholte Vernehmung der Zeugen Jakob ZMfc, Koflfcund (Eheleute) W^H^und deren Beeidigung nicht Stellung genommen und es sei, soweit dieser Antrag die Zeugen UMHfc (die von der Mutter der Parteien das in dem Hausgrundstück befindliche Bäckerei- und Lebensmittelgeschäft gepachtet hatten) betreffe, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 9* April 1957 (S. 4) nicht eingegangen, in dem dieser auf das persönliche Interesse dieser Zeugen sowie darauf hingewiesen habe, daß er mit diesen Zeugen einen Rechtsstreit führe.
Biese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Was den Schriftsatz des Beklagten vom 22. September 1958 anbetrifft, so ist in ihm nur vorgetragen, es wäre wichtig zu wissen, wann die Zeugin WfflD von der Mutter der Parteien mit “Fräulein" angeredet worden sei. Ba die Eheleute Wunder, wie sich aus ihren Aussagen ergibt, erst im Juni 1953 in das Haus der Mutter der Parteien eingezogen sind, kann sich der von der Zeugin bekundete Vorgang erst nach diesem Zeitpunkt und damit erst nahezu 11 Monate nach dem Schläganfall der Mutter der Parteien abgespielt haben. Er fällt deshalb nicht mehr in die Zeit, in der die nach dem Schlaganfall aufgetretenen geistigen Störungen sich, wie bereits unter a) ausgeführt, noch hätten zurückbilden können. In dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. Juni 1958 ist nur die Beeidigung der Zeugen Jakob Z0B, KflBfc und ¥■■■*, nicht auch ihre nochmalige Vernehmung beantragt worden. Soweit die Revision hierzu meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts ließen .nicht
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erkennen, daß es sich seiner Rechtspflicht, eine Entschei-
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dung nach § 391 ZPO zu treffen, bewußt gewesen sei, übersieht sie, daß die Beeidigung eines Zeugen grundsätzlich dem
 
freien richterlichen Ermessen unterliegt, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedarf, und eine Nachprüfung dieses Ermessens in der Revisionsinstanz nur insoweit in Frage kommt, als es sich um eine rechtsirrige Auffassung der hierbei dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen handelt (BGH. NJW 1952, 384 Nr, 12; OGHZ 1, 226). Dafür, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat, ist jedoch nichts dargetan. Auf den Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Eheleute	in seinem Schriftsatz vom 9* April 1937
brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, da der Beklagte in seinem späteren Schriftsatz vom 20. Juni 1958, in dem er die Beeidigung der Zeugen beantragt hat, weder diesen Vortrag wiederholt noch auf ihn Bezug genommen hat.
Im übrigen führt das Berufungsgericht ausdrücklich aus, es sei bei der Vielzahl der Zeugen, die im gleichen Sinne ausgesagt hätten, ausgeschlossen, daß irgendwelche persönliche Momente die Aussagen mitbestimmt hätten (BU S. 12). Dafür, daß das Berufungsgericht hierbei nicht auch den Vortrag des Beklagten über das persönliche Interesse der Zeugen in Betracht gezogen hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sie werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
c)	Ebenfalls unbegründet sind die weiteren Rügen, das Berufungsgericht habe die Anträge des Beklagten auf Vernehmung der Zeugen Anneliese Bflp, Marie ZflU und Notar Dr. Bafli unter Verletzung des § 286 ZPO übergangen.
Die Zeugin Anneliese B4BI (Ehefrau des Beklagten) wurde vor dem Landgericht vernommen. Die nochmalige Vernehmung der Zeugin stand deshalb nach § 398 ZPO im freien, nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts. Die Revision meint
 
allerdings, es habe sich bei dem in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellten Vortrag des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 22. September 1958 (S. 8 - 10), vom 24* März 1959 (S. 3) und vom 11. Mai 1959 (S. 6) um im Anschluß an die Vernehmung neu auf gestellte Behauptungen gehandelt. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan, daß diese Behauptungen (es sei bei der Beurkundung des Übergabevertrage auch über*die Klägerin, wenn auch nicht ausführlich, so doch über die Tatsache ihrer Existenz kurz gesprochen worden, die Mutter der Parteien sei bei Abschluß des Übergabevertrags sehr auf die Wahrung ihrer Rechte bedacht gewesen, sie habe schon vor Abschluß des Übergabevertrags mit dem Beklagten mehrfach darüber gesprochen, daß sie der Klägerin das Anwesen nicht zukommen lassen wolle und daß die Klägerin ihre Mutter derartig drangsaliert und schikaniert habe, daß diese hilfesuchend zu dem Beklagten gekommen sei und ihn um Obdach gebeten habe) die Entscheidung des Berufungsgerichts hätten beeinflussen können. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Behauptungen wenigstens zu dem Teil auch ausdrücklich als unerheblich bezeichnet. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen, es komme nicht darauf an, ob das von der Mutter der Parteien vorgenommene Rechtsgeschäft vernünftig gewesen wäre und es spiele auch keine Rolle, ob etwa das Übergehen der Klägerin in dem Vertrag eine Art Bestrafung für die angeblich der Übergeberin zuteil gewordene Behandlung sein sollte (BIT'S. 18}•
Die NichtVernehmung der Zeugin Marie Zflfc begründet das Berufungsgericht wie folgt: Das Beweisangebot des Beklagten (in seinen Schriftsätzen vom 22. September 1958 - S. 17 -
und vom 24- März 1959 - S. 3 und 8 -), die Mutter der Parteien «
sei zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrags geistig und körperlich völlig in Ordnung gewesen, habe sich normal über die täglichen Ereignisse unterhalten können, habe Interesse an den Vorgängen ihrer Umgebung genommen und selbständig die Gedanken formuliert und llogisch konsequent
11 -
zun Ausdruck bringen können, sei zu allgemein, als daß darauf eingegangen werden könnte. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen.
Auf den Zeugen Dr.	hat sich der Beklagte in
 seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1959 (S. 5) zu dem Beweis dafür berufen, daß von diesem Zeugen nach dem Tod des Vaters der Parteien (und damit nach dem Schlaganfall der Mutter) eine Vollmacht der Mutter beurkundet worden sei, ohne daß er Bedenken gegen deren Geschäftsfähigkeit gehabt habe, und daß die Klägerin und ihr Ehemann dem Zeugen gegenüber die Mutter als voll geschäftsfähig bezeichnet hätten. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch nicht übergangen. Es hat hierzu ausgeführt, die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit der Mutter werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin eine von ihrer Mutter zur kritischen Zeit ausgestellte Vollmacht gegen sich habe gelten lassen (BIT S. 19/20). Auf die Behauptung, der Zeuge Dr.	habe keine Bedenken gegen
 die Geschäftsfähigkeit der Mutter gehabt, ist zwar das Berufungsgericht nicht ausdrücklich eingegangen. Wie sich aus dom Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, sollte hierfür jedoch dasselbe gelten, wie für den Notar Dr. RoflüHHI? der den Übergabevertrag beurkundet und nach seiner Aussage ebenfalls keine Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Mutter gehabt hat, nämlich daß vorübergehende Unauffälligkeit kein Beweis für geistige Gesundheit sei.
d)	Die Revision sieht eine weitere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht den Zeugen Dr. Bo^fc (der vom Zeitpunkt des Schlaganfalls bis zu ihrem *ode der Hausarzt der Mutter war) nicht nochmals vernommen habe. Dieser Zeuge war vor dem Landgericht zweimal vernommen worden. Er hat u.a. ausgesagt, daß er im Rahmen des Verfahrens wegen
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Bestellung eines Pflegers zwei Bestätigungen und zwar vom 18. April und 22. September 1953 ausgestellt und daß er die letztere nicht auf Grund einer vorausgegangenen eingehenden Untersuchung sondern auf Grund des ihm bekannten Allgemeinzustandes der Mutter erteilt habe. Die Revision meint, der Zeuge habe hierbei offenbar vergessen gehabt, daß er im Jahre 1954 ausdrücklich zur Untersuchung der Mutter bestellt worden sei und sich darüber gutachtlich geäußert habe; die Vernehmung des Zeugen zu diesem neuen Beweisthema sei von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1959 (S. 2) ausdrücklich beantragt worden.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat zwar die erneute Vernehmung des Zeugen Br. BoflB mit der Begründung abgelehnt, der Umstand, daß der Bestätigung vom 22. September 1953 (entgegen der Aussage des Zeugen) doch eine Untersuchung vorausgegangen sei, würde am Beweis-wert der Würdigung des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen nichts ändern (BU S. 15), und damit die Bestätigung, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom IT. Mai 1959 gemeint hat, mit der Bestätigung vom 22. September 1953 verwechselt. Biese Verwechslung, die offenbar darauf beruht, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz über die weitere Bestätigung keine näheren zeitlichen Angaben gemacht hat, ist aber unschädlich, da die Begründung der Ablehnung der erneuten Vernehmung des Zeugen Br. Bo® auch hinsichtlich der Behauptung des Beklagten gelten muß, Br. Bo4B habe eine weitere Bestätigung auf Grund einer voraus gegangenen Untersuchung ausgestellt. Biese (vom Beklagten veranlaßte) Bestätigung vom 30. Januar 1954, .die der Beklagte bereits mit seinem Schriftsatz vom 2. August 1956 vorgelegt hat, besagt nämlich lediglich, daß die Mutter zur Zeit der Übergabe des Anwesens am 23* Januar 1954 geschäftsfähig war und enthält damit nur eine
 
Wiederholung der von den Sachverständigen und dem Berufungsgericht berücksichtigten Ansicht des Zeugen Br. BoA, daß die Mutter in diesem Zeitpunkt wieder (nämlich schon seit September 1953) geschäftsfähig gewesen sei.
e)	Unbegründet ist schließlich die Büge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das von dem Beklagten beantragte Obergutachten nicht eingeholt.
Zur Einholung eines Obergutachtens besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei Mängeln des oder der vorhandenen Gutachten (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953» V ZR 97/52,
LM § 404 ZPO Nr. 2 = MBB 1953» 605). Beide Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.
Bie Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit kann entgegen der Meinung der Revision nicht als eine besonders schwierige Frage in dem aufgeführten Sinne angesehen werden, da es&sich insoweit um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall handelt (Urteil des Senats vom 22. Februar I960, V ZR 179/58).
Es sind aber auch die von der Revision gerügten wesentlichen Mängel des vorliegenden Gutachtens nicht gegeben.
Bie ^Revision meint insoweit zunächst, es sei schon fehlerhaft, wenn die Sachverständigen und das Berufungsgericht davon ausgingen, die Mutter der Parteien sei im Frühjahr 1953 unstreitig geschäftsunfähig gewesen; die tatsächliche Geschäftsunfähigkeit der Mutter sei nur für einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen oder Monaten nach dem Schlaganfall unstreitig, im übrigen aber streitig gev/esen, v/ie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. Mai 1959
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(S. 7) ergebe; das Berufungsgericht und die Sachverständigen hätten unter Verletzung des § 286 ZPO auch übersehen, daß der Zeuge Br. Bo® in seiner ersten Bescheinigung vom 18. April 1953 nicht die Voraussetzungen des § 104- BGB, sondern nur die Tatsache bestätigt habe, daß die Mutter damals infolge geistigen Gebrechens nicht in der läge gewesen sei, ihre Vermögensangelegenheiten zu besorgen. Bern steht jedoch entgegen, daß sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Berufungsurteil Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Sachverständigen und das Berufungsgericht davon ausgegangen sind, die Mutter der Parteien sei im Jahre 1953 unstreitig geschäftsunfähig gewesen. Die Revision gibt auch nicht an, auf welche Stellen des Gutachtens und des Berufungsurteils sie ihre dahingehende Meinung stützt. Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob und für welche Zeit die Geschäftsunfähigkeit der Mutter zwischen den Parteien unstreitig oder streitig war. Wenn die Revision aus der Bestätigung des Zeugen Br. Bo® vom 18. April 1953 folgert, daß damit die Geschäftsfähigkeit der Mutter im Rechtssinne nicht verneint worden sei, übersieht sie zudem, daß der Zeuge ; Br. Bo®, wie sich aus seiner Aussage bei seiner ersten Vernehmung ergibt, die Mutter erst ab September 1953 wieder als geschäftsfähig angesehen hat.
Bie Revision meint sodann, die Sachverständigen, die von einer am 18. April 1953 feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Parteien ausgingen, hätten mit ihrer Ansicht, daß die Geschäftsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur dann verneint werden dürfe, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des geistigen Gebrechens ergeben hätten, die Beweislage verkannt; weder die Ausführun-
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 gen des Berufungsgerichts noch die Barlegungen der Sachver-
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ständigen erlaubten die Feststellung eines Sachverhalts,
 der Grundlage für die Anwendung von Regeln des Anscheins-beweises sein würde; das Berufungsgericht und die Sachverständigen hätten also davon ausgehen müssen, daß gerade für den Zeitpunkt des VertragsSchlusses die Geschäftsunfähigkeit zu beweisen war; das Berufungsgericht habe zwar eine solche Feststellung treffen zu können geglaubt, aber übersehen, daß das Gutachten, auf die es seine Auffassung stütze, auf einer Verletzung der Rechtsgrundsätze über die Beweislastfrage beruhe. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist zunächst aus dem Gutachten nicht ersichtlich, daß die Sachverständigen von einer am 18, April 1953 bestehenden Geschäftsunfähigkeit ausgegangen sind. Im übrigen nimmt die Revision offensichtlich auf folgende Ausführungen des Gutachtens (S. 15) Bezug:
"Aus dem hier vorliegenden Sachverhalt zu der Streitfrage, ob Frau B. (Mutter der Parteien) im Januar 1954 geschäftsfähig war, ist kein einziger Anhaltspunkt zu finden, aus dem man entnehmen könnte, daß Frau B. nach dem Schlaganfall im Juli 1952 zu einer freien Willenserklärung überhaupt in der Lage gewesen sein könnte. Auch wenn es juristisch so ist, daß die Geschäftsunfähigkeit bewiesen werden muß und nicht die Geschäftsfähigkeit, so gewinnen doch natürlich gerade für die psychiatrische Beurteilung die (Tatsachen und Zeugenaussagen um so mehr an Bedeutung, die für die Geschäftsunfähigkeit sprechen, als sich Tatsachen und Zeugenaussagen, die die Fähigkeit zur freien Willensentscheidung und Bestimmbarkeit durch normale Motive bezeugen könnten, überhaupt nicht finden ließen."
Damit ist aber von den Sachverständigen nichts anderes und nicht mehr gesagt, als daß für sie die Feststellungen des Landgerichts, die nach ihrer Ansicht für die Geschäftsunfähigkeit sprachen, deshalb von entscheidender Bedeutung waren, weil gegen eine Geschäftsunfähigkeit sprechende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vorlagen. Von einer
"Verkennung der Beweislage" durch die Sachverständigen kann deshalb keine Rede sein.
Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß die Sachverständigen von einem unzutreffenden Begriff der Geschäftsunfähigkeit und nicht von der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 104 Kr. 2 BGB ausgegangen seien; gerade der Gesichtspunkt der normalen Freiheit der Willensbestimmung sei von den Sachverständigen unzureichend beachtet. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß das Gutachten nicht nur an mehreren Stellen von der "freien Willensentscheidung" als maßgeblichen Faktor spricht (S. 15» 16, 17)» sondern auch mit der Feststellung endet, die Mutter <der Parteien habe sich auch in dem maßgebenden Zeitpunkt "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden". Wenn auch hiermit im wesentlichen nur der Wortlaut des § 104-'Nr. 2 BGB wiederholt ist, so enthält das Gutachten doch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sachverständigen den Begriff des Ausschlusses der freien Willensbestimmung verkannt und ihn etwa mit einer Beschränkung der Fähigkeit des Verstandes, die eine Geschäfts Unfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB in der Regel nicht begründen kann (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 1953»
V ZR 97/52, NJW 1953, 1342) verwechselt haben. Anhaltspunkte hierfür werden auch von der Revision nicht gegeben.
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4.	Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, v/ar dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuvveisen
 Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock Dr. Freitag Dr. Mattem	Offterdinger
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